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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 473 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 938 — § 18 die Beherrschung des Geldverkehrs und von den einzelnen Umsätzen Pro- Visionen gesichert. Um sich nun von dem Zwang der Skontrationsver- bände zu befreien, setzten die Kaufleute in Italien und Frankreich auch ohne' vorhergehende Skontration auf den Wechseln, die sie in Händen hatten, ähnliche Giraten an, wie dies die Wechsler auf den Messen taten. Um 1600 versuchten Saufleute Wechsel durch wiederholte Girata weiter- zuübertragen, da sie durch die Girata einen neuen Wechsel

und die Kosten ersparten, welche die Vermittlung der Kampsoren bei der Wechsel- ansstellung verursachte. Da aber diese wiederholte Girierung die Kamp- soren in ihrem Erwerbe und die Messen in ihrem Bestände bedrohte, er- folgten überall Verbote derselben, auch das Privileg der Eh. Klaudia verbot solche Wechselbriefe strengstens. Wegen dieses Widerstandes gegen die „vielfältige Girierung' wurde Bozen ähnlich wie Frankfurt a. M. in der^FölMzeit-vom—Wechselverkehr gemieden.*) Durch das Privileg wurde serner

mußten die Gäste ihr Getreide _ *) F. M, Mayer, Die Ansänge des Handels und der Industrie in Sster- reich und die orientalische Kompagnie, 87. ?*) Bückling, 103f. Frh. v. Canstein, Lehrbuch des Wechselrechts, 22? Karl Adler, Wechsel I, in: HWStW. VII. ***) Fischer, Zwei Stritte um die Gültigkeit der Ländordnung 5ialls in Tnol aus dem 16. Jahrh., in: VJSchSWG. XIV, 445s. f) Das Niederlagsrecht, das Hall durch sein Stadtrecht von 1303 erhalten hat, beinhaltet keinen Verkaufszwang, doch kann sich daraus

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