¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
n. 624. 7 ) N. 602, 616, 617, 629, 633, 634, 635 u. s. w. 8 ) Vgl. Zur Geschichte des ehelichen Güterrechtes in Tirol, in den Festgaben für Undinge! 333 f., auf welche Arbeit hier im allgemeinen verwiesen wird. . 9 ) Vgl. über diese Adler Eheliches Güterrecht und Abschiclrtungsrecht nach den älteste»' hairischen Rechtsquellen 65 f., 76 f. : Die Frau bringt nach unseren Urkunden dem Ehesnanne die Dos, welche in Fahrhabe oder liegenden Gütern bestehen kann, zu 1 ). Zu ihr wird auch die Redo, Gerade
, gerechnet, welche in einigen Urkunden auch hier erwähnt wird 2 ). Die Dos wird entweder nur versprochen, oder auch sofort entweder in Natura übergehen oder durch Pfänder sichergestellt. Indem die Frau von ihren Ver wandten dotirt wird, gilt sie nach dem Rechte des Trentino als abgefunden und entbehrt alles Erbrechtes auf die väterliche, mütterliche oder brüderliche Erb schaft zu Gunsten männlicher Erben. Nicht selten bat sie und der Ehemann auch noch ausdrücklich auf diese Erbschaft und zwar eidlich
verzichtet 3 ). Für die Dos bestellt der Mann seiner Ehefrau die Widerlage, contrados (donatio propter nuptias, contrafactuoi), welche im Trentino der Höhe der Dos entspricht 4 ), in Bozen aber gewöhnlich die Hälfte der Dos beträgt 5 ). Die Donatio wird der Frau nicht ansgezahlt, sondern lediglich versprochen, da sie erst nach dem Tode des Mannes wirksam wird. Die Donatio wird zum Theil erst später während des Bestandes der Ehe bestellt n ). Wenn die Dos nicht völlig eingezahlt
wird, wird auch die Donatio gemindert 7 ). Die Morgengabe ist dem Rechte des Trentino fremd geworden B ). Wohl aber wird sie in Bozen bestellt 9 ), wo sie sich als donatio ante lectum, que in Teotonica lingua dieitnr morgengab findet. Dass sie hier noch kein Pretium virginitatis ist, ergibt schon die Bezeichnung ante lectum, auch wird sie meist im Zusammenhänge mit den anderen Eheberedungen bestellt. An der Morgengabe gewinnt die Frau, wie auch nach späterem Tirolerrcclite Eigentum. Dos und Donatio werden der Frau
, 828, 829, 844; zwei Fünftel 695, nicht die Hälfte in n. 703, 780, 844. In einzelnen Fällen zeigen allerdings die Bozner Instrumente willkürlich abwei chende Conatructionen der Dos und des ContrafactumB, wie in n. 632, 758, 891. In 632 gibt die Braut als Dos ein Weingut, welches der Bräutigam, wie es scheint, aus den Händen von Pfandgläubigern gelöst hat. Von der Plandsumme gewinnt die Frau drei Viertel, der Mann drei Achtel im Falle des Ueberlebens. In n. 758 besteht die Dos in einem Grundstücke