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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 382 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
'—' ''Jjjaw» 1 - 756 — § 18 {1239). Siehe oben ©. 534. Von ben verfassungsrechtlichen Bestimmungen desselben seien hervorgehoben: Die Bindung des Stadtherrn bei der ■ s Wahl des Stadtrichters an Zustimmung und Rat der Bürger (eivss), . während die Einsetzung des Gerichtsboten (preco) durch den Stadtrichter, v v/' jedoch gleichfalls mit Zustimmung der Bürger zu erfolgen hat- Der Stadt-- ■j' v ' , richter stand an der Spitze der städtischen Rechtspflege und Verwaltung. Ferner j / enthält

versetzt, welche - mit der Versehung desselben Bürger betrauten, die den Titel subjudex, ; i . \ ; Unterrichtet:, später Richter von Innsbruck, führten. Gegen Ende des ^ JIA Jahrh. streifte das Stadtgericht den Charakter eines lf. Amtes ^ »y und nahm den eines städtischen Amtes an.. Der Stadtrichter'H'üKe all- jährlich am Eà Mac^e (8. Jänner) aus drei vom abtretenden Stadt- B > ..richter Vorgeschlagenen durch Rat und Gemeinde gewählt. Die im all- : A\ ; 7' gemeinen niedergerichtliche Kompetenz

, welchen Marktgraben und Burggraben ^ > zusammen bilden. Schon 1281 hat Graf Meinhard II. den Boden für die>Neustadt (südlich-von der Altstadt) von der Wiltener Hofmark ver- tragsweise abgelöst***) Hiezu kam im 15. Jahrh. der Stadtteil am linken Jnnufer „Anprugk' genannt.'s) Eigentliche Residenz- und Haupt- stadi Tirols war Innsbruck unter Herzog Friedrich IV. noch nicht, obgleich derselbe sich sehr oft da ausgeholten hat. Erst sein Sohn Sigmund erklärt in einer Urkunde von 1460, mit welcher er der Stadt

zur besseren Herrn wird i» dieser Urkunde in den Worten angedeutet: ut ecclesia (SBilteu) in ' foro tres domos in sua possessione retineat, quarum habitatoxes -omnia, que alii nostro iuri exhibent, ecclesie persolvant. *) Rietschel, Markt und Stadt, Ilk. V. Voltelini, Das älteste Inns- , Stutter Stadirecht, 5 f. Stolz im WG. LV2, SQvf. v. Bvltelini, a. a. O., 9 s;, zeigt, daß der Satz „Swdtlnft macht frei' mit der im Jnnsbrucker Stadirecht enthaltenen, nach Ablauf von Jahr und Tag eintretenden rechten

ein purgermaister als gleichfalls jährlich am 8. Jänner von Rat und Gemein gewähltes Oberhaupt der Stadt. Nach dem bis in die Zeit Herzog, Sigmunds zurückreichenden Jnnsbrucker Bürgerbuche bestand der Rat noch aus zwölf Räten oder Ratsbürgeru mit einem Bürgermeister an der Spitze, der einem Ratsbeschluß.von 1493 zufolge, als camcror den städtischen Einnahme- und Ausgabedienst zu besorgen hatte. Außer dem Rat bestand dem erwähnten Bürgerbuch zufolge ein „Zuesatz', später „Beisatz' ' genannt, der ebenfalls zwölf

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