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Author:
Innerhofer, Walter [Red.] / [Herausgeber: Gemeinde Schenna. Koordinator: Walter Innerhofer]
Place:
Schenna
Publisher:
Gemeinde Schenna
Physical description:
720 S. : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt.
Language:
Deutsch
Notations:
Literaturang.
Subject heading:
g.Schenna ; s.Heimatkunde
Location mark:
III 197.035
Intern ID:
273340
Uns unsere liebe Getreue, die Gemeinde Schenna in unserer gefürsteten Grafschaft Tyrol unterthänigst gebetten habe, daß Wir als jetzt regierender Kaiser, König, Erblandesfürst, und Herr der Ober- und Vorder- Oesterreichischen Fürstenthumer, und Landen geruhen möch ten, ihrzween Viehmärkte am lyten Jäner, und zoten August gnädigst zu verleihen. Wenn Wir nun diese unterthänigste Bitte gnädigst angesehen, und dabey betrachtet haben, daß diese zwey Viehmärkte erwähnter Gemeinde, und ihren Nachbarschaften
zum Nutzen gereichen; Als haben Wir mit wohlbedachtem Muthe, gutem Rathe, und rechtem Wissen, auch aus besonderen Gnaden erwähnter Gemeinde Schenna zwey Viehmärkte am lyten Januar, und 20ten August dergestalt gnädigst verliehen, daß wenn an einem oder dem andern Tage ein Sonntag einfiele, solcher dem nachfolgenden Tag darauf abgehalten werden sollte, jedoch Uns und unseren Nachkommen an landesfürstlicher Macht solche Freyheit nach den Zeiten, und Umständen zu ändern, zu mindern, oder aufzuheben
Am 25. November des Jahres 1794 verlieh Kaiser Franz 11. Joseph Karl der Gemeinde Schenna das Recht, jährlich zwei Vieh märkte abzuhalten: am 17. Januar und am 20. August. Dieses Marktrecht spielte für die Bauern eine bedeutende Rolle, da die Viehhaltung und Viehzucht die Selbstversorgung sicher ten, und der Verkauf der Tiere auf den Vieh märkten eine wichtige Einnahmequelle war. Der Text der Verleihungs-Urkunde ist recht aufschlussreich: Die Gemeinde Schenna hatte an höchster Stelle unterthänigst
um das Marktrecht gebeten. Kaiser Franz 11. betont, dass die Verleihung zweier Vieh märkte am 17. Januar und am 20. August eine besondere Gnade für die Gemeinde Schenna sei. Zusätzlich ist eine Regelung vorgesehen, falls der Termin auf einen Sonn tag fallen sollte. Die Gemeinde Schenna soll sich am Marktrecht erfreuen, es gebrauchen und genießen. Es wird der besondere Schutz für die gnädigst verliehene Freyheit ausge sprochen; gleichzeitig ergeht eine ausdrück liche Anordnung an geistliche und weltliche