754 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_5_object_5730799.png
Page 5 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
und Plätze der Stadt, sowie über die Brücken mit dem Beisatze wieder holt in Erinnerung zu bringen, daß gegen die Dawiderhandelnden ohne Rücksicht nach W 427 und 428 des Str.-Ges. die Amtshandlung eingeleitet werden wird. Nr. 2766 Stadtmagistrat Bozen, am 12. Juni 3857. 524 Polizei. Der Bürgermeister: Kappelker. 4 . Kundmachung. Es mehren sich die Klagen über schnelles und unvorsichtiges Fahren in den Straßen und Plätzen der Stadt sowohl, namentlich an den Straßenwendungen

, sowie die bei denselben verwendeten Kutscher hiemit aufzufordern: 1. In den Straßen und Plätzen der Stadt langsam und vorsich tig, an den StMßenwendungen jedoch und auf den beiden Brücken nur im Schritt zu fahren und 2. bei eintretender Dunkelheit die Gefährte mit wenigstens einer brennenden Laterne beleuchtet zu halten. Das Zuwiderhandeln gegen diese Anordnungen wird Unnachsicht- lich der entsprechenden polizeilichen oder gerichtlichen Bestrafung zu geführt werden. Nr. 9019 Stadtmagistrat Bozen

, 14. Dezember 1894. 2062 Polizei. Der Bürgermeister Ir. v. Mail mb erg m. p. 5 . Kundmachung. Mit Magistrats-Kundmachung vom 26. Oktober 1852, Zahl 3670, wurde das unnotwendige und mutwillige Knallen mit den Peitschen in der Stadt untersagt. Die Erfahrung, daß diesem Verbote häufig entgegengchandelt wird, veranlassen den Magistrat, die erwähnte Ver ordnung neuerlich in Erinnerung zu bringen. Es hat demnach Jeder,

1
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_18_object_5730812.png
Page 18 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
und durch die würdige Aus stattung der Leichenkapelle Gelegenheit geboten ist, der Achtung für die Hingeschiedenen Angehörigen vollkommen zu entsprechen, wird nach dem Anträge der Sanitätsabteilung in Folge Magistratsbeschlusses vom 7. d. M. das Ausbahren der Leichen in den Häusern der Stadt vom 1. k. M. an untersagt. Stadtmagistrat Bozen, am 26. April 1870. Der Bürgermeister: Dr. Streiter. 28. Kundmachung. Zufolge Ratsbeschlusses vom 25. d. M. wird das Aufhängen frischer Tierhäute zum Trocknen in den hiefür

nicht gewerbebehörd lich genehmigten Lokalitäten im Stadtgebiete verboten. Die Uebertretung dieses Verbotes unterliegt der Bestrafung nach . den bestehenden Vorschriften. Nr. 2476 Stadtmagistrat Bozen, am 30. Mai 4870. 68 Polizei. Der Bürgermeister: Ar. Streiter m. p. 29. Kundmachung. Der Magistrat ist in Kenntnis gekommen, daß Bewohner der Stadt Bozen j Weinpraschlet in den Kellern ansetzen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß durch das. in Folge der Gährung erzeugte, dem Men-

26. Aus der Kienstes-Iustruktiou für den städtischen Merarzt 8426 vom 14. Dezember 1893 Zl. ^ Gemeinde. C. 0. § 21 . Die Ueberwachung der Einhaltung der am 21. August 1883 publi zierten Schlachthausordnung ivird ihni zur besondern Pflicht gemacht. Bei vorkommender Renitenz ist der Tierarzt berechtiget, den Bei stand der städtischen Sicherheitswache direkt in Anspruch zu nehmen. 27. Kundmachung. Da die Aufbahrung der Leichen in den Häusern der Stadt der öffentlichen Gesundheitspflege abträglich

2
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_21_object_5730815.png
Page 21 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
1. Dezember bis Ende Jänner nicht länger als bis 6 Uhr morgens, außerhalb dieser Zeit nicht länger als bis 5 Uhr früh, in den Monaten Juni, Juli, August und September nur bis 4 Uhr morgens stehen ge lassen werden. s 9- Jedes Zuwiderhandeln gegen die vorstehende Verordnung wird auf Grund der im Gemeindestatute für die Stadt Bozen enthaltenen Straf bestimmungen geahndet, unbeschadet der Fortschaffung der gegen die Vorschrift des vorstehenden § auf öffentlichen Gassen und Platzen stehen gelassenen

Geräte auf Gefahr und Kosten der Besitzer derselben. Gemeinderatsbeschluß vom 28. Jänner 1901. 32. Kundmachung. C. 0. Auch wird das Verbot des Räumens der Abortgruben in den nächst der Stadt Bozen gelegenen Häusern erneuert und eine bezügliche Räumung während des Tages verboten und ini Winter auf die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens und im Sommer von IO Uhr abends bis 5 Uhr morgens beschränkt, selbstverständlich müssen bis zu den angegebenen Morgenschlußzeiten auch die ausgehobenen Materiale

verführt sein. C. 0. Nr. 278. Gemeindevorstehung 12-Mylgreien, am 3. April 1886. Der Vorsteher: Anton Egger m. p. 33. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Bozen von heute wird Folgendes angeordnet'. 1. Das Waschen der Wagen darf wie bisher nur an der Ritsche in der Gummergasse und an jener gegenüber dem Hanse Nr. 3 Schieß standplatz stattfinden. Das Waschen der zum Hotel „Kaiserkrone" gehörigen Wagen darf an der gegenüber diesem Hotel in der Pfarrgasse befindlichen Ritsche erfolgen

5
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_23_object_5730817.png
Page 23 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
Vorschriften beziehungsweise Verbote unnachsichtlich mit Geld- oder Arreststrafen geahndet werden. Zl. 9809 Stadtmagistrat Bozen, am 7. Dezember 1895. 47 Gmd. ex 1894. Der Bürgermeister: J>. I. H'eralljoner m. p. 39 . Kundmachung. Mit den Beschlüssen vom 5. September und 30. Dezember 1895 fand der Gemeinderat der Stadt Bozen Folgendes anznorduen;

37. Kundmachung. Tie Verunreinigung der öffentlichen Brunnen jeder Art insbe sondere durch Waschen und Spülen, Reinigen der Gemüse und des Meflüges sowie das Hineinwerfen von Abfällen in die Brunnenbecken oder Nachwafferöffnungen wird, mit dem Bedeuten untersagt, daß die diesem Verbote entgegen Handelnden Geld-- oder Arreftstrafe zu ge wärtigen haben. Zl. 7004 Stadtmagistrat Bozen, nm 11. Oktober 1865. 47 Gem. ex 1894. Der Bitrgermeister: Dr. I. Ucrathoncr. 38. An sämmtliche Flkischhaner

, Schlvememrhger uud Zttchviehhäudler hier. Dieselben werden hiemit verständiget, daß auf Grund des Ge- meinderatsbefchluffes vom 5. September 1895 nachfolgende Verord nungen beziehungsweise Verbote erlassen wurden und sofort in Kraft treten, nämlich: 1. Daß künftighin Rindshäute nur mit einem Tuche bedeckt durch die Stadt transportiert werden dürfen und auch frisches Fleisch (nicht aber ganze noch nicht enthäutete Tiere, Gemeinderatsbeschluß vom 16. Jänner 1896) beim Transporte durch die Stadt (Tragen

6
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_56_object_5730850.png
Page 56 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
sichtigung des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig ist, nm den Mietlustigen Kenntnis von der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu verschaffen. Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Personen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewohner nicht besichtigt werden. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzu nehmenden Besichtigung der Bestandobjekte kann diese in der Stadt Bozen von 10—11 Uhr vormittags vorgenommen werden. Diese Bestimmungen

finden auch auf Pachtverträge sinngemäße Anwendung. Hievon erfolgt die Verlautbarung. N r. 554-1, Stadtmagistrat Bozen, am 6. Juni 3903. Der Bürgermeister: Dr. Iut. Werathorer. 69. Kundmachung die Sonntagsruhe im Kandeksgewerüe betreffend. Es wird zur allgemeinen Kenntnis. gebracht, daß laut.Verordnung des k. k. Statthalters vom 29. April 1903 Nr. 18547 die Sonntags-- arbeit beim Handelsgewerbe in der Stadt Bozen und in den Orten Gries und Zwölfinalgreien in der Zeit von Peter und Paul bis Maria

Geburt eines jeden Jahres während der dafür bestimmten Stunden nur den Lebensmittel führenden Handelsgewerben und zwar nur zum Zwecke des Verkaufes von Lebensmitteln gestattet, sonst aber verboten ist. Für die übrige Zeit des Jahres bleiben die bisherigen Bestim mungen unverändert in Geltung. Nr. 4850 . Stadtmagistrat Bozen, am 22 . Mai 1903. Der Bürgermeister: Dr. Aul'ius Uerathomr.

7
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_34_object_5730828.png
Page 34 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
. 1111 Polizei. Der Bürgermeister: Schueter m. p. 52. Mit Beschluß vom 21. d. M. hat der Gemeinderat der Stadt Bozen das Tabakrauchen in der Verkaufhalle, in den Schlacht hallen und im Mühlraume des städtischen Schlachthauses verboten. Dieses Verbot wird durch Anschlagtafeln entsprechend verlautbart und Uebertretungen desselben nach 8 73 Gemeindestatut geahndet. Nr. 2914 Stadtmagistrat Bozen, am 24. April 1899. 135 Misc. 1899. Lol'dt m. p. 53. Marktordnung für die Mehrnärkte in der Stadt Wozen

die Ausbrennung des Kammes vorgenommen werde; dieses darf nur an windstillen und wenn möglich regnerischen Tagen, und immer nur während des Tages geschehen. Die Vorsichtsmaßregeln beim Ausbrennen richten sich nach ben lokalen Verhältnissen und haben im Allgemeinen in Herbeischasfung von hinreichendem Wasser, nassen Kotzen und der bezüglichen Reinigungs- Gerätschaften zu bestehen. Dabei ist jede Beunruhigung der Bewohner und falscher Feuerlärm zu verhüten. Nr. 4259 Stadtmagistrat Bozen, am 27. September 1879

. 8 1 . Die Viehmärkte in Bozen werden abgehalten: 1. Am Montag nach dem Drei Könige-Fest. (Konzession vom 21. Juli 1862.) 2. Am Montag nach dem vierten Fastensonntag. (Beruht auf ur altem Privilegium.) 3. Am ersten Samstag nach dem Ostersonntag. (Konzession vom 21. Juli 1862.)

9
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_43_object_5730837.png
Page 43 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
57° Kundmachung. Mt Beschluß des Gemeindeausschnsses vom gestrigen Tage wurden ^zur Wahrung des städtischen Gesälls folgende Verordnung festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterliegenden Gegenstände, als: Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen nur bei einer städtischen lsstation und zwar mit Lösung einer Bollette in die Stadt Bozen eingeführt werden. Alle auf einem ^idern^^ in die Stadt Bozen ! eingeführten Gegenstände dieser Art sind als^Wnuggelt zu betrachten sund verfallen

der Beschlagnahme. I 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Vollzug obiger Anordnungen ^beauftragt. . . Zl. 1942 Stadtmagistrat Bozen, am 11. April 1862. Kasse. Der Bürgermeister: Dr. Streiter m. p. 58. Kundmachung. Hältst ge Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzis- vorschristen,- insbesondere inbetreff aller Gattungen von Fleisch, Geflügel und Wild, ungeachtet der auf die Uebertretung der bezüglichen Vor schriften verhängten Konfiskationsftrafe, 7m ausgedehntesten Maße um.- gangen werden. Um daher

den der Stadtgemeinde Bozen hohen Ortes verliehenen Lokalzuschlägen einen wirksameren Schutz zu gewähren, und dem aus gedehnten Schmuggeln mit Fleisch auf nachdrücklichere Weise entgegen zutreten, hat die hohe k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 25, Juni d. I, Zl. 13359/1805 den Antrag der Gemeindevertretung genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles von Fleisch, Wild und Geflügel, nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes, noch außerdem mit Geldstrafen

innerhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien. Nr. 3342 Sladtmagistrat Bozen, am 19. Juli 1862. 22 Kasse. Herr Bürgermeister in Urlaub: Warchelani, I. Magistratsrat.

10
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_7_object_5730801.png
Page 7 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
werden. Nr. 4076 Stadtmagistrat Bozen, am 7. Juni 1866. 677 Polizei. Der Bürgermeister: Dr. Streiter. 10 . Kundmachung. Infolge Ratsbeschlusses vom 10. d. Mts. wird für die Stadt Bozen folgende Schneewegräumungs-Ordnung festgesetzt: ß 1. Jeder Eigentümer eines wie immer gearteten Gebäudes ist verpflichtet, den gefallenen Schnee vor seinem Gebäude in der mit der Front desselben gleichen Länge bis zum Rand des Trottoirs, in jenen Gaffen aber, wo sich kein solches befindet, bis in einer Entfernung von Vj 2 Metern

Magistrate schon früher vorgezeichnet wurde, gestattet, wogegen das Wasferauffchwellen durch Einlegung von Schaffern, Läden, Brettern u. dgl., wodurch das Ueberlaufen des Wassers veranlaßt wird, durch aus und bei sonstiger Strafe der Konfiskation solcher Gegenstände unter sagt bleibt. Nr. 5713 Stndtmagistrat Bozen, am 3. Jänner 1853. 1230 Polizei. Ter Bürgermeister: Kappeller m. p. 9. Kundmachung. In jüngster Zeit werden häufig zu Steinfuhren sogenannte Brücken wägen benützt

vom Gebäude wegzuschaffen. § 2. Um die Räumung allsogleich und gemeinschaftlich einzuleiten, wird ein Glockenzeichen in der betreffenden Gasse gegeben, wo dann der Schnee weggeräumt werden muß. ß 3. In diese Gaffen werden dann die Brunnenkehrer und der Pflasterer mit den nötigen Hilfsarbeitern auf Kosten der Stadt gbge-

11
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_19_object_5730813.png
Page 19 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
scheu tödliche Kohlenoxydgas das Leben derjenigen,, welche diese Keller betreten, im höchsten Grade gefährdet ist, ja daß sich dieses Gas auch den benachbarten Kellern mitteilt. Der Magistrat sieht sich demnach veranlaßt, die Bewohner vor dem Einlagern von Praschlet in den Kellerräumen dringendst zu warnen. Nr. 3 420 Stadtmagistrat Bozen, am 5. September 1868. rOä Der Bürgermeister: Ir. Streiter m. p. W. Kundmachung. Das Durchführen von Abtrittsdünger durch die Stadt ist zur Tageszeit verboten

und lediglich zur Nachtzeit von 11 Uhr nachts bis 5 Uhr früh in wohlverschlossenen Gefäßen gestattet. Für eine Uebertretung dieses Verbotes oder eine Verunreinigung der Gassen durch die erwähnten Abtrittsdüngersuhren wird derjenige verantwortlich gemacht, der das Fuhrwerk beistellt, und unterliegt einer angemessenen Geld- oder Arreststrase. Nr. 9851 Stadtmagistrat Bozen, den 12. Oktober 1809. , Der Bürgermeister: Dr. Vcratlicmer. 31 . Kundmachung. Im Interesse der Gesundheit, Reinlichkeit

und einer möglichst ge ringen Belästigung der Bewohner dieser Stadt findet sich der Magi strat veranlaßt, die Verordnung vom 25. November 1867, betreffend die Räumung der Abortgrnben nach altem System abzuändern, wie folgt: § i Die Räumung der Abortgruben, soserne sie nicht durch die pneu matischen Apparate erfolgt, wird nur in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Jänner gestattet, darf vor 11 Uhr nachts nicht beginnen und muß um 5 Uhr morgens beendet sein. 8 2 . Außerhalb der im vorstehenden § festgesetzten Zeit

12
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_24_object_5730818.png
Page 24 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
1. Frisches Fleisch (welcher Quantität immer) muß beim Trans porte durch die Stadt (Tragen oder Führen) mit sauberen Tüchern bedeckt oder in einem reinlichen Behältnisse verwahrt sein, desgleichen müssen Rindshäute beim Transporte mit einem Tuche verdeckt werden (Ganze, noch nicht enthäutete Tiere sind ausgenommen, Gemeinderats beschluß vom 16. Jänner 1896.) 2. Wägen, welche zum Transporte von Steinen und Eis benützt werden, sind an allen Seiten mit hinlänglich hohen und starken Leisten

oder Stangen in einer Weise zu versehen, daß das Herabfallen der Steine und Eisstücke verhindert wird. 3. Mit Wägen, welche nicht mit Federn versehen sind, darf durch die Stadt nur im Schritt gefahren werden. 4. Das Ausstauben von Tüchern und Teppichen u. s. w. aus Fenstern und Balkonen aus die Gassen, sowie deren Verunreinigung durch Herauswerfen von Kehricht ist verboten. 5. Das Aufhängen von Wäsche aller Art in den an die Gassen grenzenden Vorgärten der Häuser, sowie das Ausklopsen und Reinigen

von Möbeln dortselbst ist untersagt. 6. Das Waschen der Wagen darf wie bisher nur an der Ritsche in der Gummergasse und an jener gegenüber dem Hause Nr. 3 Schieß standplatz stattfinden. Das Waschen der zum Hotel Kaiserkrone gehörigen Wagen darf an der gegenüber diesem Hotel in der Pfarrgasse befindlichen Ritsche erfolgen. Uebertretungen dieser Vorschriften, welche am 11. Jänner 1896 in Kraft treten, werden mit Geld- und Arreststrafen geahndet. Zl . 1037t Stadtmagistrnt Bozen, am 30. Dezember 1895

. 47 Gern, ex 1894. Der Bürgermeister: Dr. I. Aeralhoner m. p. 40. Kundmachung. ' Um den Unzukömmlichkeiten beim Transporte von Borstenvieh vom Bahnhofe bis zum Schlachthause ein Ende zu machen, wird im Sinne der Statthaltereikundmachung vom 29. November 1891 hiemit angeordnet, daß Schweine nur zu Wagen vom Bahnhofe zum Schlachthause oder in die für dieselben bestimmten Stallun gen geliefert werden dürfen. Jede Zuwiderhandlung wird mit entsprechender Strafe belegt. Ar. 9541, Stadtmagistrat Bozen

16
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/186922/186922_52_object_5730846.png
Page 52 of 58
Author: Bozen
Place: Bozen
Publisher: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Physical description: 55 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Location mark: II 108.511 ; 2.141
Intern ID: 186922
ber Auftraggeber und ber öffentlichen Aufsichtsorgane vorzuweisen. Jede Tarifüberschreitung ist strengstens verboten. C. 0. Tarife. I. Für die Stabt Bozen einschließlich des Bahnhofes: 8 10 . Für bestimmte Gänge mit oder ohne Wagen oder Tragkörbe: a. ohne oder mit Gepäck bis 20 Klg. 5 kr. b. mit Gepäck von 2O—50 Klg. . . . . - IO kr. c. mit Gepäck über 50 Klg. für je weitere 25 Klg. je 5 kr. mehr. § H- Für Gelbtransport: a. Für einen Betrag bis zu 100 fl 10 kr. b. über 100

fl 20 kr. II. Außerhalb ber Stadt und ausschließlich des Bahnhofes: 8 12 . Für bestimmte Gänge mit oder ohne Tragkörbe oder Wagen: a. ohne oder mit Gepäck bis 8 Klg. nach Gries, Dorf ob. Rentsch 15 kr. für jede weitere halbe Stunde IO kr. mehr; b. mit Gepäck von 9—5O Klg. nach obigen Fraktionen . 2O kr. für jede weitere halbe Stunde 10 kr. mehr; c. mit Gepäck über 5O Klg. nach obigen Fraktionen für je 25 Klg. 5 kr. mehr und für jede weitere halbe Stunde 10 kr. mehr. § 13 . Für Gelbtransporte: a. für einen Betrag

bis 100 fl., nach Gries, Dorf oder Rentsch 2O kr. für jede weitere halbe Stande 10 kr. mehr; b. für einen Betrag über 100 fl. nach obigen Fraktionen find für je -50 fl. 5 kr. mehr und für jede weitere halbe Stunde 10 kr. mehr zu bezahlen. III. Gemeinsame Tarifbestimmnngen für Bozen, Gries und Zwölfmalgreien: 8 14. Für bestimmte Zeiten: Werden Dienstmänner oder Packträger in den benannten 3 Ge meinden zur Dienstleistnng für eine bestimmte Zeit verwendet, so sind zu bezahlen: 4 *

20