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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 36 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
dem Landesfürsten von Tirol unmittelbar zu leisten und unter standen seinem Adelsgerichte. Femer waren die Tiroler Landesordnung von 1532 und 1574 und andere Landesgesetze im Hochstifte Brixen in Geltung, Diese Landesordnung hatte mit ihrem 27. Titel Buch 9 den „Begriff der fürstlichen Grafschaft Tirol', d. h. den räumlichen Umfang derselben so gezogen, daß die beiden Hochstifter Trient und Brixen mit eingeschlossen erscheinen. Seit der Regierung des Erzherzog Ferdinand II., d. i. seit 1565 und noch mehr

und zwar auf die Verteidigung des Landes, dadurch wurden auch die anderen Beziehungen strittig und schließlich hat die Inns brucker Regierung versucht dem Hochstifte Brixen die volle „landesfürstliche Bot mäßigkeit' d. i. Landeshoheit abzusprechen, dasselbe in die Stellung eines, wenn auch besonders privilegierten Landstandes der Grafschaft zu drängen. Brixen kat da gegen seinen reichsfürstlichen Rang zu verteidigen gesucht und seine Verbindung mit der Grafschaft Tirol als eine lediglich freiwillige ,Konföderation

' hingestellt, was auch geschichtlich zutreffend war 2 ). Erst nachdem die selbständige Dynastie des Hauses Habsburg, die in Innsbruck regierte, erloschen war und Tirol unter die unmittelbare Regierung des Kaisers in Wien getreten war, d. i. seit 1665, hörten diese Zwistigkeiten auf und die österreichische Regierung hat den Rang und die Stellung des Bischofs von Brixen ah Reichs- und Landesfürst theoretisch nicht mehr bestritten. Tatsächlich hat aber ihr Einfluß auf die Regierung von Brixen immer größere

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 242 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
. Regierung das Pfandschaftsverhältnis nur gegen den Willen der brixnerischen lösen konnte lind erst durch einen Vertrag konnte Kaiser Leopold im J. 1665 als neuer Landesfürst von Tirol diese Auseinandersetzungen beenden. 1666 hat dieser die Pflege der Herrschaft Michelsburg dem Georg von Troyer amtsweise verliehen, im J, 1678 aber an die Freiherrn von Künigl zusammen mit der Herrschaft Schöneck verpfändet. Iiiebei wird diesen aufgetragen, den Richter, Gerichtsschreiber und die anderen Amtleute

mit Vorwissen der Regierung anzustellen und eigene „Panrichter für die Malefizprozesse'. Trotzdem also die Gerichte Michels burg und Schöneck seit 1501 unter ein und derselben Pfandherrschaft gestanden sind und auch räumlich aneinanderstoßen, blieb ihre Verwaltung tatsächlich eine ganz getrennte. Die Freiherren, dann Grafen von Künigl haben sich in dieser Pfand schaft bis 1810 und dann wieder von 1817—1827 unverändert gehalten. Die bayrische Regierung hat 1810 die Gerichte Michelsburg und Schöneck sowie

das Stadt- und Amtsgericht Bruneck und das Hofgericht Sonnenburg zum staatlichen Land gerichte Bruneck vereinigt und dies hat auch die österreichische Regierung nach der Wiederanerkennung der Inhaberschaft der Grafen von Künigl im J. 1817 beibehalten, umsomehr im J. 1827, als jene, diesmal endgültig, diese Rechte wieder ablöste und das Landgericht Bruneck in staatliche Verwaltung übernahm, seit 1850 Bezirksgericht Bruneck 2 ). Die Zugehörigkeit einzelner Orte zum Landgericht St. Michelsburg

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 342 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
von 1583 und der Chronik der Herrschaft Lienz; — 1626 Hans Georg Scholl - hammer; — 1630 Gabriel Mor von Sunnegg, Anwaltschaftsverwalter schon 1602. — 1647 (Causa Dom. f. 392) erklärt die o.-ö. Regierung, daß die Anwaltschaft Lienz aus gewissen Ursachen vacierend geworden sei. — Verwalter der Herrschaft Lienz: 1630—1646 Christoph Talhammer zum Graben, wird auch Hauptmann der Herrschaft Lienz genannt; 1642—1646 Hans Herpfer von Herpfenburg, wird von einheimischen Leuten als lutherischer Schwab

von 1700 und 1750 (IStA. Cod. 3091 und 3100) folgende Aufgabe: „Was ain Landrichterambt auf sich hat, ist ohnedies genugsamb bekannt, daß er vorderist gerechte Justiz administriere, wird also von hochgnediger Herrschaft aufgenomben und mit ordentlicher Pflicht verglibt (angelobt), alsdann soll er auch von hoehlöblicher Regierung (in Innsbruck) verpflicht werden wegen der Paan (Bann) und Acht oder Bluetgericht, sonst alle die Criminalprozess null und nichtig wären. Er hat die Processaeta nach gehaltenen

Akt von 1814 „als Jurist sehr mittelmäßig, besser im politischen Fache', später wieder Notar); 1811—1813 Beaumes, französ. Subdelegue bis zum Ein marsch der Österreicher am 21. Aug. 1813, an dem er heimlich entwich; 1812—1814 wieder unter österr. Regierung rasch hintereinander abwechselnd Kaspar v. Ottenthai, Johann v. gestellt. Er hat sie aus verschiedenen archivaüschen Quellen gesammelt, so besonders aus der Lienzner Chronik, die in mehreren Handschriften, nämlich I.Ferd. Dip. 946 und IStA. Kod

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 101 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
- und Lehengericht'. Die Räte, Sekretäre und Kanzellisten der bischöflichen Regierung, das Hofgesinde und der Adel und die Beamten, die außerhalb bei der Klausen im Pustertal, Enneberg, Buchenstem, Fassa und Tiers sitzen, unterstanden wieder einer anderen gericht lichen Instanz, nämlich der des Bischofs und seiner Statthalter. Die Gerichts barkeit über den tirolisch immatrikulierten Adel in dem bezeichneten Gebiete wurde übrigens von Tirol (dem Landeshauptmann an der Etsch) nicht zugegeben und deshalb

im 16. und 17. Jh. viel gestritten. Ein endgiltiger Ausgleich kam darüber nicht zu Stande, doch hat seit 1665 Brixen faktisch seinen Anspruch durchgeführt, da die o.-Ö. Regierung die Proteste des Landeshauptmanns in dieser Sache nicht mehr unterstützte 1 ). Endlich hatte das Hofgericht laut jener Ordnung von 1605 die Berufungen aus den Stadt- und Landgerichten des Hochstiftes zu entscheiden, war also Appel lationsinstanz für das ganze Fürstentum. Der betreffende Absatz in der Ordnung von 1609 lautet: „Die Geding

, soll es gehalten werden, wie bishero beschechen, neinblich daß die von den niedern Gerichten stracks in die Kamer (d.h. zur bischöflichen Regierung) gehen' 2 ). Die Hofrechte, d.h. die Gerichts tage des Hofgerichtes sollen zu den Quatembern zu Hof auf der Tirai tz wie von 1 ) Nach amtlichen Äußerungen von 1766 IStA. Misceli, 43. *) Ein Beispiel eines Urteils dieser Art gibt eine Urkunde von 1507 Jan. 27 mit welcher Michael von Xeueuhaus, Hofrichter des Bischofs von Brixen eino Klage des Lorenz Brücket

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1939
¬Die¬ Verschuldung des bäuerlichen Grundbesitzes in Tirol seit Ausgang des Mittelalters
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Page 22 of 27
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: München
Physical description: S. 112 - 136
Language: Deutsch
Notations: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 12. - In Fraktur;
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Schulden
Location mark: II 73.750
Intern ID: 172810
seiner Zuständigkeit gar nicht vornehmen' sie wäre Sache des Reichsrates gewesen; dieser war jedoch zu durchgreifender Arbeit dank des nationalen Haders nicht mehr fähig. Der österreichische Landwirtschaftsrat. die oberste Stelle zur Beratung der Regierung in Sachen der Landwirtschaft, beriet allerdings 1903 eingehend die Fragen des landwirtschaftlichen Kredits und der Entschuldung. Rach dem Referat v. Hattingbergs sprach er sich dafür aus. „daß neue landwirtschaftliche Hypotheken nur in Form unkündbarer

Annuitätsschulden' entstehen dürfen. Durch die vvrgeschlagenen Reformen wäre tatsächlich die Berschuldungsfreiheit eingeschränkt, die bestehende Äberschuldung allmählich abgebaut und eine Begrenzung der Berschuldbarkeit eingeführt worden. Der Reichs rat raffte sich so weit auf, daß wenigstens ein von ihm eingesetzter Ausschuß sich für die Reform aussprach, die der Landwirtfchaftsrat vvrgeschlagen hatte. Die Regierung war zwar nicht gegen die Reform, ordnete aber Erhebungen über den Stand der Dodenverschuldung

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1939
¬Die¬ Verschuldung des bäuerlichen Grundbesitzes in Tirol seit Ausgang des Mittelalters
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Page 14 of 27
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: München
Physical description: S. 112 - 136
Language: Deutsch
Notations: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 12. - In Fraktur;
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Schulden
Location mark: II 73.750
Intern ID: 172810
124 Wopsner. Verschuldung des bäuerl. Grundbesitzes in Tirol ZBLG. 12 £ 1939 ) jenem dafür genügsame Versicherung geben, und auf das heiligste Treue und Glauben halten.' Eine schwere Krise des ländlichen Kreditwesens brachte für den Dauern Tirols der Übergang des Landes an Bayern 18Ö5' ;: ’. Die bayerische Regierung schaffte 1806 das im Lande umlaufende minder wertige österreichische Papiergeld ab und ordnete seine Einlösung nach dem niedrigen Kurswert gegen bayerisches Silbergeld an. Schul

der Tiroler Bauern gegen die bayerische Regierung ist durch diese ihre Währungspolitik nicht wenig gefördert worden. Große Amwälzungen im gesamten Geld- und Kreditwesen brachte der Verlust des 19. Jahrhunderts Der Hypothekarkredit verlor seinen örtlichen Charakter, die alten persönlichen Beziehungen zwischen ™) Vgl. I. Hirn. Tirols Erhebung im Jahre 1809 (Innsbruck 1009). S. 33 f. 40 ) Die folgenden Ausführungen wollen nur eine Abersicht über die Gestaltung der bäuerlichen Verschuldung im 19. Jahrhundert

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