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1909
¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
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Page 180 of 202
Author: Grimm, Alois / von Alois Grimm
Place: Meran
Publisher: Jandl
Physical description: VIII, 191 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: D II 102.654 ; II 102.654
Intern ID: 214632
jährlichen landesfürstlichen Realstenern vorgeschrieben ist, c) der Städte und Orte (!4), 6) der Handelskammern (2) und e) der Landgemeinden (34). Dabei haben die Landgemeinden allein die Hälfte aller Vertreter, was aus der alten Landstandschaft des Tiroler Bauernstandes (früher Gerichtsvertreter) resultiert. Die Wahldauer war mit sechs Jahren fixiert. An die Spitze der Regierung war unterdessen (I860) ein Staats ministerium gestellt worden, welches auch die Agenden des Innern, sowie für Kultus

und Unterricht übernahm. Damit waren die Verfassungsreformen vorläufig zum Abschlüsse gebracht und unter Beobachtung einer gewissen Länder-Autonomie ein zentralistischer Staatsbau aufgeführt. Am 6. April 1861 trat zum erstenmal? seit 1848 der Tiroler Landtag auf Grund der neuen Landesordnung zusammen. Das allgemeine dieser Periode schließt hiemit ab. Das Burggrasenamt wurde von diesen verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Reformen naturgemäß auch in ent sprechender Weise berührt. In erster Linie

war dasselbe bei der GerichtZorganisation der Fall, deren Entwicklung bis zur ersten Reform nach der Fremdherrschaft wir unten kurz angeben. Wir folgen dabei den Ausführungen des sachkundigen Tiroler Topographen und Geschichtsschreibers Staffler.^) Meran. Der Bezirk des alten Landgerichtes Meran, einst der Kern des Burg grafenamtes, umfing die Stadt Meran und die Landgemeinden Grätsch, Algnnd, Partschi us, Naturns, Plans, Tirol, Kuens, Riffian, Obermais, Unter mais, Hafling und Voran. Er stand von jeher und unverändert

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