Jährlich mit gueter Ordnung, in denen gelegentlichist und reifisten haimb-hölzeren und Wälden ohne ver schwend und verwüestung ausgezaigt werden, wobey aber das Verkhaufen verbotten seye. Fünftens, Und wann die nothdurft aus denen haimb- hölzeren nit zugehaben und ohne vorwissen das Holz nit auf dem Verkhauf verhackht oder verliert worden, mag unser Waldt-maister ihnen Unterthannen blos zur haus nothdurft in unseren Wäldern, wo es am wenig sten schaden bringt, weitere auszaigung erfolgen
. Sechstens. Wann wür bei Künftiger zeit auf anhalten deren unterthanen holz zu verkhaufen bewilligen solten, das die Maßlänge und Dickhe yedes nach seiner gattung gemacht und die Wälder sauber geräumt werden. Siebtens, Hiemit solle verboten sein, das kheiner sein ausgelassenes holz Verfier-, verkhauft- oder es seye dann von Waldt-maister beaugenscheint und abgezält. Achtens, DAS ROLEN, in denen Wäldern solle gänzlichen abgestelt bleiben. Neuntens. DIE VERHACKHTEN MAYS mit allen fleis zu schonen
werden, die mit Ordnung bewerkhen zu mägen. Elftem. DENEN ARMMEN UNTERTHANNEN, so es vonnöthen, khann an orth und Endt wo es am wei- nigsten Schaden bringt, nur auf drey Jahrlang, Reit ver gönnt werden. Zwölftens. Soveren die unterthanen ihrer Wälder, Wisen, Älpen und Güetter zu wider der alten gemärk- hen Erweitert hätten, sodann in beysein ihrer Obrigkeit solch alles zu holz und Wälder aufzulassen. Dreizehntens. Wo zwischen denen unterthanen deren MARCH UNGEN halber Jerung entstunden, sol len unser Waldt-Maister
mit einer gemainen hackhen erlangen-und von Boden auf erraichen mag, höcher aber nit, bey Straf. 20. tens. Das diser Ordnung gehorsamlich nachgelebt und die ybertrettere gestraft werden, sollen die Gerichts Innhaber, Pfleger und Richter, ain yeder in seiner amt- verwaltung, unseren Waldt-Maister auf sein anwürfen ganz hilflich, beyständig und darob sein, daß niemand in unseren Wäldern ohne erlaubnis des Waldt-Maisters bey großer Straf khein holz schlage noch wider diser heylsammen Ordnung andrer Excess