¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
. Jeder Abschnitt ist in unnummerierte Rubriken eingeteilt, die im ersten Buche über Gerichtsverfassung, Zivilprozeß, Erbrecht, Vormundschaft, politische und polizeiliche Vorschriften über Markt wesen, Handel und Gewerbe, Maß und Gewicht, die grundherrschaftlichen Verhältnisse, Abgaben und Leistungen, Gemeindewirtschaft, Straßen, Steuern, Jagd und Fischerei handeln. Die beiden Abschnitte des zweiten Buches behandeln das materielle und formelle Strafrecht sowie die Sicherheitspolizei. Den Anhang bildet
). Den Adeligen, die kein Gewerbe betrieben, ließ man ihre Hofgerichte in Bozen, Innsbruck und Meran, wogegen man die Geistlichkeit verpflichtete, in bürgerlichen Angelegenheiten bei der zuständigen Obrigkeit ihres Wohnsitzes Recht zu nehmen. Ferner wurden für das ganze Land mit Einschluß der beiden geistlichen Fürstentümer gleiche Maße und Gewichte bestimmt, der Vorkauf verboten, schädliche Freiheits- und Begnadbriefe abgeschafft und der Wucher mit strengen Strafen bedroht. Der gewerbetreibende Adel