Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 2
2?2 Vertrag zwischen Herzog Albrecht und Herzog Wilhelm. ten, Kram und den anderen Landen vergibt Wilhelm allein; dennoch müssen alle Lehenleute ohne Unterschied beiden Herzogen zugleich schwören. Die Einkünfte der Länder und Herrschaften genießen beide Herzoge zu gleichen Theilen. Beide empfangen den Gerichts bann von dem Reiche. Wenn sie sich Beide zugleich in einem Lande befinden, so verleiht Wilhelm allein diesen Bann den Richtern; in seiner Abwesenheit übt Albrecht allein dieses Vorrecht
noch die besondere Ausgabe, sich auch mit seinen drei Brüdern zu verständigen. Ein Schritt hierzu wurde gemacht durch einen anderen Vertrag, den Wilhelm am 3 0. März 139 6 zu Wien mit seinem Bruder Leopold schloß. „Die Fürstenthümer und Herr schasten, welche ihr Vater, Leopold III., besessen hatte, sollten ungetheilt bleiben, aber gesondert verwaltet werden, Wilhelm in Oesterreich, Steiermark, Kärn ten, Kram, der windischen Mark, Trieft, Portenan, Jstrien, der Medlik (dein an Croatien gränzenden Theile
des Neustädter Kreises in Kram) und dem zu diesen Landen Gehörigen, Leopold aber in Tirol, dem Lande an der Etsch, dem Innthal und in den Herrschaften jenseits des Arlberges (unter den Letz teren wurden die Besitzungen in Schwaben, Elsaß und Burgund begriffen) regieren, Leopold überdies sechstausend Goldgulden jährlich erhalten, alle Einkünfte der Lande diesseit des Arlberges aber getheilt werden. Für die Dauer des Vertrags, nämlich bis 2 4. April 1 3 98, sollte Wilhelm für den Unterhaltdes Herzogs Emst
und seiner Gemalitt, snrsenendes Herzogs Friedrich aber Leopold im ersten, und Wilhelm im zweiten Jahre sorgen.' DmBmdem Ernst und Friedrich wurde also, obschon Ersterer damals neunzehn Jahre zählte und bereits mit Margaretha von Pommern vermalt war, kein Antheil an der Regierung zugestanden, durch die Theilung der Einkünfte aber eine Theilung der Lande verhütet. Mit der Einigung der Herzoge Albrecht und Wilhelm wurden auch die für Einen oder den Andereis ausgestandenen Parteien zur Ruhe verwiesen;