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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 105 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
im 13. Jahrhundert gestrebt x ). Er wurde sowohl relativ der größte Grundherr im Lande, aber absolut war der Besitz der geistlichen und weltlichen Grundherren zusammen genommen größer als jener des Landesfürsten. Besonders kritisch wurde es auch für die Landesfürsten der österreichischen Länder, wenn in ihrem Gebiete auswärtige geistliehe Pürsten, so die Bischöfe von Salzburg, Passau, Preising und Bamberg Grund- und Gerichtsherrschaften von geschlossener Ausdehnung besaßen. Denn diese suchten

et publice functiones) als Herzogtümer, Grafschaften, Zölle, Münzrechte 2 ). Einen be stimmteren Hinweis, daß man die staatlichen Hoheitsrechte als etwas nur für sich bestehendes auffaßte, kann es wohl kaum geben. In demselben Sinne spricht auch die ständige Erwähnung der „judices publici, dux, comes' in den Immunitätsurkunden für die Bischöfe, so auch für jene von Salzburg und Brixen. x h Demgemäß wurden auch von allen Landesfürsten im Laufe des 13. Jahrhunderts genaue Verzeichnisse

ihres grundherrlichen Besitzes nach der örtlichen Lage in den einzelnen Ämtern oder ,,officia , die sogenannten Urbare angelegt. Ausgaben derselben Dopsch A., Die TJrbare der Herzoge von Österreich und Steiermark (1905). Klein, Die ältesten Urbare des Erzstiftes Salzburg, in: Mitt. Salzb. Landesk., Bd. 85, (1935); Zingerle, Das Urbare der Grafen von Tirol, in: Font. Austr., Bd. 45, und weitere Angaben über diese Tiroler, die Görzer und die Brixner Urbare siehe Stolz, Schwaighöfe in Tirol (1930

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Year:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 102 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 95 von Brixen und Salzburg aus dem 9. bis 11. Jahrhundert werden regelmäßig mit „judex publicus' Herzog, Graf und deren Richter zusammengefaßt und damit sind eben Träger der Gerichtshoheit für das ganze Land oder geschlossene Unterteile desselben gemeint. „Civitas' wird im Mittelalter wohl nur im Sinne von „Stadt' verwendet, die entweder als Reichsstadt auch ein eigenes Staatswesen darstellt oder — was für Osterreich stets gilt

„Fürstentum', bzw. „Königreich' einen gleichen und noch bestimmteren Sinn hat. Für den Begriff „Land' ist wesentlich, daß es ein bestimmtes Gebiet unter einer ein heitlichen fürstlichen oder anderen Herrschaft ist. Auch für das alte Herzogtum Bayern des 8. und 9. Jahrhunderts werden die Grenzen, „fines' und „marcae' im allgemeinen Sinne erwähnt 4 ); ferner die „termini' und „confines' einzelner Grafschaften des früheren Mittelalters, so im Bereiche des späteren Landes Tirol und Salzburg 5 ), sowie

für die Bistümer Brixen und Trient in Urkunden des 11. und 12. Jahrhunderts angeführt (näheres bei Stolz, Die Gaue und Grafschaften von Deutschtirol in: Arch. öst. Gesch. Bd. 102, S. 89 ff.; ferner für die Grafschaften Ennstal und Pinzgau bei Richter in: Erläut. z. hist. Atlas für Salzburg (1917), S. 18 und 53.

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