Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
57° Kundmachung. Mt Beschluß des Gemeindeausschnsses vom gestrigen Tage wurden ^zur Wahrung des städtischen Gesälls folgende Verordnung festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterliegenden Gegenstände, als: Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen nur bei einer städtischen lsstation und zwar mit Lösung einer Bollette in die Stadt Bozen eingeführt werden. Alle auf einem ^idern^^ in die Stadt Bozen ! eingeführten Gegenstände dieser Art sind als^Wnuggelt zu betrachten sund verfallen
der Beschlagnahme. I 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Vollzug obiger Anordnungen ^beauftragt. . . Zl. 1942 Stadtmagistrat Bozen, am 11. April 1862. Kasse. Der Bürgermeister: Dr. Streiter m. p. 58. Kundmachung. Hältst ge Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzis- vorschristen,- insbesondere inbetreff aller Gattungen von Fleisch, Geflügel und Wild, ungeachtet der auf die Uebertretung der bezüglichen Vor schriften verhängten Konfiskationsftrafe, 7m ausgedehntesten Maße um.- gangen werden. Um daher
den der Stadtgemeinde Bozen hohen Ortes verliehenen Lokalzuschlägen einen wirksameren Schutz zu gewähren, und dem aus gedehnten Schmuggeln mit Fleisch auf nachdrücklichere Weise entgegen zutreten, hat die hohe k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 25, Juni d. I, Zl. 13359/1805 den Antrag der Gemeindevertretung genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles von Fleisch, Wild und Geflügel, nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes, noch außerdem mit Geldstrafen
innerhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien. Nr. 3342 Sladtmagistrat Bozen, am 19. Juli 1862. 22 Kasse. Herr Bürgermeister in Urlaub: Warchelani, I. Magistratsrat.