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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 177 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
theiligt waren, kam es in den österreichischen Landen wiederholt auch dazu, dass einzelne derselben bloß Entwürfe blieben, indem der Landes herr dem Elaborat der Stände seine Genehmigung verweigerte. Auf diese Weise vermochte die Landgerichtsordnung in der Steiermark ebensowenig Gesetzeskraft zu erlangen, wie die sogenannten Landtafeln und der „Land rechtszeiger' (Institution Ferdinand L) im Lande ob und unter der Enns. Als Ergebnis dieser bedeutsamen Landesgesetzgebung sind nun eine Eeihe

von Eechtsquelien zu betrachten die nach ihrem Inhalt unter schieden werden können in: 1. Landesordnungen, (Landrechtsbücher. Landtafeln), welche eine umfassende Codification der provinziellen Eechte, des öffentlichen Rechtes, sowohl (einschliesslich des Strafrechtes), wie auch des Privat- und Proeessreehtes darstellen. So jene von Tirol (von 1532 und 1573), die von Böhmen (Wladislaw's Landesordnung von 1500, Ferdinand L. 1530, 1549, Maximilian II. 1564, Eudolf II. 1594, die „vernewerte' Landes ordnung

Ferdinand II. von 1627), Mähren (Ferdinand I. aus den Jahren 1535.1545, 1562,1604 wie eine ..vernewerte' Landesordnung Ferdinand II. von 1628) und Schlesien (Teschener Landesordnung von 1592. Die Über arbeitungen der mährischen LO. in Troppau und Jägerndorf blieben nur Entwürfe). Auch die CoDStitutiones illustrissimi comitatus Goritiae von 1604 wie die Oonsuetudines Gradiscanae von 1575 und das Landrecht der Siebenbürger Sachsen von 1583 dürfen hier genannt werden. Yon dem großen GodifLcationswerk

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 169 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
zu verhüten, am 15. October 1548 dem Könige Ferdinand unterwarf. Da gegen gieng W ü r t e m b erg. welches diesem von Karl Y. im Brüsseler Yertrage überlassen worden war, 1534 wieder an den Herzog Ulrich ver loren, und im Frieden von Kaaden (29. Juni) verzichtete Ferdinand I. ani dieses Land unter der Bedingung, dass es österreichisches Afterlehen bleibe. Ii. Rudolf II. gab dann am 24. Jänner 1599 gegen 400.000 Gulden auch die Lehenshoheit, auf, und es wurde nur für den Fall des Aussterbens

des Mannesstammes dem Hause Habsburg die Nachfolge vorbehalten. Unter Ferdinand 1. kam auch der größere Theil Schlesiens in den unmittelbaren Besitz der Krone. 1548 erwarb dieser das 1472 an Sachsen verkaufte Herzogthum Sagan vom Kurfürsten Moriz gegen eine ander weitige Entschädigung. Die Fiirstenthümer Oppeln und R a t i b o r, welche 1532 durch den Tod des letzten Herzogs erledigt wurden, Helen an den König, Der Markgraf Georg von Brandenburg - Ansbach, welcher auf Grund früherer Verträge darauf Ansprüche

seiner Theilnahme am Aufstande der Böhmen in die Acht erklärt wurde, zog K. Ferdinand II. 1622 Jägerndorf ein, belehnte aber damit den Fürsten Karl von Liechtenstein, welchem er schon 1614 das Herzogthum Troppau als Mannslehen verliehen, hatte. Doch erhielt dieser nicht mehr alle landesfürstlichen Rechte, und unter seinen Nachkommen wurden diese immer mehr beschränkt, 3 ) Uber diese schlesischen Fürstentümer und die dabei in Betracht kommen den Rechtsfragen siehe meine „Geschichte Österreichs', 4, 204

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 171 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Fährten der böhmische Aufstand und der daraus hervorgehende drei ßig j ä h r i g e K r i e g zur Erwerbung des Herzogthums Jägerndorf, so hatten sie andererseits viel bedeutendere Verluste zur Folge. Um die Unter stützung des Kurfürsten .Johann Georg von Sachsen gegen die Aufstän dischen zu erlangen, musste IL Ferdinand II. demselben 1620 das Ver sprechen geben, dass er ihm bis zum. Ersatz der Kriegskosten die beiden Lausitzen verpfänden werde. Der Kurfürst berechnete die Kosten auf 5,153.982

Theresia, Gemahlin Ludwigs XIV. von Frankreich, bei ihrer Vermählung ausdrücklich auf ihr Erbrecht verzichten müssen, die jüngere, Margareta Theresia, die Gemahlin K. Leopolds I., nur eine Tochter, Maria Antonia, hinterlassen, welche von ihrem Gatten, dem Kurfürsten Max Emanuel von Baiern, einen Sohn Josef Ferdinand gehabt hatte, aber wie dieser selbst (1699) noch vor dem spanischen Könige gestorben war. Das Erb recht gieng daher auf die Nachkommen der Schwestern Philipps IV., des Vaters Karls

II., zurück, von welchen die ältere, Anna Maria, mit dem Könige Ludwig XIII. von Frankreich, die jüngere Maria Anna mit dem Kaiser Ferdinand III. vermählt gewesen war. Auch von diesen hatte die ältere aut ihre Thronrechte verzichtet, wahrend sie der jüngeren, der Mutter K. Leopolds I., ausdrücklich vorbehalten worden waren. Dieser w r äre also der berechtigte ErbedesspanischenBeiches gewesen, und er hatte zum Herrn desselben seinen zweiten Sohn Karl bestimmt Aber Ludwig XI\. erklärte die Verzichtleistung

seiner Gemahlin aus verschiedenen Gründen für ungiltig und setzte es durch, dass der todkranke Karl IL am 3. October 1700 ein Testament unterzeichnete, Xach Harter, Ferdinand IL, 8, 552.

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Category:
History
Year:
1901
¬Die¬ politischen Beziehungen Deutschtirols zum italienischen Landestheile : eine geschichtlich-staatsrechtliche Studie
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Page 33 of 85
Author: Mayr, Michael / von M. Mayr
Place: Innsbruck
Publisher: Marianische Vereinsbuchdr.
Physical description: 82 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; z.Geschichte
Location mark: I 266.491
Intern ID: 491673
Hauptleuten Eurer königlichen Majestät und derselben -Kachkommen dermassen verschriben und sun st in anderweg zugetan, daß sie durch keinen Bischof daselbs nicht args M vermueten haben; so kan auch kein Bischof daselbs zu. der weltlichen Posseß komen, dann allein mit Zuegeben und Bewilligung der Herren zu Oesterreich als Grafen zu 'Tnol.' Da Maximilian I., Karl V. und Ferdinand I. als deutsche Herrscher im Bischof von Trient mehr den deutschen Reichsfürsten als den ihrer kleinen Grafschaft

Tirol unterthanen Herrn von Trient sahen, war es all- Mählich doch gelungen, wenigstens das Bewusstsein des Abhängigkeitsverhältnisses einigermaßen zurückzudrängen. nun Tirol in der Person des Erzherzogs Ferdinand II. wieder einen eigenen Landesfursten erhielt, betrachtete es dieser als seine erste und Hauptaufgabe, die etwas ge lockerten staatsrechtlichen Beziehungen zu Trient zu revidieren und das Stift dem tirolischen Landesverbände womög- Ach noch enger einzufügen. Ferdinand begann

Beginn der habsburgischen Herrschaft in Tirol mit Vor gebe die tirolische Intervention gegen den Bischof anrief und im Grafen von Tirol ihren Landesherrn sah, wendete Uch im Jahre 1567 klagend an Ferdinand. Durch eine wrmende Demonstration unterstützte die tirolisch gesinnte ') Der Geschichtsforscher Ehr. W. Putsch musste ihn hiebe i unterstützen.

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Books
Category:
History
Year:
1901
¬Die¬ politischen Beziehungen Deutschtirols zum italienischen Landestheile : eine geschichtlich-staatsrechtliche Studie
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Page 35 of 85
Author: Mayr, Michael / von M. Mayr
Place: Innsbruck
Publisher: Marianische Vereinsbuchdr.
Physical description: 82 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; z.Geschichte
Location mark: I 266.491
Intern ID: 491673
hältnis des Stiftes zu Tirol beruhte. Die Verträge von 1454 und 1468 nebst der Rotel von Speier wurden an erkannt. Nur einige unbedeutendere Punkte der Speirer Rotel sollten der kaiserlichen Entscheidung vorbehalten werden, welche innerhalb Jahresfrist erfolgen sollte.?) Ein kaiserliches Urtheil erfolgte aber niemals. Man ! ^ oft noch darüber verhandelt, sich aber nie geeinigt. Wie staatsrechtliche Verbindung Trients mit Tirol war ' Auf dieser Forderung bestand Erzherzog Ferdinand mit be- Mderem

Rachdruck' „denn biß Erhaltung der deutschen Ration und sprach im Stift Trient und an des Herrn Cardinals Hof ist um >5 vil desto mer zu Versicherung des StiftS' (I. Hirn, Erzherzog Ferdinand II. von Tirol I, 307). Auch die tirolischen Landtage von AÜW, 1691, 1619 und 1626 forderten von der Regierung die Forde- Mng des Deutschthums in Trient als StaatsnothwmdigZeit mit großem Nachdruck. 2) Erst die Arbeiten Him's (Der Temporalienstreit, Archiv :c. für Ssterr. Gesch. I^X!V, 3. H. 353 ff u. Erzherzog

Ferdinand II. W ' ff.) brachten solle Klarheit über diese Berhandiungen und den Charakter der DertrSge.

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 199 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Aneli in Beziehung auf die Gerichtsverfassung behielt Böhmen seine selbständige Stellung. 1 ) Auch in dieser Periode war das Landau cht der privilegierte Ge richtshof für die Mitglieder des Herren- und Ritterstandes, wie für die Geistlichen als Beisitzer landtäfiicher Güter. Das „groß ere Land recht', dessen Beisitzer der Oberstburggraf, Oberstlandkämmerer und Oberstland richter und 12 vom Könige ernannte Mitglieder des Herren-, 8 des Ritter standes (seit Ferdinand II. 16 Herren und 10 Ritter

recht mit 6 adeligen Beisitzern (seit 1627 auch Prager Bürgern) gehörten Streitigkeiten des Adels über Schuld verschreibungen ohne Hypothek. Das Ho flehen recht entschied unter dem Präsidium des Hoflehenrichters in Lehensachen. Seit Ferdinand II. theilte es sich in einen böhmischen und einen deutschen Senat. 1011 machten sich diese Bestrebungen geltend. Die Mährev setzten in der That durch, dass die Einmischung der böhmischen Kanzlei in die Verwaltung und Justiz- pfiege ihres Landes »verboten

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 227 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Übung für sich und ihre Glaubensgenossen durchzusetzen. Schon 1564 wollten die Stände von Innerösterreich dem Erzherzoge Karl die Huldigung verweigern, wenn ihnen nicht die freie Beligionsübung bewilligt würde. Doch sind sie mit ihrer Forderung nicht durchgedrungen. Denselben Ver such. aber mit dem gleichen Misserfolge, machten die Stände von Steiermark 1-596, als Karls Sohn Ferdinand die Eegierung antrat. Das Zerwürfnis des Erzherzogs Matthias mit seinem Bruder, Kaiser Budolf II. machte

zu Gunsten seines Vetters Ferdinand II. ver zichtete. wiederholten sich die Vorfälle von 1608. Doch entschieden dies mal die Waffen gegen die Protestanten und mit ihrer Niederlage erlitt auch die Macht der Stände einen Stoß, von dem sie sich nie mehr erholen konnte. Die Prälaten, die katholischen Herren und Kitter und die bereits rekatholisierten Städte hatten übrigens den protestantischen Adeligen gegen über schon 1608 bezüglich der Huldigung den Standpunkt vertreten, dass Österreich ein Erbland

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 212 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
auf, die Kanzleigeschäfte der österreichischen Brblande zu besorgen, Die Eeie.hshofkanzlei zerfiel (nach der Ordnung von 1559) in zwei Haupt- sectionen, eine für das Reich, die andere für die Erblande, mit eigenen Secretären und getrennter Führung der Register. 1 ) Erst anfangs 1620 wurde von Ferdinand II. neben der Reichskanzlei eine eigene öster reichische Kanzlei mit einem Yicekanzler und später Hofkanzler an der Spitze errichtet. Diese wurde auch „zur Hauskanzlei der deutschen Habsburger

gemacht und erhielt die Expedition aller der Geschäftsstücke, welche die österreichischen Länder und die secreta des Erzhauses be trafen'. 2 ) Auch der Verkehr mit den auswärtigen Mächten kam immer mehr an die österreichische Hofkanzlei. 3 ) Als dieselbe auch auf die inneren Angelegenheiten Einfluss gewann und Revisionsinstanz für gewisse Processe wurde, (vgl. S. 184) erhielt sie (1654) eine collegiale Organi sation. Eine dritte gemeinsame Behörde war der von Ferdinand I. 1556 errichtete Hofkriegsrath

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 188 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Die Anschauungen der übrigen Glieder des Hauses bezüglich der Ver erbung der erledigten Gebiete giengen auseinander, indem K. Rudolf II. behauptete, dass sie ihm als dem Ältesten allein gehörten, während seine Brüder und die Witwe Karls von Steiermark, Maria von Baiern, als Vor- müuderin ihres Sohnes Ferdinand den Verfügungen der Hausordnung von 1554 entsprechend den gleichen Anspruch aller Erzherzoge verfochten. Die Vertreter der steirischen Linie verlangten eine Theilung dieser Länder

IL, allen Ansprüchen auf Ungarn Böhmen und das Erzherzogthum Österreich entsagten, wogegen dieser jedem von ihnen aus den Einkünften des letzten Landes jährlich 25.000 und für den Verzicht auf die beiden Königreiche „aus seinem eigenen Säckel' jährlich 20.000 Gulden zu zahlen versprach. 3 ) Da keiner von ihnen Kinder hinterließ, so wurden nach dem Tode des Kaisers Matthias (20 1 .März 1619) alle österreichischen Königreiche und Länder in den Händen ihres Vetters Ferdinand II. von der steirischen Linie vereinigt

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 232 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
von Ausländern in das Incolat von der Bewilligung durch den König abhängig. 1 ) Auch behielt sich Ferdinand II. ausdrücklich das Recht vor, in Böhmen „Gesetze und Recht zu machen und alles dasjenige, was das Jus legis ferendae, so uns als dem Könige allein zusteht, mit sich bringt'. 2 ) Doch erklärte er, dass er Contributionen mu* auf den Landtagen „und anders nicht' begehren lassen würde, 3 ) und dieses Ver sprechen erneuerte er in dem am 29. Mai 1629 gegebenen Majestätsbriefe, worin

er für sich und seine Erben versprach, alle vier Stände und die ganze Gemeinde des Erbkönigreiehes bei ihren Rechten und Freiheiten zu lassen, soweit sie der ^erneuerten Landesordnung nicht widersprächen. Im Jahre 1640 räumte Ferdinand III. den Ständen auf dem Gebiete des Privat- und Strafreehtes, der Polizeigesetzgebung u. dgl. auch das Recht der Initiative ein, indem er ihnen erlaubte, über geringere Sachen, die nicht den ..status publicus' und seine „Person, Hoheit, Autorität und Regalien' betreffen

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