70 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_448_object_4001429.png
Page 448 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

— 888 — § 18 allerlei Pfennwerte aufkaufen können, um es „einwärts' (an die Etsch) zu führen, doch nur außerhalb der Bannmeile und aus den gewöhnlichen Wochen-- und Jahrmärkten, außer der Zeit des Geleites sollten sie unter denselben Bedingungen bei Verbot jedes Fürkaufes nur soviel aufkaufen können, als sie zum Beladen ihrer Rosse brauchen. Hinsichtlich des Futter- kaufes sollten sie keiner Beschränkung unterliegen. Die Stadt Kitzbühel erhielt durch Mandat H. Ludwigs vom 15. Sept. 1474

, die Stadt Kuf stein durch die Bestätigung der Ordnung von 1473 seitens H. Georgs des Reichen vom 18. Nov. 1485, später auch die Stadt Rattenberg^) das Recht der Verleihung der Kaufrechte fur die betreffenden Land- gerichtsbezirke. Die hiefür zu entrichtenden Abgaben flössen den beiden Städten zu, wofür sie neuerdings die Zahlung eines jährlichen Zinses an das herz. Urbaramt übernehmen mußten.**) In der Bestätigung H. Georgs findet sich der Zusatz, daß die in der Bannmeile ansässigen Personen

, welche von der Stadt Kufstein Kaufrechte haben, die ini Land- gerichtsbezirke ausgekauften Pfennwerte zum Verkauf auf die Markte nach Kufstein bringen, die außerhalb der Bannmeile Ansässigen ihre Waren entweder auf den Markt bringen oder denen verkaufen müssen, die Kausrechte erworben haben. Wer letztere erwerben und Kaufmannschaft betreiben will, muß Bürger von Kufstein oder einer anderen herz. Stadt werden und sich anfäfsig machen. Die Ordnung von 1473 für Kufstein wurde durch K. Ferdinand I. 1536

und Eh. Ferdinand II. 1567, die von 1485 von letzterem 1569 bestätigt. ***) Für die Waren, die von Händlern in die Stadt gebracht wurden, mußte beim Betreten derselben eine Abgabe (theloneum, Marktzoll) ent richtet werden, ebenso für die Errichtung von Kaufständen auf dem Markte, f) Doch waren diese Marktzölle nur geringfügig gegenüber den Durchgangszöllen, die an den. einzelnen Zollstätten zu entrichten *) Nach einem von K. Maximilian bestätigten Spruche des Hauptnianues von Rattenberg von. 1510 hat letzterer

1
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_380_object_4001361.png
Page 380 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Marktsiedlungen -eingeschränkt.^) Prüfen wir im folgenden, wann ungefähr und in welchem } ö, Maße eine Anzahl Tiroler Gemeinden die Rechtsmerkmale der Markt- 0\ 'berechtigung, des eigenen Gerichtsbezirkes,^) der Ratsversassung, der Um- .^ mauerung und die ausschließliche amtliche Bezeichnung „Stadt'***) er- ^ werben haben. -> Bozen : Bauzamun), vielleicht aus dem römischen ?ons Drnsi ent- . standen, wird von Paulus Diacoims-j-) als castellimi bezeichnet. Unter Bischof Heinrich I. von Trient (1068—1084

— 752 — § 18 einige gewerbliche Tätigkeit herrschte, oder um zur Ansiedlung von Händlern und Handwerkern daselbst zu ermuntern. Indem die Marktherren die be- deuteudereu, bisher offenen Marktorte ummauern ließen, benützten sie diese zugleich als Festungen. Während die Marktsiedlungen noch im 13. und 14. Jahrh. bald als forum, oppidum, markt, bald als eivitas, Stadt, be zeichnet zu werden pflegten, wird seit Ausgang des 14. Jahrh. bic Titulatur stadt aus eine Reihe meist größerer befestigter

) ist von der communi» Pozanensinrn civhunff) die Rede, 1190 von der cornnninitas plebinm de Bauzano et de Kellare fff) (Gries), 1208 und 1210 vom burgwn Bauzani,*-f) 1237 wird bereits ein ummauertes burgum vetus und ein burgum novum ohne Ummauerung unterfchkfeeit.**t) Bis zu Ende des '*) Zm 14. Jahrh. Mb es noch befestigte Marktflecken, zu denen z. B. Kuf- stein, Kitzbühel u. a. zählten; die Befestigung war damals noch nicht regelmäßiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Stadt und Marktflecken. Vgl. Groß, Stadt

und Markt im späteren Mittelalter (ZSSMG. XLV, 74 f.). **) Hiemit war aber nicht notwendig die Einsetzung eines eigenen Stadt- richters verbunden (s. unten: Stadt- und Marltgerichte). Die drei ersten Merkmale hatten die Städte mit den Marktflecken über- Haupt, das vierte mit den befestigten Marktflecken gemein, so daß als wesentliches Merkmal der Stadteigenschaft mir die ausschließliche Bezeichnung als „Stadt' in den lf. Privilegien übrig bleibt. Vgl. Groß a. a. £>., S. 65 f. • so Hist. Langob

zwischen Talfer und Eisack. Das burgum vetus halt letzterer für eine planmäßige Marktgriindung des Bischofs Von Trient als des Grundherrn, der ein palacium wahrscheinlich am Dreifaltigkeitsplatze besaß, welches schon z. I. 1183 erwähnt wird (v. Vvltelini in: ZFTB. 111/42, 381 f.). Das burgum novum war nach Bückling eine planmäßiger Anlage entbehrende ältere Siedlung, ^ auf welche das Recht des burzum ve^us übertragen wurde. . l^-YTÜ>rk U-' t(WI^4A. . ) § 18 — 753 — 13. Jahrh. Heißt Bozen burgum, terra

2
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_440_object_4001421.png
Page 440 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
im Stadtgerichtsbezirk kaufen oder ver- kaufen, den der geschworene Weinmesser oder sein Bote mit den von Stadt und Gericht gepsächten (geeichten) Ihren und Pazeiden (= l / 12 Ihre) nicht gemessen ljat.**f) Den Preis der verschiedenen Weinsorten hatten die zwei bis vier vom Rate bestellten geschworenen Weinschätzer nach Güte und Marktpreisen zu bestimmen. ***f) Das Mandat Maximilians von *) IDA. VI, 416. 2. SB.IV, 379, 387. Weber, Bozen 47. **) Weber 31. ***) So in Bruneck (T. W. IV, 480, 500) und in Kitzbühel (ZFTV

und Gericht. In seinem Tagebuch (ZFTV. 111/36, €>. 802) rühmt sich Bischof Ulrich II. (Putsch) von Brixen, daß er es 1431 zuwege gebracht habe, daß in Brixen Malvasia, Rumania et Rabolium (wohl Reinval) ausgeschenkt wurden, was keinem seiner Vorgänger ge- lungen sei. *t) Das Gut des Zuwiderhandelnden verfällt je zur Hälfte dem Gericht und der Stadt (ZDA. VI, 417). **f) Der Übertreter zahlt 5 Pfd. B. der Stadt und dem Gericht (T. W. IV, 383, 425, 476). In Bozen erhielt der geschworene Weinmesser

— 872 — § 18 wacht und stiure gibt.*) Da dies auch bei Gädemlern und Inwohnern zutraf, waren sie gleichfalls zum Ausschank des eigenen Wernes, be rechtigt, in Bozen aber nur von Georgi (24. April) bis zur Weinlese, während die Bürger ihren Wein im kleinen das ganze Jahr hindurch ungehindert ausschenken durfte.**) Anderswo sollten Gewerbetreibende, die einen Laden besaßen, keinen Wein schenken, taten sie dies, so sollten sie keinen Laden haben. ***) In Kitzbühel war der Weinausschank nur frei

von der Zeit des Mostens bis Martini (11. Nov.), während er die übrige Zeit der Erlaubnis des Rates unterlag, f) Wer ohne Wacht und Steuer zu leisten, Wein in die Stadt einführt, hat von jedem Fuder 1 Pfd. B. der Stadt zu entrichten und darf denselben nur fuder- oder yhrenweife verkaufen, ff) Die Wirte, bei denen diese Gäste beherbergt sind, haben darüber auszusagen, fff) Das Einlagern der Weinfässer in den Keller hat nur in Gegenwart von drei Ratsmitgliedern zu ge- schehen *f) Niemand soll Wein

(carrada), also 622-48 1 (Rottleuthner, in: ZFTV. 111/44, S. 11). fff) ZDA. VI, 417. T. W. IV, 387, 426. Die Chorherren (Domherren) und andere städtische „Psasfheit' in Brixen dursten ihren Wein gleichfalls nur suder- oder yhrenweife verkaufen, aber keinen Wein schenken (im kleinen verlausen). Das Brixner Rechtsbuch (T. W. IV, 386) verbietet unter Hinweis auf die ein- heimische Produltion das Ausschenken von Wein, «-an der in der herschaft ze Tyrol gewachsen ist, bei 50 Psd. B. Strase an Stadt

3
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_560_object_4001541.png
Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

4
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_381_object_4001362.png
Page 381 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 754 — § 18 ber drei Gerichtsbezirke Gries, Wangergasse und dem Gericht des Stiftes TrieÄ'(bem'SkäNgericht), und zwar drei Mitglieder aus jedem der. drei Gerichte, durch die Bürger selbst gewählt werden dürfe und, wenn diese keine Wahl vornehmen, sich selbst ergänzen solle. Wichtige Sachen sollen mit Rat der drei Richter behandelt werden- Legt der Rat eine Pön auf, so soll zwei Drittel davon der Stadt und ein Drittel dem Gerichte. des Gebüßten zufallen.*) Die Dauer des Rates ist keine lange

gewesen, denn am 13. Dezember 139? bewilligte Bischof Georg I., daß die Bozener sürderhin mit den Berichten zu Gries und in der Wangergasse zur Be-- sorgung gemeinsamer Angelegenheiten jenen gemeinsamen Rat wieder ein- sichten dürsten, den sie srüher gehabt, qber wege n des Sterben? und der j Brande „nicht, .mehr erneuert haben. **) öttig~Frülinch IV. erteilte am *7. April 1442 der Stadt das Recht, jährlich statt eines Rates von neun einen solchen von zwölf Männern zu wählen, drei vom Adel und neun , aus den zwei Gerichten

von Gries und des Gotteshauses von Striettt. ***) i Km.Bürgermeister. von Bozen begegnet in einer Urkunde vom 25. Jänner 1462 trat Bischos Georg II. das Stadtgericht Bozen dem ' Herzog Sigmund aus dessen Lebensdauer ab, 1531 tat dies Bischof Bernhard endgültig, worauf es mit dem Landgericht vereinigt wurde; dasselbe geschah mit dem Gericht in der Wangergasse. in Bischof Albuin verlegte um 9M seinen Sitz endgültig von Säben nach dem 901 von König Kudwig.IV. dem Bistum geschenkten Meierhos Prichsua

nach Brixen übersiedelt, das Diplom K. Otto II. vom 15. Oktober 987 nennt Richpert Prihsinensis ecclesiae episcopus (Dipl. II, 21 n. 14). *f) Von runcata, das Gereut. '*t) Rietschel, Markt und Stadt, 106; das Burggrafeuamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofstädten, 76 s.; Fajkmajer, Studien zur Verwaltungsgeschichte des Hochstistes Brizen (Sonderabdruck aus FMGTB. VI) 36 s. ***f) Schwind und Dopsch, Urkunden

, N. 8, S. 14. ■V »«-et*«--' m '•/ ' . ■(. -U /, Cr-- 1 , tu? '3 « 18 E/H ■ ' Hofes und die Lage an der Brennerstraße förderten das Aufblühen der Stadt. Brixen und Umgebung bildete schon im 12. Jahrh. einen selb ständigen, vom Bischof allein_..abbä naiaen Geri cktssvrenaÄ-. ans welchem noch vor 1253 das StaÄaerickt Brip e n. h ervorgegangen ist.*) Seit 1277 waren die'TkädtnMer absetzbare Beamte und wurden meist dem Bürger- stände entnommen. Nach der Rechtsaufzeichnung von 1379 hatten die Um- läge der Steuer die hiezu erwählten Bürger im Beisein des Richters

5
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_561_object_4001542.png
Page 561 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 1114 - §18 Philipp 1302 und Bischof Bartholomäus 1305 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuersachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb

jedoch im Be- sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf deffen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K. Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrasen aus Tirol zu- stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg-- mund 1478, daß die Steuer wieder nur in.Gegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürse, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auslage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Bon der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derfelben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aufsicht des Richters besorgt. Kitz- bühel bestätigte ein Privileg K. Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Psund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Den Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von seinen Vorsahren und ihm verliehene Freiheit

als Grundherrn geleistet worden zu sein.**) Das Unterengadin gehörte zum Gerichte Randers, welches laut der Amtsrechnungen von 1290—1340 jährlich 50 bis 60 Mark Berner als allgemeine Landsteuer der lh. Kammer abzuführen hatte. Mit dem größten Teile des lh. Urbarbesitzes, der mit der Feste Tarasp verbunden war, erhielten die Vögte von Matsch wahrscheinlich zwischen 1363 und 1370 *) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg in: Schriften- , reihe zur bayerischen Landesgeschichte, Band

6
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_114_object_4001095.png
Page 114 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 218 — als solche, die nur zum Vertrieb im Inland bestimmt waren. Den Trans- portsteuern kann endlich beigezählt werden die Maut der 1439 errichteten. Brücke über den Donauhauptstrom, deren Einnahmen zur einen Hälfte der- Stadt, zur andern dem Herzog gehörten.*) Landesfürstliche Handels- steuern waren dagegen das Weinungeid (s. oben S. 148), welches vom Kleinverkauf des Weins in den Wirtshäusern erhoben wurde, und das Psundungeld.**) Beide llngelde wurden von der Stadt gegen eine fixe Abgabe

an den Landesfürsten eingezogen. Eine Handelssteuer von allen Waren war auch der von K. Friedrich III. 146k der Stadt Wien zuc Be- zahlung ihrer Schulden auf sechs Jahre bewilligte „Tetz' (vom ital. dazio).***) Indirekte Steuern waren endlich die der Stadt Wien vom Landessiirsten verliehenen Monopole: das Monopol des Verkaufs fremder Weine, welches in Bestand gegeben zu sein pflegte, und das von K. Friedrich III. 1466 der Stadt überlassene Monopol des Handels mit Salz, demzufolge alles in Wien eingeführte Salz

an die städtische Salzkammer abzuliefern war, welche es durch Salzhändler mit einem Mvnopolausschlag an die Bewohner Wiens verkaufen ließ. Das Salzmvnopol wurde bald auch an andere Städte durch lf. Privileg verliehen. Direkte städtische Steuern wurden entweder für den Herzog oder zum Nutzen der Stadt erhoben. Die für den Herzog erhobenen Steuern waren entweder ordentliche, sixirte Jahressteuern oder außerordentliche, welche den Städten bei Gelegenheit der Ausschreibung allgemeiner Landsteuern, nament- lich

aber bei Anwerbung städtischer Söldner, auferlegt wurden. Bon beiden Arten städtischer Steuern ist oben (S. 133 und 140, 143—145) gehandelt worden. Die Erhebung außerordentlicher, direkter Steuern (Vermögens- steuern) zum Nutzen der Stadtgemeinde war an die Bewilligung des Landes' fiirsten gebunden.^) Die Bürger wurden mit allem liegenden und fahren- den Gut, das sie innerhalb oder außerhalb der Stadt besaßen, zur Ver- mögenssteuer herangezogen; dieselbe nahm den gesammten Berkaufswert der Einzelverinögen

Steuersatz auch auf sie angeschlagen wurde. Endlich ist noch der von der Stadt zur Ausbesserung der städtischen Befestigungs- werke, besonders der Stadtgräben, im 15. Jahrh. vom Rate ausgeschriebenen separaten Kopfsteuer Erwähnung zu thun, welche von allen Hauswirten und Jnleuten sowie von den Prälaten und der andern Psaffheit durch Rats- verordnete erhoben wurde.*) Die städtische Einnahmequelle der Gebühren (Abgaben für Amtsver- richtungen) umfaßte die Gebühren auf dem Gebiete der Rechtspflege

7
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_432_object_4001413.png
Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bürger-àr^venigstens JMohnerrechtes, **) Das Bürgerrecht konnte frlìbm^bur ckl. Erlitmna. später nurdurch ausdrückliche^Aufnahme in den Bürgerverband erlangt werden. Der unangefprochene Aufenthalt in der Stadt durch Jahr und Tag, verbunden mit Erfüllung der Bürger- Pflichten, hatte Erwerb des Bürgerrechtes zur Folge. Der nenaufzu- nehmende Bürger mußte schwören, daß er niemands „Eigenmann oder versprochener Diener' sei, mit Ausnahme des Landesfürsten (Grasen von Tirol, von Görz, Bischofs von Brixen

), und daß er letzterem und der Stadt treu und gehorsam sein, Voerde.***) Nicht angesessene (ledige) Hand- *) Schon Eh. Siegmund hatte in einem Mandat von c. 1477 auf Be schwerde der Sattler zu Hall und Sterzing die Störarbeit der unzünftigen Wander- Handwerker verboten (Wopsner, Lage Tirols 141). Der Ordnung H. Ludwigs des Reichen für Kitzbühel vom 29. Dez. 1473 zufolge sollten in der Bannmeile um Kitzbühel leine Handwerker geduldet werden, nur von S. Johann gegen Kitz- bühel hinauf waren sie innerhalb einer halben

unterstehen sollen. In dem von Kaiser Maximilian 1510 bestätigten Spruch des Hauptmanns von Rattenberg wird noch hinzugefügt, daß diese Handwerker keine Arbeit aus der Stadt annehmen und ihre Erzeugnisse auf den Wochenmarkt nach Rattenberg zum Verkauf bringen sollen. Die städtischen Handwerker blieben in- sosern bevorzugt, als sie auch in das Gericht hinaus arbeiten durften. In einem durch den Hauptmann von Rattenberg zwischen der Stadt und den Landgerichts- leuten vermittelten Vertrags von 1521 wurde

die Zahl der in den Ortschaften innerhalb der Bannmeile. zulässigen Handwerker festgesetzt; dieselben sollten mit der Stadt Rattenberg mitleiden. Dieser Vertrag wurde durch K. Ferdinand I. 1529 bestätigt. Vgl. Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg im Mittelalter (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgefchichte, hg. von der Kommission für bayerische Landesgeschichte, Band 1, S. 72s.j. **) T. W. IV, 470, 480, 500, 598, 605. ***) T.W.IV. 351, 386, 421, 481, 499. Kogler a.a.O., S. 23. In Lienz

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

8
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_384_object_4001365.png
Page 384 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 760 — ■§ 18 zu verkaufen- Sterzing wurde dadurch gesetz lich s um Kastors gemacht. Herzog Rudolf IV7^MW'9-'Dktoöer 1363 den Bürgern neue Gunst durch den Befehl, daß die Brennerstraße, die früher im Westen von Sterzing außer ihrer am Nordrand des gleichnamigen Mooses gelegenen Stadt vorbeiging, nun durch dieselbe führen solltet) Das selbständige Gericht Straßberg oder Steràa wird seit 129V erwähnt, ist aber ^MMß^alM^)^MrM^LWPÄ57lV. ordnete 13. Juni 1396 einen Stadt- radt für Sterzing

der Neuzeit hat die Stadt aß< Sitz reicher Gewerke, die am Bergbau in der 'Um- gebung Sterzings (am Schneeberg und in^Gossenfaß) sich betätigten, ihre höchste Blüte erreichtet) Bischof Bruno von Brixen (1250—1288) begann den Bau der nach ihm benannten Stadt Iruueck an einer für Handel und Verkehr günstigen Stelle, an der HaM^traye durch das Pustertal und nahe der Mündung der zwei bedeutendsten Nebentäler des Rienztales. Das Stadt- gericht wird 1277 zuerst erwähnt; es konnte zwar Todesurteile über schäd

, N. 1342, 387, 9?. ,1948: 389, N. 1958, 1963, 391, N. 1973). Derselbe verwaltete zugleich Stadt- und Land- gericht. *) ABT. II, SM, N, 1893. -tt TW. IV, 422. ft) TW. IV, 421. ABT. II, 393, N. ISSI, ttt) Kogler, a. a. 0-, 613. *t) Wopfner: in ZDÖAB. LI, 77. *+t) MSser, a. a. O., 231 f. Stolz; Erläuterungen, 87,und im AÖG. CYII, 60. ***f) TW- IV, 468 f. §18 — 761 — Bürgernieister wird 1447 und in der Stadtordnung Bischos Georgs II. von c. 1480 mehrmaA' erwähnt.*) ^ . Die àus» ^ sM^diouv war in römischer

dem Stadt- und Land-

9
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_72_object_4001053.png
Page 72 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 134 — §. 8. mit der Stadt steuern, widrigenfalls sie zu. Nutz und Ehren der Stadt an- gelegt werden sollten. Durch diese Maßregeln sollte der Erwerb städtischen Grundbesitzes durch steuerfreie Personen verhindert werden. Viel radikaler war die Verordnung Rudolfs IV., welcher, um die städtischen Lasteil Wiens durch Vermehrung der Steuerpflichtigen ertraglicher zu machen, 1361 alle Steuerbefreiungen aufhob, die seine Vorfahren oder er selbst zu Gunsten geistlicher oder weltlicher Personen

ertheilt hatten; auch die sonst gewöhnlich steuerfreien Hofbediensteten, nur die herzoglichen Räte aus- genommen, hatten derselben Verordnung zufolge von ihren Häusern und Gütern in Stadt und Vorstädten mit den andern Bürgern, Steuer zu zahlen. Klöster und Kirchen sollten fortan nur für den Umfang des eigeut- lichen Gebäudes, nicht aber für andere städtische Besitzungen Abgabenfrei- heit genießen. Ferner wurde durch H. Rudolf auch noch das in H. Alb- recht II. Handveste für Wien von 1340 enthaltene

Amortisationsgesetz ver- schärft. Während nämlich in letzterer Handveste nur von Vergabungen liegender Güter an Klöster die Rede ist, wird im Mandat H. Rudolfs für jedes Vermächtnis (auch von Fahrhabe) an geistliche Personen (Ordens- und Weltgeistliche) Abschluß vor Rat oder Genannten verlangt. Endlich wurde bestimmt, daß geistlichen Personen zugefallene Erbgüter, die binnen Jahresfrist nicht an Jemand, der mit der Stadt leidet, verkauft worden, dem Herzog und der Stadt heimfallen. Diese die Steuerfreiheiten

einer Abfindungssumme die Steuerfreiheit der Häuser von Mitgliedern der obern Stände ganz allgemein anzuerkennen sich verpflichteten. So ver- glich sich z. B. die Stadt Wien 1522 mit den drei obern Ständen dahin, daß 105 näher bezeichnete Häuser, die bis 4. September 1521 Freihäuser §■8: — 135 — gewesen, es auch serner sein, dagegen jene Häuser, die bis dahin Bürger- Häuser waren, „im bürgerlichen Mitleiden' bleiben sollten.*) Im Gegensatz zur ordentlichen, fixirten Jahressteuer standen die außerordentlichen

, XL, 546 f. — Die Höhe der Gesammtsuinmen der jährlichen Stadt- steuern i. d.J. 1437 und 3438 f. in Chmel, Materialien I, 86 lind 33; Wien zahlte 2000 Pfd. Pfg. **) Contin. Sancrac. H., 638. ***) Frh. v. Schwind und Dopsch, Urkunde» zur Aersassungsgeschichie der der deutsch -österreichischen Erblande, N. 64.

10
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_383_object_4001364.png
Page 383 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 758 § 18 Tirol und Zenoburg, später seit König Heinrichs Zeit auch in Meran selbst, sowie die. hier befindliche Münzstätte. Alles dies bewirkte den Wirt- schaftlicheu Aufschwung der Stadt. 1314 legt die Bürgerschaft die landesf. Steuer um, 1324 besorgen dies zwölf inrat i*) 1345 gab Markgraf Ludwig dem Burggrafen zu Tirol den'Aüstrag, einen Ausschuß von drei- zehn Bürgern zu wählen mit Gewalt für ein Jahr. 1358 befahl der Markgraf den Bürgern selbst die Wahl eines Ausschusses von elf

zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

11
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_273_object_4001254.png
Page 273 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Ludwig der Bärtige von Baiern-Jngolstadt bestätigte den Kitz- bühelern 1417 Januar 31 das oberbairische Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs (von 1334)*) mit der Änderung, daß an Stelle des Stadt- rechtes von München das von Ingolstadt (von 1312 Juli 25)**) und der anderen Städte des Herzogtums Baieru-Jngolstadt treten sollte. Da das Recht von Ingolstadt zumeist dem von München entlehnt war und das Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs in Ingolstadt ebenso galt wie in München, hatte jene Änderung nur formelle

Bedeutung- Vgl. Kogler, a. a. O., S. 52f. Herzog Ludwig der Reiche von Baiern-Landshut machte die für sein Herzogtum erlassene Ordnung des Kaushandels auf dem flachen Lande von 1459 Dezember 15 auch in Kitzbühel kund (a. a. O., S. 78—80, N, IX), und erließ 1473 Dezember 29 nochmals eine Ordnung zur Regelung des Handels in Stadt und Landgericht Kitzbühei (a. a. O., S. 30—84, N, X), welche er 1474 September 15 modifizierte (a. a. O., S. 84 s., N. XI). Eine autonome Satzung des Rates und der Bürger

in Marli- und Gewerbesachen datiert von 1503 Februar 6 (a. a. O., S- 86—93, N. XII). Auch nachdem Kitzbühel samt Kufstein und Rattenberg 1504 unter österreichische Herrschaft ge« kommen war, blieb hier Kaiser Ludwigs Stadtrechtsbuch in Geltung. 1506 Januar bestätigte König Maximilian I. der Stadt die hergebrachten Rechte und Freiheiten (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 283, N. 1379). Ebenda S. 247—286 finden sich die Bestände des Stadtarchives von Kogler registriert. Kufstein teilte die Geschicke

II. von Oberbaiern bestätigte 1364 April 7 die Rechte und Freiheiten Kufsteins (a. a. O., S. 57, N.V), / ebenso Herzog Stefan III. von Baiern-Ingolstadt 1393 Januar 7, welcher der Stadt überdies das Niederlagsrecht verlieh (a. a. O., S. 60, *) Lg. von Rockinge-c tir. Abhandlungen der k> bayerischen Akademie d.W., vhil.-philol. u. hift. Klasse, 1308. Vl 204 ààu und Erörterungen zur Bayerischen und Deutschen Geschichte, § 18. ' 537 — N. VII). Des letzteren Sohn, Herzog Ludwig der Bärtige, bestätigte 1417 Januar

(a. a. O., S. 83, N. XVI). Nachdem Kufstein österreichisch geworden, bestätigte König Maximilian I. 1504 Dezember 24 der Stadt alle ihre Briefe und Frei- heiten (a. a. O., S. 85, N. XVII) und das gleiche tat Erzherzog Fer dinand I. 1523 August 7 (a. a. O., S. 22). Rattenberg wurde mit Stadtrecht begabt von Herzog Stefan III. von Baiern-Jngolstadt 1393 Januar 7 (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 140, N. 600), welcher 1403 Juli 4 noch Handelsfreiheiten (a. a. O., S. 141, N. 606 und 607) und 1410 August 22 Befreiung

12
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_105_object_4001086.png
Page 105 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 200 — §. n. Der Fürsorge des Rates, welche Eigentum und persönliche Sicherheit garantirte, schloß sich an der Schutz der wirtschaftlichen Interessen, des Erwerbslebens der Mrger. Die auf die Urproduktion bezügliche' Verwaltungsthätigkeit bezweckte vor allem Schutz und Förderung des Weinbaues, des wichtigsten Produktionszweiges vieler Städte und Märkte, besonders aber der Stadt Wien. Die landesf. und Rotsordnungen betrafen die Festsetzung der Arbeitslöhne für die Weingartenarbeiter, den Schutz

, die dem Rate der Stadt Wien Gehorsam geloben mußten, zustand; als niederes Aufsichtspersonal über die Weingärten werden hier die Hüter, als höheres die Überreiter erwähnt. Gar viele Ratsordnungen befaßten sich mit der Regelung der Wein- einfuhr und des Weiuausschankes. In Wien war es im allgemeinen ver- boten, Most oder Wein, der jenseits der Donau, Piesting, Leitha, Fischa und jenseits des Wiener Waldes gewachsen war, in die Stadt oder Bor- städte einzuführen. Nur die Wiener Bürger durften

. Die Weinmeifterzeche wurde *) Tomaschek, Rechic und Freiheiten der Stadt Wien I, N. XL VII. Die Verordnung bezieht sich ans ganz Österreich, ist aber für Wien besonders ausgefertigt. **) A. a. O. I, N. LXVII. ***) Auf das ganze Land bezügliche landesf. Verbote der Anlegung neuer Weingärten wurden seit dem 15. Jahrh. öfters erlassen, „damit der Mein nicht zu billig und das Getreide zu theuer werde'. Weiß, Geschichte Wiens I, 429. f) Tomaschek II, N. CVII, CXV, CXYJT. ff) Weinleseordnuug des Rates und der Genannten

schon in den ältesten Stadtrechts- Privilegien streng verbotenfff), und dies Verbot später immer wieder er- neuert*f), jedoch mancherlei Ausnahmen hievon gestattet. So erlaubte schon das Stadtrecht H. Albrccht II. von 1340 jedem ehrbaren Manne, in seinem Hause einen Vorrath von vier Eimern fremden Weines zu halten, den er aber nicht verkaufen, sondern nur verschenken oder vertrinken durfte. So- dann gestatteten die Herzoge Albrecht III. und Leopold III. 1370 der Stadt Wien die Errichtung

einer Taverne zum Ausschank fremder Weine, die aber daselbst nicht getrunken, sondern nur verkauft werden durften.**f) Ferner dursten jene Wiener Bürger, welche Weingärten in Ungarn besaßen, ihren von dorther stammenden Wein nach einer Verordnung K. Friedrichs III. in Wien einführen, aber nur zwischen Michaelis und Martiui.***f) Die Beaufsichtigung nnd Beschreibung der in die Stadt eingeführten Weine war *) Weiß a. a. O. I, 430. **) Tomaschek II, N. CXXVIII. L ***) Tomaschek I, N. XIII, XXII; Lichnowsky

13
Books
Year:
1894
Aus dem alten Bruneck : Ortsgeschichtliche Mittheilungen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/580695/580695_20_object_4821657.png
Page 20 of 231
Author: Zangerl, Anton jr. / von Anton Zangerl junior
Place: Bruneck
Publisher: Mahl
Language: Deutsch
Notations: Beil. zum ""Pusterthaler Boten"" 1893-1894"
Subject heading: g.Bruneck;"z.Geschichte
Location mark: I 322.697
Intern ID: 580695
, weil sie das erste Document ist, in welchem sich') die Folgen der damaligenWreignisse aussprechen. Die Beschwerde zählt 11 Punkte: „1.) Ein derartiger Zoll ist hier niemals verlangt und gereicht worden. 2.) Uebrigens ist insoweit einem Verlangen stattgegeben worden, als alle derartigen Waren, die nicht für die Notdurfft der Stadt Bruneck bestimmt waren, bei der Abfuhr verzollt wurden und das will man auch fürderhin thun. 3.) Ist zu bemerken, daß die Gewerbe, Jahrmärkte nnd dergleichen5.auch dergestalt

'abgenommen, daß allerdings eigentlich von keinem Gewerbe mehr zu reden ist; dazu er geben übrigens die Bürgermeistersraittungeu' (d. i, Rechnungslegungen), „was vor Alters dieMewerbesteuer eingetrageil und was dieselbe jetzt ein trägt, sodaß früher die Stadt über die dem^ Bischof zu liefernde „Knchl'- Steuer von 70 Gulden, respective die 74 fl. 30 kr.' (4 fl. 30 kr. gehör ten der Stadt für das Eintreiben), „noch einen ergiebigen Uebsrschuh ge habt, jetzt aber viel darauf zahlen muß. 4.) Ist ans

den Bürgermei- stersraittungen zu ersehen, daß früher der Lorenzi-Jahrmarkt' (dieses Haupt ereignis der Stadt Bruneck, zugleich auch eine Haupteinnahmsqnelle, währte volle 14 Tage in der Mitte des Monats August) „über alle Abzüge 80 und mehr Gulden' (mehr als 600 fl. von heute) „der Stadt (der Gemein dekasse) ertragen, welchen Betrag der Bischof der Stadt überlassen. Jetzt aber ist nicht nur kein einzigerlErtrag, sondern die Stadt muß noch Scha den leide«. 5.) Ist wahr, daß früher die Gemeindealmosen

14
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_562_object_4001543.png
Page 562 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde

(Straganz 243 f.). ff) H. Georg von Bayern-Landshut hatte 1488 ein Weinungeld in seinem Lande eingeführt (Rosenthal a. a. O. I, 396). Des Weinungeldes wird Er- wähnung getan in der Bürgersatzung von Kitzbühel vom 6. Febr. 1503 (Kogler, Sonderadruck aus der ZFTV. III. Folge, 52. Hest, S, 88). H. Stefan III. ge währte Rattenberg ein Drittel des herz. Ungeldes, das der Ungelter in der Stadt nnd im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhob. Die Burger wurden verpflichtet

, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims

die von dieser alljährlich zu entrichtende Steuer auf eine bestimmte Summe (24 Arimannien)*) fest. Nach dem Privileg K. Friedrichs I. vom 9. Febr. 1182 war in Trient innerhalb und außerhalb der Stadt nur der Bischof, nicht die Bürger berechtigt, Steuern einzuheben. Zu Beginn des 14. Jahrh. war die bischöfliche Steuer schon allgemein dahin geregelt, daß von jedem Feuerherd (locus) an zwei jährlichen Terminen je 40 solidi parvulorum, im ganzen Jahre also 80 solidi zu zahlen waren. Von Zeit zu Zeit wurden

(20 solidi), der aber seit 1305 auf IV2 Pfund, dann auf 2 Pfund und 1309 sogar auf 3 Pfund stieg. In demselben Maße, wie der Steuersatz stieg, nahm die Anzahl der foci descripti ab. Die Umlegung der Steuer nach foci wurde seit dem zu Wasser und zu Lande ein- oder durchgeführten Waren (Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Kattenberg 81 f.). *) Gemeint sind hier die auf dem Dienstgui arimannia radizierten festen Zinsleistungen (s. oben S. 732).

15
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_212_object_4001193.png
Page 212 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Rat der Stadt Laibach. *) Im übrigen unterstanden sie als laudess. Kammer-- knechte dem Verwalter des landesf. Kammergutes, dem Viztum in Krain, an welchen sie auch die ordentlichen und außerordentlichen direkten Steuern abzusühren hatten. Auch in Krain nützten die Landesfllrsten das Juden- regal in der Weise aus, daß sie adeligen Herren statt des Dieustgeldes für vertragsmäßig geleisteten Kriegsdienst Tbtbriese erteilten, krast welcher sie die von jenen bei Juden gemachten Schulden kassierten

; F. r. A. 11/36, 207; Chmel, Mori. Haljsb. Iß, 900, 936. Manche geistliche Stifte waren von allen Abgaben und Steuern befreit. Vgl. UK., II, 44, 52, 84, 90, 153. 162, 192, 212, 236; MMVK. SDÌ, 65 N. 61; XIV, 58 N. 68 und 69. Steuern von landesf. Urbarleuten, besonders Edlingern, Jind erwähnt in: MHVK. XIX, 16; MMVK. II, 109; III, 48; VIII, 47, 56. Über Jahressteuern landesf. Städte Dill.: MMVK. H, 39; III, 49 und v. Luschin, Ein Protokoll der Stadt Stein in Krain aus den Jahren 1502,03 in: MMVK. XVIII

, 216, 218, 222, 225). ■ri) Klun, Dipl. Labac. N. 1,2,6,8,44; Argo III, 72; Vrhovec, Zgodo- -rina iNovega mesta 309. H. Leopold III. ermächtigte 1385 die laibacher Bürger, Allen, die in ihrem Burgfrieden Häuser bewohnen, aber mit der Stadt weder dienen noch steuern, die Nutzung von Holz und Weide in der Stadtgemein (d. i. der gemeinen Mark) und die Ausübung von Gewerben zu verbieten (Klun, a. a. O. N. 15). — Vgl. die Amortisationsordnung des Stadtrichters und Rates von Mottling von 1444, berzufolgc

bestimmten Lebensmittel und sonstigen Bedürf- nisse. Bon den ls. Mauten, die mitunter den betreffenden Stadtgemeinden gegen Entrichtung einer Pachtsumme in Bestand gegeben wurden***), zu unterscheiden sind die mit Erlaubnis des Landessürsten errichteten städtischen Mauten, deren Erträgnis vor allem zur Erhaltung der Stadt- mauern und Brücken bestiinmt war.^) Seit Anfang des 16. Jahrh. erscheinen bei einigen Mautstätten (z. B. Laibach, Krainburg, Radmauns- dors) noch sog. Ausschläge

, die sich von den alten Binnenzöllen kaum Wesentlich unterschieden haben dürsten und nur auf Erhebung eines doppelten Mautgeldes hmauslicjrn.ff) Die laibacher Bürger zahlten nur die Hälfte des daselbst erhobenen Ausschlages.f1'f-) Des sog. gleitgelt (Geleitgeld) ist bereits S. 374 Erwähnung getan worden. Der Ver- ordnung Kaiser Maximilians I. von 1516 znsolge sollte dasselbe von den Todesfall ein Erbe an Gotteshäuser oder Bruderschaften vergeben durste, widrigen- falls das vergabte Erbe zu Notdurft der Stadt angelegt

16
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_70_object_4001051.png
Page 70 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
entrichteten die Juden jährliche Abgaben*) an die Kammer des Herzogs und waren überdies zu vielfach höheren außer- ordentlichen oder Extrasteuern, sowie zu Zwangsdarlehen, verpflichtet. Das Judenregal wurde von den Herzogen aber auch in der Weise ausgebeutet, daß sie Forderungen ihrer Juden gegen Prälaten, Adelige und die Stadt Wien aufhoben oder herabsetzten, wenn die Schuldner sich dazu verstanden, ihnen eine Summe für solchen Gnadenerweis zu bezahlen. Tilgung der Forderungen und Vermögenseinziehung ward

unter und ob der Enns endete. Das Vermögen der Hingerichteten wurde eingezogen. Trotzdem kehrten die Juden schon unter K. Friedrich III. doch wieder nach Österreich zurück, worüber sich die Landstände auf mehreren Landtagen umsonst be schwerten; 1494 bat auch die Stadt Wien um Ausweisung der Juden aus dem Burgfrieden. In andern österreichischen Städten wurden die Juden zu Anfang des 16. Jahrh. von K. Maximilian I. geduldet, obgleich etliche Landtagsybfchiede dieser Zeit die Ausweisung derselben verfügten. Außer

die Einkünfte des Herzogs aus de» Ge richten: sie aus den alten Baunbußeu entstandenen Geldstrafen (Wandel), die meist zu zwei Drittheileu dem Herzog gehörten und verrechnet werden mußten, ferner die Pachtfummen der Stadt- und Landgerichte, seitdem diese in Bestandweise verliehen wurden, die Gebühren von den unter landes- fürstlicher Bogtei stehenden geistlichen Stiften, die Vermögenseinziehungen, die entweder mit peinlichen Strafen verbunden waren oder selbständig ver- hängt wurden, endlich der Ertrag

besaßen infolge Verleihung H. Albrechts HI. von 1383 das Heimfallsrecht in Bezug auf die erblosen Berlafsenschaften der Bürger und Einwohner von Stadt und Burgfrieden, soweit dieselben nicht einer andern (z.B. grundherrlichen) Ge- richtsbarkeit unterstanden. Endlich besaß auch die Universität Wien kraft ihrer Privilegien das Heimfallsrecht rücksichtlich der erblofen Verlassen- schaften aller Universitätsangehörigen. Die dritte Haupteinkommensguelle des Herzogs von Österreich waren die ©teiiem

17
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_564_object_4001545.png
Page 564 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
von jeder Feuerstatt 1 fl. zahlen sollten.f) Im April 1499, als ein Rachezug der Graubündnerff) tur einen Einsall der Tiroler in das Bündnerland befürchtet wurde, enwotm^die Bürgermeister und Räte von Meran und Bozen ohne Wissen mnd Erlaubnis der Regierung die Städte und Gerichte von Trient bis Rauders zu einem Landtag nach Meran, welcher Ausgebote an Prälaten und Adel erließ, daß jeder feine Anzahl Knechte, noch um ein Drittel erhöht, nach Glures sende. In dem hierauf folgenden unheilvollen Kriege'kämpften

Trient verpflichtete sich zu 200 Mann, zu deren Aufbringung anch der Trienter Klerus mit einer Steuer von 4 fl. pro Monat und Knecht herangezogen wurde.*f) Der Landtag zu Sterzing im Oktober desselben Jahres bewilligte 5000 Mann, wobei das Plus von 1000 Mann auf obige Quoten zu gleichen Teilen geschlagen wurde. Eine neue Ver- teilung der 5000 Knechte fand auf dem Landtage zu Bozen im Januar 1508 statt. Hier versprachen die Stände zum Römerzuge ■ 1000 Mann drei Monate lang zu besolden, für den Fall

4000 Knechten. Zuni Kontingent der 5000 Mann sollten die oberen Stände 1600 Mann, die Städte nnd Ge- richte 2400 Mann, Pustertal und die drei Unterinntaler Herrschaften Kufstein, Rattenberg und Kitzbühel je 500 Mann stellen. Auf einem aber- maligen Landtage zu Bozen im Mai desselben Jahres wurden den neu- erworbenen Gebieten von den 500 Knechten je 150 abgenommen. Mit den Geistlichen und Adeligen dieser Gebiete) die sich bisher zu keiner Beitragsleistung herbeigelassen

hatten, sollte durch das Regiment*) ver- handelt werden. Der Landtag zu Bozen im Januar 1509 nahm den drei genannten Herrschaften von 'den'500 Knechten sogar 200 ab. Die Hoch stifte Brixen und Trient ließen sich erst nach längeren Unterhandlungen dazu herbei, sich dauernd zur Stellung eines bestimmten Kontingentes zu verpflichten, wogegen Maximilian als Kaiser und Landesfürst von Tirol für sich und seine Nachkommen die Verpflichtung übernahm, die beiden Stifte für die Zukunft von allen Reichsanlagen zu entheben bzw

18
Books
Year:
1894
Aus dem alten Bruneck : Ortsgeschichtliche Mittheilungen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/580695/580695_81_object_4821718.png
Page 81 of 231
Author: Zangerl, Anton jr. / von Anton Zangerl junior
Place: Bruneck
Publisher: Mahl
Language: Deutsch
Notations: Beil. zum ""Pusterthaler Boten"" 1893-1894"
Subject heading: g.Bruneck;"z.Geschichte
Location mark: I 322.697
Intern ID: 580695
in seinem Lieblingsaufenthalte Bruneck seiner mächtigen Einflußnahme zuzuschreiben ist. Dann war aber bei diesen verschiedenen Arbeiten viel leicht auch beabsichtiget, den armen Leuten Beschäftigung und Verdienst für diese theuren Tage zu bieten. Wie sollte nämlich der Arme bestehen, wenn sogar den Reichen überall der Schuh drückte und nun gar der hohe Adel sich in seiner Beklemmung wieder einmal gedrungen fühlte, dem P. T. Publikum von Stadt und Bürgerschaft zu Bruneck links und rechts

den alten Streit wieder an, indem sie neuerdings die sonderbare aber für sie äußerst vorteilhafte Behauptung aufstellten, nicht nur ihre alten Edelfitze seien steuer- und leistungsfrei, sondern auch die von ihnen im Laufe der Zeiteu hinzuer worbenen bürgerlichen Häuser. Die Folge davon wäre gewesen, daß die Stadt nur mehr die Hälfte der Steuern eingenommen hätte, denn eine ganze Menge von bürgerlichen Häusern (d. i. von solchen, die nicht als adelige Ansitze erbaut worden waren) befand sich damals

in Händen einiger adeligen Familien. Die von Söll z. B. brachten es im Laufe der Zeiten auf 23; kein Wunder also, daß gerade diese Familie sich am bockbeinigstey gebàdete. Die Steuern aber von den bürgerlichen Häusern fielen nicht allem der Stadt, sondern auch der „Herrschaft' d, i. dem Bi schof von Brixm Zu und hier ist auch eine Ursache zu suchen, weshalb die vom Adel mit ihrem Begehren nie durchdrangen^ da ja die bischöfliche Regierung micht geneigt sein konnte, sich selbst leichtstnnigerweise

das Ein- kommen zu schmälern. Das scheinen die Herren übersehen zu haben, da sie im Vertrauen auf die Hilfe ihres bischöflichen Standesgenossen daran giengen, diesen und die Stadt Bruneck um einen nicht unbeträchtlichen Steuerpfennig zu bringen. Auf das hiu reichte also, wie wir oben ge hört, die Stadt an den Bischof ihre Beschwerde ein und da dieselbe, wohl wegen der vielen Amtsgeschäste, die derselbe zu Beginn seiner Regierung zu erledigen hatte (siehe Seite 69), nicht schnell genug erledigt wurde

19
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_563_object_4001544.png
Page 563 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
bewilligte der Adel aus dem Land- tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie sreiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von seder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ff f) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände

, die Städte und Gerichte vier Pfund Berner von jeder Feuerstätte.f) Aus dem Landtage zu Bozen im Oktober 1471 beschlossen die Stände die Ein- Hebung einer Steuer zur Abwehr der Türkengefahr nach dem vom Regens burger Reichstage dieses Jahres bestimmten Anschlage. Letzterer war ein Gemisch von Einkommen- und Vermögenssteuern mit Kopf- und Standes- steuern (Personalklassensteuern). Die Stände ordneten an, daß das Land in vier Viertel geteilt werde, und in jedem zwei Männer, ein geistlicher

und ein weltlicher, gewählt und eidlich verpflichtet würden, den Anschlag durch- zuführen. In jeder Stadt und in jedem Gerichte soll der Pfleger oder Richter zwei ehrbare von ihm und den Gerichtsleuten gewählte Männer sich zugesellen, dem Anschlage getreu nachzukommen. Sie sollen ein Ver- zeichnis der Gülten anlegen und es den zwei Viertels-Kommissarien über- geben, damit sie den Ausweis über die Zahl der Steuerpflichtigen dein Herzog vorlegen können. Die zwei Kommissarien sollen auch mit der zu ihrem Viertel

20
Books
Year:
1894
Aus dem alten Bruneck : Ortsgeschichtliche Mittheilungen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/580695/580695_102_object_4821739.png
Page 102 of 231
Author: Zangerl, Anton jr. / von Anton Zangerl junior
Place: Bruneck
Publisher: Mahl
Language: Deutsch
Notations: Beil. zum ""Pusterthaler Boten"" 1893-1894"
Subject heading: g.Bruneck;"z.Geschichte
Location mark: I 322.697
Intern ID: 580695
D4 . verlangt würbe; selbe wäre zu erlegen gewesen beim landesfürstlichen Pfleger und Richter zu Rodeneck. Der Bischof befiehlt nun, die Stadt Bruneck solle vorläufig auf dieses Zuschreiben des Pflegers und Richters von Rodeneck nicht antworten, sondern abwarten, was die anderen umlie genden Gerichte und Herrschaften erklären werden. Wie diese Erklärung gelautet hat, ist aus unserem Archive nicht zu finden, wohl aber eine Stelle im Rathsprotokolle vom 17. November 1635, welche lautet

von seiner städtischen Obrigkeit vor fremden (landesfürstlichen) Steuertreibern ängstlich geschützt wurde, indem dieselbe die auf die ganze Stadt entfallende Steuer, ohne daß dies hätte sein müssen, vorläufig selbst bezahlte und erst nachträglich von ihren Bür gern eintrieb. Auch die bischöflichen Steuern wurden von den Viertlmei- stern, d. i. den städtischen Steuercommissären, eingehoben. Das war eine nicht unbeträchtliche Milderung, da die Stadt ihren Kindern mehr kredi tierte und länger zuwartete als der Fremde

. Ueberdies entspricht dieses Verfahren ganz der Gewohnheit der bischöflichen Obrigkeit, die, wenn sie in eine landesfürstliche Steuer oder eine Reichshilfe willigte, nie sich ei nen Fremden auf den Hals Hetzen und bei ihren Uuterthanen direkt Steuer treiben ließ, sondern immer sich das Zu« eo!I«zotmM d. i. Recht des Ein tretens vorbehielt. Eine weitere Verlegenheit für die Stadt bildete das noch immer al lenthalben im Lande herumlagernde und lungernde Kriegsvolk, und das um so mehr, als Mitte August

21