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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 187 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
öffentlichen Rebellion gefallen und Leib und Gut verloren haben sollten'. 1 ) Der Huldigungseid war fortan dem „Erbherrn' zu leisten. Ferdinand II. berief dann die Stände nicht mehr zur Wahl oder Annahme, sondern nur noch zur Krönung seines gleichnamigen Sohnes. 3. Die Erbfolge in den deutsch-österreichischen Ländern. 2 ) In den deutsch-österreichischen Ländern galt das Erbrecht des Hauses Habsburg unbestritten. Aber trotz der Bestimmung des Privi legium inajiis war das Erstgeburtsrecht weder

gesetzlich eingeführt, noch entsprach es dem Herkommen. Wie Ferdinand I. in den Besitz der selben nur infolge des Grundsatzes gelangt war, dass alle männlichen Glieder des Hauses Habsburg auf die Regierung und die Erträgnisse sämmtlicher Länder Anspruch hätten, so bestimmte er auch in seinem Testamente vom 1. Juni 1543 seinen ältesten Sohn Maximilian nur zu seinem Nachfolger in Ungarn und Böhmen, während er bezüglich der deutsch-österreichischen (..nieder-, ober- und vorderösterreichischen') Län

schon nach dem Tode des Erzherzogs Ferdinand 1595 an die beiden an deren Linien zurück, weil seine Söhne von Philippine Welser von der fürstlichen Erbfolge ausgeschlossen und der zweiten Ehe des Erzherzogs mit einer Prinzessin von Mantua nur zwei Töchter entsprossen waren. *) r Y erneuerte Landesordnung' A. 1., cedriseli und deutsch herausgegeben von EL Jirecek in .. Codex juris Bohemici', V. 2, 9. 2 ) 'Vgl. meine „Geschichte Österreichs', 4,218 f.; 5, 514 f. Seidler, S. 44 ff. Hauke

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