Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
aufgenommen worden, um ein Strafvorgehen des Bisehofs, welcher auf Grund des Dekretes Sess. XXV, cap. 6 de ref., und Sess. VI, cap. 4 de ref., auch über die exempten Kapitel die volle Strafgewalt hatte, zu verhindern. 2 ) Prot. Cap. V, b, 133 (1572 V 7). Das DK erläßt ein Dekret gegen die Konkubinarier, worin die Bestimmungen der Sess. XXI, cap. 6 de ref., und Sess. XXV, cap. 14 de ref., durchgeführt werden und der Klerus der Kathedrale und der Stadt Brixen aufgefordert wird, ihre Konkubinen zu entlassen
nicht bessern, sollen sie auf den Pranger gestellt werden. Prot. Cap. V b, 59' (1562 XII 16). Vor dem gesamten Klerus der Stadt „capitulariter convocatimi' erläßt der Domdekan ein Dekret, daß alle Kleriker und Geistlichen wenigstens einmal im Monat beichten müssen, die Konkubinen entlassen und das Gasthaus meiden sollen unter Androhung des entsprechenden Entzuges des Pfründeneinkommens oder der amotio. Prot. Cap. VI a, 139 (1580 VII 29). Entsprechend den Kapiteldekreten wird der Benefiziat Leopold Stoll