¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
(Z 2 GG.). In Tirol zerfällt das Hauptbuch in zwei abgesonderte Abteilungen; die eine enthalt die Einlagen aller „geschlossenen Höfe', d. i. solcher Güter, deren Bestandteile nnr mit politischer Bewilligung nud unter gewissen Voraussetzungen vom Hofe abgetrennt werden dürfen, weshalb diese Abteilung des Hauptbuches auch „Höfebuch' geuanut wird, und die zweite Abteilung die Eiulagen aller übrigeu Liegeuschafteu, welche vollkommen frei veräußerlich siud, nud Zum Gegensätze der geschlossenen Höse die „walzenden
Grundstücke' genannt werden (Z 3 Anl. G. für Tirol).-) Alle Grundbnchseinlagcn einer Katastralgeineinde bilden zusammen ein Hauptbuch. Der Grund hiesiir liegt in dem Bestreben, einerseits die Übereinstim me g des Katasters mit den, Grundbuch zu fördern, andererseits das Hanptbnch ans einen möglichst kleinen Kreis von Liegenschaften zu beschränken, sowie die Teilung des Hauptbuches zu vermeiden, wenn die bisweilen vorkommende Übertragung von Gemeinden in einen anderen Gerichtsspreugel erfolgen
, die in dem einem Gerichte als Landtafelbehörde zugewiesenen Spreugel gelegen sind, zusammen ein Haupt buch (K 3 Aul. G.).«) Siehe unten „Ergänzung des Grundbuches.' -) Bericht des Justizausschusses Beil. 1-U6 zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XI. Session Z3W, S. ?. ') Kasorer, Mat. zu den Anl. G-, S. 32. In Wien ist das Grundbuch nach den einzelnen Bezirken angelegt. Ausgenommen in der Bukowina, in Kram und Tirol. «) Für Böhmen, Bukowina, Galizien, Kärnten, Kram, Mähren, Österreich