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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 185 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Auch Matthias hinterließ keine Kinder, und da seine ebenfalls kinder losen Brüder, Max der Deutschmeister und Albrecht. Regent der spanischen Niederlande, auf ihre Ansprüche verzichteten, so wurde sein Vetter Erz herzog Ferdinand von dersteirisehen L i n i e m seinem Nachfolger bestimmt. Wie es in Böhmen gelang, so suchte man im März 1618 auch in Ungarn seine Anerkennung auf Grund des Erbrechtes durch zusetzen. 1 ) Auch diesmal sprach der Kaiser in der Proposition an den Reichstag den Wunsch

aus, dass Ferdinand, den er an Sohnes statt an genommen, als König „ausgerufen, anerkannt und gekrönt werden möge'. Aber nur die Bischöfe und ein Theil der weltlichen Magnaten waren dazu bereit. Der niedere Adel war, wie jetzt die meisten Ungarn, vom Wahlrechte der Stände überzeugt. Das Unterhaus verlangte sogar vom Kaiser vor der Wahl die Ausstellung eines Diploms, welches den Ständen ein „unbeschränktes und freies Wahlrecht' zusichern 2 ) und nach der Er hebung Ferdinands in die Reichstagsartikel

aufgenommen werden sollte. Auch die Mitglieder des Oberhauses erhoben gegen diese Forderung keine wesentlichen Einwendungen. Nicht einmal auf den Vorschlages ließ sich das Unterhaus ein, dass der Kaiser das „von Alters hergebrachte' Wahl recht der Stände anerkennen, diese aber die Erklärung abgeben sollten, dass sie nicht beabsichtigten, vom Hause Österreich, abzugehen. Man einigte sich endlich über eine Formel, dass Ferdinand von den Ständen „naeh ihrer alten Gewohnheit und immer beobachteten Freiheit

' ein stimmig zum Könige gewählt worden sei, wobei die Ungarn das Haupt gewicht auf das Wort „wählen', die kaiserlichen öommissäre aber darauf legten, dass die Wahl nach der „alten Gewohnheit' vorgenommen worden sei, welche für ein Erbrecht des regierenden Hauses spreche. Darauf wurde Ferdinand IL am 16. Mai als König proclamiert, Ferdinand III., (1625) sein ältester Sohn Ferdinand IV. (1647) und nach dessen Tode sein zweiter Leopold I. (1655) wurden, wie sie selbst in ihren Gesetzen aussprachen

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 171 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Fährten der böhmische Aufstand und der daraus hervorgehende drei ßig j ä h r i g e K r i e g zur Erwerbung des Herzogthums Jägerndorf, so hatten sie andererseits viel bedeutendere Verluste zur Folge. Um die Unter stützung des Kurfürsten .Johann Georg von Sachsen gegen die Aufstän dischen zu erlangen, musste IL Ferdinand II. demselben 1620 das Ver sprechen geben, dass er ihm bis zum. Ersatz der Kriegskosten die beiden Lausitzen verpfänden werde. Der Kurfürst berechnete die Kosten auf 5,153.982

Theresia, Gemahlin Ludwigs XIV. von Frankreich, bei ihrer Vermählung ausdrücklich auf ihr Erbrecht verzichten müssen, die jüngere, Margareta Theresia, die Gemahlin K. Leopolds I., nur eine Tochter, Maria Antonia, hinterlassen, welche von ihrem Gatten, dem Kurfürsten Max Emanuel von Baiern, einen Sohn Josef Ferdinand gehabt hatte, aber wie dieser selbst (1699) noch vor dem spanischen Könige gestorben war. Das Erb recht gieng daher auf die Nachkommen der Schwestern Philipps IV., des Vaters Karls

II., zurück, von welchen die ältere, Anna Maria, mit dem Könige Ludwig XIII. von Frankreich, die jüngere Maria Anna mit dem Kaiser Ferdinand III. vermählt gewesen war. Auch von diesen hatte die ältere aut ihre Thronrechte verzichtet, wahrend sie der jüngeren, der Mutter K. Leopolds I., ausdrücklich vorbehalten worden waren. Dieser w r äre also der berechtigte ErbedesspanischenBeiches gewesen, und er hatte zum Herrn desselben seinen zweiten Sohn Karl bestimmt Aber Ludwig XI\. erklärte die Verzichtleistung

seiner Gemahlin aus verschiedenen Gründen für ungiltig und setzte es durch, dass der todkranke Karl IL am 3. October 1700 ein Testament unterzeichnete, Xach Harter, Ferdinand IL, 8, 552.

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 163 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
desselben nicht mehr anerkannt und einen König gewählt. 1 ) In Ungarn gab es auch kein Gesetz, auf das sieh Ferdinand zu Gunsten seiner Ge mahlin hätte berufen können. Ja, die Friedensverträge von 1463 und 1491 zwischen Österreich und Ungarn schlössen die weiblichen Glieder geradezu von der Thronfolge aus, indem sie den Habsburgern schon beim Mangel von männlichen Nachkommen des Königs die Kachfolge zusicherten» Diese Verträge wären für die Ansprüche Ferdinands entscheidend ge wesen

. Ganz Ungarn bis auf einen kleinen Streifen im Westen und Siebenbürgen war in seinen Händen. Für Ferdinand von Österreich war es von großem Vorth eile, dass nicht bloß seine Schwester Maria, die Witwe Ludwigs II., nach Kräften für ihn wirkte, sondern dass sieh auch der Palatm Stephan Bathory auf seine Seite stellte, weil nach der ungarischen Verfassung nur dieser als Stellvertreter des Königs das Recht hatte, in gesetzlicher Weise einen Reichstag einzuberufen. Dieser wurde von der Königin-Witwe

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