Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
Gcrichtsversassnng. Das peinliche Gericht sollte aus dem Richter und zwölf Geschworenen bestehen, deren Bestellung in der Regel dem ls. Pfleger, bezw. dem Gerichtsherrn oder seinem Amtmann zustand. In den Städten Meran, Hall und Sterzing sollte hingegen der Richter, der „pan und acht' hat, sechs aus dem Rat und sechs aus dem zugehörigen Land-- gericht, die Stadt Innsbruck vier, das Landgericht Sonnenburg, zu dem sie gehörte, acht Geschworene unter Mitwirkung des Landgerichtes er- Wichten.***) Nur aus wichtigen
auch in solchen Fällen bei verschlossener Tür gefällt werden. Liegen swsejgizaigea. oder ynnziclit gegen eine Person vor, so darf sie der Richter verhaften lassen, unmittelbar, oder durch Ersuchsschreiben an das^ Niedergericht, welches die Verdächtigten an das zuständige Malestzgericht ausliefern mußte. Leugnet der Beschuldigte, so kann nur mit Stimmenmehrheit des Rates der Stadt oder der- Geschworenen, des Gerichtes gegen ihn aus frag und inarter ( Folta ) erkannt werden. Dieselbe findet statt in Gegenwart
, Die Quellen der Bambergeiisis, 1879, @.75—102. Wahlberg, Die maximilianischen Halsgerichtsordnungen, 1859. Wopfner, Die Lage Tirols, 180 f. Eine gekürzte Kopie der Tiroler Malefizordnung ist die gleich- falls von Maximilian der österr, Stadt Rcidvlfszell 1506 verliehene Malefizvriwung, über welche Rnoff in den Freibnrger Abhandlungen aus dem Gebiete des öffent- lichen Rechtes, LI. Heft, eingehend gehandelt hat.