Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
im 13. Jahrhundert gestrebt x ). Er wurde sowohl relativ der größte Grundherr im Lande, aber absolut war der Besitz der geistlichen und weltlichen Grundherren zusammen genommen größer als jener des Landesfürsten. Besonders kritisch wurde es auch für die Landesfürsten der österreichischen Länder, wenn in ihrem Gebiete auswärtige geistliehe Pürsten, so die Bischöfe von Salzburg, Passau, Preising und Bamberg Grund- und Gerichtsherrschaften von geschlossener Ausdehnung besaßen. Denn diese suchten
et publice functiones) als Herzogtümer, Grafschaften, Zölle, Münzrechte 2 ). Einen be stimmteren Hinweis, daß man die staatlichen Hoheitsrechte als etwas nur für sich bestehendes auffaßte, kann es wohl kaum geben. In demselben Sinne spricht auch die ständige Erwähnung der „judices publici, dux, comes' in den Immunitätsurkunden für die Bischöfe, so auch für jene von Salzburg und Brixen. x h Demgemäß wurden auch von allen Landesfürsten im Laufe des 13. Jahrhunderts genaue Verzeichnisse
ihres grundherrlichen Besitzes nach der örtlichen Lage in den einzelnen Ämtern oder ,,officia , die sogenannten Urbare angelegt. Ausgaben derselben Dopsch A., Die TJrbare der Herzoge von Österreich und Steiermark (1905). Klein, Die ältesten Urbare des Erzstiftes Salzburg, in: Mitt. Salzb. Landesk., Bd. 85, (1935); Zingerle, Das Urbare der Grafen von Tirol, in: Font. Austr., Bd. 45, und weitere Angaben über diese Tiroler, die Görzer und die Brixner Urbare siehe Stolz, Schwaighöfe in Tirol (1930