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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
[ca. 1950]
Statuto Autonomia Regionale Trentino-Alto Adige = Statut der Regionalautonomie Trentino-Tiroler Etschland
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Page 38 of 92
Place: Bozen
Publisher: Casa ed. I.C.A.
Physical description: 87 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. u. ital.
Subject heading: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; f.Quelle
Location mark: 2.164
Intern ID: 132523
der Provinzrat in der ersten darauffolgenden Sitzung fuer die Wahl des neuen Präsidenten. Der Vize-Präsident steht dem Präsidenten bei und ersetzt ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung. Art. 43. Für die Provinzräte gelten, soweit anwendbar, die Be stimmungen der Artikel 21, 23, 25, 27 und 28. In der ersten Zweijahesperiode der Tätigkeit des Provinzrates v on Bozen wird der Präsident unter den der deutschen Sprachgruppe und der Vize-Präsident unter den der italienischen Sprachgruppe

angehörigen Abgeordneten gewählt; in der zweiten Zweijahesperiode wird der Präsident unter den der italienischen un der Vize-Präsident unter den der deutschen Sprachgruppe angehörigen Abgeordneten gewählt. In der Provinz Bozen muss die Zusammensetzung der im Artikel 27 vorgesehenen Kommission der wirklichen Stärke der die Bevölkerung der Provinz bildenden Sprachgruppen entsprechen. Art. 44. Der Provinzausschuss besteht aus dem Präsidenten, der den Vorsitz führt, aus wirklichen und Ersatzbeisitzern

welche in der ersten Sitzung in geheimen Wahlgang aus dem Provinzlandtag gewählt werden. Der Provinzrat bestimmt den Beisitzer, welcher den Prä sidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Die Zusammensetzung des Provinzausschusses von Bozen muss der Stärke der Sprachgruppen, wie sie im Provinzlandtag vertreten sind, angeglichen sein. Die Ersatzbeisitzer des Provinzausschusses von Bozen ver treten die wirklichen Beisitzer in ihren Obliegenheiten nach Mass- gabe der Sprachgruppen, denen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
[ca. 1950]
Statuto Autonomia Regionale Trentino-Alto Adige = Statut der Regionalautonomie Trentino-Tiroler Etschland
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Page 20 of 92
Place: Bozen
Publisher: Casa ed. I.C.A.
Physical description: 87 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. u. ital.
Subject heading: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; f.Quelle
Location mark: 2.164
Intern ID: 132523
Art. 14. Die Region übt normalerweise ihre Verwaltungsbefugnisse in der Weise, dass sie dieselben den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich der diesbe züglichen Aeniter bedient. Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse an die Gemeinden oder andere örtliche Koerpersehaften übertragen oder sich der Aernter derselben bedienen. Art. 15. In der Provinz Bozen wird der Unterricht in den Kinderbe wahranstalten, in den Volksschulen

, Fortbildungsschulen, Mittel schulen, Gymnasien, Realgymnasien, Lehrerbildungsanstalten, Technischen Instituten und Kunstschulen in der Muttersprache der Schüler erteilt und zwar von Lehrkräften, für welche diese Sprache ebenfalls die Muttersprache ist. Der Leiter des Schulamtes der Provinz Bozen muss sowohl die italienische wie die deutsche Sprache vollkommen beherr schen und seine Ernennung wird vom Unterrichtsminister nach Anhörung des Gutachtens des Präsidenten des Provinzialaus schusses von Bozen verfügt

. Für die Ausübungen der Dienste in bezug auf die im ersten Absatz genannten Schulen sowie für die Aufsicht über dieselben werden dem Leiter des Schulamtes von Bozen ein Stellvertreter sowie Schulinspektoren und Schuldirektoren, zugeteilt, deren Mut tersprache die gleiche sein muss wie die der Schüler. Die deutsche Sprachgruppe muss zusammen mit der italieni schen sowohl im Schulrat als auch im Disziplinarrat für die Leh rer vertreten sein. In den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache ist der Un terricht

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