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Law, Politics
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1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 164 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
da unterdessen diese Stadt in die Gewalt Zapolyas fiel, in Pressburg, und zwar erst im December zusammen. Um die Zahl seiner Anhänger zu vermehren, hatte Ferdinand ver sprochen, die Ungarn bei ihren Freiheiten und Gesetzen zu lassen, die goldene Bulle Andreas' II. zu beobachten, Ausländer nicht in den un garischen Rath aufzunehmen und ihnen keine Amter und^ kirchlichen Würden zu verleihen. Trotzdem fwurde der Reichstag [wenig besucht, weil der größte Theil des Reiches in der Gewalt Zapolyas

gegen die Türken zu schützen und die ver lorenen Grenzfestungen zurückzuerobern. Nachdem hierauf .der Reichstag von Stuhlweißenburg, weil er nicht vom Palatin einberufen worden, mit allen seinen Beschlüssen für ungesetzlich erklärt worden war, wurde Ferdinand am 17. December einstimmig zum Könige gewählt. Diesem Beschlüsse trat am 1. Jänner 1527 auch der Landtag von Croatien bei. der aber auch auf die früheren Verträge mit Öster reich Gewicht legte. Dagegen wählte der Landtag von Slavonien, worunter man damals

die Gomitate Agram, Kreuz und Warasdin ver stand, am 8. Jänner Zapolya zum Könige, indem er sich namentlich auf den Reicbstagsbeschlnss von 1505 berief, Ferdinand I. besaß anfangs von Ungarn nur die Städte Pressburg, Altenburg und Ödenburg, während Zapolya Herr des Reiches war. Aber dieser begieng den Fehler, am 14. April einen zweimonatlichen Waffen stillstand zu schließen, der dem Könige Ferdinand Zeit ließ, mit Sub - sidien Böhmens und der Erblande und mit 100.000 Ducaten, die ihm sein Bruder K, Karl

V. sendete, ein kleines aber tüchtiges Heer zu sam meln, mit welchem er am 31. Juli die ungarische Grenze überschritt. Da Zapolya zur Abwehr seines Gegners gar nichts gethan hatte, so drang Ferdinand fast ohne Widerstand bis Ofen vor, wo er am 23. August seinen Einzug hielt. Nachdem Zapolya am 27. September vom Grafen Niklas Salm bei Tokaj geschlagen und zur Flucht nach Sieben bürgen gezwungen worden war, fanden sich auf dem von Ferdinand nach Ofen ausgeschriebenen Reichstage auch die hervorragendsten

Anhänger Zapolyas ein. Am 7. October wurde Ferdinand von 'demselben als König anerkannt und am 3. November in Stuhlweißenburg gekrönt Auch di.e Stände Slavoniens und eine Versammlung der drei Nationen

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 185 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Auch Matthias hinterließ keine Kinder, und da seine ebenfalls kinder losen Brüder, Max der Deutschmeister und Albrecht. Regent der spanischen Niederlande, auf ihre Ansprüche verzichteten, so wurde sein Vetter Erz herzog Ferdinand von dersteirisehen L i n i e m seinem Nachfolger bestimmt. Wie es in Böhmen gelang, so suchte man im März 1618 auch in Ungarn seine Anerkennung auf Grund des Erbrechtes durch zusetzen. 1 ) Auch diesmal sprach der Kaiser in der Proposition an den Reichstag den Wunsch

aus, dass Ferdinand, den er an Sohnes statt an genommen, als König „ausgerufen, anerkannt und gekrönt werden möge'. Aber nur die Bischöfe und ein Theil der weltlichen Magnaten waren dazu bereit. Der niedere Adel war, wie jetzt die meisten Ungarn, vom Wahlrechte der Stände überzeugt. Das Unterhaus verlangte sogar vom Kaiser vor der Wahl die Ausstellung eines Diploms, welches den Ständen ein „unbeschränktes und freies Wahlrecht' zusichern 2 ) und nach der Er hebung Ferdinands in die Reichstagsartikel

aufgenommen werden sollte. Auch die Mitglieder des Oberhauses erhoben gegen diese Forderung keine wesentlichen Einwendungen. Nicht einmal auf den Vorschlages ließ sich das Unterhaus ein, dass der Kaiser das „von Alters hergebrachte' Wahl recht der Stände anerkennen, diese aber die Erklärung abgeben sollten, dass sie nicht beabsichtigten, vom Hause Österreich, abzugehen. Man einigte sich endlich über eine Formel, dass Ferdinand von den Ständen „naeh ihrer alten Gewohnheit und immer beobachteten Freiheit

' ein stimmig zum Könige gewählt worden sei, wobei die Ungarn das Haupt gewicht auf das Wort „wählen', die kaiserlichen öommissäre aber darauf legten, dass die Wahl nach der „alten Gewohnheit' vorgenommen worden sei, welche für ein Erbrecht des regierenden Hauses spreche. Darauf wurde Ferdinand IL am 16. Mai als König proclamiert, Ferdinand III., (1625) sein ältester Sohn Ferdinand IV. (1647) und nach dessen Tode sein zweiter Leopold I. (1655) wurden, wie sie selbst in ihren Gesetzen aussprachen

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 62 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
bestand die Primogemturerbfolge, sodass .von den zwei Söhnen des schon 1506 verstorbenen Erzherzogs Philipp, Karl und Ferdinand, nur der ältere in diesen Ländern folgte. In Österreich aber galt noch immer das Princip des Gesam Mitbesitzes, sodass K. Maximilian, der am 12. Jänner 1519 starb, in seinem Testamente seine beiden Enkel zu Erben einsetzte. Wenn Karl, der am 28. Juni 1519 auch zum römisch -deutschen Kaiser gewählt wurde, auf seinem Rechte bestand, so musste in den österreichischen Ländern

eine gemeinsame Regierung beider Brüder ein treten. Aber Karl konnte sich doch um die Verwaltung derselben wenig oder gar nicht kümmern und für seine Weltstellung hatten dieselben ge ringe Bedeutung, weil die meisten Einkünfte durch Maximilian I. ver pfändet worden waren. Da zugleich Erzherzog Ferdinand, welcher mit der ungarischen Prinzessin Anna vermählt war, nicht ganz ohne eigenen Besitz gelassen werden konnte, so wurde zunächst eine neue Theilung der österreichischen Länder in Aussicht genommen. Karl

V. überließ im Wormser Vertrage vom 21. April 1521 seinem Bruder Ferdinand vorläufig nur die fünf Herzogthnmer Österreich unter und Österreich, ob der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain in ihrem alten Umfange, während er alles übrige für sich behielt. Da aber die Stände von Kärnten und Krain darüber Beschwerde erhoben, dass dadurch Gebiete, welche bisher mit ihren Ländern in enger Verbindung gestanden oder gar innerhalb ihrer Grenzen gelegen waren, einem fremden Staate zugewiesen wy'irden, so verzichtete

Karl am 30. Jänner 1522 auch auf' Triest, Istrien, Porde none und die ehemals görzischen Besitzungen. Im definitiven Vertrage von Brüssel (7. Februar 1522) trat er Ferdinand auch Tirol mit Vorarl berg und den Besitzungen in Schwaben ab. Weiter überließ er ihm für einige Einkünfte, welche Ferdinand von Aragonien seinem zweiten Enkel vermacht hatte, das Herzogthum Würtemberg, welches er vom schwäbischen Bunde, der es dem Herzoge Ulrich wegen Landfnedensbruches entrissen, gekauft hatte, und endlich

, auf Lebenszeit auch das Elsass mit der Land- vogtei Hagenau und dem Breisgau, auf welche er am 7. Mai 1540 definitiv verzichtete. 1 ) *) Die Verträge zwischen Karl V. und Ferdinand I. in Auszügen bei J- J. Moser, Tonisches Staats-Recht, 12, 391 ff. und Buchholtz, Geschichte der 'Re gierung Ferdinands I., 1, 154 ff. Hu bur. Österreichische Keichsgoscliiohte. 2. Aufl. 4

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 177 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
theiligt waren, kam es in den österreichischen Landen wiederholt auch dazu, dass einzelne derselben bloß Entwürfe blieben, indem der Landes herr dem Elaborat der Stände seine Genehmigung verweigerte. Auf diese Weise vermochte die Landgerichtsordnung in der Steiermark ebensowenig Gesetzeskraft zu erlangen, wie die sogenannten Landtafeln und der „Land rechtszeiger' (Institution Ferdinand L) im Lande ob und unter der Enns. Als Ergebnis dieser bedeutsamen Landesgesetzgebung sind nun eine Eeihe

von Eechtsquelien zu betrachten die nach ihrem Inhalt unter schieden werden können in: 1. Landesordnungen, (Landrechtsbücher. Landtafeln), welche eine umfassende Codification der provinziellen Eechte, des öffentlichen Rechtes, sowohl (einschliesslich des Strafrechtes), wie auch des Privat- und Proeessreehtes darstellen. So jene von Tirol (von 1532 und 1573), die von Böhmen (Wladislaw's Landesordnung von 1500, Ferdinand L. 1530, 1549, Maximilian II. 1564, Eudolf II. 1594, die „vernewerte' Landes ordnung

Ferdinand II. von 1627), Mähren (Ferdinand I. aus den Jahren 1535.1545, 1562,1604 wie eine ..vernewerte' Landesordnung Ferdinand II. von 1628) und Schlesien (Teschener Landesordnung von 1592. Die Über arbeitungen der mährischen LO. in Troppau und Jägerndorf blieben nur Entwürfe). Auch die CoDStitutiones illustrissimi comitatus Goritiae von 1604 wie die Oonsuetudines Gradiscanae von 1575 und das Landrecht der Siebenbürger Sachsen von 1583 dürfen hier genannt werden. Yon dem großen GodifLcationswerk

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 169 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
zu verhüten, am 15. October 1548 dem Könige Ferdinand unterwarf. Da gegen gieng W ü r t e m b erg. welches diesem von Karl Y. im Brüsseler Yertrage überlassen worden war, 1534 wieder an den Herzog Ulrich ver loren, und im Frieden von Kaaden (29. Juni) verzichtete Ferdinand I. ani dieses Land unter der Bedingung, dass es österreichisches Afterlehen bleibe. Ii. Rudolf II. gab dann am 24. Jänner 1599 gegen 400.000 Gulden auch die Lehenshoheit, auf, und es wurde nur für den Fall des Aussterbens

des Mannesstammes dem Hause Habsburg die Nachfolge vorbehalten. Unter Ferdinand 1. kam auch der größere Theil Schlesiens in den unmittelbaren Besitz der Krone. 1548 erwarb dieser das 1472 an Sachsen verkaufte Herzogthum Sagan vom Kurfürsten Moriz gegen eine ander weitige Entschädigung. Die Fiirstenthümer Oppeln und R a t i b o r, welche 1532 durch den Tod des letzten Herzogs erledigt wurden, Helen an den König, Der Markgraf Georg von Brandenburg - Ansbach, welcher auf Grund früherer Verträge darauf Ansprüche

seiner Theilnahme am Aufstande der Böhmen in die Acht erklärt wurde, zog K. Ferdinand II. 1622 Jägerndorf ein, belehnte aber damit den Fürsten Karl von Liechtenstein, welchem er schon 1614 das Herzogthum Troppau als Mannslehen verliehen, hatte. Doch erhielt dieser nicht mehr alle landesfürstlichen Rechte, und unter seinen Nachkommen wurden diese immer mehr beschränkt, 3 ) Uber diese schlesischen Fürstentümer und die dabei in Betracht kommen den Rechtsfragen siehe meine „Geschichte Österreichs', 4, 204

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 171 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Fährten der böhmische Aufstand und der daraus hervorgehende drei ßig j ä h r i g e K r i e g zur Erwerbung des Herzogthums Jägerndorf, so hatten sie andererseits viel bedeutendere Verluste zur Folge. Um die Unter stützung des Kurfürsten .Johann Georg von Sachsen gegen die Aufstän dischen zu erlangen, musste IL Ferdinand II. demselben 1620 das Ver sprechen geben, dass er ihm bis zum. Ersatz der Kriegskosten die beiden Lausitzen verpfänden werde. Der Kurfürst berechnete die Kosten auf 5,153.982

Theresia, Gemahlin Ludwigs XIV. von Frankreich, bei ihrer Vermählung ausdrücklich auf ihr Erbrecht verzichten müssen, die jüngere, Margareta Theresia, die Gemahlin K. Leopolds I., nur eine Tochter, Maria Antonia, hinterlassen, welche von ihrem Gatten, dem Kurfürsten Max Emanuel von Baiern, einen Sohn Josef Ferdinand gehabt hatte, aber wie dieser selbst (1699) noch vor dem spanischen Könige gestorben war. Das Erb recht gieng daher auf die Nachkommen der Schwestern Philipps IV., des Vaters Karls

II., zurück, von welchen die ältere, Anna Maria, mit dem Könige Ludwig XIII. von Frankreich, die jüngere Maria Anna mit dem Kaiser Ferdinand III. vermählt gewesen war. Auch von diesen hatte die ältere aut ihre Thronrechte verzichtet, wahrend sie der jüngeren, der Mutter K. Leopolds I., ausdrücklich vorbehalten worden waren. Dieser w r äre also der berechtigte ErbedesspanischenBeiches gewesen, und er hatte zum Herrn desselben seinen zweiten Sohn Karl bestimmt Aber Ludwig XI\. erklärte die Verzichtleistung

seiner Gemahlin aus verschiedenen Gründen für ungiltig und setzte es durch, dass der todkranke Karl IL am 3. October 1700 ein Testament unterzeichnete, Xach Harter, Ferdinand IL, 8, 552.

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 165 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Siebenbürgens (Ungarn, Székler und Sachsen) erkannten jetzt Ferdinand als König au. Zapolya wurde nach einer neuen Niederlage bei Szenen unweit Kaschau (20. März 1528) zur Flucht nach Polen gezwungen. 2. Die Kämpfe um Ungarn und Siebenbürgen (1528—1739). War durch die Vereinigung Böhmens und Ungarns mit den deutsch- österreicliischen Ländern die heutige Monarchie in ihrer äußeren Gestalt geschaffen, so hatte das Haus Habsburg um den Besitz des ungarischen Reiches einen mehr

und polnischen Söldnern wieder in Ungarn eingebrochen war und einen Theil dieses Landes und Siebenbürgens in seine Gewalt gebracht hatte. Die Hauptstadt Ofen wurde von den Türken erobert, Johann Zapolya von ihnen als König eingesetzt. Zwar misslang die Belagerung Wiens, aber der größte Theil Ungarns wie Siebenbürgens blieb in Zapolyas Händen, Nach mehrjährigen Kämpfen wurde am 24. Februar 1538 zwischen Ferdinand I. und Zapolya der Friede von 6 roß war dein geschlossen, wornach dieser Siebenbürgen

und. den von ihm behaupteten größeren Theil Ungarns mit dem Königstitel behalten, nach, seinem Tode aber das ganze Reich an den König Ferdinand fallen sollte. Als aber Zapolya am 21. Juli 1540 starb, setzten seine Witwe Isabella von Polen und seine Räthe, wie er selbst gewünscht, es durch, dass sein zwei Wochen alter Sohn Johann Sigismund von den meisten seiner Anhänger zum Könige ausgerufen wurde, und dass auch der Sultan diesem seine Unterstützung zusagte. Als im Jahre 1541 ein österreichi sches Heer Ofen belagerte

, entsetzten die Türken diese Stadt. Aber Suleiman II. nahm dann diese wie die ganze Mitte des Reiches selbst in Besitz und überließ der Königin Isabella und ihrem Sohne nur noch Siebenbürgen und das Land jenseits der Th eiß, und zwar nur als türkisches Sandschakat mit der Verpflichtung, einen jährlichen Tribut von 10.000 Ducaten zu zahlen. Die folgenden Kriege brachten dem Könige Ferdinand neue Ver luste. Als am 19. Juni 1547 ein Waffenstillstand auf fünf Jahre abgeschlossen wurde, waren das östliche

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 162 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Urkunde von 1348 dahin interpretieren, dass nur männliche Nachkommen oder eine unverheiratete, noch nicht ausgestattete Tochter des letzten Königs ein Erbrecht hätten. Um nicht bei der Fortdauer der Machinationen der Herzoge von Baiern und ihrer Anhänger noch ìtó letzten Augenblick den Besitz der Krone zu gefährden, ließ sich Ferdinand zur Erklärung herbei, dass die Stände ihn freiwillig zum Könige gewählt hätten, und versprach, die böhmischen Stände bei ihren Beeilten und Freiheiten

war, so setzte Ferdinand in mehreren wichtigen Punkten eine Abän derun g der früheren Landtagsbeschlüsse durch. Die Stände gaben zu, dass, wenn der König einen volljährigen Sohn hätte, dieser noch bei Lebzeiten des Vaters gekrönt werden dürfe (also ohne Wahl). 1 ) Bei Ersetzung untauglicher Landesbeamten sollte der König nicht an die Zustimmung der übrigen Beamten, königlichen Blithe und Landrechtsbeisitzer gebunden sein, sondern nur ihren Rath einholen. Auch die Beiziehung fremder ßäthe bei der Verwaltung

der böhmischen Finanzen ließen sich die Stände gefallen. Hatte Erzherzog Ferdinand trotz der Ansprüche seiner Gemahlin thatsüchlich nur durch Wahl die Krone von Böhmen erlangt, so erkannten die Stände der Nebenländer, Mährens, Schlesiens und der Lausitz, Anna als Erbin und infolge dessen auch ihren Gatten als Herrn an. Auch in Ungarn gelangte das Haus Habsburg nur durch Wahl auf den Thron. 2 ) Erzherzog Ferdinand glaubte anfangs als Gemahl der Tochter Wladislaws Tl. Ungarn ohne weiteres in Besitz nehmen

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 195 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
setzte König Ferdinand Ende 1526 einen Hofrath ein, welcher den obersten Gerichtshof in Justizsaehen und die oberste Instanz bei Beschwerden in Verwaltungsargelegenheiten (mit Ausnahme der Finanzsachen und des Kammergutes) bildete und auch in Regierangsangelegenheiten sein Gut achten abgeben sollte. Die Wirksamkeit desselben sollte sich auf die Erb lande und das deutsehe Reich erstrecken. Doch behielt sich Ferdinand selbst die Entscheidung vor, wenn eine Angelegenheit von besonderer Wichtigkeit

wäre oder die Käthe sich nicht einigen könnten, d. b. Stimmen gleichheit oder nur eine geringe Majorität vorhanden wäre. Dieser Hof rath hatte keinen ständigen Sitz, sondern folgte dem Hofe. Er bestand zum größeren Theile aus Adeligen, zum kleineren aus Doetoren der nieder- und oberösterreichischen Länder und des Deutschen Reiches. Im Gegen satze zu seinem Großvater räumte Ferdinand I. wohl den Regierungen ein Yorschlagsrecht. aber nicht den Ständen der verschiedenen Länder ein Wahlrecht

ein. weil er die Hofräthe, wie er ausdrücklich betonte, „nicht als Gesandte der Lande, sondern als seine Räthe und Diener' ansah. Den Vorsitz führte zuerst der Kanzler, seit 1528 der Obersthofmarschall 1 ), oder in dessen Abwesenheit ein vom König bestellter Hofrath. Als aber Ferdinand I. 1558 deutscher Kaiser und infolge dessen 1559 sein Hofrath E e i c h s h o f r a t h') ward, wurde ein eigener ßeiehshofrathspräsident ernannt und auch der Reichsvicekanzler, den der Erzbischof von Mainz als Reichs erzkanzler

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Category:
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Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 186 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Ir- «'> io * ja diese für den Fäll des Erlöschens der deutschen Linie auch auf die spanische Linie des Hauses Habsburg ausgedehnt. Wenn aber der Mannes stamm ganz ausstürbe, sollte die alte Gewohnheit und das Recht der Stände in Beziehung auf die Wahl wieder in Kraft treten. 2. Die Erbfolge im Königreiche Böhmen. 1 ) Auch die böhmische Krone hatte Ferdinand 1. 1526 nur durch Wahl erlangt und dies in einem eigenen Reverse anerkannt. Als aber 1545 die (1541) verbrannte böhmische Landtafel

erneuert und die Landes privilegien wieder zusammengestellt werden sollten, ließ Ferdinand nur noch die Erklärung einschalten, dass Böhmen vermöge der Urkunden Karls IV. von 1348 und Wladislaws von 1510 an seine Gemahlin Anna als die Schwester des Königs Ludwigs gefallen und diese von den Ständen „als wahre Erbin und Königin' anerkannt worden sei. Die feindselige Haltung, welche die böhmischen Stände während des schmal- kaldischen Krieges gegen den König einnahmen, gaben diesem 1547 Anlass

', Als dieser die Stände 1617 berief, um den Erzherzog Ferdinand von Steiermark zum Könige „anzunehmen, auszurufen und zu krönen', suchte zwar die Opposition es durchzusetzen, dass derselbe nicht „ange nommen', sondern „gewählt' würde. Aber schließlich stimmten nur zwei Herren (Thum und Colonna von Fels) gegen die Annahme. Die Absetzung Ferdinands II. durch, die böhmischen Stände und die Wahl Friedrichs von der Pfalz (26. August 1619) waren revolutionäre Acte und führten nach der Niederwerfung des böhmischen

Aufstandes zu einer vollständigen Reaction. In der „verne wer ten Landesord nung' von 1627 erklärte K. Ferdinand IL, dass nach der richtig ver standenen goldenen Bulle von 1348 und dem Majestätsbriefe von 1510 den Ständen nur dann ein Wahlrecht gebüre, wenn vom königlichen Ge schlechte eine „Manns- oder Weibsperson' nicht mehr vorhanden wäre, und dass alle, von welchen seine Erbgerechtigkeit angefochten würde, „ipso facto in das Laster und die Strafe der beleidigten Majestät und Näheres

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Category:
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Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 210 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
vorhanden ist. Er bestand unter ihm und seinen nächsten Nachfolgern nur aus drei bis fünf der vornehmsten Würdenträger, dem Obersthof meister, dem Kanzler mid andern hohen Hof- und Staatsbeamten, und zwar zum größten Theile Deutschen. 1 ) Unter Ferdinand IL ist die Zahl der Mitglieder sehr bedeutend ge stiegen, so dass sie 1633 wenigstens 11, anfangs 1637 sogar 15 betrug, unter denen sich die Vorstände aller obersten Ämter- und Provinzial- behörden befanden, 2 B Dieselbe Zahl finden

auswärtiger Gesandten oder Agenten kamen an den Präsidenten der betreffenden Commission. 5 ) 1 ) Die geheimen Räthe unter Ferdinand I. siehe in meiner „Geschichte Öster reichs', 4, 231 f., Unter K. Maximilian II. und K. Matthias war die Zahl derselben nicht größer. S. „Relationen der Botschafter Venedigs', herausgegeben von Fi e dl er in „Font. rer. Austr. Dipl.', 30, 337 und 26, 19. a ) Vom 20. August 1633 haben wir im Protokoll über die Verhandlungen des geheimen Rathes wegen Abschlusses eines Friedens

unter Vermittlung Dänemarks (bei Hall wich, Wallensteins Ende, 1, 515 f.), worin neben des Kaisers Söhnen Ferdinand III. und Leopold IL hohe Würdenträger angeführt sind. Im „Status particularis regiminis Ferdinandi II.' p. 94 sq. und 141 sq. vom. Anfang 1637 sind zu den früheren, von denen 2 weggefallen sind, 6 neue gekommen ; darunter erscheint auch zum erstenmale ein Ungar, der Hofkanzler Bischof Lippay. s h Siehe die „Relationen der Botschafter Venedigs' von 163S und 1654 „Archiv' 26, 187, 400 sq. 4 ) 1670

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Category:
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Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 242 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
damit er Commissäre dazu, absenden und ,die Temporalien in Empfang nehmen könnte, zu deren Verwaltung bis zur Wiederbesetzung der Pfründe er Delegierte ernennen würde. Auch sollte der Bischof ohne Wissen des Kaisers keinen Geistlichen wegen Oriminalvergehens citieren dürfen. Die Beehte des Klosterrathes blieben auch unter Ferdinand IL und Ferdi nand III. noch aufrecht. Unter Ferdinand III. tritt das Streben, die Hoheit des Staates auch in kirchlichen Angelegenheiten zur Geltung zu bringen

, sondern an die niederösteiTeichische Regierung appelliert werden solle. Doch behauptete der Kat ho Ii cisrnus noch immer seine Stellung als Staatsreligion. Die Juden wurden nur an einzelnen Orten und nur in beschränkter Zahl geduldet. 1 ) Auch gegen das Eindringen des Protestantismus in die öster reichischen Länder traf Ferdinand!, strenge Maßregeln und verhängte 1527 gegen die Ketzer theils Landesverweisung, theils die Todesstrafe. Aber ausgeführt wurde diese Verordnung fast nur gegen die Wiedertäufer, da die Lutheraner von den meisten

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1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 187 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
öffentlichen Rebellion gefallen und Leib und Gut verloren haben sollten'. 1 ) Der Huldigungseid war fortan dem „Erbherrn' zu leisten. Ferdinand II. berief dann die Stände nicht mehr zur Wahl oder Annahme, sondern nur noch zur Krönung seines gleichnamigen Sohnes. 3. Die Erbfolge in den deutsch-österreichischen Ländern. 2 ) In den deutsch-österreichischen Ländern galt das Erbrecht des Hauses Habsburg unbestritten. Aber trotz der Bestimmung des Privi legium inajiis war das Erstgeburtsrecht weder

gesetzlich eingeführt, noch entsprach es dem Herkommen. Wie Ferdinand I. in den Besitz der selben nur infolge des Grundsatzes gelangt war, dass alle männlichen Glieder des Hauses Habsburg auf die Regierung und die Erträgnisse sämmtlicher Länder Anspruch hätten, so bestimmte er auch in seinem Testamente vom 1. Juni 1543 seinen ältesten Sohn Maximilian nur zu seinem Nachfolger in Ungarn und Böhmen, während er bezüglich der deutsch-österreichischen (..nieder-, ober- und vorderösterreichischen') Län

schon nach dem Tode des Erzherzogs Ferdinand 1595 an die beiden an deren Linien zurück, weil seine Söhne von Philippine Welser von der fürstlichen Erbfolge ausgeschlossen und der zweiten Ehe des Erzherzogs mit einer Prinzessin von Mantua nur zwei Töchter entsprossen waren. *) r Y erneuerte Landesordnung' A. 1., cedriseli und deutsch herausgegeben von EL Jirecek in .. Codex juris Bohemici', V. 2, 9. 2 ) 'Vgl. meine „Geschichte Österreichs', 4,218 f.; 5, 514 f. Seidler, S. 44 ff. Hauke

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 180 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Ferdinand 1. die österreichischen Lande 1564 wiederum unter seine drei Söhne getheilt wurden und dementsprechend auch besondere Verwaltungs einrichtungen in den einzelnen Herrschaftsgebieten von neuem in's Leben traten. Auf Seite der Stände mussten übrigens jene Bestrebungen auf eine entschiedene Opposition stoßen, weil dadurch die Sonderverfassung der einzelnen Länder beseitigt und damit zugleich deren bevorrechtete Stellung im einzelnen verloren gieng. So macht sich seit dem Tode Ferdinand

I. (| 1564), wenn auch, die einzelnen Länder von den neuen Landesherrn anfangs noch neue Gesetze erhielten, alsbald ein Rückgang oder mindestens Stillstand in der landesfürstliehen Gesetzgebung bemerkbar und erst die Vereinigung der österreichischen Länder in der Hand Ferdinand IL hat sie wiederum zu neuer Betätigung erwachen lassen. Verschiedene politische Verhältnisse wirkten dazu mit. War das 16. Jahrhundert der steigenden Machtentfaltung der Stände günstig, umso mehr als auch die religiösen

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 205 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Städte gehörten. Wie der Palme in Ungarn, so stand in Croatienund Slavonien der Ban an der Spitze der Landesregierung, welcher auch Präsident der dortigen Gerichtstafel und Anführer der Streitkräfte des Landes war und überhaupt die militärischen Angelegenheiten zu entscheiden hatte. Ferdinand I. organisierte die ungarische Finanzverwaltung 1528 auf neuer Grundlage und errichtete statt des Thesaurariates eine ungarische Kammer, deren Instruction mit der für die böhmische Kammer fast wörtlich

er Kammer errichtet, welche zu der in Pressburg in einer gewissen Unterordnung stand. 2 h Auch auf Croatien erstreckte sich der Wirkungskreis der ungarischen Kammer nicht. Ein eigenes Verwaltungsgebiet auf dein Boden der ungarischen Krone bildete die Militärgrenze. Ferdinand I. wendete schon als Erzherzog, besonders aber nach seiner Wahl zum Könige von Ungarn, der Vertheidigung Croati ens, der Vormauer Steiermarks und Krains, große Aufmerksamkeit zu und befestigte und besetzte, von den Ständen

der innerösterreichischen Länder mit Geld und Truppen unterstützt, die wichtigsten Plätze dieses Landes, die er theilweise Ton Magnaten erworben hatte. Dasselbe geschah unter seinem Sohne Erzherzog Karl, dem Eudolf II. 1.578 förmlich die Vertheidigung ') A. v. Yirozsil, Das Staats-llecht des Königreiches Ungarn, 1, 357 ff. 2, 325 ff., wo auch die Nachweise bezüglich der übrigen höchsten Keichsharono sich finden. ') Acsädy. Magvaror.szäg pénziigyei I. Ferdinand uralkodäsa alatt (Ungarns Finanzwesen unter der Delegierung

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Category:
Law, Politics
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1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 199 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Aneli in Beziehung auf die Gerichtsverfassung behielt Böhmen seine selbständige Stellung. 1 ) Auch in dieser Periode war das Landau cht der privilegierte Ge richtshof für die Mitglieder des Herren- und Ritterstandes, wie für die Geistlichen als Beisitzer landtäfiicher Güter. Das „groß ere Land recht', dessen Beisitzer der Oberstburggraf, Oberstlandkämmerer und Oberstland richter und 12 vom Könige ernannte Mitglieder des Herren-, 8 des Ritter standes (seit Ferdinand II. 16 Herren und 10 Ritter

recht mit 6 adeligen Beisitzern (seit 1627 auch Prager Bürgern) gehörten Streitigkeiten des Adels über Schuld verschreibungen ohne Hypothek. Das Ho flehen recht entschied unter dem Präsidium des Hoflehenrichters in Lehensachen. Seit Ferdinand II. theilte es sich in einen böhmischen und einen deutschen Senat. 1011 machten sich diese Bestrebungen geltend. Die Mährev setzten in der That durch, dass die Einmischung der böhmischen Kanzlei in die Verwaltung und Justiz- pfiege ihres Landes »verboten

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 241 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
den politischen in eine unmittelbare Wechselbeziehung traten und die Kirche unter die Be vorm im dung des S t a at es gerieth.. 1 ) Ferdinand I. ließ seit 1528 wiederholt die Kirchen und Klöster seiner Länder durch von ihm ernannte weltliche und geistliche Commi ss äre visitieren und wachte über die Erhaltung des Kirchen Vermögens. Im Jahre 1534 wurde der Verkauf von Klostergut ohne landesfürstliche Bewilligung direct ver boten. Er erließ Vorschriften, um der Universität Wien ihren katholischen

der Kirchengüter. Auch die späteren Kaiser mussten aus dem gleichen Anlasse von den Kirchen und Geistliehen Stenern erheben, wozu in der Regel die Bewilligung des Papstes eingeholt wurde. Als ein Provinzialconcil in Salzburg im Jahre 1549 Beschlüsse fasste, welche unter an dem auch die Aufrechterhaltung der alten Privilegien des Clerus bezweckten, erklärte Ferdinand I., nicht dulden zu wollen, dass die Bischöfe ihm „in seine landesfiirstììebe Obrigkeit greifen'. 2 ) Sein Sohn Maximilian II. erließ

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Category:
Law, Politics
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1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 161 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
für sieh das Recht, den Tliron durch Wahl zu besetzen, weil Ludwig weder männliche noch weibliehe Nachkommen hinterlassen habe und das Erbrecht nur auf diese, nicht aber auch auf Seitenverwandte übergehe- Ferdinands Gemahlin sei auch dadurch ihres Erbrechtes verlustig ge worden, dass sie noch bei Lebzeiten ihres Vaters ausgestattet und dann verheiratet worden sei. In diesem Sinne legten die Stände auch die Urkunde von 1348 aus. Als Bewerber um den Thron traten neben dem Erzherzoge Ferdinand

den Erzherzog Ferdinand, der am folgenden Tage als König proclamiert wurde. Doch hatte der Landtag schon früher eine Reihe von Artikeln be schlossen, welche der neue König vor seiner Krönung bestä tigen sollte, und die theilweise den Zweck hatten, die Herrschaft der Stände oder eigentlich der Aristokratie gesetzlich festzustellen. Bei Leb zeiten des Königs sollte niemand, auch nicht sein Sohn, zum Könige gewählt werden dürfen, sodass die Stände bei jeder Thronerledigung Gele genheit erhielten

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Category:
Law, Politics
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Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 227 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Übung für sich und ihre Glaubensgenossen durchzusetzen. Schon 1564 wollten die Stände von Innerösterreich dem Erzherzoge Karl die Huldigung verweigern, wenn ihnen nicht die freie Beligionsübung bewilligt würde. Doch sind sie mit ihrer Forderung nicht durchgedrungen. Denselben Ver such. aber mit dem gleichen Misserfolge, machten die Stände von Steiermark 1-596, als Karls Sohn Ferdinand die Eegierung antrat. Das Zerwürfnis des Erzherzogs Matthias mit seinem Bruder, Kaiser Budolf II. machte

zu Gunsten seines Vetters Ferdinand II. ver zichtete. wiederholten sich die Vorfälle von 1608. Doch entschieden dies mal die Waffen gegen die Protestanten und mit ihrer Niederlage erlitt auch die Macht der Stände einen Stoß, von dem sie sich nie mehr erholen konnte. Die Prälaten, die katholischen Herren und Kitter und die bereits rekatholisierten Städte hatten übrigens den protestantischen Adeligen gegen über schon 1608 bezüglich der Huldigung den Standpunkt vertreten, dass Österreich ein Erbland

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