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1909
¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
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Page 79 of 202
Author: Grimm, Alois / von Alois Grimm
Place: Meran
Publisher: Jandl
Physical description: VIII, 191 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: D II 102.654 ; II 102.654
Intern ID: 214632
„entlicher der Pesten die im Gericht sitzen' in Bann legen konnte, ferner über die Ausübung der Jagd, des Gastgewerbes, sowie die Einhaltung der Ver kehrswege. Jagd nnd Fischerei waren verboten mit Ausnahme von Bären, Wölfen, Füchsen und kleinen Vögeln. Weiters oblagen dem Richter alle Kundmachnngen der Herrschaft an die Talleute, insbesondere auch Entbietungen an die Schildhofbesitzer („schiltheren'), doch wurden die Schildhofbesitzer später auch von dieser Unterstellung unter den Talrichter befreit

. ***) Das Gericht konnte zu St. Martin oder St. Leonhard gehalten werden. 1395 bestätigt wieder Herzog Albrecht die Freiheiten und Rechte des Tales, Darin wird besonders angeführt, daß alle Malefiz<Kriminal-)Sachen vor das Burggrafenamt auf Tirol gehören. Ferner wurde festgesetzt, daß Totschläger mit Leib und Gut an das Gericht des Burggrafen verfallen feien; der Richter zn Passeier erhielt davon nur 50 Pfund Berner. Wer einen andern stark verwundet, ist dem Gericht mit 5l) und bei Ver ursachung einer bloß

blutrünstige» Wunde mit 5 Pfund Berner verfallen. Der Richter zu Passeier sollte auch niemanden verhaften (vachen), der eingesessen ist und Besitztum („aigen rauch') hat, ausgenommen in Malefizsachen. Den Gerichtsgeschworenen (aidschwerern) wird besonders die Ahndung von vier Dingen aufgetragen, nämlich Mord, Brand, Diebstahl und Grenz verletzung (Marksteine). ') und **) Vide Armin Tille: Die Bäuerliche Wirtschaftsverfassung des Vinstgaues, Innsbruck 1895. T. W. IV., pNZ. 99 f. -f) Ebenda, pAZ. 94.

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