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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 186 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Ir- «'> io * ja diese für den Fäll des Erlöschens der deutschen Linie auch auf die spanische Linie des Hauses Habsburg ausgedehnt. Wenn aber der Mannes stamm ganz ausstürbe, sollte die alte Gewohnheit und das Recht der Stände in Beziehung auf die Wahl wieder in Kraft treten. 2. Die Erbfolge im Königreiche Böhmen. 1 ) Auch die böhmische Krone hatte Ferdinand 1. 1526 nur durch Wahl erlangt und dies in einem eigenen Reverse anerkannt. Als aber 1545 die (1541) verbrannte böhmische Landtafel

erneuert und die Landes privilegien wieder zusammengestellt werden sollten, ließ Ferdinand nur noch die Erklärung einschalten, dass Böhmen vermöge der Urkunden Karls IV. von 1348 und Wladislaws von 1510 an seine Gemahlin Anna als die Schwester des Königs Ludwigs gefallen und diese von den Ständen „als wahre Erbin und Königin' anerkannt worden sei. Die feindselige Haltung, welche die böhmischen Stände während des schmal- kaldischen Krieges gegen den König einnahmen, gaben diesem 1547 Anlass

', Als dieser die Stände 1617 berief, um den Erzherzog Ferdinand von Steiermark zum Könige „anzunehmen, auszurufen und zu krönen', suchte zwar die Opposition es durchzusetzen, dass derselbe nicht „ange nommen', sondern „gewählt' würde. Aber schließlich stimmten nur zwei Herren (Thum und Colonna von Fels) gegen die Annahme. Die Absetzung Ferdinands II. durch, die böhmischen Stände und die Wahl Friedrichs von der Pfalz (26. August 1619) waren revolutionäre Acte und führten nach der Niederwerfung des böhmischen

Aufstandes zu einer vollständigen Reaction. In der „verne wer ten Landesord nung' von 1627 erklärte K. Ferdinand IL, dass nach der richtig ver standenen goldenen Bulle von 1348 und dem Majestätsbriefe von 1510 den Ständen nur dann ein Wahlrecht gebüre, wenn vom königlichen Ge schlechte eine „Manns- oder Weibsperson' nicht mehr vorhanden wäre, und dass alle, von welchen seine Erbgerechtigkeit angefochten würde, „ipso facto in das Laster und die Strafe der beleidigten Majestät und Näheres

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