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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 468 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer Beschwerde b« Stadt Trient über das gegen die bisherige Gewohnheit von einer Ladung Getreide in der Höhe von 1 Pfd. B. verlangte Niederlagsgeld auf ein mehrere Jahrhunderte alte- ls. Niederlagsprivileg und erläuterte dasselbe so, daß es auch einen Feil- bietungszwang enthielt, also ein eigentliches Stapelrecht darstellte. Das Privileg ist nicht erhalten, und es bleibt dahingestellt, seit wie lange Bozen ein Stapelrecht fur Getreide tatsächlich ausgeübt hat. Bgl. Stolz, Neue Beiträge, 164s. Huter, Quellen

der Bozner Märkte in hellem Lichts. 8 18 — 92g — Pfingstmarkt in ihre Stadt zu ziehen. Schon 1517 beschwerten sich öie Meraner bei den Boznern, daß die Kausleute, statt zum Psingst- markt nach Meran zu kommen, ihre Waren in Bozen niederlegten. 1532 wandten sie sich mit ihren Klagen über den Rückgang des Handels an den gerade hier weilenden Kaiser Karl V. und erlangten ein Mandat des- selben vom 8. März d. I. an den Landrichter von Gries und Bozen, in welchem er auf den ihm gewordenen Bericht Bezug nimmt

, daß die Kaufleute aus deutschen und welschen Landen, die auf die Meraner Jahrmärkte fahren wollen, alle ihre Waren zu Bozen niederlegen und daselbst verkaufen, so daß sie nicht mehr nach Meran kommen, was den kaiserlichen Zöllen und der Stadt Meran zu großem Nachteil gereiche. Wie schon früher dem Landeshauptmann a. d. E. so gebot er nun dem genannten Landrichter, in Bozen öffentlich ausrufen zu lassen, daß die Kaufleute, die die Jahrmärkte von Meran besuchen wollen, ihre Waren, mit Ausnahme von Kupfer

, *) Stampfer a. a. O., 68. 1542 richtete die Stadt Meran eine Beschwerde- schrisl au den Landtag, worin sie über den Versall ihrer Märkte klagt; es be- ständen hier zwar zwei Jahrmärkte, allein die fremden Kausleute bringen ihre Waren nach Bozen und verkaufen dort das ganze Jahr hindurch (a. a. O., 77). In einer Eingabe der Meraner von 1573 an den Landeshauptmann a. d. E. heißt es, daß der Bozner Corporischristi-M>arkt, der dem Meraner Psiugstmarkt entsprach, nimmer im Gebrauch sei. Jener Bozner Markt

konzentrierte sich mehr und mehr in. Bozen. Die Bozner Märkte ent- wickelten sich im IS. Jahrh. zu einem Brennpunkt des Handelsverkehres zwischen Deutschland und Italien. Das Niederlags- und Umschlagsrecht hatte sich in Bozen zum Stapelrecht mit Feilbietungszwang für durch- gesührte Waren gesteigert, Wd, wie'sich vermuten läßt, rein t atsächlick ohne allgemeines lt. Stai'etrechrsvrivileg. **) 15. Mai 1476 erhielt Bozen ffön'Herzog NegmunI, ein Niederlagsrecht mit Feilbietungszwang für Ol, das in deuksch

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 286 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 562 - §18. : Zur G e s ch i ch t e e i n z e l n e r T ä l e r, Gerichte, Städte, Märkte und'Dörfer. Ruf, Chronik von Achcnthal, Innsbruck 1365. Weber, Die Stadt Bozen und ihre Umgebung, Bozen 1343. S i m e o n e x, Die Stadt Bozen, Bozen 1890. Stràganz, Die Ein- fetzung des Bozener Stadtrates durch Friedrich III. 1442, in:- Der Sammler (Beilage der Neuen Tiroler Stimmen), 1906, N. 4. — Fu ch s, Brixen, Tausend Jahre Geschichte, in: Österr.-Ungar, Revue - 29. W a l ch e g g é r, Brixen 1901

. — A l t o n, Beiträge zur- Ortsftmd'e' und Geschichte von Enneberg und Buchenstein, in: Zeitschrift des deutschen und österr. Alpenb. XXI. —V111 u r, Enneberg in Geschichte und Sage, Lana 1912. Bespr. von S'ch aß in: FMGTV. IX, 299 f. — Kar- n e r, Die Stadt Glurns, Brixen 1994. — v. Wörndle, Markt Gossensäß in Wort und Bild, Gofsenfaß 1998- — S t r a' g a n z, Halt in Tirol. I. Band. Bis zum Tode K. Maximilians I., Innsbruck 1903. Bespr. von Hammer in: ZFTV. III. F., S. 373 f. — Zoll er, Geschichte

und Denkwürdigkeiten der Stadt Innsbruck und der um- liegenden Gegend von den ältesten Zeiten bis zur Erlöschung der österr.- tirolischen Linie mit Erzh. Sigmund Franz, 2 Bde., Innsbruck 1916, 25. U n t er kirch er, Chronik von Innsbruck, Innsbruck 1897. ! H eu- b erg er, Die Errichtung der Stadtapotheke und der Stelle eines Stadt- arztes-in- Innsbruck, in: FMGTV. -X. — v. Boltelini, -Das älteste Jnnsbrucker Stadtrecht, in: Festschrift des akademischen Historiker- klubs, Innsbruck 1913. — S. die oben (S. 535

) angeführte Stndt- rechtsgeschichte von Kitzbühel von Kogler. — Prem, Kufstein und seine Umgebungen. Festschrift zur Feier der vor - 500 Jahren erfolgten Erhebung des Ortes Kufstein zur Stadt, Kusstein, auch Wien 1893: Im 1. geschichtlichen Teile finden sich M. M a y r, Die Freiheiten der Stadt Kusstein- ferner Hei gel, Uber Namen und Wappen der Stadt Kufstein. — M a y r. A d l w a n g, Zur- Stadterhebung Kufsteins, in: ZFTV. III. F., 42. H. — S. auch die oben (S. 536) angeführte Stadt» rechtsgefihichte

. — Sucht, Das Pitztal, in: Zeitschrift des Deutschen- und Österr. Alpenvereines XXXI. — Fischnaler, Sterzing am Eisak, 9. Aufl., Innsbruck -1913. Sander, Beiträge zur Rechts- und Kultur- geschichte des vorarlbergischen Gerichtes Tannberg, Innsbruck 1892 (ge* hört seit 1453 zu Tirol). — Kübler, Das Tannheimer Tal in: ZDOAV. .XXIX. — A tz. Chronik von Tèrlan, Bozen.1902:. -r- 90? o= ^ l> d e r - L u s e n.b e r g, Markt St. Ulrich im Grödentale. Innsbruck 1908. Bespr. von Z ö s m a i r in: ZFTV- III

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 448 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

— 888 — § 18 allerlei Pfennwerte aufkaufen können, um es „einwärts' (an die Etsch) zu führen, doch nur außerhalb der Bannmeile und aus den gewöhnlichen Wochen-- und Jahrmärkten, außer der Zeit des Geleites sollten sie unter denselben Bedingungen bei Verbot jedes Fürkaufes nur soviel aufkaufen können, als sie zum Beladen ihrer Rosse brauchen. Hinsichtlich des Futter- kaufes sollten sie keiner Beschränkung unterliegen. Die Stadt Kitzbühel erhielt durch Mandat H. Ludwigs vom 15. Sept. 1474

, die Stadt Kuf stein durch die Bestätigung der Ordnung von 1473 seitens H. Georgs des Reichen vom 18. Nov. 1485, später auch die Stadt Rattenberg^) das Recht der Verleihung der Kaufrechte fur die betreffenden Land- gerichtsbezirke. Die hiefür zu entrichtenden Abgaben flössen den beiden Städten zu, wofür sie neuerdings die Zahlung eines jährlichen Zinses an das herz. Urbaramt übernehmen mußten.**) In der Bestätigung H. Georgs findet sich der Zusatz, daß die in der Bannmeile ansässigen Personen

, welche von der Stadt Kufstein Kaufrechte haben, die ini Land- gerichtsbezirke ausgekauften Pfennwerte zum Verkauf auf die Markte nach Kufstein bringen, die außerhalb der Bannmeile Ansässigen ihre Waren entweder auf den Markt bringen oder denen verkaufen müssen, die Kausrechte erworben haben. Wer letztere erwerben und Kaufmannschaft betreiben will, muß Bürger von Kufstein oder einer anderen herz. Stadt werden und sich anfäfsig machen. Die Ordnung von 1473 für Kufstein wurde durch K. Ferdinand I. 1536

und Eh. Ferdinand II. 1567, die von 1485 von letzterem 1569 bestätigt. ***) Für die Waren, die von Händlern in die Stadt gebracht wurden, mußte beim Betreten derselben eine Abgabe (theloneum, Marktzoll) ent richtet werden, ebenso für die Errichtung von Kaufständen auf dem Markte, f) Doch waren diese Marktzölle nur geringfügig gegenüber den Durchgangszöllen, die an den. einzelnen Zollstätten zu entrichten *) Nach einem von K. Maximilian bestätigten Spruche des Hauptnianues von Rattenberg von. 1510 hat letzterer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 380 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Marktsiedlungen -eingeschränkt.^) Prüfen wir im folgenden, wann ungefähr und in welchem } ö, Maße eine Anzahl Tiroler Gemeinden die Rechtsmerkmale der Markt- 0\ 'berechtigung, des eigenen Gerichtsbezirkes,^) der Ratsversassung, der Um- .^ mauerung und die ausschließliche amtliche Bezeichnung „Stadt'***) er- ^ werben haben. -> Bozen : Bauzamun), vielleicht aus dem römischen ?ons Drnsi ent- . standen, wird von Paulus Diacoims-j-) als castellimi bezeichnet. Unter Bischof Heinrich I. von Trient (1068—1084

— 752 — § 18 einige gewerbliche Tätigkeit herrschte, oder um zur Ansiedlung von Händlern und Handwerkern daselbst zu ermuntern. Indem die Marktherren die be- deuteudereu, bisher offenen Marktorte ummauern ließen, benützten sie diese zugleich als Festungen. Während die Marktsiedlungen noch im 13. und 14. Jahrh. bald als forum, oppidum, markt, bald als eivitas, Stadt, be zeichnet zu werden pflegten, wird seit Ausgang des 14. Jahrh. bic Titulatur stadt aus eine Reihe meist größerer befestigter

) ist von der communi» Pozanensinrn civhunff) die Rede, 1190 von der cornnninitas plebinm de Bauzano et de Kellare fff) (Gries), 1208 und 1210 vom burgwn Bauzani,*-f) 1237 wird bereits ein ummauertes burgum vetus und ein burgum novum ohne Ummauerung unterfchkfeeit.**t) Bis zu Ende des '*) Zm 14. Jahrh. Mb es noch befestigte Marktflecken, zu denen z. B. Kuf- stein, Kitzbühel u. a. zählten; die Befestigung war damals noch nicht regelmäßiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Stadt und Marktflecken. Vgl. Groß, Stadt

und Markt im späteren Mittelalter (ZSSMG. XLV, 74 f.). **) Hiemit war aber nicht notwendig die Einsetzung eines eigenen Stadt- richters verbunden (s. unten: Stadt- und Marltgerichte). Die drei ersten Merkmale hatten die Städte mit den Marktflecken über- Haupt, das vierte mit den befestigten Marktflecken gemein, so daß als wesentliches Merkmal der Stadteigenschaft mir die ausschließliche Bezeichnung als „Stadt' in den lf. Privilegien übrig bleibt. Vgl. Groß a. a. £>., S. 65 f. • so Hist. Langob

zwischen Talfer und Eisack. Das burgum vetus halt letzterer für eine planmäßige Marktgriindung des Bischofs Von Trient als des Grundherrn, der ein palacium wahrscheinlich am Dreifaltigkeitsplatze besaß, welches schon z. I. 1183 erwähnt wird (v. Vvltelini in: ZFTB. 111/42, 381 f.). Das burgum novum war nach Bückling eine planmäßiger Anlage entbehrende ältere Siedlung, ^ auf welche das Recht des burzum ve^us übertragen wurde. . l^-YTÜ>rk U-' t(WI^4A. . ) § 18 — 753 — 13. Jahrh. Heißt Bozen burgum, terra

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 446 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 884 — § 18 tag (1. Sept,) verschoben worden. 1357 verlegte Markgraf Ludwig., den Andreasmarkt (3V. Nov.) von Gries in „unser Gericht. zu Bozen', womit wohl' der dem Landgerichte Gries unterstehende östliche Teil der Stadt Bozen gemeint ist. Doch dürste dieser Markt bald in die Laubengasse und aus die Plätze verlegt worden sein, wo die beiden anderen Jahr- markte stattfanden.*) Neben diesen, ordentlichen Märkten erscheint in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. noch als außerordentlicher Markt

der Gallimarkt (16. Okt.) und gegen Ende dieses Jahrhunderts der Corporis- edristi-Markt, der wahrscheinlich in Konkurrenz zum Meraner Pfingst- markt entstanden ist und letzteren in sich aufgenommen hat.**) Die ältesten und besuchtesten Märkte im Fürstentum Trient waren die gleich- namige Stadt***) und Riva. Trient besaß in älterer Zeit Monatsmärkte, die später auf vier reduziert wurden, sie fanden am Sonntag Casolaria (Kässonntag, erster Fastensonntag), am Tage Johanns d. T. (24. Juni), zu Michaelis

damals auch des bisch. Stadtgerichtes Bozen bemächtigt. Der S. Gilgenmarkt und der S. Andreasmarkt wurden in- folge der Gregorianischen Katenderreform verschoben. Nach dem Privileg der Eh. Klaudia von 1G35 begannen sie mit dem ersten Werktag nach Maria Geburt (9. oder 10. Sept.) bzw. mit dem 6. oder 7. Dez. (Huter. Die Quellen des Meßgerichts-Privilegs der Eh. Claudia für die Boznermärkte, im Bozner Jahr- buch für Geschichte, Kultur und Kunst 1927, S. 17, A. 29). **) Stolz, im AOG. XOVII

Geleit sür acht Tage vor und acht Tage nach dem Marktbeginn zugesichert, wozu später noch Waffenverbote und Sanitätsbestimmungen sowie Anordnungen betreffend den Ein- und Verkauf hinzukamen. Von der Marktfreiung waren ausge- schlössen schwere Verbrecher: Mörder, Räuber, Hochverräter, Brenner, Absager (Fehdeansager) und Diebe. In Bozen und anderen Städten stand die Marktberufuilg ursprünglich dem Stadtgerichte allein zu, später wurden die Märkte vom Rate mitberufen.***) Die Jahrmärkte der kleineren

, z. B. in Kufstein (FIGO. IX, 35), die alten Märkte von Trient und Rovereto (Valenti a.a.O., GO, 62), vier Tage währte der Jahrmarkt in Raitenberg (Kogler, Rattenberg 77), sechs Tage der von Gries nach Bozen verlegte Andreasmarkt (Stolz a.a.O., 138), acht Tage der Jahrmarkt in Hall (Straganz 362), zehn Tage die neueren Jahrmärkte in Trient (Stat civ. Trid. I, 136), vierzehn Tage die Bozner Märkte nach der Ord nung H. Siegrnunds von 1488 (Stolz a.a.O., 138). Nach Bückling 76 be- trug in Bozen gegen Ende

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 385 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

', welche seither völlig durchgedrungen ist. Zur Zeit der Be- lagerung durch den Markgrasen Karl von Mähren, 1336, war Kufstein ent- weder schon befestigt oder es ist aus diesem Anlaß befestigt worden. Kuf- stein hatte eigene Gerichtsversammlungen, die sog. „Stadt- und Bürgerrechte', bei welchen uà Zuziehung von Bürgern als „Urteilern' nur Niedergericht- liche Angelegenheiten der Stadtbewohner entschieden wurden. Auch in Kuf- stein gab es keinen eigenen Stadtrichter; der Landrichter von Kufstein führte seit

etwa 144U den Titel „Stadt- und Landrichter'.***) Der Rat wird zum erstenmal 1356 bezeugt und spaltete sich im Verlaufe der Zeit in einen äußeren und inneren; die Zweiteilung findet sich für die zweite Hälfte des 16. Jahrh. bezeugt. 1479 wird ein Bürgermeister genannt. 5b Kufstein wurde 15U4 Tirol angegliedert (f. oben, S. 629). Das forum (Markt) Ratten b.era wird 1266 zum erstenmal erwähnt. Herzog Stephan von Bayern-Ingolstadt vnlich ihm 1393 alle Rechte der oberbayrischen Städte. Einen eigenen

also nicht zu Tirol. Erst '1816 wurde es von Bayern ab- getreten und mit Tirol vereinigt.**) Wie die Stadtgemeinden, waren auch die Privileg oder Herkommen berechtigt, außer der Landwirtschaft auch faiLdel, V^...àoerbe zu treiben und zwar in größerem Umfang, als dies auch -in Dörfern üblich war; während sie sich von erstereu dadurch unterschieden, daß sie als offene Orte zumeist, aber nicht immer, der Ummauerung und des Titels „Stadt' entbehrten. Im folgenden seien sie aufgezählt. Im st wird bereits 764

als opxiänm llmistv erwähnt.***) Graf Mein- hard I!7ìrlieh ihm 1282 Marktrecht.^) König Heinrich bewilligte 1312 dem Markte alle Privilegien der Stadt Innsbruck, verlangte aber, daß die Bürger innerhalb zehn Jahren auf eigene Kosten die Stadt um- mauern, wofür er ihnen zehnjährige Steuerfreiheit bewilligte.-^) Da die Jmster diese Bedingung nicht erfüllten, blieb Jmst Markt und wurde erst 1899 zur Stadt erhoben.^l'!') Ein eigenes Gericht Jmst begegnet feit 1282*f) Jmst war ein wichtiger Verkehrsmittelpunkt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 387 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
kommende via (.'laudi» Augusta mit der Brennerstraße. Gleich anderen römischen Kolonien wurde es wahrscheinlich durch duoviri iure divuudo und einen Gemeinderat, euria, von 100 Mitgliedern, cnriales oder decuriones, verwaltet. Während der OjìgotàheFUà stand .an . der Spitze der^ curia ein . defensor,***) der auf Vorschlag der Bürger für ein Jahr vom König als sein stell- vertretender Richter für Stadt und Gebiet ernannt wurde. 1') Die lokale , Behörde teils zu unterstützen, teils zu. überwachen

blieb nur die Bestätigung, die seit 458 auf den .Kaiser, in Italien später auf den Ostgotenkönig überging. Nach K- Justinians Bestimmung sollte das Amt von allen geeigneten Persönlichkeiten der Stadt abwechselnd verwaltet werden, so daß nur die Reihenfolge der Wahl anhelmgestellt war. Ursprünglich war das Amt als lebenslängliches gedacht, später wurde die Dauer ans fünf, dann auf zwei Jahre herabgesetzt, im' Ostgotenreiche scheint sie nur ein Jahr gewährt zu haben. Im Zivilprozeß durste der defensor

). ft) L. c. III, 48, p. 103. § 18 — 767 — defensor getreten, und es sind ihm überdies missatische Befugniffe, kon- kurrierende Gerichtsbarkeit in erster und Rekursinstanz, vom Herzog über- tragen worden. *> Durch die kaiserliche Schenkung der Grafschaft Trient an den Bischof (f. oben S. 580 f.) wurde Trient eine bischöfliche Stadt.**) In der ersten Hälfte des IL. Jahrh. wählten die Trienter, dem Zug der freiheitlichen Bewegung folgend, nach dem Vorbilde der lmààfchen ^~ Kommunen Konsuln.***) Urkundlich

nachweisbar sind dieselben seit 1145.^) Da sie mit ihren'üsurpierten Kompetenzen i n die Reaalien .dcàMschofZ ein- griffen, schaffte Kaiser Friedrich I. die Konsuln in Trient für immer ab und befahl, daß die Stadt dem Bischof und dem Reiche treu und ergeben zu sein habe gleich anderen Städten des Deutschen Reiches (1182 Februar 9); er verbot, daß jemand in der Stadt, im suburbium oder im Stadtgebiete Türme oder Befestigungen baue ohne Erlaubnis des Bischofs; Bürger, die weder ~ E dle n o ch re chtmäßige

Mmàriààsind, bedürfen flU( ^ no ^ à Zu stimmung..des ..Vogtes.'Die bereits erb ante» Nèfesttgungèn ' sind auf ' Befehl d'STBischofs zu zerstören. Den Ungehorsamen trifft Bann und Acht. Unter- sagt wurde den Bürgern ferner, Anordnungen über Mab u nd.Gewià Mün z e . ^Bx ücke und Schiffahrt zu treffen, oder Steuern zu erheben, was alles dem MsHof'v'orbèhalt'en 'frfieb. Nachdrücklichst wurde den Bürgern verwehrt, : Adelige oder Unadelige zum Wohnen in der Stadt zu zwingen oder ihren Herren entflohene Leute

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 445 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, seiner Kirche und Stadt, verlieh K- Friedrich I. im Privileg, dà- tiert Augsburg, 16. Sept. 1179, ein allgemeines Marktrecht (habendi fori facultatem loco et tempore civitati congruo), so daß ihm die Ausführung im besonderen überlassen blieb.***) Der Bischof von Trient stellte schon 1197 eine Geleitszusicherung sür den Markt 3. Ilario bei Rovereto aus,f) war also wohl Hiezn durch ein uns nicht erhaltenes k. Privileg legitimiert. In den gräflichen Befugnissen der Grasen 5'von *) Dal

einzugreifen. Die handelspolitischen Normen, die sich vom 14. bis Iii. Jahrh. herausbildeten, seien im folgenden zusammen- gefaßt. Marktpolizei. In der Regel muß aller Warenhandel der Stadt und ihres Landgerichts- (Jnrisdiktions-) Bezirkes wegen Notwendigkeit der Vereinigung von Angebot nnd Nachfrage an bestimmten: Orte uud zu feststehender Zeit auf den städtischen Märkten (Wochen- und Jahr- markten) vor sich gehen, hier konzentriert werden (Marktzwang), weil der Handel als öffentliche Angelegenheit

betrachtet wird.**) Die ältesten nnd meistbesuchten Jahrmärkte Tirols waren die von Bozen und Mer an, welche Orte schou durch ihre Lage in einem alten Weinbangebiete vor anderen begünstigt waren. Die elfteren werden 1203, die letzteren 1237 , zum erstenmal urkundlich erwähnt. Die Meraner Märkte wurden' zu Pfingsten und Martini (11. Nov.), die Bozner zu Mittfasteu (in der Woche vou Oculi bis Laetare***) sowie am Tage des H. Genesius (25. Aug.) abgehalten. Dieser zweite Termin ist 1488* ans den S. Gilgen

- *) Im Wcistnm vom 7. Febr. 1208 wurde das mit dem Marktrecht zu- sammenhängende Recht der Regelung von Maß und Gewicht und die Gerichts- barieit hierüber in und außer dem Markte Bozen als altes Recht des Grafen von Tirol anerkannt (Schwind und Dopsch, S. 38, N. 22), ebenso im Weis- tum vom 24. Juli 1234 (Hormayr, Beytrage N. XCIII, S. 205), wo der Graf den Bürgern van Bozen gebiete!, sich der alten Bozner und nicht der Trientcr Elle zu bedienen, ebenso der alten Hohlmaße und Gewichte. Vgl. auch das Weistum

vom 4. Mai 1293, ebenda N. CU, S. 357. **) Eine Bereinigung von Angebot und Nachfrage aus noch engerem Räume, vielleicht auch Schutz der Lebensmittel vor Verderben, bezweckte wohl die Verord- nung Bischos Egno's von Trient, vom 27. Nov. 1264, in der er die Einlage rung'von Getreide, .Hülsenfrüchten uud Salz, die aus einem genau bestimmten Umkreis der Stadt kommen, zum Verkaufe iin Lagerhaus der Kommune (campa comunis) anbefahl bei Strafe des Verlustes der Sache und Zahlung von 25 Pfd. Vcron. Denare

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 381 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 754 — § 18 ber drei Gerichtsbezirke Gries, Wangergasse und dem Gericht des Stiftes TrieÄ'(bem'SkäNgericht), und zwar drei Mitglieder aus jedem der. drei Gerichte, durch die Bürger selbst gewählt werden dürfe und, wenn diese keine Wahl vornehmen, sich selbst ergänzen solle. Wichtige Sachen sollen mit Rat der drei Richter behandelt werden- Legt der Rat eine Pön auf, so soll zwei Drittel davon der Stadt und ein Drittel dem Gerichte. des Gebüßten zufallen.*) Die Dauer des Rates ist keine lange

gewesen, denn am 13. Dezember 139? bewilligte Bischof Georg I., daß die Bozener sürderhin mit den Berichten zu Gries und in der Wangergasse zur Be-- sorgung gemeinsamer Angelegenheiten jenen gemeinsamen Rat wieder ein- sichten dürsten, den sie srüher gehabt, qber wege n des Sterben? und der j Brande „nicht, .mehr erneuert haben. **) öttig~Frülinch IV. erteilte am *7. April 1442 der Stadt das Recht, jährlich statt eines Rates von neun einen solchen von zwölf Männern zu wählen, drei vom Adel und neun , aus den zwei Gerichten

von Gries und des Gotteshauses von Striettt. ***) i Km.Bürgermeister. von Bozen begegnet in einer Urkunde vom 25. Jänner 1462 trat Bischos Georg II. das Stadtgericht Bozen dem ' Herzog Sigmund aus dessen Lebensdauer ab, 1531 tat dies Bischof Bernhard endgültig, worauf es mit dem Landgericht vereinigt wurde; dasselbe geschah mit dem Gericht in der Wangergasse. in Bischof Albuin verlegte um 9M seinen Sitz endgültig von Säben nach dem 901 von König Kudwig.IV. dem Bistum geschenkten Meierhos Prichsua

nach Brixen übersiedelt, das Diplom K. Otto II. vom 15. Oktober 987 nennt Richpert Prihsinensis ecclesiae episcopus (Dipl. II, 21 n. 14). *f) Von runcata, das Gereut. '*t) Rietschel, Markt und Stadt, 106; das Burggrafeuamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofstädten, 76 s.; Fajkmajer, Studien zur Verwaltungsgeschichte des Hochstistes Brizen (Sonderabdruck aus FMGTB. VI) 36 s. ***f) Schwind und Dopsch, Urkunden

, N. 8, S. 14. ■V »«-et*«--' m '•/ ' . ■(. -U /, Cr-- 1 , tu? '3 « 18 E/H ■ ' Hofes und die Lage an der Brennerstraße förderten das Aufblühen der Stadt. Brixen und Umgebung bildete schon im 12. Jahrh. einen selb ständigen, vom Bischof allein_..abbä naiaen Geri cktssvrenaÄ-. ans welchem noch vor 1253 das StaÄaerickt Brip e n. h ervorgegangen ist.*) Seit 1277 waren die'TkädtnMer absetzbare Beamte und wurden meist dem Bürger- stände entnommen. Nach der Rechtsaufzeichnung von 1379 hatten die Um- läge der Steuer die hiezu erwählten Bürger im Beisein des Richters

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 117 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, Märkte und Communen von Oberösterreich. Herausg. vom o. ö. Landes ausschusse 1895. Winter, urkundliche Beiträge zur Rechtsgeschichte ober- und niederösterr. Städte, 1877. Meindl, Geschichte der Stadt Braunau, 1882. Kopal, Geschichte der Stadt Eferding in: 34. Bericht ii. d. M, Oberleitner, die Stadt Enns im Mittelalter (mit Urkunden von 1212 bis 1496) in: Archiv 27. Pritz, Geschichtliche Nachrichten über die Stadt Enns (bis 1278) in: Musealblatt 1844. Wirmsberger, Regesten aus dem Archiv

von Freistadt (1337—1514) in: Archiv 31. Maade, Frei- stadt's Handelsgeschichte und Handelsleben in: Programm des Gymna siums zu Freistadt 1881—1883. Kanzler, Geschichte des Marktes Ischl sammt Umgebung, 1881. Koch, Beiträge zur Geschichte der Stadt Linz in: Musealblatt 1341. Pritz, Geschichtl. Nachrichten über Linz bis 1308 in: Musealblatt 1843. Pillwein, Linz, Einst und Jetzt, 2 Theile 1846. Fink, Geschichte d. St. Linz in: Oberösterreicher Kalender 1367—85. Kenner, Bruchstücke über die Linzer Jahrmärkte

in: 5. Bericht ü. d. M. Kurz, Beiträge zur Gesch. des Landes o. d. E., 3. Bd., cuthält Geschichte Lorch's und der Ennsburg bis Ende des 11. Jahrh. Cori, Lauriacum oder Lorch unter römischer und deutscher Herrschaft in: 30. Bericht ü. d. M. Strnadt, Peuerbach a. a. O. Wirmsberger, Freiheiten und Rechte der Märkte Sarmingstein und St. Nikola am Stri,dm und des Gerichtes zu Hirschenau in: Nb. 9. Lamprecht, Beschreibung von Schärding I860. Pritz, Geschichte der Stadt Steyer, 1837. Ders., Jörg von Stein, der Herr

und Regierer der Herrlichkeit Steier in: 14. Bericht ü. d. M. Rolleder, Heimatskunde von Steyer (Stadt und Land) 1894. Stülz, Zur Geschichte der Pfarre und Stadt Vöcklabruck in: 17.Bericht. Scheibelberger, Beiträge zur Gesch. des Marktes und der Pfarre Veckla- markt in: 26. Bericht. Meindl, Geschichte der StadtWels, 2Theile 1878. — Kurz, Österreichs Handel in älteren Zeiten, 1822. Zur Geschichte des Bauernstandes: Czerny, Der erste Bauern- aufstand in Obervsterreich (1525), 1882. Siedelung und Agrarwesen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 383 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 758 § 18 Tirol und Zenoburg, später seit König Heinrichs Zeit auch in Meran selbst, sowie die. hier befindliche Münzstätte. Alles dies bewirkte den Wirt- schaftlicheu Aufschwung der Stadt. 1314 legt die Bürgerschaft die landesf. Steuer um, 1324 besorgen dies zwölf inrat i*) 1345 gab Markgraf Ludwig dem Burggrafen zu Tirol den'Aüstrag, einen Ausschuß von drei- zehn Bürgern zu wählen mit Gewalt für ein Jahr. 1358 befahl der Markgraf den Bürgern selbst die Wahl eines Ausschusses von elf

zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 171 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
durch den Hauptmann, war wohl nur formeller Natur.*f) Das Vorhandensein des städtischen Selbstverwaltuugsorgancs, des Stadtrates, ist in Kärnten erst seit dem 14. Jahrh. urkundlich bezeugt. Die amtliche Bezeichnung und Zahl der Mitglieder des Stadtrates betreffend verhielt es sich ähnlich wie in: Lande Steier. Ein gleiches gilt auch von dem neben dem Rate der größeren Städte im 15. Jahrh. aufkommenden Vertretungsorgan der *) v. Jaksch, Die Entstehung der Stadt Friesach in: Carinthia I., 32. Ja., S. 133

von Salzburg bestätigte 133g der Stadt Friesach ihr Recht und verlieh das>elbe 1346 auch seiner Stadt Gmünd. Das Friesacher Stadtrecht hat Jaksch in MJoGF. XXIX, 662 heraiisgegcbcu. fff) Im Schicdsprnch des Herzogs AI brecht von Österreich von 1334 (AÖG. XXXVI, 140) wird zwar die Blutgerichtsbarkeit in Stadt und Umgegend von Nillach dem Bischof von Bamberg zuerkannt, doch ist nicht gesagt, daß er sie durch den Stadtrichter ausüben ließ. *f) Hermann, <5. Beit 116, Klagenfurt 80 (f. oben S. 320); Jaksch

, Stadt richter und Bürgermeister von Willach 109 ; Österr. WeiStümcr V, 4, 5!)7 A., VI, 465 9t. ; andere Belege ebenda im Sachregister 704 unter „Richterwahl'. §. 14. — 333 — „Gemein', welches in S. Beit und Klagenfurt aus 8, in Friesach aus 6 Mitgliedern bestand; sein Wirkungskreis entsprach dem des äußeren Rates in anderen deutschen Städten. In bezug auf die Ratsverkerung (Ratserneuerung) verordnete K. Friedrich 1444, daß in S. Veit alljährlich se zwei Mitglieder des Stadtrates und des Rates

der Achter verkert, d. i. neu gewählt, sowie daß nie zwei Brüder oder zwei des nämlichen Handwerkes in jene beiden Ratskollegien aufgenommen werden sollten.*) Die Zahl der landess. Städte verminderte sich, indem Bleiburg bald nachdem es in den Besitz des Landessürsten gekommen, wieder verpfändet und das durch Brand zerstörte Klagenfurt 1518 vou K. Maximilian I. den kärntischen Ständen als Eigentum geschenkt wurde. Die Stände er- hielten an dieser Stadt einen sicheren Waffenplatz

, welche den Charakter einer, versassuugs-, straf- uud privatrechtliche Satzungen sur die ver- fchiedeueu Bevölkeruugsklassen enthaltenden Landesordnuug besitzt, wurden *) Hermann a. a. O. 117. **) Hermann, Sandbuch X, 247f. ***) Österr. Weistümcr VI, 465. Hermann, <5. Veit a. a. O. 117, Jaksch, die Stadtrichter und Bürgermeister von Billach 10g. — ©holt, Geschichte der Stadt Billach, 1901, ist leider nicht kritisch. f) Untershofen, Regestcn, N. DLXXXVI und DLXXXXI. In Jaksch, GGF. I, N. 433 spricht der Herzog

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 551 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
für jene der identischen Grafschaft Bozen abschlössen. Diesem zufolge sollen die Ministerialen, Freien und Knechte des h. Jngenuin, die südlich des Wibtwaldes, d. i. des Brennerwaldes und westlich des Jswaldes (im Pustertal) wohnen, im Gebiete von der Eveysbrücke (Avisobrücke) bis zur Nordgrenze des Bistums Trient, also in der Grafschaft Bozen, zu Bozen oder sonstwo dem Bischöfe von Trient keinen Zoll zu zahlen haben von allen Waren, die innerhalb der genannten Grenzen abgesetzt werden; diejenigen Waren, die darüber

hinaus verkaust werden, zahlen für jeden Saum dem Bischof von Trient zu Bozen 1 Augs- burger Pfennig. Dieselbe Zollfreiheit genießen die Angehörigen des Bis- §18 ' - 1095 - tu ms Brixen jenseits der besagten Grenzen (nördlich des Brenners, östlich des Jswaldes), falls sie mit ihren Waren die Grenzen des Bistums nicht überschreiten. Ebenso zahlen Bewohner der Pfarre Bozen von den Waren, die sie von den Bewohnern des Bistums Brixen innerhalb der erwähnten Grenzen erhandeln, dem Bischof von Brixen

keinen Zoll, wohl aber von jenen Waren, die sie daselbst von auswärtigen Kaufleuten erstehen oder die sie selbst von auswärts durch das Gebiet von Brixen nach Bozen durchführen, nur an der Mautstätte zu Klausen 4 Augsburger Pfennige von der Mark als ermäßigten Zoll. Die Waren, die die Bozener den Brixern verkaufen, zahlen dem Brixner Bischof keinen Zoll, von denen aber, die sie Fremden verkaufen und durch das brixnerische Gebiet hindurch- führen, zahlen sie zu Klausen als Zoll von einem Saum Wein 1 Augs

- burger Pfennig, von einem Saum Pech, Ol oder Honig 2 Pfennige, von anderen Waren 1 Pfennig. Aber nicht bloß betreffs der Transitzölle wird gegenseitig gleiche Behandlung statuiert, sondern noch hinzugefügt, daß Bozner und Brixner auch auf den Jahrmärkten in Bozen und in: Ge- biete des Bistums Brixen gleich behandelt werden sollen, was sich wohl auf die gegenseitige Höhe der Marktzölle bezieht. Die Tendenz dieses Vertrages geht einerseits dahin, daß die Güter, die den Bedürfnissen der Angehörigen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 273 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Ludwig der Bärtige von Baiern-Jngolstadt bestätigte den Kitz- bühelern 1417 Januar 31 das oberbairische Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs (von 1334)*) mit der Änderung, daß an Stelle des Stadt- rechtes von München das von Ingolstadt (von 1312 Juli 25)**) und der anderen Städte des Herzogtums Baieru-Jngolstadt treten sollte. Da das Recht von Ingolstadt zumeist dem von München entlehnt war und das Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs in Ingolstadt ebenso galt wie in München, hatte jene Änderung nur formelle

Bedeutung- Vgl. Kogler, a. a. O., S. 52f. Herzog Ludwig der Reiche von Baiern-Landshut machte die für sein Herzogtum erlassene Ordnung des Kaushandels auf dem flachen Lande von 1459 Dezember 15 auch in Kitzbühel kund (a. a. O., S. 78—80, N, IX), und erließ 1473 Dezember 29 nochmals eine Ordnung zur Regelung des Handels in Stadt und Landgericht Kitzbühei (a. a. O., S. 30—84, N, X), welche er 1474 September 15 modifizierte (a. a. O., S. 84 s., N. XI). Eine autonome Satzung des Rates und der Bürger

in Marli- und Gewerbesachen datiert von 1503 Februar 6 (a. a. O., S- 86—93, N. XII). Auch nachdem Kitzbühel samt Kufstein und Rattenberg 1504 unter österreichische Herrschaft ge« kommen war, blieb hier Kaiser Ludwigs Stadtrechtsbuch in Geltung. 1506 Januar bestätigte König Maximilian I. der Stadt die hergebrachten Rechte und Freiheiten (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 283, N. 1379). Ebenda S. 247—286 finden sich die Bestände des Stadtarchives von Kogler registriert. Kufstein teilte die Geschicke

II. von Oberbaiern bestätigte 1364 April 7 die Rechte und Freiheiten Kufsteins (a. a. O., S. 57, N.V), / ebenso Herzog Stefan III. von Baiern-Ingolstadt 1393 Januar 7, welcher der Stadt überdies das Niederlagsrecht verlieh (a. a. O., S. 60, *) Lg. von Rockinge-c tir. Abhandlungen der k> bayerischen Akademie d.W., vhil.-philol. u. hift. Klasse, 1308. Vl 204 ààu und Erörterungen zur Bayerischen und Deutschen Geschichte, § 18. ' 537 — N. VII). Des letzteren Sohn, Herzog Ludwig der Bärtige, bestätigte 1417 Januar

(a. a. O., S. 83, N. XVI). Nachdem Kufstein österreichisch geworden, bestätigte König Maximilian I. 1504 Dezember 24 der Stadt alle ihre Briefe und Frei- heiten (a. a. O., S. 85, N. XVII) und das gleiche tat Erzherzog Fer dinand I. 1523 August 7 (a. a. O., S. 22). Rattenberg wurde mit Stadtrecht begabt von Herzog Stefan III. von Baiern-Jngolstadt 1393 Januar 7 (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 140, N. 600), welcher 1403 Juli 4 noch Handelsfreiheiten (a. a. O., S. 141, N. 606 und 607) und 1410 August 22 Befreiung

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 202 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
; auch der Stadtrichter von Rudolfswert er-- hielt bei Gründung dieser Stadt (1365) die ausschließliche Gerichtsbarkeit in der Stadt und deren ausgedehntem Burgfrieden (also wohl mit Inbegriff des Stufbcmneg).***) 1485 wurden Richter und Rat vvn Laibach von K. Friedrich III. überdies ermächtigt, fchädliche Leute (Gewohnheits- Verbrecher) zu fangen und abzuurteilen, und K. Maximilian I. erließ eine eigene Kriminalgerichtsordnung für die Stadt Laibach.t) Bürger Laibachs oder anderer Städte, die sich durch das Urteil

von Laibach, daß sie mit allerlei Kaufmannschaft gegen Steier und Kärnten *) MMVK. XIV, 58. Dimitz, a. a. O. I, 303. **) MJÖGF. XIX, 298. UK. II, 210. ***) Schwind und Dopsch, a- a. O. N. 116. Vrliovec, Zgodovina Novega mesta 309. Dimitz, a. a. O. I, 307, behauptet, daß auch die Stadt Stein von K. Friedrich III. 1489 Acht und Bann erhalten habe, doch findet sich nichts hierüber in dm oben S. 376 erwähnten Auszügen aus den Privilegien dieser Stadt, t) Diplom. Labae. N. 66 und 94. ~ tt) Ebenda

, N. 12, 20, 43, 87. ftt) S. oben S. 287. *t) Dieser die Gesamtheit der dem Herrenhose dienstbaren Bauernhöfe um- fassende Ausdruck des bayerischen Rechtes wird auf den hämischen Herrschasten des Bischofs von Freising gebraucht (F. r. A. II, 36, S. 168). *tt) Diplom- Laliac. N. 70, 72, 86. Landshaudvest 76 b. Argo III, 69. Zur Beglaubigung bei Ausübung des Handelsgewerbes diente das Vorzeigen der „Bürgerbriefe'. Im 15. Jahrh. trieben auch die Bürger der bisch. Freisingschen Stadt Lack Handel, sogar außer Landes

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 205 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, gleichviel ob frei oder unfrei, Wirt- schastlich selbständig, nahmen an, Marktverkehr teil, unterstanden dem Markt- oder Stadtrichter und mußten die den „Kaufleuten' obliegenden^ öffentlichen Abgaben entrichten. Dasselbe galt vonjenenunfreienBauern (servi ossati), die ihren Herren zu gewerblichen Leistungen verpflichtet waren und in der Hoffnung, ihre Geschicklichkeit in der Stadt besser verwerten zu können, mit Erlaubnis ihres Herrn unter Beibehaltung der Zins- Pflicht zum Handwerk in der Stadt

auf Bitten deS betreffenden Handwerkes, welches eineu öfters bereits vom Stadrat genehmigten***) Entwurf überreichte, in landesf. Städten durch deu Herzog, in der Stadt Lack durch den Bischof von Freising; im 16. Jahrh. wurden Ordnungen für Laibacher Handwerke durch Bürgermeister, Richter und Rat dieser Stadt, solche für die Handwerke anderer Städte durch dm „Vitzdomb in Krain' erlassenl'); im 17. Jahrh. wurde die vom Handwerk entworfene, vom Stadtrat und Vizedom genehmigte Ordnung vom Landesfürsten

6cftätigt.ft) Schon bei Er richtung von Handwerkszechen wurde denselben das Recht des Zech- oder Zunftzwanges erteilt, kraft dessen jeder, der das betreffende Handwerk in der Stadt oder deren Burgfrieden fürder offen oder heimlich aus- üben wolle, zum Eintritt in die Zeche genötigt werden konnte. fff) Die von K. Friedrich III. den Kürschnern zu Laibach 1455 verliehene Zech- ordnung wandte sich auch gegen die fremden Händler (Gäste) und verbot ihnen, zu Laibach Felle*^) ohne Vermittlung geschworener

. Iti) AHK. II, GO. MHVK. XIV, 77—79. MMVK. X, 123; IX, 192. _ Daher verfolgen die Zechorduungen besonders die Gänhandwerker (Storcr,Stimpler,Pfnschcr), die nicht mit der Stadt leiden und billiger produzieren als die städtischen Hand- werker. Mit einem Störer durfte kein Meister, Geselle oder Bub Gemeinschaft haben, weder essen noch trinken (AHK. II, 63, 66, 58, 70; MMVK. X, 123; IX, 188, 192; XI, IG). . *+) Ausgenommen wnrde nur das Fell des Büches, d. i. der Haselmaus, wohl deshalb

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 272 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bischofs von Trient als ursprünglichen Stadtherrn und Privilegien Herzog Rudolfs IV. von Österreich, Grafen von Tirol, von 1363, deren Drucke sich in Bisch off, a. a. O. S. 8, und Jäger, Geschichte der landständischen Verfassung Tirols, I, 662f. verzeichnet finden. Erwähnenswert ist noch der Brief König Friedrichs IV. § 18. — 535 — vom 7. April 1442, in welchem er der Stadt Bozen das Recht erteilte, jährlich einen Rat von zwölf Männern zu wählen, in: Archivberichte aus Tirol IV, 431, N. 303

(Privilegien) der Stadtherreu; als solche kommen vor allen anderen in Betracht der Landessürst sowie die Bischöfe von Brixen und Trient. Inhaltsangaben der Rechtbriefe der Stadt Innsbruck s. in: Bischoss, Österreichische Stadtrechte und Privi- legten, S. 46. Der älteste Rechtbrief des Herzogs Otto von Meramen vom 9. Juni 1239 ist gedruckt in: Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden, S. 80, 9J. 37. Ebenda finden sich die Briese König Heinrichs von Böhmen, Grafen von Tirol, vom 1. November 1329 (S, 168

Natur aus dem 14. Jahrh., von denen aber nur eine von 1337 datiert ist, hat Pseisfer in Haupts Zeitschrift sür deutsches Altertum VI, 413 f. mitgeteilt. Für Bozen kommen in Betracht drei über die Rechte des Grafen von Tirol aufgenommene. Weistümer von 1208 August 7 in: Schwind und' Dopsch, a. a. O., S. 37, N. 22; pgn 1234 Juli 24 in: Hor- mayr, Behträge zur Geschichte Tirols 1/2, S. 203, N. XCIII und 1293 Mai 4 in: Schwind und Dopsch, a. a. O., S. 146, N. 76. Vgl. ferner einige Satzungen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 382 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
'—' ''Jjjaw» 1 - 756 — § 18 {1239). Siehe oben ©. 534. Von ben verfassungsrechtlichen Bestimmungen desselben seien hervorgehoben: Die Bindung des Stadtherrn bei der ■ s Wahl des Stadtrichters an Zustimmung und Rat der Bürger (eivss), . während die Einsetzung des Gerichtsboten (preco) durch den Stadtrichter, v v/' jedoch gleichfalls mit Zustimmung der Bürger zu erfolgen hat- Der Stadt-- ■j' v ' , richter stand an der Spitze der städtischen Rechtspflege und Verwaltung. Ferner j / enthält

versetzt, welche - mit der Versehung desselben Bürger betrauten, die den Titel subjudex, ; i . \ ; Unterrichtet:, später Richter von Innsbruck, führten. Gegen Ende des ^ JIA Jahrh. streifte das Stadtgericht den Charakter eines lf. Amtes ^ »y und nahm den eines städtischen Amtes an.. Der Stadtrichter'H'üKe all- jährlich am Eà Mac^e (8. Jänner) aus drei vom abtretenden Stadt- B > ..richter Vorgeschlagenen durch Rat und Gemeinde gewählt. Die im all- : A\ ; 7' gemeinen niedergerichtliche Kompetenz

, welchen Marktgraben und Burggraben ^ > zusammen bilden. Schon 1281 hat Graf Meinhard II. den Boden für die>Neustadt (südlich-von der Altstadt) von der Wiltener Hofmark ver- tragsweise abgelöst***) Hiezu kam im 15. Jahrh. der Stadtteil am linken Jnnufer „Anprugk' genannt.'s) Eigentliche Residenz- und Haupt- stadi Tirols war Innsbruck unter Herzog Friedrich IV. noch nicht, obgleich derselbe sich sehr oft da ausgeholten hat. Erst sein Sohn Sigmund erklärt in einer Urkunde von 1460, mit welcher er der Stadt

zur besseren Herrn wird i» dieser Urkunde in den Worten angedeutet: ut ecclesia (SBilteu) in ' foro tres domos in sua possessione retineat, quarum habitatoxes -omnia, que alii nostro iuri exhibent, ecclesie persolvant. *) Rietschel, Markt und Stadt, Ilk. V. Voltelini, Das älteste Inns- , Stutter Stadirecht, 5 f. Stolz im WG. LV2, SQvf. v. Bvltelini, a. a. O., 9 s;, zeigt, daß der Satz „Swdtlnft macht frei' mit der im Jnnsbrucker Stadirecht enthaltenen, nach Ablauf von Jahr und Tag eintretenden rechten

ein purgermaister als gleichfalls jährlich am 8. Jänner von Rat und Gemein gewähltes Oberhaupt der Stadt. Nach dem bis in die Zeit Herzog, Sigmunds zurückreichenden Jnnsbrucker Bürgerbuche bestand der Rat noch aus zwölf Räten oder Ratsbürgeru mit einem Bürgermeister an der Spitze, der einem Ratsbeschluß.von 1493 zufolge, als camcror den städtischen Einnahme- und Ausgabedienst zu besorgen hatte. Außer dem Rat bestand dem erwähnten Bürgerbuch zufolge ein „Zuesatz', später „Beisatz' ' genannt, der ebenfalls zwölf

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Category:
History
Year:
1894
Wappenbuch der Städte und Märkte der gefürsteten Grafschaft Tirol
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Page 48 of 140
Author: Rickelt, Karl [Ill.] ; Fischnaler, Konrad / [nach den Quellen gezeichnet von Karl Rickelt. Nach ihrer geschichtl. Entwicklung von Conrad Fischnaler]
Place: Innsbruck
Publisher: Verl. des Museum Ferdinandeum
Physical description: XIII, 149 S. : zahlr. Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Stadtwappen ; <br />g.Tirol ; s.Marktflecken ; s.Wappen
Location mark: III 103.395 ; III A-7.830
Intern ID: 95706
— so — Etwas unterhalb desselben zeigt sich auch das Wappen der Marktgemeinde« Es ist ein gleicharmiges, goldenes Ureuz in rothem Felds.') Bozen. lvaxpen siehe Seite 2Z. Bozen, als Lauxars im Jahre Z79 zuerst erwähnt, uni 980 schon Laudano genannt,^) bildete am Ausgang des XI. Jh. den Sitz der bayerischen Grenzgrafschaft Bozens) Otto von Freisingen, der Reisebegleiter und Geschichtsschreiber Kaiser Friedrich I. nennt Laudanum ^55 noch „vills' und berichtet von der Ausführung des süßen Weines

der Gegend.^) Der Nieder gang des Hauses der Eppaner, Nachfolger der alten Gaugrafen im Norithal, brachte, wahrscheinlich zur Zeit Bischof Adslprst II. von Trient (N56 bis ^7?) die Jurisdiction über Bozen zum Theil an die Airche des hl. Vigilius, zum Theil an die aufstrebenden Grafen von Tirol, welche im Jahre ^203 ihre beiderseitigen Rechte daran durch einen Vertrag abgrenzten. Derselbe kam zustande „in LurZv Lsu?à'b). Mehr als ein Jahrhundert hindurch erscheint seither Bozen nur als Luegen oder nisrcàs

Làsmira, Làs- num etc. 6) Diese Verzögerung seiner nominellen Erhebung zur Stadt erklärt sich durch die getheilte Herrschaft über dieses Gebiet. In dem alten Markt (durAura vetus Lo?ani) waltete das Trient- nerische Regiment, in dem neuen Markt idurZum uovum Lo^sni) das der Grafen von Tirol und der mächtigen Herren von Wanga. Der bischöfliche Besitz war, soweit er den Häusercomplex selbst um- fasste, mit festen Mauern, Thurmthoren und Graben bewehrt. ?) 1) Bertondelli, l. c. Derselbe verweist

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 178 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
III., ebenso die bischöflich Bamvergische Stadt Wolfsberg und der demselben Herrn gehörige Markt Feldkirchen***), während die Blutgerichtsbarkeit über Villach dem Bischof von Bamberg bereits durch den Schiedsspruch H. Albrecht's von Österreich und Sieirc von 1334 bestätigt worden war.f) Mit den jährlichen drei echten Dingen des Landgerichtes war die Rügung der Kriminalfälle und der Strafgelder verknüpft; alle Gerichts- insassen hatten hierbei zu erscheinen und eidlich auszusagen

geistlicher und weltlicher Herren, welche, da sie zu einer Burg gehörten und mit Sonderfrieden ausgestattet waren, in Kärnten ebenso wie in Steiermark und Österreich als purchfried, purkfridsgeziirk, bezeichnet werden. Diese Burgfriedens- gerichtsbarkeit konnte sich auch auf Grundbesitz erstrecken, der nicht im' Eigentum des Burgsriedensherrn stand.*) Als Burgfried wird ferner der Gerichtsbezirk der Stadt oder des Marktes bezeichnet. Nicht wesentlich verschieden, nur auf die Dorfmark beschränkt

Bistümer in Kärnten Erwähnung zu tun. In der Wiener „Vergleichnng' K. Ferdinand's I. mit dem Erzbischof Matthäus von Salzburg von 1535***) bewilligte K. Ferdinand, daß die erzbischöflichen ordentlichen Stadt-, Land- und anderen Gerichte in den niederösterreichischen Landen in erster Instanz, die erzbischöflichen Hanptlenief), Vitzdombe und Hofmeister in Österreich, Steier und Kärnten in zweiter Instanz kompetent blieben, behielt aber sich und seinen Erben, bezw. seiner Regierung, die Appellation

in dritter Instanz vor; inwiefern jedoch die Gerichte der erzbischöflichen Hanpt- leute usw. in erster Instanz (für die eximierten Stände) kompetent waren, sollte die Appellation in zweiter nnd letzter Instanz an den Landesfürsten, bezw. seine Negierung gedingt werden. Bann und Acht halber sollte es mit des Erzbischof's Stadt-, Land- nnd Malefizgerichten in den nieder- österreichischen Landen gehalten werden nach jedes Landes Gebrauch nnd wie andere Landlente, die solche Gerichte haben, zu tun schuldig

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 181 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Dopsch, Urkunde N. 201- Statt Furtretter soll es hier wohl heißen Fnrtiiter. it) Mayr, Der Generallandtag zu Ausburg a. a. O. 90. ttt) Vgl. oben S. 204. Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, I, 586 (unter: Venedig). H. Albrecht III. gestattete zwar 1380 auch die Straße über den Karst für den Venedig-Handel zu benutzen, aber keineswegs allen Kauslenten, sondern nur denen Wiens'sowie derjenigen Städte und Märkte, durch welche diese Straße ging; auch war daran die Bedingung geknüpft

) Die Nachrichten über Hanbtverkerzechen oder Zünfte in Kärnten reichen bis in die erste Hälfte des 13. Jahrh. zurück. Erzbischos Eber- hard II. von Salzburg bestätigte die Bruderschaft der Lederer (Gerber) und Schuster zu Friesach, welche deren Vorfahren zur Ehre Jesu Christi gestiftet hatten, uud verlieh ihr den Zunftzwang, d. i. das Recht, nicht bloß Friesacher, sondern auch Fremde, welche dieses Handwerk in der Stadt oder ihren Vorstädten ausüben wollten, zum Eintritt in ihre Bruderschaft zu zwingen

. Als Einkaufsgebühr sollte der Fremde dem von der Zeche gewählten Meister ein halbes Pfund Pfennige, dem Vizedom 40, dem Stadtrichter 24 und dem Mautner 12 Pfennige entrichten. Ein Friesacher hatte nur die Hälfte dieser Zahlungen zu leisten, ü) Der Bestand von Handwerkerzechen in anderen größeren Städten Kärntens (Villachiii), S. Veit) ist erst für das 14., bezw. 15. Jahrh. bezeugt. K. Friedrich III. verließ Verordnungen für die Lebensmittel- gewerbe der Stadt S. Veit. 1435 bestimmte er, daß die Fleischerzeche

, welcher wahrscheinlich macht, daß dieser Zunftbrief ins Jahr 1235 gehört. ttt) Hermann, Handbuch 1,44* Ghon, Geschichte der Stadt Willach, 116f. 57. Werunsky, Österr. Reichs- und Rcchtsgcschichte. 23

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