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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 891 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Die Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. jenigen, welche sich durch die beabsichtigte lastenfreie Übertragimg dieser Teilfiächen in ihren Rechten für beeinträchtigt halten, aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem gefertigten k. k. Bezirksgerichte binnen der bis Zum 8. April 1901 laufenden Frist anzumelden, Widrigens nach Ablauf dieser Frist keiner wie immer gearteten Anmeldung mehr stattgegeben würde und dingliche Rechte, die erst an dem Tage, an welchem das Edikt

bei diesem k. k. Bezirksgerichte angeschlagen wird, oder nach diesem Tage an den in das Eisenbahnbuch auszunehmenden Grundstücken gegen die Besitzvorgänger erworben werden, bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahn buch unberücksichtigt blieben. Das Gesuch samt Beilagen wird bei dem ge fertigten k. k. Bezirksgerichte aufbewahrt und kann von ZustelluRgsverfügung im jànnann eingesehen werden. Beschluß. Hievon werden sämtliche Interessenten und ms- - ?às d» «ch.-.°s->, i-sàs di- TààglSubig» zu -igmen Hàn

Abtrennung keine Einwendungen er hoben wurden, wegen Zuschreibung der Eisenbahngrundstücke in die beim Landesgerichte Wien für die Kaiser Franz Josessdahn mit der Hauptlime Wien—Eger samt Nebenlinien eröffnete Eisenbahneinlage im Bahnbestandb!c >tìe I. Abteilung bei der Natastralgemeinde Wrschoìvitz, und es wird bemerkt, daß der Abschreibvngsbeschluß bereits rechtskräftig geworden ist. ?>. Auf Grund des beim k. k. Bezirksgerichte König liche Weinberge durchgeführten Ermittlungsverfahrens

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 877 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können. Zugleich wird zur Richtigstellung dieser Grundbuchseinlage in Ansehung der Zuschreibung obiger Liegenschaft, welche bei dem k. k. Bezirksgerichte St. Pölten eingesehen werden kann, das Verfahren nach Z 20 des auge führten Gesetzes eingeleitet und es werden alle jene Personen: Ä) welche auf Grund eines vor Wirksamkeit der Zuschreibung zu obiger Grundbuchseinlage erworbenen Rechtes eine Änderung der in derselben ent haltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse

betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen; d) welche schon vor Wirksamkeit der Zuschreibung zu obiger Grundbuchs einlage auf die in derselben eingetragene Liegenschaft, oder auf Teile derselben Pfand-, Dienftbarkeits- oder andere Zur bücherlichen Eintragung geeignete Rechte erworben haben, soferne diese Rechte als zum alten Lastenstande gehörig ein getragen werden sollen, aufgefordert, diesfalls bis 5. August 1904 bei dem k. k. Bezirksgerichte ihre Anmeldung einzubringen, widrigens das Recht

. Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Ediktalfrist oder Verlängerung dieser Frist für einzelne Parteien findet nicht statt. Wien, am 30. April 1904. Veranlassung wegen Einhebung der Einschaltungsgebuhr (falls das Oberlandesgericht selbst die Einschaltung des Ediktes versügt hat)-. Dekret. An das k. k. Bezirksgericht St. Pölten, Abt. II, Mit Beziehung auf den Erlaß vom 30. April 1904. GZ. wird dem k. k. Bezirksgerichte Ein- zur eine

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