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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1893
Verfachbuch oder Publica fides? : ein Beitrag zur Reform der öffentlichen Bücher in Tirol
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Page 120 of 197
Author: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl von Grabmayr
Place: Meran
Publisher: Ellmenreich
Physical description: VI, 188 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Verfachbuch<br>g.Tirol ; s.Grundbuch
Location mark: II 108.544
Intern ID: 134962
Männer niemals verkannt). Was für das Land gilt, gilt ebenso für den einzelnen Bauer, der unter dem Drucke alter Schulden seufzt und sich neuer Schulden nicht erwehrt. Wenn wir von den seltenen Fällen verschwenderischer Wirthschaft abschen, sind fast alle Hypotheken aus Kauf, Erbgang. Meliorationen und Unglücks- sälle zurückzuführen. Fast bei jedem Besitzwechsel entstehen Hypotheken, indem entweder der Käufer für dm Kaufschillings rest, oder der Erbe für die Erbtheile der weichenden Geschwister

die Liegenschaft zum Pfände verschreibt. Den Ausfall einiger Mißjahre, Feuer- und Wasser-Schäden. Verluste durch Vieh seuchen re. kann der Bauer, soweit die .etwaige Versicherung nicht ausreicht, nur durch Inanspruchnahme seines Re a lkred ites decke», und auf denselben Weg ist er gewiesen, wenn er durch größere Meliorationen» Acrondirungm re. den Kulturstand seines Gutes bessern will. Zu all' diesen Fällen der Hypotheken entstehung kommen die zahlreichen Fälle des Hypothekenwechsels, wo in Folge der Kündigung

des Gläubigers der Bauer sich nach einem Einsteher. Umsicht. Aus solchen Ursachen findet *) Allerdings ist hiebei der Werth der Gebäude, der sür die hypo thekarische Belastung auch in Betracht kommt/nicht berücksichtigt 2 ) Siehe Kiechl, der in seinem Bericht S. 79 sagt: „Schwerlich wird noch Jemand behaupten, daß Tirol des Realkredits nicht bedürfe; es ist zu bedenken, dos; je größer die Verschuldung im Allgemeinen, desto erwünschter ein gutes Hypoiheken-JnsUtut sei und sein müsse." ■

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Books
Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1894
Schuldnoth und Agrar-Reform : eine agrarpolitische Skizze mit besonderer Berücksichtigung Tirols
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Page 150 of 223
Author: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl v. Grabmayr
Place: Meran
Publisher: Ellmenreich
Physical description: XII, 211 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich;s.Agrarreform;z.Geschichte 1871-1892
Location mark: II 107.439
Intern ID: 89169
schüft fein Gut übergibt und sich unter eine drückende, ihn auf Schritt und Tritt beengende Kuratel stellt, kann man ohne Verstoß gegen Psychologie und Erfahrung unmöglich annehmen. Wenn im Mittelalter der freie Bauer dem Dynasten, uni Schutz und Sicherheit zu erlangen, sein Gut übergab (feudi oblatio), konnte er mindestens darauf rechnen, sein früheres Eigen als 'unfreies Lehen sicher zurückzuerhalten. Gleiche Sicherheit besteht für den Bauer nach dem Entwurf nur in dem Falle

, we nn be i e ...Llichk erreiche nden Bèrsch Mun g'''ein f reihändiger Ankauf burcfi die - Genossenschaft Platz greift. Ob es sich überhaupt lohnt, den Fall geseMH^zü'' regeln.- daß ein Bauer das um deil,b0- bis IQ Qfachen Katastralertrag erkaufte^ oder verkäufliche Gut um den _20]qchen Katas tralertrag der Genossenschaft freiwillig übergibt, scheint uns nicht einmal frag lich. Wenn Bauern schon ihr Gut halb oder mehr als halb verschenken, wählen sie als Schenknehmer gewiß nicht die Genossenschaft, sondern Kinder

und nahe Verwandte. Bleiben fowit für freiwillige Rentengutsgründung nur hoch- verfchnldcte Güter, bei denen der Schnldenstarid dem Verkehrs werth nahezu gleichkomint, so werden sich solche Besitzer erst recht hüten, gleich dem Soldaten, der sich ans Furcht vor der Schlacht erschießt, dem möglichen Verlust des Hofes durch Exekution den sichern Verlust durch Hingabe an die Genossen schaft vorznziehen. Schiene dem Bauer die Aussicht, bei der Genossenschaft Schutz gegen den.eigenen Unverstand und sorg

fältige „wirthschaftliche Erziehung' zu erhalten, noch so schön und verlockend, stände dennoch der modernen oblatio feudi die gewisse Aussicht entgegen, sich von dem Hof ohne irgend einen. Boctheil ans Nimmerwiedersehen zu trennen. Die Genossenschaft, deren schützende Hut der Bauer als freiwilliges Renteninündel aussucht, darf ja bei der Feilbietung nur den zwanzigfachen Katastralertrag bieten, also in nennnndnennzig unter hundert

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