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Title A - Z
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Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 99 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
Bei der Hauptwirtschaftsversammlung in jedem Frühjahr wird bestimmt, ob und wo im pannwald Holz geschlagen werden soll 53 ) und dann im Wald seihst durch das Los 54 ) jedem sein Teil angewiesen. Dabei ist vor allem das im Winter umgefallene Holz zu verteilen und das triftige möglichst zu schonen 55 ). Die Ver teilung wird zunächst durch Bezeichnung der dem einzelnen zu fallenden Stämme geschehen sein 5G ), wobei auch sofort auf Stämme, die sich zum Brückenbau besonders eignen, Rücksicht

genommen wird 57 ). In Eirs werden 1775 die Erlstangen gemein sam gehackt, gleiche Haiifen hergestellt und diese dann verteilt 58 ). Wer innerhalb 4 Wochen sein Holz nicht wegführt, dem ist es zu Gunsten des Dorfmeisters und Saltners veiioreo, Anderwärts gelten dafür andere Fristen 5ft ). In Planai! soll das. was über winter verliget, der Gemeinde verfallen sein, in Brad und Agums kann nach diesem jeder andere den Stamm nehmen. Das einmal gefällte Holz ist, soweit es nicht zu lange un- abgeholt liegt

, in volles Privateigentum übergegangen. Nach der Schi ander ser Landsprache 60 ) ist, wer ainem sein holz hin fuert ab der ladstat ckomm umb 50 É. dieselbe Busse wie für den, der den andern in seinem Hause mit bewaffneter Hand an greift. Das Yerfügungsrecht der Gesamtheit aller vollberech tigten Wirtschaftsgenossen über die Almende ist ein theoretisch unbeschränktes. Sie haben gewalt die mult ze legen hoch oder nider nach dez dorfmaisters rat 6 1 ) oder solliche multen über kurz oder lang zu mindern

oder zu mehren nach rath einer er- samen gemein 62 ). In Schiuderne ist der unter wait von dem 6S ) IV, 42,2. S4) ni, 202,23, III, 145,23. III, 65,30, III, 184, U. ße ) III. 253,40. Be ) III, 166,11 (1400) toer ainem sein holz-märch aus siecht und sein märch darauf siecht t der ist chomm umb oö U, Die hohe Strafe lässt auf eine junge Bestimmung schliessen. •' 17 ) III, 166 nr. 43. r>8 ) III, 184,10. *») III, 145,25, 8 Tage vgl. III, 133,43. III, 202,27, III, 253,28. B0 ) III, 166 (1400). Auf diesen Fall

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Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 73 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
hundert; wird ihr gemeiner Nutzen auf das nötigste beschränkt, ja teilweise ganz untersagt. In Niedermais 2ie ) wird bei der Auf nahme jedem mitgeteilt, dass sie weder tail noch gmain nit sollen gniessen im holz und noch in wunn und in ivaid und kain vich auf die gmain kern . Sonst 217 ) muss der Hofler sei nen Ingehäusen behüben der gemain und anderen ohne schaden. Im Gericht Kastelbell a18 ) wo alle Angesessenen für ihren Haus bedarf freies Jagd- und Fischrecht haben, sind die Unange sessenen

nicht damit ausgestattet. Jn zahlreichen Gemeinden ge stattet man eine, wenn auch beschränkte, Almendenutzung fort, aber glaubt bereits damit ein übriges zu thun nur, damit dieselbigen dester eher ain steur oder anders abrichten mögen 219 ). In Gföflan und in Partschins dürfen die Ingehäusen in diesem Sinne nehmen was sie m ihrer notturft brauchen 220 ). Ja, in manchen Orten 2 - 1 ) dürfen sie noch eine bestimmte Menge Holz zum Verkauf klar machen und einen Teil davon auch ausserhalb der Gemeinde verkaufen, falls

Gemeindegenossen, denen es stets zuerst anzubieten ist, keinen Gebrauch davon machen. Als Taxe wird für ein Fuder dürres Holz 20 kr., und für ein Fuder grünes 15 kr. festgesetzt. Dieser Preis ist thatsächlich als Entschä digung für Fällen und Zerkleinern des Holzes aufzufassen. sis) unten Kap. VI, Anm. 162. 21p ) IV, 123,48. 2,r ) III, 44 Tariseli. IV, 71 Riffian. III, 204 Göflan. 218 ) III, 321,9. ÜIf ') III, 314,39. Tarsoli. ssoj ]y. 35 (1546). Tagewerker aus P. erklären 1720: holz gemesse ich gleich

wie ander iagewercher der notturft nach, von anderem genuss waisa ich nichts . . und.' gleich anderen tageiverchern das noth- ioendif/e holz aus der gemain hole, Stadtarchiv Meran, Dorf- und Gemeinde- sacken im Gericht Nr. 49 fol. 18 und 30a. 2 si) III, 314 Tarsch. III, 243 Latsch. III, 336 Staben-Tablanfc,

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Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 97 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
jeder, der sein herberg päubn und pessaren wolt, der sol chains nicht stachen } man erlaub ims dann , und 1562 bestätigt der Pfleger des Gerichts Sehlanders die Einrichtung von Bannwäldern in der Gemeinde Schanzen-Tyss-Morter- Goldrain- Vezzan 30 ). Aber im allgemeinen dauert das Verfügungsrecht der Gemeindeversamm lung fort. In Göflan soll, sover einer kam und ainich Zimmer holz nottürftig wäre in der gemain } . . . er zu dem holzsaltner und ausschuss kommen und begem und durch inen gegeben iwerden nach gestali

der Sachen 31 ). In Schlinig wird der Bau, zu dem das Holz gefordert wird, vom Dorfmeister und den Geschworenen besichtigt und was alsdann zu der notturft des- selbigen auf befunden wiird ungevärlich } sollen sie ime im wait àin ort, do ers machen, benennen' 62 ), doch muss dieses prauch- holz innerhalb eines Jahres dort weggeführt sein. In Burgeis sind für das Wiederaufbauen eines Hofes festgesetzt sechzehen stämb und z'wai stämb zu dachkandlen (Dachrinnen) 33 ). Für den Fall, dass zu wenig Bauholz

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Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 95 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
. — Die ursprünglichste Torrn der Nutzung am Wald bei überreichlichem Vorrat an Holz ist die. unbe schränkte freie durch alle zur Genossenschaft gehörigen Höfe ohne Rücksicht auf ihren Bedarf. Erst später, wenn in der Nähe der Wohnstätten der Waldreichtum abnimmt, werden im In teresse der Allgemeinheit dem einzelnen Schranken gezogen, aber für einzelne Waldstücke ist diese freieste Art des Gebrauchs noch spät bezeugt. In Matsch, wo die paan und straf der paanwälder dem Gerichtsherrn, dem Herrn und später Grafen

von Trapp, dem Erben der Yögte von Matsch, allein zustehen 15 ), soll dasjenige Holz, was unter dem uniern grad ist f in der ge- meind iedermann frei sein 10 ). In Mals darf in den wäldern auf der Haid zu beiden Seiten ein ieder nachpaur in der gmein zu ieder zeit im jähr holz schlagen und samlen 17 ). Wenn erst spät die Quellen diese Verhältnisse ausdrücklich berühren, so liegt dies an der zunehmenden Geschwätzigkeit der Weis- tümer, die früher wenigstens in den schriftlichen Aufzeichnungen

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Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 143 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
, zahlt 1 Berner als Busse an den Dorficoeister 7 8 ). In Niedermais verfallen von der peen für freventliches Holz schlagen % der Gemeinde und y 3 dem Dorf meister 74 ). In Martell gilt dasselbe von allen Pfändungen über I U 76 ). Die Teilung von y s und 2 / s der Bussgelder als fredvs und compositio der Volksrechte lebt hier infolge einer Ueber- tragung vom öffentlichen auf das genossenschaftliche Gericht fort : freilich ist der Inhalt ganz verändert, denn die Privatschädigung wird besonders gesühnt

, und jede an die Gemeinde zu zahlende Busse erscheint als Friedensgeld 70 ) und nur in Erinnerung daran, dass dem Kichter (Dorfmeister) das Drittel gebühre, wird es ihm weiter und zwar im Sinne eines Lohnes zugestanden 77 ). In Naturns finden wir eine Teilung von % an die Gemeinde und % an das Gericht 78 ). Die reichlichere Almendenutzung bezieht sich auf Wasser, Holz und Weide, In Partschins hat der D'orfmeister das Wasser ob den mitten und unter den mülen fast 1 1 / 2 Monat zu seiner Ver fügung 7!1 ), in Dorf Tirol

jedesmal nach Ablauf der Beihe einen Tag lang die Wässerung für sich 80 ). An Holz empfängt er in Laatsch doppelt so viel als andre 81 ), in Tartsch jeder ein Fuder 82 ), ') III, ] 22,25. III, 208,18, ? s ) III, 132.26, (1594). «) IV, 123 (1683). ') III, 233,10 (1690). Auch in Lana, e. Zs. der Ferd. Bd. 18 (1873) S. 174. 70 ) z. B. III, 330,38— 40 Stäben- Tablant. 77 ) ebenso im Mainzer Landfrieden von 1235 M. G. LL. II, 318, cap. 15, wo die Teilung auch nicht mehr verstanden wird. Der Richter bekommt

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Books
Category:
Arts, Archeology
Year:
1895
Heliogravuren 1 - 25.- (Altäre und andere kirchliche Einrichtungsstücke aus Österreich) ; 1)
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Page 6 of 36
Author: Schmidt, Otto ; Ilg, Albert ; List, Camillo / nach photogr. Aufnahmen von Otto Schmidt. Mit erläuterndem Text von Albert Ilg (Bd. 3/4 von Camillo List)
Place: Wien
Publisher: Schroll
Physical description: [10] Bl. Text, 25 Bl. Ill.
Language: Deutsch
Notations: Es fehlen die Heliogravuren Nr. 1, 2, 11, 13 !;
Subject heading: g.Österreich;s.Altar<br>g.Österreich;s.Kirchenbau;s.Christliche Kunst
Location mark: IV 1.098/1
Intern ID: 227062
ist. 15. Malosco in Tirol. Das Dorf Malosco in Südtirol liegt unweit von Fondo im Val di Non. Bei dem Orte erhebt sich das gleichnamige Schloss. Der Hauptaltar der gothischen Kirche ist in Holz ausgeführt, reich vergoldet und repraesentirt den Typus schwerer Barocke in etwas ländlich-naiver Auffassung, doch ist das Schnitzwerk in decorativa' und technischer Hinsicht tüchtig gemacht. Auch hier bilden aber die Ueberbleibsel eines gothischen Altarschreines aus dem XV. Jahrhundert den Kern des neueren pompösen

, einem spätgothischen Bauwerk. Der im schwersten Barock stil laut Inschrift im Jahre 175G errichtete Holz altar ist am bemerkenswertesten durch sein Gemälde, dessen Sujet die Gottesmutter mit dem Rosen kranz, verehrt von St. Dominicus und Katharina von Siena, bildet. Das Bild wird von kleineren Ovalgemälden umrahmt, welche die fünfzehn Ge heimnisse des Rosenkranzes darstellen. In Arzio, zu deutsch Arz, erscheint 1444 der nobilis vir dorn. Marcus comcs de Castro Arsi als Patron der Kirche und 1503 noch die Brüder

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Books
Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 149 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
man in Tirol 1G3 ), in Kuens läuft eine solche nur im Winter, im Sommer hat der Waler 2 fagmat wisen von der gemain zur Nutzung. Den Ilolzsaltnern oder Waldbürgen liegt die Aufsicht über die Gemeindewälder ob, sie pfänden den, der unbefugt Holz schlägt. Auch zu diesem Amt ist bisweilen nur der wählbar, der 1 Paar Ochsen hält und angesessen ist 134 j. Den Lohn der Holzsaltner bilden neben dem gepfändeten Holze die Busszah- lungen. In Ermanglung solcher Einnahmen erhalten sie von der Gemeinde 12 kr. den Tag

für die Zehrung 15 5 ). 1 'ti Berner ist die stereotyp wiederkehrende Busse für ein unberechtigt dem Walde entnommenes Puder Holz 15fi ). Es wäre gefahrlich, aus 142 ) IV, 111/112 (1591) Tarneller zählt 203 Höfe. vgl. Kuens IV, 64 (1534). ' l4S ) IV, 20,15. ,44 ) III, 219,39 (1583). '«) III, 137,45. (1 668), He ) IV, 125,44 (1683), ' 141 ) IV, 128 ff. i«) IV, 27,17. i«) IV, 34,6. ,50 ) HI, 211,30(1583). I51 ) III, 262/63 (1607). 152 ) III, 298,10. < öS ) IV, 54,21 (1462). ,54 ) III, 312,36. <«) HL 313,18

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Books
Category:
History , Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Page 236 of 291
Author: Tille, Armin / von Armin Tille
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VII, 280 S.
Language: Deutsch
Notations: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Subject heading: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Location mark: D II 102.368 ; II 102.368
Intern ID: 189009
Baues, die Wasservorbauten aus Holz und Stein (ar chen), die Scbutzbalken (schürens), die Brückenjoche (jochhelzer), die langen Brückenbalken (enspäm) sowie die Pfosten zum Belag (dillen), ist als bleibende Verpflichtung einem oder mehreren Höfen zur Herstellung aufgelegt. Im Jahre 1490 braucht man im ganzen 4 Archen, 5 Schurensen, 6 Ensbäume und eine unbestimmte Anzahl Deckpfosten, die von Goldrain, Tyss und Verzug geliefert und von den Meierleuten zu Schanzen befestigt werden: es ar beiten

Landsprache ist dem (churischen) Meier zu Schanghai sogar ein Strafrecht über seine Leute zugestanden 16 °). Das Baumaterial ist zum grössten Teile Holz und wird den Gemeinde- wildem entnommen 161 ). Die grossen Stämme, wie sie zu Ens- bäurnen tauglich sind, werden schon im Walde als solche be zeichnet und stehen dann unter erhöhtem Schutze 162 ). Die ältere Fassung der Landsprache enthält eine an sich unverständliche Notiz über das Bruckkorn 163 ). Nach der jün geren Fassung scheint der Sachverhalt

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