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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Page 70 of 129
Author: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Place: Innsbruck
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Location mark: II 63.626
Intern ID: 226161
S7 Kleinbauern ausdrücklich die Mitarbeit der anderen Familien- milglleder: aber der Bauer und der Meister werden als für den ordentlichen Betrieb notwendig angesehen, sodaß dieser, wenn sie einrücken» nur dann gesichert werden dann» wenn gegen Entgelt eine Hilfskraft aufgenommen wird. Nun kommen wir zur sehr wichtigen und sür zahlreiche Fälle praktischen Frage, ob die Worte „welche die Wirtschaft ohne fremde Silfe besorgen' und „welche keine Gehilfen beschäftigen' streng ausschließende

Bedeutung haben in dem Sinns, daß, wenn ein Bauer die Wirtschaft mit fremder Äilfe besorgt und ein Gewerbetreibender Gehilfen b-jchSftigt. dadurch allein schon der Anspruch seiner An gehörigen auf den Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen ist. Käusig haben sich Unterhattskommiffionen auf den besahenden Stand punkt gestellt: und. wenn man den zweiten Absah für sich allein betrachtet, erscheint diefe Auffassung auch durch den Wortlaut des Gesetzes begünstigt, sie muß aber dennoch als unrichtig abgelehnt

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