Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
vi perner. 3. Mals.*) Papierhds. KS Blätter im GcntiniUarchiv zu Mals. Der gemein Mals päurliche recht. 1538. Actum am zehenden tag monats aprillis nach Christi unsers lieben heren und erlösers geburfc fünfzechen hundert dreissig und acht jähr. — *) - D o~3 Gericht zu Mah -stand seit alter Zeit den Vögten von Matsch zu, •welche schon im Jahre 1297 die Pfarre Mals zu ihren Taidivgen rechneten. Auch . die Unterthanen des Bivlhuvis Chur su Mais scheinen denselben unterworfen gewesen \ Màis
. 25 Haben die ersamen Sigmund Bangartnor, Carl Baiser, beede .dis jähr ge waltige dorfmeister einer ganzen ehrsammen gemein und nachbarschaft zu Mals; Minig Hans, Johann Caspar Mässl, Minig Pott, Ehili Pangartner, Molf Verdross und Peter Moritech, als geschworne daselbs ; Peter Gluck, Basti Pflueger, Basti Verdross und Paulen Ladner, auch Christi Miller, C Jacob Moritsch, Daniel Hcugl, als nachbauren zu Mals, aus bevelch obge- melter gemein die artes ihrer gemeinlichen recht und alten herkommens in die feder
angeben und duroh den ersammen Paulen Ladner obgemelt, so darzu erbetten, ordentlichen beschreiben lassen und durch ain ganze gemain zu halten angenommen worden. 10 Erstliohen so ist es von alten herkommen, das jährlichen am kaas- sontag wird die groß gemein zu Mals gehalten, die gemeinliche ampter verneuert; dazu soll ein ieder nachpaur, so päurliche recht hat, fir sich selbst potten sein, boi straf eines sehest kaas ohne alle gnad. Auf den selbigen tag werden zween dorfmeister, als einer herdis
werden auch bederseiten des dorf Mals zwen neu geschworne gesetzt; die sollen samt den alten dorfmaister, so das jähr nach ihrem dorf- meisteramt auch geschworne bleiben, den neugesetzten dorfmeisteren an 25 aid statt anloben, der gmein nutz zu fürderen und schaden zu wenden, auch in anleitung und anderweg an aid statt niemands zu lieb noch zu leid, sonder was recht ist, erkennen treulichen ohn geverde. Die sollen auch samt den dorfmeisteren, was in päurlichen anleitungen und gemeinlichen Sachen, es sei urtlweis
nach herkömmlicher gewolmeit ihre piaeile, gewöhnlich land- spraeben genannt, -/.u Mals hielten, seien immer die amtleute der vijgte gesessen, wie wahre richter mit ihrem stabe auf dem rieliterstidde v.u gericht zu sitzen pflegen, und hätten die klagen und antworten der gericlitssuclicnden angehört, und dass der ieweilige (chureriseho) probst zu. Fürstenburg auf der einen und der reielienbergische amtmann auf der andern seite des vögtischen amtmanns gesessen seien, welcher cum plena potestate