manche von ihnen kehrten regelmäßig jedes Jahr zu bestimmten Zeiten wieder. Sie kauf ten das Holz oft schon drinnen im Tal. und zwar lag es in der Regel am Weg herauswärts gegen Neumarkt, aber ebenso oft kauften sie auch in Neumarkt, im Ort selbst und auf der Reif, und hier nicht nur von Leuten aus dem Gericht Neumarkt, sondern auch von Fleimsern und Trudnern. An gehandelten Sorten werden genannt: Plakaun, Plan, Taufen für Weingeschirr, Träm. Jeder kaufte, soviel
von Fleimsern selbst, ohne jemandes Widerrede; erst vor ca. zwölf Jahren hätten die von Neumarkt dann eigenmächtig eine neue Ordnung eingeführt, die besagt, daß man nur von ihnen Holz kaufen dürfe. Diese neue Ordnung, die seit zwölf Jahren bestehe, erwähnen mehre re italienische Kundschaftspersonen. Die Aldeiner, Radeiner, Montaner, Pinzoner und Kalditscher sind in ihren Aussagen zurückhaltender: Ja, die Reif war einmal frei und offen für alle. Bis vor 40 Jahren, bis die Neumarkter Bürger vom Landesfürsten
»Briefe« erlangten, die ihre alten Freiheiten bestätigen, legten die Fleimser ihr Holz wie alle anderen aus dem Gericht auf der Reif nieder, das wird allgemein bezeugt; seither aber dürfen sie auf der Reif weder nieder legen noch an Auswärtige verkaufen. Ein Montaner und ein Aldeiner berichten, sie wüß ten von alten Leuten her zuverlässig, daß die Rechte der Fleimser so geregelt seien: Sie liefern ihr Holz nach Neumarkt bis in den Ort und verkaufen es dort sogleich »auf dem Protzn«; wer
es aber dort nicht an den Mann bringen kann, der mag sein Holz danach wohl auf der Reif an der Etsch niederlegen, aber er muß es dort drei Tage liegen lassen; sind die drei Tage um und kein Neumarkter hat das Holz haben wollen, so mag er es frei verkaufen, wem er will. - Demnach hätte Neumarkt schon immer innerhalb der Ort schaft ein Vorkaufsrecht auf das Fleimser Holz beansprucht. Am Ende der mit Erbitterung geführten Auseinandersetzungen von 1437/38 steht ein Kompromiß, ausgehandelt zu Innsbruck am St. Katharinatag 1438
: Während des großen Marktes zu St. Gallus (16. Oktober) dürfen die Fleimser ihr Holz selbst auf der Neu markter Reif niederlegen und frei verkaufen; außerhalb der Marktzeit aber sind sie ver pflichtet, alles Holz, das sie nach Neumarkt bringen, den Bürgern von Neumarkt anzu bieten, soviel dieselben haben wollen; den Bürgern von Neumarkt gehört die Reif, sie werden das Holz auf die Reif legen und Weiterverkäufen. Eine eigens ernannte Kommis sion sollte die Holzpreise festlegen, so daß die Fleimser von den Leuten