eines völlig Unschuldigen, den etwa ein Angreifer zur Deckung seines eigenen Leibes vorschiebt. (lib. VI, OAp. 1, M 1—3, MA. 168 ff. — Man vergleiche auch hiezu die weite ren Beispiele nach Lessius, Hurtado, Escobar u. a. bei Hoensbroech II, 276 ff.). Der Jesuit Busembaum sagt in seiner „Nsäulla. àoloZÌAs morsà' (Rom, e. 1750; lib. III, àot. 3, àb. 4, MK. 99): „Mit Zweideutigkeit zu schwören, wenn ein gerechter Grund vorliegt und die Zweideutigkeit selbst für erlaubt gilt, ist nicht schlecht
; denn wo ein Recht, die Wahrheit zu verbergen, besteht und sie ohne Lüge ver borgen wird, erleidet der Eid keine Mißachtung. Wenn es aber auch ohne gerechten Grund geschieht, wird es doch kein Meineid sein, falls wenigstens nach irgendeinem Sinn der Worte oder nach einem inner lichen Vorbehalt die Wahrheit geschworen wird.' Allerdings aber kann es nach der Sachlage eine schwere Sünde gegen die Religion sein. Mit besonderer Ausführlichkeit behandelt das hier erörterte Gebiet natürlich auch der hl. Alfons