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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 382 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
'—' ''Jjjaw» 1 - 756 — § 18 {1239). Siehe oben ©. 534. Von ben verfassungsrechtlichen Bestimmungen desselben seien hervorgehoben: Die Bindung des Stadtherrn bei der ■ s Wahl des Stadtrichters an Zustimmung und Rat der Bürger (eivss), . während die Einsetzung des Gerichtsboten (preco) durch den Stadtrichter, v v/' jedoch gleichfalls mit Zustimmung der Bürger zu erfolgen hat- Der Stadt-- ■j' v ' , richter stand an der Spitze der städtischen Rechtspflege und Verwaltung. Ferner j / enthält

versetzt, welche - mit der Versehung desselben Bürger betrauten, die den Titel subjudex, ; i . \ ; Unterrichtet:, später Richter von Innsbruck, führten. Gegen Ende des ^ JIA Jahrh. streifte das Stadtgericht den Charakter eines lf. Amtes ^ »y und nahm den eines städtischen Amtes an.. Der Stadtrichter'H'üKe all- jährlich am Eà Mac^e (8. Jänner) aus drei vom abtretenden Stadt- B > ..richter Vorgeschlagenen durch Rat und Gemeinde gewählt. Die im all- : A\ ; 7' gemeinen niedergerichtliche Kompetenz

ein purgermaister als gleichfalls jährlich am 8. Jänner von Rat und Gemein gewähltes Oberhaupt der Stadt. Nach dem bis in die Zeit Herzog, Sigmunds zurückreichenden Jnnsbrucker Bürgerbuche bestand der Rat noch aus zwölf Räten oder Ratsbürgeru mit einem Bürgermeister an der Spitze, der einem Ratsbeschluß.von 1493 zufolge, als camcror den städtischen Einnahme- und Ausgabedienst zu besorgen hatte. Außer dem Rat bestand dem erwähnten Bürgerbuch zufolge ein „Zuesatz', später „Beisatz' ' genannt, der ebenfalls zwölf

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