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Title A - Z
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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 51 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. In die erste Abteilung des Gutsbestandblattes gehören die physischen Bestandteile des Gutes, ^) durch Angabe der einzelnen Katastral- parzelleu nach ihrer Nummer in arithmetischer Reihenfolge, jede versehen mit einer eigenen Ordnungszahl, geordnet nebst der Kulturgattung, mit Bezeichnung des Riedes, in welchem sie gelegen sind, und auch der allsällig allgemein bekannten Benennung, wie dies für Tirol in der VV. (K 51) besonders vor geschrieben ist; bei Häusern

ist die Konskriptionsnummer anzugeben (Ges. vom 24. Mai 1869 RGB. Nr. 88, Z 16). Im Grundbuche für Tirol und sür Vorarlberg bekommen sämtliche zu demselben Grundbuchskörper gehörige Par zellen zusammen eine einzige Postzahl; jede Parzelle oder jede Gruppe von Parzellen, welche später zugeschrieben wird, bekommt eine weitere Postzahl (Z 51 VV. für Tirol und Z 51 VV. sür Vorarlberg). Enthält der Grundbuchskörper Parzellen aus verschiedenen Katastral- gemeinden, so sind die Parzellen nach den Katastralgemeinden zu ordnen

und bei jeder Katastralgemeinde haben die Postenzahlen neu zu beginnen (K 32 VV., Z 33 für Galizien nnd Z 31 für Kram). Sind in eine Einlage mehrere Grundbuchskörper einzutragen, so ist vor jedem Grundbuchskörper in der Mitte des Blattes neben der als Auf schrift dienenden Benennung die m arabischen Ziffern zu schreibende Zahl zu setzen, welche der Gruudbuchskörper in der Einlage Zu führeu hat (VV., ; H 30, für Tirol Z 51 und für Vorarlberg Z 51). Einlagen mit mehreren ! Grundbuchskörpern in Tirol

können nur in der II. Abteilung des Hauptbuches ^ vorkommen (ß 51 VV. für Tirol). Bei den im Wege der Anlegung gebildeten neuen Einlagen ist auch (gewöhnlich unterhalb der Aufschrift) das Folium des alten Grundbuches, in welchem der Gruudbuchskörper innelag, ersichtlich Zn machen. Die zweite Abteilung des Gutsbestandblattes hat, wenn die Einlage nach Durchführung der Grundbuchsanlegung gebildet wird, also nicht aus dem alteu in das neue Grundbuch übertragen wurde, als erste Eintragung eine solche zu enthalten

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 53 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
24 Das Grundbuch im allgemeinen. Bäume befinden, welche selbständige Vermögensobjekte bilden (Z 51 VV. für Tirol). Das Eigentumsblatt hat die Eigentumsrechtes und bei Miteigentum die Quote zu enthalten. Ist das Eigentum ein geteiltes, so ist als Eigentümer nur der Nutzungseigentümer, nicht der Obereigentümer einzutragen, da nnr ersterer die Rechte eines Eigentümers ausüben kann.') Bei Physisch geteilten Häusern in Salzburg uud Hallein ist für jeden im Gutsbestandblatt vor kommenden Anteil

ein eigenes Eigentumsblatt zu errichten. (Vdg. des OLG. in Wien vom 30. September 1874 Z. 16.760.) Ebenso ist dies der Fall in Tirol und Vorarlberg (Z 6 Aul. G. sür Tirol uud K 6 Aul. G. für Vorarlberg). In Vorarlberg (Z 6 Anl. G.) können für die verschiedenen Mit eigentumsanteile an Gemeinschaftsalpen und -Weiden abgesonderte Eigentums blätter eröffnet werden. In das Eigentumsblatt sind auch jene Beschränkungen einzutragen, welchen der eingetragene Eigentümer nur für seiue Person in Beziehung

deshalb einzutragen sind, weil sie nicht bloß den gerade eingetragenen Eigentümer, sondern über haupt jeden Eigentümer betreffen, ferner auch jene Beschränkungen, welche den Hypothekargläubiger in der Verfügung über die ihm zustehende Hypothekar- -) Bei Liegenschaften in Tirol, die in die Kategorie des öffentlichen Gutes gehören, genügt es auf dem Eigentumsblatt die Qualität der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen (§ 9 Anl. G. für Tirol) ; es unterbleibt die Eintragung des Eigen

tumsrechtes, wenn dessen Bestand nicht festgestellt worden ist, oder derjenige, in dessen Ver waltung das öffentliche Gut steht, sich der Eintragung widersetzt; man hat sich auf die Bezeichnung „öffentliches Gut' Zu beschränken, die übrigens auch im Falle der Eintragung eines Eigentümers auf dem Eigentumsblatt anzuführen ist G 51 Z. 3 BV. für Tirol). Dieselben Vorschriften bestehen auch für Vorarlberg (§ 9 Anl. G. und H 61 VV. für Vorarlberg). 2) Siehe Burckhard, III. S. 236.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 194 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
§ 18. DaZ Eigentumsrecht im allgemeinen. 165 in das Grundbuch ausgeschlossen war, gemäß § 2 Anl. G. für Tirol vom 17. März 1897 LGB. Nr. 9 und Z 2 Anl. G. für Vorarlberg vom 1. März 1900 LGB. Nr. 18 Gegenstand des Grundbuches. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes bei Liegenschaften, welche öffentliches Gut sind, unterbleibt dann, wenn desseu Bestand nicht festgestellt ist, oder derjenige, in dessen Verwaltung das öffentliche Gut steht, sich der Eintragung widerfetzt (Z 51 Z. 3 VV. für Tirol

und für Vorarlberg). In einem solchen Falle genügt es, auf dem Eigentumsblatte die Qualität der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen (§ 9 Abs. 4 des Anl. G. für Tirol und für Vor arlberg). Unterbleibt die Eintragung des Eigentumsrechtes, so ist das öffent liche Gut eiuer Katastralgemeinde in drei Grundbuchskörper unter Bildung besonderer Einlagen zu verteilen, wovon das Gewässer den einen Grundbuchs körper bildet, während die anderen Objekte des öffentlichen Gutes in zwei Grundbuchskörper

nach der Maßgabe, ob sie in der Verwaltung der staatlichen Behörden sich befinden oder nicht, gesondert werden (Z 32 VV. für Tirol und Z 31 VV. für Vorarlberg). Grenzen der ideellen Teilung. Jeder Miteigentümer kann über feinen ideellen Anteil frei verfügen, er kann ihn weiter veräußern, belasten oder in irgendwelcher Art beschränken, solange eben dieser sein Anteil nicht mit den übrigen Teilen der Liegenschaft vereinigt worden ist. Wenn aber eine solche Vereinigung eingetreten

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 39 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
(Z 2 GG.). In Tirol zerfällt das Hauptbuch in zwei abgesonderte Abteilungen; die eine enthalt die Einlagen aller „geschlossenen Höfe', d. i. solcher Güter, deren Bestandteile nnr mit politischer Bewilligung nud unter gewissen Voraussetzungen vom Hofe abgetrennt werden dürfen, weshalb diese Abteilung des Hauptbuches auch „Höfebuch' geuanut wird, und die zweite Abteilung die Eiulagen aller übrigeu Liegeuschafteu, welche vollkommen frei veräußerlich siud, nud Zum Gegensätze der geschlossenen Höse die „walzenden

Grundstücke' genannt werden (Z 3 Anl. G. für Tirol).-) Alle Grundbnchseinlagcn einer Katastralgeineinde bilden zusammen ein Hauptbuch. Der Grund hiesiir liegt in dem Bestreben, einerseits die Übereinstim me g des Katasters mit den, Grundbuch zu fördern, andererseits das Hanptbnch ans einen möglichst kleinen Kreis von Liegenschaften zu beschränken, sowie die Teilung des Hauptbuches zu vermeiden, wenn die bisweilen vorkommende Übertragung von Gemeinden in einen anderen Gerichtsspreugel erfolgen

, die in dem einem Gerichte als Landtafelbehörde zugewiesenen Spreugel gelegen sind, zusammen ein Haupt buch (K 3 Aul. G.).«) Siehe unten „Ergänzung des Grundbuches.' -) Bericht des Justizausschusses Beil. 1-U6 zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XI. Session Z3W, S. ?. ') Kasorer, Mat. zu den Anl. G-, S. 32. In Wien ist das Grundbuch nach den einzelnen Bezirken angelegt. Ausgenommen in der Bukowina, in Kram und Tirol. «) Für Böhmen, Bukowina, Galizien, Kärnten, Kram, Mähren, Österreich

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 824 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 119. Die Grundbuchsanlegung i« Tirol mid Vorarlberg. 795 Die Bestimmung unter Zahl 6 hat ihren Grund darin, daß es in Vorarlberg eine große Zahl von Gemeinschafts-Alpen und -Weiden gibt, eren einzelne Anteile, die oft in die Hunderte gehen, durchaus frei veraußerlich und verpfändbar sind. Hinsichtlich dieser Grundgemeinschaften, die nach ihrem Ursprung und ihrer Entwicklung auch in das öffentliche Recht einsch agen, haben sich im Volke aus dem alemannischen Rechte stammende Rechtssätze urcy

, die às- hebuug der Gemeinschaft zu verlangen, wofern dies nicht in den a ' en oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich bestimmt ìst. >Zur ìlsre ) Haltung und Sicherung dieses in volkswirtschaftlicher Beziehung wi ) igen, faktisch bestehenden Rechtszustandes und zur Vermeidung allfä iger , ^ ^ keiten über die Anwendung des § 830 a. b. GB. hinsichtlich ^ schastsalpen und -Weiden wurde die Bestimmung in Art. IX. ansdrucmcy aufgenommen.^) Einige der in Tirol geltenden Sonderbestimmnngen haben sur Vomì - berg

keine Anwendung; dies sind die Bestimmungen, daß die alls rsttznng sich gründenden Wege- nnd Wasserleitungsservituten der Eintragung mcy bedürfen, daß Bäume selbständige Vermögeusobjekte bilden können, und cay innerhalb einer Frist von zehn Jahren auf einzelne Bestandteile emes ge schlossenen Hoses die Zwangsversteigerung erwirkt werden kann. Bezüglich des anch in Tirol geltenden Institutes der Legalisatoren besteht sur Vorarlberg nur die Abweichung, daß die Bestellung eines ega rsa or sür jede Gemeinde

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