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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 550 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Jahre später auf Nah- rungsmittel ein, doch galt sie an den drei Zollstätten der Brennerlinie, zu Bozen, Passeier und am Lueg. Eh. Rudolf IV. hat 1363, Oktober 16, Jnnsbruckern ewige Abgabenfreiheit an den tirolischen Zöllen für allen in ihre Stadt geführten und daselbst verzehrten Wein zugesichert. Hall genoß kraft seines Stadtrechtes von 1303 und des Privilegs Eh. Rudolss vom 27. Okt. 1363 dieselben Vorrechte wie Innsbruck und überdies Zollsreiheit an allen herzoglich österreichischen Mauten

- 1092 — § 18 dazuschießen sollte, zur Verstärkung der Stadtbefestigungen verwendet werde. Herzog Rudolf TV. verlieh der Stadt 1364 diese'Zölle bis auf Widerruf zu unentgeltlicher Nutzung, die Herzoge Mbrecht III. und Leopold III. 1372, Dezember 27, auf ewige Zeiten, die Stadt Innsbruck erhielt damals die kleinen Zölle zu Innsbruck und Hall. Herzog Stefan III. von Bayern bewilligte 25. Sept. 1396 der Stadt Rattenberg ein Drittel des herzoglichen Ungeltes^) das die Ungelter zu Nutzen des Herzogs

in der Stadt und im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhoben, mit der Auflage, die Erträgnisse an' den Stcidtwerken zu verbauen. Hierauf folgte die Einräumung eines eigenen Zollrechtes. 29. Sept. 1415 verlieh Herzog Ludwig VII. der Gebartete derselben Stadt das Recht, von allem durch Herrschaft, Gericht und. Stadt zu Masser und zu Lande, diesseits oder jenseits des Inns durchgehenden trockenen Kaufmannsgutes vom Saum 1 Kreuzer zu er- heben, gegen die Verpflichtung

solche Freiungen gewährt. Den Herren, Rittern und Knechten des Landes Tirol wurden Zollfreiungen für ein bestimmtes Quantum an Waren, besonders an Wein, als „rechtes Lehen' verliehen. Im Fürstentum Trient wurde bereits 1286 durch ein gericht- liches Weistum die Zollfreiheit des heimischen Lehenadels, der gentiles vasalli, festgestellt. Auch einzelne Bürger erhielten lf. Zollprivilegien *) Nach Kogler identisch mit Zoll. **) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Raitenberg, S. 81 f. ***) Vgl. die Liste

, war die eingesessene Bevölkerung zollfrei in bezug auf alle Güter, die der einzelne zum unmittelbaren Eigenverbrauch erzeugte oder käuflich an sich brachte. Dagegen sind Waren, die des kauf- männischen Gewinnes halber geführt werden, zollpflichtig, auch wenn sie sonst Privilegierten gehörten. Innsbruck besaß nach dem Stadtrecht von 1239 Zollfreiheit an fast allen Zollstätten der Grasen von Andechs und des Bischofs von Brixen, in Klausen und Bozen Zollermäßigung. K. Heinrich schränkte die Zollbefreiung beinahe 100

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 219 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
1378 gegen Venedig führte, bei Pola eine arge Niederlage erlitten hatte (7. Mai 1379), verjagten die Triestiner ihre venezianische Besatzung, schleiften die erwähnten beiden Festungen und übertrugen dem Patriarchen Markwart die Signorie ihrer Stadt und ihres Distriktes, wurden aber von einem venezianischen Belagerungsheere bald daraus zur Wiederunterwersuug genötigt. Als die genuesische Flotte Ende Inni 1380 vor Trieft erschien, empörte sich dieses abermals gegen Venedig und rief den Patriarchen

von Aguileja neuerdings zum Signoren aus (13. Juli).*) Im Frieden von Turin (8. August 1381) mußte Venedig auf alle HerrschastSrechte über Trieft zu Gunsten des Patriarchen verzichten und behielt sich nur den altherkömmlichen jährlichen Wein- und Ülzins sowie abgabenfreien Handel mit Trieft vor.**) Als jedoch nach dem Tode des Patriarchen Markwart (3. Januar 1381) der von Papst Urban VI. zum Administrator des Patriarchates ernannte Kardinal Philipp von Mencon von der Stadt Udine und einem Teile

des sriauler Adels nicht anerkannt ward und lange innere Fehden die Macht des Patriarchates völlig lähmten,***) entschlossen sich Consiglio und Commune von Trieft in der Befürchtung, daß Venedig bei nächster Gelegenheit seine Herrschasts- cmsprüche auf ihre Stadt erneuern werde, dem einzigen Nachbarfürsten, der über eine hinreichende Macht verfügte und feit 1374 die vormals görzische Grafschaft Jsterreich mit dem Zentrum Mitterburg (Pisino) er worben hatte, dem Herzoge Leopold III. von Österreich

, als dominus et defensor der Stadt und des Distriktes Trieft sich zu unterWersen (1382 *) A. T. SV, 272 f. Es versprach ihm einen Jahrzins von 100 Urnen Ribollaweines und 100 Mark agieren Pfennige. Grandi, Relazioni di Trieste 49, berechnet eine Urne (orna) zu 66 Litern. **) Cesca, Le relazioni tra Trieste e Venezia, p. 57—79. Die von ihm (p. 78) und den früheren Geschichtschreibern geteilte Meinung, Trieft sei im turiner Frieden als freie und unabhängige Stadt anerkannt worden, verwirft mit Recht Grandi

a. a. O., p. S6, und zeigt zugleich, daß es dem Patriarchen verblieb, dessen ricecapitano noch im folgenden Jahre (1382) im Namen des Patriarchen in Trieft Recht spricht (vgl. Buttazzvui im A. T. I, 269). ***) de Rubeis, Monumenta ecclesiae Aquilejensis, 960s. — Czörnig, §. IS. — 429 — September 30) gegen die Verpflichtung, dieselben niemals zu verpfänden oder sonstwie zu veräußern und die freie Stadtverfassung mit einigen Einschränkungen bestehen zu lassend) Als Jahreszins sollte die Stadt am Tage des h. Justus

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 202 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
; auch der Stadtrichter von Rudolfswert er-- hielt bei Gründung dieser Stadt (1365) die ausschließliche Gerichtsbarkeit in der Stadt und deren ausgedehntem Burgfrieden (also wohl mit Inbegriff des Stufbcmneg).***) 1485 wurden Richter und Rat vvn Laibach von K. Friedrich III. überdies ermächtigt, fchädliche Leute (Gewohnheits- Verbrecher) zu fangen und abzuurteilen, und K. Maximilian I. erließ eine eigene Kriminalgerichtsordnung für die Stadt Laibach.t) Bürger Laibachs oder anderer Städte, die sich durch das Urteil

von Laibach, daß sie mit allerlei Kaufmannschaft gegen Steier und Kärnten *) MMVK. XIV, 58. Dimitz, a. a. O. I, 303. **) MJÖGF. XIX, 298. UK. II, 210. ***) Schwind und Dopsch, a- a. O. N. 116. Vrliovec, Zgodovina Novega mesta 309. Dimitz, a. a. O. I, 307, behauptet, daß auch die Stadt Stein von K. Friedrich III. 1489 Acht und Bann erhalten habe, doch findet sich nichts hierüber in dm oben S. 376 erwähnten Auszügen aus den Privilegien dieser Stadt, t) Diplom. Labae. N. 66 und 94. ~ tt) Ebenda

, N. 12, 20, 43, 87. ftt) S. oben S. 287. *t) Dieser die Gesamtheit der dem Herrenhose dienstbaren Bauernhöfe um- fassende Ausdruck des bayerischen Rechtes wird auf den hämischen Herrschasten des Bischofs von Freising gebraucht (F. r. A. II, 36, S. 168). *tt) Diplom- Laliac. N. 70, 72, 86. Landshaudvest 76 b. Argo III, 69. Zur Beglaubigung bei Ausübung des Handelsgewerbes diente das Vorzeigen der „Bürgerbriefe'. Im 15. Jahrh. trieben auch die Bürger der bisch. Freisingschen Stadt Lack Handel, sogar außer Landes

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 205 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, gleichviel ob frei oder unfrei, Wirt- schastlich selbständig, nahmen an, Marktverkehr teil, unterstanden dem Markt- oder Stadtrichter und mußten die den „Kaufleuten' obliegenden^ öffentlichen Abgaben entrichten. Dasselbe galt vonjenenunfreienBauern (servi ossati), die ihren Herren zu gewerblichen Leistungen verpflichtet waren und in der Hoffnung, ihre Geschicklichkeit in der Stadt besser verwerten zu können, mit Erlaubnis ihres Herrn unter Beibehaltung der Zins- Pflicht zum Handwerk in der Stadt

auf Bitten deS betreffenden Handwerkes, welches eineu öfters bereits vom Stadrat genehmigten***) Entwurf überreichte, in landesf. Städten durch deu Herzog, in der Stadt Lack durch den Bischof von Freising; im 16. Jahrh. wurden Ordnungen für Laibacher Handwerke durch Bürgermeister, Richter und Rat dieser Stadt, solche für die Handwerke anderer Städte durch dm „Vitzdomb in Krain' erlassenl'); im 17. Jahrh. wurde die vom Handwerk entworfene, vom Stadtrat und Vizedom genehmigte Ordnung vom Landesfürsten

6cftätigt.ft) Schon bei Er richtung von Handwerkszechen wurde denselben das Recht des Zech- oder Zunftzwanges erteilt, kraft dessen jeder, der das betreffende Handwerk in der Stadt oder deren Burgfrieden fürder offen oder heimlich aus- üben wolle, zum Eintritt in die Zeche genötigt werden konnte. fff) Die von K. Friedrich III. den Kürschnern zu Laibach 1455 verliehene Zech- ordnung wandte sich auch gegen die fremden Händler (Gäste) und verbot ihnen, zu Laibach Felle*^) ohne Vermittlung geschworener

. Iti) AHK. II, GO. MHVK. XIV, 77—79. MMVK. X, 123; IX, 192. _ Daher verfolgen die Zechorduungen besonders die Gänhandwerker (Storcr,Stimpler,Pfnschcr), die nicht mit der Stadt leiden und billiger produzieren als die städtischen Hand- werker. Mit einem Störer durfte kein Meister, Geselle oder Bub Gemeinschaft haben, weder essen noch trinken (AHK. II, 63, 66, 58, 70; MMVK. X, 123; IX, 188, 192; XI, IG). . *+) Ausgenommen wnrde nur das Fell des Büches, d. i. der Haselmaus, wohl deshalb

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 105 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 200 — §. n. Der Fürsorge des Rates, welche Eigentum und persönliche Sicherheit garantirte, schloß sich an der Schutz der wirtschaftlichen Interessen, des Erwerbslebens der Mrger. Die auf die Urproduktion bezügliche' Verwaltungsthätigkeit bezweckte vor allem Schutz und Förderung des Weinbaues, des wichtigsten Produktionszweiges vieler Städte und Märkte, besonders aber der Stadt Wien. Die landesf. und Rotsordnungen betrafen die Festsetzung der Arbeitslöhne für die Weingartenarbeiter, den Schutz

, die dem Rate der Stadt Wien Gehorsam geloben mußten, zustand; als niederes Aufsichtspersonal über die Weingärten werden hier die Hüter, als höheres die Überreiter erwähnt. Gar viele Ratsordnungen befaßten sich mit der Regelung der Wein- einfuhr und des Weiuausschankes. In Wien war es im allgemeinen ver- boten, Most oder Wein, der jenseits der Donau, Piesting, Leitha, Fischa und jenseits des Wiener Waldes gewachsen war, in die Stadt oder Bor- städte einzuführen. Nur die Wiener Bürger durften

. Die Weinmeifterzeche wurde *) Tomaschek, Rechic und Freiheiten der Stadt Wien I, N. XL VII. Die Verordnung bezieht sich ans ganz Österreich, ist aber für Wien besonders ausgefertigt. **) A. a. O. I, N. LXVII. ***) Auf das ganze Land bezügliche landesf. Verbote der Anlegung neuer Weingärten wurden seit dem 15. Jahrh. öfters erlassen, „damit der Mein nicht zu billig und das Getreide zu theuer werde'. Weiß, Geschichte Wiens I, 429. f) Tomaschek II, N. CVII, CXV, CXYJT. ff) Weinleseordnuug des Rates und der Genannten

schon in den ältesten Stadtrechts- Privilegien streng verbotenfff), und dies Verbot später immer wieder er- neuert*f), jedoch mancherlei Ausnahmen hievon gestattet. So erlaubte schon das Stadtrecht H. Albrccht II. von 1340 jedem ehrbaren Manne, in seinem Hause einen Vorrath von vier Eimern fremden Weines zu halten, den er aber nicht verkaufen, sondern nur verschenken oder vertrinken durfte. So- dann gestatteten die Herzoge Albrecht III. und Leopold III. 1370 der Stadt Wien die Errichtung

einer Taverne zum Ausschank fremder Weine, die aber daselbst nicht getrunken, sondern nur verkauft werden durften.**f) Ferner dursten jene Wiener Bürger, welche Weingärten in Ungarn besaßen, ihren von dorther stammenden Wein nach einer Verordnung K. Friedrichs III. in Wien einführen, aber nur zwischen Michaelis und Martiui.***f) Die Beaufsichtigung nnd Beschreibung der in die Stadt eingeführten Weine war *) Weiß a. a. O. I, 430. **) Tomaschek II, N. CXXVIII. L ***) Tomaschek I, N. XIII, XXII; Lichnowsky

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 212 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Rat der Stadt Laibach. *) Im übrigen unterstanden sie als laudess. Kammer-- knechte dem Verwalter des landesf. Kammergutes, dem Viztum in Krain, an welchen sie auch die ordentlichen und außerordentlichen direkten Steuern abzusühren hatten. Auch in Krain nützten die Landesfllrsten das Juden- regal in der Weise aus, daß sie adeligen Herren statt des Dieustgeldes für vertragsmäßig geleisteten Kriegsdienst Tbtbriese erteilten, krast welcher sie die von jenen bei Juden gemachten Schulden kassierten

; F. r. A. 11/36, 207; Chmel, Mori. Haljsb. Iß, 900, 936. Manche geistliche Stifte waren von allen Abgaben und Steuern befreit. Vgl. UK., II, 44, 52, 84, 90, 153. 162, 192, 212, 236; MMVK. SDÌ, 65 N. 61; XIV, 58 N. 68 und 69. Steuern von landesf. Urbarleuten, besonders Edlingern, Jind erwähnt in: MHVK. XIX, 16; MMVK. II, 109; III, 48; VIII, 47, 56. Über Jahressteuern landesf. Städte Dill.: MMVK. H, 39; III, 49 und v. Luschin, Ein Protokoll der Stadt Stein in Krain aus den Jahren 1502,03 in: MMVK. XVIII

, 216, 218, 222, 225). ■ri) Klun, Dipl. Labac. N. 1,2,6,8,44; Argo III, 72; Vrhovec, Zgodo- -rina iNovega mesta 309. H. Leopold III. ermächtigte 1385 die laibacher Bürger, Allen, die in ihrem Burgfrieden Häuser bewohnen, aber mit der Stadt weder dienen noch steuern, die Nutzung von Holz und Weide in der Stadtgemein (d. i. der gemeinen Mark) und die Ausübung von Gewerben zu verbieten (Klun, a. a. O. N. 15). — Vgl. die Amortisationsordnung des Stadtrichters und Rates von Mottling von 1444, berzufolgc

bestimmten Lebensmittel und sonstigen Bedürf- nisse. Bon den ls. Mauten, die mitunter den betreffenden Stadtgemeinden gegen Entrichtung einer Pachtsumme in Bestand gegeben wurden***), zu unterscheiden sind die mit Erlaubnis des Landessürsten errichteten städtischen Mauten, deren Erträgnis vor allem zur Erhaltung der Stadt- mauern und Brücken bestiinmt war.^) Seit Anfang des 16. Jahrh. erscheinen bei einigen Mautstätten (z. B. Laibach, Krainburg, Radmauns- dors) noch sog. Ausschläge

, die sich von den alten Binnenzöllen kaum Wesentlich unterschieden haben dürsten und nur auf Erhebung eines doppelten Mautgeldes hmauslicjrn.ff) Die laibacher Bürger zahlten nur die Hälfte des daselbst erhobenen Ausschlages.f1'f-) Des sog. gleitgelt (Geleitgeld) ist bereits S. 374 Erwähnung getan worden. Der Ver- ordnung Kaiser Maximilians I. von 1516 znsolge sollte dasselbe von den Todesfall ein Erbe an Gotteshäuser oder Bruderschaften vergeben durste, widrigen- falls das vergabte Erbe zu Notdurft der Stadt angelegt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 70 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
entrichteten die Juden jährliche Abgaben*) an die Kammer des Herzogs und waren überdies zu vielfach höheren außer- ordentlichen oder Extrasteuern, sowie zu Zwangsdarlehen, verpflichtet. Das Judenregal wurde von den Herzogen aber auch in der Weise ausgebeutet, daß sie Forderungen ihrer Juden gegen Prälaten, Adelige und die Stadt Wien aufhoben oder herabsetzten, wenn die Schuldner sich dazu verstanden, ihnen eine Summe für solchen Gnadenerweis zu bezahlen. Tilgung der Forderungen und Vermögenseinziehung ward

unter und ob der Enns endete. Das Vermögen der Hingerichteten wurde eingezogen. Trotzdem kehrten die Juden schon unter K. Friedrich III. doch wieder nach Österreich zurück, worüber sich die Landstände auf mehreren Landtagen umsonst be schwerten; 1494 bat auch die Stadt Wien um Ausweisung der Juden aus dem Burgfrieden. In andern österreichischen Städten wurden die Juden zu Anfang des 16. Jahrh. von K. Maximilian I. geduldet, obgleich etliche Landtagsybfchiede dieser Zeit die Ausweisung derselben verfügten. Außer

die Einkünfte des Herzogs aus de» Ge richten: sie aus den alten Baunbußeu entstandenen Geldstrafen (Wandel), die meist zu zwei Drittheileu dem Herzog gehörten und verrechnet werden mußten, ferner die Pachtfummen der Stadt- und Landgerichte, seitdem diese in Bestandweise verliehen wurden, die Gebühren von den unter landes- fürstlicher Bogtei stehenden geistlichen Stiften, die Vermögenseinziehungen, die entweder mit peinlichen Strafen verbunden waren oder selbständig ver- hängt wurden, endlich der Ertrag

besaßen infolge Verleihung H. Albrechts HI. von 1383 das Heimfallsrecht in Bezug auf die erblosen Berlafsenschaften der Bürger und Einwohner von Stadt und Burgfrieden, soweit dieselben nicht einer andern (z.B. grundherrlichen) Ge- richtsbarkeit unterstanden. Endlich besaß auch die Universität Wien kraft ihrer Privilegien das Heimfallsrecht rücksichtlich der erblofen Verlassen- schaften aller Universitätsangehörigen. Die dritte Haupteinkommensguelle des Herzogs von Österreich waren die ©teiiem

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