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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 195 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
setzte König Ferdinand Ende 1526 einen Hofrath ein, welcher den obersten Gerichtshof in Justizsaehen und die oberste Instanz bei Beschwerden in Verwaltungsargelegenheiten (mit Ausnahme der Finanzsachen und des Kammergutes) bildete und auch in Regierangsangelegenheiten sein Gut achten abgeben sollte. Die Wirksamkeit desselben sollte sich auf die Erb lande und das deutsehe Reich erstrecken. Doch behielt sich Ferdinand selbst die Entscheidung vor, wenn eine Angelegenheit von besonderer Wichtigkeit

wäre oder die Käthe sich nicht einigen könnten, d. b. Stimmen gleichheit oder nur eine geringe Majorität vorhanden wäre. Dieser Hof rath hatte keinen ständigen Sitz, sondern folgte dem Hofe. Er bestand zum größeren Theile aus Adeligen, zum kleineren aus Doetoren der nieder- und oberösterreichischen Länder und des Deutschen Reiches. Im Gegen satze zu seinem Großvater räumte Ferdinand I. wohl den Regierungen ein Yorschlagsrecht. aber nicht den Ständen der verschiedenen Länder ein Wahlrecht

ein. weil er die Hofräthe, wie er ausdrücklich betonte, „nicht als Gesandte der Lande, sondern als seine Räthe und Diener' ansah. Den Vorsitz führte zuerst der Kanzler, seit 1528 der Obersthofmarschall 1 ), oder in dessen Abwesenheit ein vom König bestellter Hofrath. Als aber Ferdinand I. 1558 deutscher Kaiser und infolge dessen 1559 sein Hofrath E e i c h s h o f r a t h') ward, wurde ein eigener ßeiehshofrathspräsident ernannt und auch der Reichsvicekanzler, den der Erzbischof von Mainz als Reichs erzkanzler

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 210 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
vorhanden ist. Er bestand unter ihm und seinen nächsten Nachfolgern nur aus drei bis fünf der vornehmsten Würdenträger, dem Obersthof meister, dem Kanzler mid andern hohen Hof- und Staatsbeamten, und zwar zum größten Theile Deutschen. 1 ) Unter Ferdinand IL ist die Zahl der Mitglieder sehr bedeutend ge stiegen, so dass sie 1633 wenigstens 11, anfangs 1637 sogar 15 betrug, unter denen sich die Vorstände aller obersten Ämter- und Provinzial- behörden befanden, 2 B Dieselbe Zahl finden

auswärtiger Gesandten oder Agenten kamen an den Präsidenten der betreffenden Commission. 5 ) 1 ) Die geheimen Räthe unter Ferdinand I. siehe in meiner „Geschichte Öster reichs', 4, 231 f., Unter K. Maximilian II. und K. Matthias war die Zahl derselben nicht größer. S. „Relationen der Botschafter Venedigs', herausgegeben von Fi e dl er in „Font. rer. Austr. Dipl.', 30, 337 und 26, 19. a ) Vom 20. August 1633 haben wir im Protokoll über die Verhandlungen des geheimen Rathes wegen Abschlusses eines Friedens

unter Vermittlung Dänemarks (bei Hall wich, Wallensteins Ende, 1, 515 f.), worin neben des Kaisers Söhnen Ferdinand III. und Leopold IL hohe Würdenträger angeführt sind. Im „Status particularis regiminis Ferdinandi II.' p. 94 sq. und 141 sq. vom. Anfang 1637 sind zu den früheren, von denen 2 weggefallen sind, 6 neue gekommen ; darunter erscheint auch zum erstenmale ein Ungar, der Hofkanzler Bischof Lippay. s h Siehe die „Relationen der Botschafter Venedigs' von 163S und 1654 „Archiv' 26, 187, 400 sq. 4 ) 1670

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Category:
History
Year:
1901
¬Die¬ politischen Beziehungen Deutschtirols zum italienischen Landestheile : eine geschichtlich-staatsrechtliche Studie
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Page 35 of 85
Author: Mayr, Michael / von M. Mayr
Place: Innsbruck
Publisher: Marianische Vereinsbuchdr.
Physical description: 82 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; z.Geschichte
Location mark: I 266.491
Intern ID: 491673
hältnis des Stiftes zu Tirol beruhte. Die Verträge von 1454 und 1468 nebst der Rotel von Speier wurden an erkannt. Nur einige unbedeutendere Punkte der Speirer Rotel sollten der kaiserlichen Entscheidung vorbehalten werden, welche innerhalb Jahresfrist erfolgen sollte.?) Ein kaiserliches Urtheil erfolgte aber niemals. Man ! ^ oft noch darüber verhandelt, sich aber nie geeinigt. Wie staatsrechtliche Verbindung Trients mit Tirol war ' Auf dieser Forderung bestand Erzherzog Ferdinand mit be- Mderem

Rachdruck' „denn biß Erhaltung der deutschen Ration und sprach im Stift Trient und an des Herrn Cardinals Hof ist um >5 vil desto mer zu Versicherung des StiftS' (I. Hirn, Erzherzog Ferdinand II. von Tirol I, 307). Auch die tirolischen Landtage von AÜW, 1691, 1619 und 1626 forderten von der Regierung die Forde- Mng des Deutschthums in Trient als StaatsnothwmdigZeit mit großem Nachdruck. 2) Erst die Arbeiten Him's (Der Temporalienstreit, Archiv :c. für Ssterr. Gesch. I^X!V, 3. H. 353 ff u. Erzherzog

Ferdinand II. W ' ff.) brachten solle Klarheit über diese Berhandiungen und den Charakter der DertrSge.

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 163 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
desselben nicht mehr anerkannt und einen König gewählt. 1 ) In Ungarn gab es auch kein Gesetz, auf das sieh Ferdinand zu Gunsten seiner Ge mahlin hätte berufen können. Ja, die Friedensverträge von 1463 und 1491 zwischen Österreich und Ungarn schlössen die weiblichen Glieder geradezu von der Thronfolge aus, indem sie den Habsburgern schon beim Mangel von männlichen Nachkommen des Königs die Kachfolge zusicherten» Diese Verträge wären für die Ansprüche Ferdinands entscheidend ge wesen

. Ganz Ungarn bis auf einen kleinen Streifen im Westen und Siebenbürgen war in seinen Händen. Für Ferdinand von Österreich war es von großem Vorth eile, dass nicht bloß seine Schwester Maria, die Witwe Ludwigs II., nach Kräften für ihn wirkte, sondern dass sieh auch der Palatm Stephan Bathory auf seine Seite stellte, weil nach der ungarischen Verfassung nur dieser als Stellvertreter des Königs das Recht hatte, in gesetzlicher Weise einen Reichstag einzuberufen. Dieser wurde von der Königin-Witwe

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 194 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
gegen dessen Befehle oder der lauen Ausführung derselben einzuschreiten hatte. Die auf dem Ausschusslandtage in Innsbruck 1518 beschlossene Errichtung eines Ho fr at lies als oberste Behörde für alle Erblande war infolge des baldigen Todes Maximilians I. nicht mehr zu Stande ge kommen. Die Delegierten der Stände der österreichischen Erbländer welche im December 1525 in Augsburg zusammentraten, forderten den Erzherzog Ferdinand in dringender Weise auf, einen ständigen Hofrath am fürstlichen Hofe einzusetzen

, der aus drei oder mehr Mitgliedern aus dem Reiche, in welchem Ferdinand den Kaiser während der häufigen Abwesenheit desselben vertrat, und aus wenigstens zwei genehmen Per sonen jeden Erblandes bestehen sollte. 3 ) Diesen Wünschen nachgebend ') Später war die Zahl eine größere. Die niederösterreichische Regierung bestand um 1692 nach einer handschriftlich in mehreren Exemplaren vorhandenen (und von d'Elvert, Zur österreichischen Finanzgeschichte. S. 231 1ST. erwähnten) Belehrung für Hofkammerräthe

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