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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 60 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
Die Länder der leopoldinischen Linie theilten sieh in drei Gruppen: 1. Steiermark, 2. Kärnten und Krain mit den benachbarten kleineren Gebieten, 3. Tirol. Die Einkünfte aus diesen Ländern sollten aber unter die drei Brüder gleich getheilt werden, die Gebiete jenseits des Arlberg allen gemeinsam gehören. Die Wahl zwischen diesen Gruppen sollte den Herzogen nach ihrem Alter zustehen. Leopold und Ernst einigten sich nun dahin, dass ersterer die vormundschaftliche Re gierung in Österreich

V. von seinem Bruder Ernst streitig gemacht worden war, an einem Blufstürze und gleichzeitig erkannten die Stände Österreichs ihren Herzog als selbständigen Herrn an. Kärnten und Krain wurde jetzt durch einen Vertrag zwischen den Herzogen Ernst und Friedrich dem ersteren überlassen, sodass derselbe ganz Inner österreich in seinen Händen vereinigte, während Friedrich, im Besitze Tirols und der Vor lande blieb. Herzog Ernst hinterließ bei seinem Tode (1424) zwei noch minder jährige Söhne, Friedrich und Albrecht

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 59 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
und die gleiche Theilung der Einkünfte von den Ländern ihrer Linie zugestand. Für den Unterhalt des Herzogs Ernst, der übrigens schon volljährig und verheiratet war, sollte Wilhelm, für den Friedrichs im nächsten Jahre Leopold sorgen. Die Idee der Zu sammengehörigkeit aller Länder der leopoldinischen Linie fand darin ihren Ausdruck, dass die Vasallen und Beamten beiden Herzogen schwören und ohne Zustimmung beider nichts veräußert oder verpfändet werden sollte. Dieser Vertrag wurde wiederholt verlängert

. Dadurch wurde nicht bloß die Herrschaft über Kärnten und Krain, sondern auch die Stelle eines Vormundes und Regenten in Österreich erledigt. Nach dem Herkommen hätte diese wohl dem Herzoge Leopold IV. als dem Ältesten des Hauses gebürt, doch wurde sie ihm von seinem Bruder Ernst streitig gemacht. Beide erkannten übrigens die öster reichischen Stände, welche die Entscheidung für sich beanspruchten, als Schiedsrichter an und unterwarfen sich ihrem Ausspruche auch bezüglich der Theilung der Länder

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 89 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
IV. in Österreich gleiche Rechte zugesprochen wurden, ward erklärt, dass, wenn einer von beiden den Vertrag verletzte, die drei übrigen Herzoge (Leopold IV., Ernst unci Friedrich), dieBäthe und alle Prälaten, Landherren, Ritter, Knechte und Städte dem Beeinträchtigten beistehen und ihm eine von ihnen für billig erkannte Entschädigung verschaffen sollten. Auch in dem gleichzeitigen Vertrage über die Ländertheilung zwischen Wilhelm und Leopold IV. wurde den Ständen jenes Landes, in dem eine Verletzung

und beimgefallene Lehen zum Nutzen des jungen Herzogs einziehen und nur mit Zustimmung der Stände wieder verleihen sollte. Auch die Ernennung und Absetzung von Beamten sollte er nur mit Zustimmung eines von den Ständen zu ernennenden Rathes vornehmen dürfen. Als dann die Herzoge Leopold und Ernst die Vormundschaft nach dem Ablaufe des bestimmten Termines nicht niederlegen wollten, waren es wieder die Stände, welche derselben 1411 ein Ende machten, die selbständige Regierung Albrechts

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 31 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
, die Baiern von Westen angegriffen. Da luden einige österreichische Adelige den Markgrafen Ottokar von Mähren, Sohn Wenzels 1. von Böhmen, zur Besitznahme des Landes ein. 1 ) Indem er, nach seinem Übertritt zur päpstlichen Partei auch der Unterstützung der Bischöfe sieher, den Titel eines Herzogs von Öster reich annahm, drang er in der ersten Hälfte des November 1251 mit Dio Babenbcrger und deren Yerschwägerung : Luitpold + 95)4 Gf. im Donangau, Mkgf. der Ostmark. Ernst I. f 1015 Heinrich 1. f 1018

Adalbert 1* 1055 Ilg-v. Schwaben Markgrafen v. Österreich Ernst, f 1075 I I Leopold Tl. t 1096 Kais. Heinrich 1Y. : Mkgf.Otn.knr IV. v. Stcior Elisabeth Leopold II f. 2. Ocm. v. Agnes l.Geirt. Friedr. I. Hg. v. Schwab' ■—; a. Heil. tll36 -—' Leopold d. starke Otakar V. Otakar YI. i' 111)2 (erloschen) ' VrVf.dneliII.Hg. Kais. Konrad tjl Leopold IV. Otto f 1158 Heinrich] I.Juso- fr' Friedrich L t 1141 Bischof n.irgott f 1177 ' f 111)0 I Hg.v.Uniern v. Freisinn

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