¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
und ihrer Hintersassen, sich beziehen. Durch dieses Landesgesetz wurden zwar die meisten früheren Bestimmungen erneuert, aber in wesentlich anderem Geiste, und außerdem verordnet, daß „ein jeglicher Herr geistlich oder weltlich, seinen Baumann bei allen seinen Rechten halten soll, worüber er Briefe, Kund schaft oder Gewähr hat, sie seien geerbte oder gekaufte. Wollte aber ein Herr seinen Baumann hierin mit Neuerungen oder Eingriffen beschweren, so sollte diesen der Richter, unter dem er gesessen
er will, doch seinem Herrn an Rechten und Zinsen ohne Schaden. Bei Elementarunfällen, wenn z. B. das Gut durch Lawinen oder Wasser verwüstet oder so sehr zerstört würde, daß Grund und Boden ver loren ging, oder wenn Brand ohne Schuld des Baumannes das selbe verheerte, so sollte der Richter, in dessen Gericht das Gut lag, mit Beiziehung dreier Männer und mit Wissen und Willen des Grund herrn den Schaden schätzen, und wie dann diese bei Treu und Eid erkennen, „was Ablaß der Herr dem Baumann tun solle, sei es auf Jahre