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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 72 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 134 — §. 8. mit der Stadt steuern, widrigenfalls sie zu. Nutz und Ehren der Stadt an- gelegt werden sollten. Durch diese Maßregeln sollte der Erwerb städtischen Grundbesitzes durch steuerfreie Personen verhindert werden. Viel radikaler war die Verordnung Rudolfs IV., welcher, um die städtischen Lasteil Wiens durch Vermehrung der Steuerpflichtigen ertraglicher zu machen, 1361 alle Steuerbefreiungen aufhob, die seine Vorfahren oder er selbst zu Gunsten geistlicher oder weltlicher Personen

ertheilt hatten; auch die sonst gewöhnlich steuerfreien Hofbediensteten, nur die herzoglichen Räte aus- genommen, hatten derselben Verordnung zufolge von ihren Häusern und Gütern in Stadt und Vorstädten mit den andern Bürgern, Steuer zu zahlen. Klöster und Kirchen sollten fortan nur für den Umfang des eigeut- lichen Gebäudes, nicht aber für andere städtische Besitzungen Abgabenfrei- heit genießen. Ferner wurde durch H. Rudolf auch noch das in H. Alb- recht II. Handveste für Wien von 1340 enthaltene

Amortisationsgesetz ver- schärft. Während nämlich in letzterer Handveste nur von Vergabungen liegender Güter an Klöster die Rede ist, wird im Mandat H. Rudolfs für jedes Vermächtnis (auch von Fahrhabe) an geistliche Personen (Ordens- und Weltgeistliche) Abschluß vor Rat oder Genannten verlangt. Endlich wurde bestimmt, daß geistlichen Personen zugefallene Erbgüter, die binnen Jahresfrist nicht an Jemand, der mit der Stadt leidet, verkauft worden, dem Herzog und der Stadt heimfallen. Diese die Steuerfreiheiten

einer Abfindungssumme die Steuerfreiheit der Häuser von Mitgliedern der obern Stände ganz allgemein anzuerkennen sich verpflichteten. So ver- glich sich z. B. die Stadt Wien 1522 mit den drei obern Ständen dahin, daß 105 näher bezeichnete Häuser, die bis 4. September 1521 Freihäuser §■8: — 135 — gewesen, es auch serner sein, dagegen jene Häuser, die bis dahin Bürger- Häuser waren, „im bürgerlichen Mitleiden' bleiben sollten.*) Im Gegensatz zur ordentlichen, fixirten Jahressteuer standen die außerordentlichen

, XL, 546 f. — Die Höhe der Gesammtsuinmen der jährlichen Stadt- steuern i. d.J. 1437 und 3438 f. in Chmel, Materialien I, 86 lind 33; Wien zahlte 2000 Pfd. Pfg. **) Contin. Sancrac. H., 638. ***) Frh. v. Schwind und Dopsch, Urkunde» zur Aersassungsgeschichie der der deutsch -österreichischen Erblande, N. 64.

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 223 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 436 — g. 16. Von den Hoheitsrechten des Bischofs von Trieft in der gleichnamigen Stadt und ihrem Distrikt wird Weiter unten die Rede sein.*) Die stark verschuldeten Bischöfe veräußerten die Gerichtsbarkeit und die finanziellen Hoheitsrechte in Verträgen von 1236, 1253, 1257 und 1295 durch Verpfändung und Berlehnung an die Kommune Trieft und behielten sich nur das Münzrecht, das Zollrecht und das Recht, die Lehen des Bistums zu verleihen, vor.**) Ein königliches Münzprivileg für die Bischöfe

von Trieft ist ebensowenig bekannt wie für die Patriarchen von Aquileja; . trotzdem übten sie im 13. Jahrh. (angeblich bis z. I. 1313) das Münz- recht aus, indem sie Denare nach dem Typus und Münzfuß der Agleier prägen ließen.***) Außer den Denaren der Bischöse von Trieft liefen in dieser Stadt wie in Jstrien noch sriesacher und agleier Pfennige, Venezianer und veronesische piccoli und grossi um. Seit 1382 stand das Münzregal in Trieft den Herzogen von Österreich als Signoren dieser Stadt zu, die wiener

Pfennige (Vianenses oder Vianarii genannt) erhielten daher Zwangskurs; ein wiener Psennig wurde acht piccoli gleich- gesetzt; den Dukaten taxierte man zu 5^/» lire de' piccoli-t) Wie das Zoll- und Steuerrecht des Bischofs von Trieft größtenteils auf die Kom mune Trieft überging, wird unten gezeigt werden.-^) Erst nachdem die Bischöse sast alle ihre alten Rechte in Stadt und Distrikt Trieft ver- loren hatten, legten sie sich den Titel „comes Tergestiiras' bei-Ht) Landesverwaltung zur Zeit der Herrschaft

I. (de Negri), hei 1350 bis 1368 das Bistum inne hatte. Vgl. z. B. 1367 Oktober 15, Venedig, im C. d. I. II. *t) Abgeleitet von paese, Land, Landschaft. Zuerst bekleidete die beideu Ämter urkundlich nachweisbar der Venezianer Marco Soranzo. §. IG. — 437 — nicht verlassen. Unabhängig vom capitano del paysanatico war der Podestà-Capitano von Capodistria, der selbst die Militärgewalt in seiner Stadt besaß. 1358 wurde das paysanaticum in zwei durch den Fluß Quieto getrennte Teile geschieden; die Landschaft

und statt derselben ein einziger Capitano mit dem Sitze iu Raspo, das man wegen seiner strategisch wichtigen Lage als Schlüssel Jstriens bezeichnete, eingesetzt. 1511 wurde der Sitz des Capitano »ach Pinguente verlegt. Gegen die Urteilsprüche der Podestàs der istrischen Kommunen war die Appellation an die auditores sententiarum in Venedig gestattet, bis 1584 der magistrato di Capodistria, bestehend aus dem Podestà- Capitano dieser Stadt und zwei vom venezianischen Senate ihm als consiglieri beigegebenen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 202 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
; auch der Stadtrichter von Rudolfswert er-- hielt bei Gründung dieser Stadt (1365) die ausschließliche Gerichtsbarkeit in der Stadt und deren ausgedehntem Burgfrieden (also wohl mit Inbegriff des Stufbcmneg).***) 1485 wurden Richter und Rat vvn Laibach von K. Friedrich III. überdies ermächtigt, fchädliche Leute (Gewohnheits- Verbrecher) zu fangen und abzuurteilen, und K. Maximilian I. erließ eine eigene Kriminalgerichtsordnung für die Stadt Laibach.t) Bürger Laibachs oder anderer Städte, die sich durch das Urteil

von Laibach, daß sie mit allerlei Kaufmannschaft gegen Steier und Kärnten *) MMVK. XIV, 58. Dimitz, a. a. O. I, 303. **) MJÖGF. XIX, 298. UK. II, 210. ***) Schwind und Dopsch, a- a. O. N. 116. Vrliovec, Zgodovina Novega mesta 309. Dimitz, a. a. O. I, 307, behauptet, daß auch die Stadt Stein von K. Friedrich III. 1489 Acht und Bann erhalten habe, doch findet sich nichts hierüber in dm oben S. 376 erwähnten Auszügen aus den Privilegien dieser Stadt, t) Diplom. Labae. N. 66 und 94. ~ tt) Ebenda

, N. 12, 20, 43, 87. ftt) S. oben S. 287. *t) Dieser die Gesamtheit der dem Herrenhose dienstbaren Bauernhöfe um- fassende Ausdruck des bayerischen Rechtes wird auf den hämischen Herrschasten des Bischofs von Freising gebraucht (F. r. A. II, 36, S. 168). *tt) Diplom- Laliac. N. 70, 72, 86. Landshaudvest 76 b. Argo III, 69. Zur Beglaubigung bei Ausübung des Handelsgewerbes diente das Vorzeigen der „Bürgerbriefe'. Im 15. Jahrh. trieben auch die Bürger der bisch. Freisingschen Stadt Lack Handel, sogar außer Landes

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 205 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, gleichviel ob frei oder unfrei, Wirt- schastlich selbständig, nahmen an, Marktverkehr teil, unterstanden dem Markt- oder Stadtrichter und mußten die den „Kaufleuten' obliegenden^ öffentlichen Abgaben entrichten. Dasselbe galt vonjenenunfreienBauern (servi ossati), die ihren Herren zu gewerblichen Leistungen verpflichtet waren und in der Hoffnung, ihre Geschicklichkeit in der Stadt besser verwerten zu können, mit Erlaubnis ihres Herrn unter Beibehaltung der Zins- Pflicht zum Handwerk in der Stadt

auf Bitten deS betreffenden Handwerkes, welches eineu öfters bereits vom Stadrat genehmigten***) Entwurf überreichte, in landesf. Städten durch deu Herzog, in der Stadt Lack durch den Bischof von Freising; im 16. Jahrh. wurden Ordnungen für Laibacher Handwerke durch Bürgermeister, Richter und Rat dieser Stadt, solche für die Handwerke anderer Städte durch dm „Vitzdomb in Krain' erlassenl'); im 17. Jahrh. wurde die vom Handwerk entworfene, vom Stadtrat und Vizedom genehmigte Ordnung vom Landesfürsten

6cftätigt.ft) Schon bei Er richtung von Handwerkszechen wurde denselben das Recht des Zech- oder Zunftzwanges erteilt, kraft dessen jeder, der das betreffende Handwerk in der Stadt oder deren Burgfrieden fürder offen oder heimlich aus- üben wolle, zum Eintritt in die Zeche genötigt werden konnte. fff) Die von K. Friedrich III. den Kürschnern zu Laibach 1455 verliehene Zech- ordnung wandte sich auch gegen die fremden Händler (Gäste) und verbot ihnen, zu Laibach Felle*^) ohne Vermittlung geschworener

. Iti) AHK. II, GO. MHVK. XIV, 77—79. MMVK. X, 123; IX, 192. _ Daher verfolgen die Zechorduungen besonders die Gänhandwerker (Storcr,Stimpler,Pfnschcr), die nicht mit der Stadt leiden und billiger produzieren als die städtischen Hand- werker. Mit einem Störer durfte kein Meister, Geselle oder Bub Gemeinschaft haben, weder essen noch trinken (AHK. II, 63, 66, 58, 70; MMVK. X, 123; IX, 188, 192; XI, IG). . *+) Ausgenommen wnrde nur das Fell des Büches, d. i. der Haselmaus, wohl deshalb

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 266 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Blutsverwandten, zur andern der Kirche, welcher der Verstorbene vorgestanden, zufallen falle.'***) Das Patriarchat Aquileja (1509 : —1751). Errichtung des Erzbistums Görz. Im Vertrage der Republik Venedig mit dem Patriarchen Lodovico III. Scarampì Mezzorota von Aquileja von 1445 hatte sich erstere. eine gewisse Oberhoheit über die letzterem belassenen Herrschasten (Stadt Aquileja und. Ortschaften S. Vito und S. Daniele) vorbehalten, so z. 58. die Verleihung der Lehen und das Recht, von den Bewohnern der drei

Herrschaften des Patriarchen Kriegsdienste zu fordern.^) 1509 war die Stadt Aquileja, der ehemalige Sitz der Patriarchenff), *) Ein ursprünglich den Herren von Duino, dann .Wneit von Walser, seit 1472 Kaiser Friedrich III. .gehöriger Marktflecken, wo um Johannis (24. Juni) ein großer Jahrmarkt stattfand, auf welchem hauptsächlich mit Pferden gehandelt wurde. Die Triestiner, welche die Konkurrenz von S. Giovanni di Duino als Einfuhrhafens nicht dulden wollten, überfielen diesen Marktslecken und zerstörten

? 8 17. — 523 — durch die kaiserlichen Truppen besetzt worden. Obwohl dem Wormser Präliminarfrieden von 1521 zufolge die Rechte des Patriarchates un- verletzt bleiben sollten'^) und im Trienter Schiedspruch von 1535 die Rückgabe der Stadt Aquileja samt Distrikt an das letztere in Aussicht genommen war'*), gelangte doch diese Bestimmung ebensowenig wie andere Punkte des Schiedspruches zur Ausführung. Österreichiscberfeits hielt man daran fest, daß infolge der im Wormser Präliminarfrieden geschehenen

Verzichtleistung der Republik Venedig auf die Reservatrechte über die Stadt Aquileja letztere auf Kaifer Karl V. und von diesem durch Zession auf Erzherzog Ferdinand übergangen feien.***) Erfolglos waren daher die stets erneuten Beschwerden, welche die Patriarchen an König Ferdinand betreffs der Übergriffe seiner Beamten richteten. Nachdem die Republik Venedig 1542 Marano durch Verrat an sich gebracht hatte, steigerte sich die Verbitterung K. Ferdinands und seiner Beamten gegen die Patriarchen

die kanonikalen Rechte (votum decisivum im Kapitel und stallmn in choro) verweigerten;, als sie auf Andringen Kaiser Maximilians II. und Erz- Herzog Karls als Landesfürsten ihnen 1574 diese Rechte zuerkannten, annullierte der Patriarch Giovanni Grimani diesen Beschlnß des nur im heißen Sommer der Malaria wegen diese Stadt. Im 15. und 16. Jahrh. residierten die Patriarchen meist zu Venedig, erst der Patriarch Francesco Barbaro (1593—1616) verlegte seine Residenz wieder nach Udine (De Renaldis 389

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 212 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Rat der Stadt Laibach. *) Im übrigen unterstanden sie als laudess. Kammer-- knechte dem Verwalter des landesf. Kammergutes, dem Viztum in Krain, an welchen sie auch die ordentlichen und außerordentlichen direkten Steuern abzusühren hatten. Auch in Krain nützten die Landesfllrsten das Juden- regal in der Weise aus, daß sie adeligen Herren statt des Dieustgeldes für vertragsmäßig geleisteten Kriegsdienst Tbtbriese erteilten, krast welcher sie die von jenen bei Juden gemachten Schulden kassierten

; F. r. A. 11/36, 207; Chmel, Mori. Haljsb. Iß, 900, 936. Manche geistliche Stifte waren von allen Abgaben und Steuern befreit. Vgl. UK., II, 44, 52, 84, 90, 153. 162, 192, 212, 236; MMVK. SDÌ, 65 N. 61; XIV, 58 N. 68 und 69. Steuern von landesf. Urbarleuten, besonders Edlingern, Jind erwähnt in: MHVK. XIX, 16; MMVK. II, 109; III, 48; VIII, 47, 56. Über Jahressteuern landesf. Städte Dill.: MMVK. H, 39; III, 49 und v. Luschin, Ein Protokoll der Stadt Stein in Krain aus den Jahren 1502,03 in: MMVK. XVIII

, 216, 218, 222, 225). ■ri) Klun, Dipl. Labac. N. 1,2,6,8,44; Argo III, 72; Vrhovec, Zgodo- -rina iNovega mesta 309. H. Leopold III. ermächtigte 1385 die laibacher Bürger, Allen, die in ihrem Burgfrieden Häuser bewohnen, aber mit der Stadt weder dienen noch steuern, die Nutzung von Holz und Weide in der Stadtgemein (d. i. der gemeinen Mark) und die Ausübung von Gewerben zu verbieten (Klun, a. a. O. N. 15). — Vgl. die Amortisationsordnung des Stadtrichters und Rates von Mottling von 1444, berzufolgc

bestimmten Lebensmittel und sonstigen Bedürf- nisse. Bon den ls. Mauten, die mitunter den betreffenden Stadtgemeinden gegen Entrichtung einer Pachtsumme in Bestand gegeben wurden***), zu unterscheiden sind die mit Erlaubnis des Landessürsten errichteten städtischen Mauten, deren Erträgnis vor allem zur Erhaltung der Stadt- mauern und Brücken bestiinmt war.^) Seit Anfang des 16. Jahrh. erscheinen bei einigen Mautstätten (z. B. Laibach, Krainburg, Radmauns- dors) noch sog. Ausschläge

, die sich von den alten Binnenzöllen kaum Wesentlich unterschieden haben dürsten und nur auf Erhebung eines doppelten Mautgeldes hmauslicjrn.ff) Die laibacher Bürger zahlten nur die Hälfte des daselbst erhobenen Ausschlages.f1'f-) Des sog. gleitgelt (Geleitgeld) ist bereits S. 374 Erwähnung getan worden. Der Ver- ordnung Kaiser Maximilians I. von 1516 znsolge sollte dasselbe von den Todesfall ein Erbe an Gotteshäuser oder Bruderschaften vergeben durste, widrigen- falls das vergabte Erbe zu Notdurft der Stadt angelegt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 218 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
von Görz und der Stadt Trieft gegen Venedig erhob, kam es 1291 zum Frieden von Treviso, in welchem die Entscheidung der Rechtssrage dem Schiedspruche des Papstes anheimgestellt wurde; bis dahin überließ Patriarch Ottobonus dem Dogen und der Kommune Venedig alle seine Jnrisdiktions- und Herrscherrechte über die von ihnen besetzten Orte Jstriens gegen einen Jahreszins von 45» Mark agleier Psennige. Zur Fällung des päpstlichen Schiedsspruches scheint es nicht gekommen zu fein; nach wieder ausgebrochener

eine nochmalige, endgültige Unterwersung Pola's unter Dogen und Kommuno Venedig statt- fand (28. Mai 1331). Der vom großen Rate Venedigs eingesetzte Stadt- richter von Pola hieß nunmehr eomes (conte) wie einst im 12. Jahrh. Zugleich wurde auch jenes Kapitel der Statuten von Pola, welchem zu- folge die Appellation vom Spruche der Konsuln von Pola in Zivilsachen an den Erzbischos von Ravenna zu gehen hatte, kassiert und hiefür die Appellation an die chicalis curia in Venedig eingeführt.**) Dem Bei spiele Pola's

(d. i. des zur Markgrafschaft Jstrien ge- hörigen Reichsgutes) zu Gunsten Venedigs verzichtete; der gesamte Jahrzins, den die Venezianer für die von ihnen besetzten istrischen Städte und Gebiete des Patriarchen nunmehr zu zahlen hatten, betrug daher 675 Mark a. Pfg.y Um der formellen Abhängigkeit Triests von Venedig ein Gegen- gewicht zu bieten, übertrug König Karl IV. dem Patriarchen Nikolaus von Aquileja, seinem natürlichen Bruder, das Reichsvikariat über Stadt und Distrikt Trieft (1354

).**) Aber die Patriarchenherrschaft war viel zu schwach, um Trieft gegen die monopolistische und bevormundende Handelspolitik der Republik Venedig zu schützen. Letztere regelte den Handel der Nordhälfte deS adriatischen Meeres durch Aus- und Einfuhr- Verbote sowie Ein- und Ausfuhrzölle, die den Zweck verfolgten, vor allem das venezianische Salz- und Getreidehandelsmonopol anfrechtzuhalten, nnd überdies die Stadt Venedig zum Hauptstapelplatz für die westeuropäischen wie für die orientalischen Waren zu machen. Durch Wachtschiffe, die das Meer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 203 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 396 — §.15. arbeiten mögen, nur nicht mit Wein von fettem*), und H. Mbrecht III. gestattete 1389 den Laibachern, daß sie Venedigische Habe, d. i. Kolonial- waren ()'. oben S. 204, 91.**) und andere Kaufmannschaft nach Wien und in alle Städte und Märkte seiner Lande, nur nicht gegen Pettau führen, weil die Straße über diese nicht lf., sondern erzb. Salzburgische Stadt hauptsächlich dem Verkehr mit Ungarn diente.**) Ebenso besaßen die Bürger von Laibach die Freiheit, das Eisen wo innner

ansschlichlich nach Triest zu bringen. ff) Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, 1, N. 590 ft, G76a, 677 a, 689 a, 712, 739 a, 749, 824. §. 15. — 397 — Wien führen müßten.*) Bis 1389 hielt daher H. Albrecht III. das Verbot der Straße über den Karst aufrecht; erst in diesem Jahre ent-- schloß er sich, wahrscheinlich gedrängt von seinen Vettern von der Leopoldinischen Linie, über welche er die Vormundschaft führte und in deren Landen die Straße über den Karst lag, letztere seinen Kaufleuten zu Wien

und anderen, die das Recht haben, gegen Venedig zu fahren, bis auf Widerruf mit der Bedingung zu erlauben, daß sie auf der Rückfahrt die „rechte Straße' über den Karst fahren von Triest gerade- Wegs über Laibach und Marburg nach Wien, wo sie ihre Kaufmannschaft niederzulegen und zu verkaufen haben. Ferner gestattete H. Albrecht III. auch den Städten und Märkten seiner Länder, durch welche diese Straße ging, und auch der Stadt Pettau die Benützung derselben mit der Be dingung, daß sie die zugeführt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_253_object_4001234.png
Page 253 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
auch für die Grafschaft Görz^), die Landschaft Görz entsandte Bevoll- mächtigte zu den Ausschußlandtagen der mederösterreichischen Länder.-^) Gradisca, fett der Übergabe vom 27. September 1511 im Be- sitze de- Kaisers fi',-), war Hauptort eines kleinen Gebietes, welchem ein Hauptmann (capitano) vorstand. Kaiser Ferdinand III. vergrößerte die Hauptmannschaft Gradisca (Gradisch) durch Angliederung einer Reihe von Ortschaften *7), trennte fie von der Grafschaft Görz ab und verkaufte sie. samt der Stadt und Festung

gleichen Namens und der Stadt Aquileja samt aller Landeshoheit und dem Titel eines „gefürsteten Grafen von Gradisca' an den Fürsten Johann Anton von Eggenburg um 315.000 sl. unter der Bedingung, daß dieses Gebiet nach Erlöfchen des fürstlichen Mannesstammes dem Haufe Österreich heimzufallen habe (25. Februar 1647). Dieser Heimfall, trat bereits 23. Februar 1717 ein, als Fürst Johann Christian II., ein Urenkel des Fürsten Johann Anton, noch im Kindes- alter starb. Obgleich wieder österreichisch geworden

, die Johanniterordenskommende in S. Nicolò di Levada, die Deutfch- ordenskommcnde in Precenico, die Benedikiinerabteien Rosazzo und Moggio, die Benediktinerinenkloster S. Maria maggiore in Aqnileja und S. Maria della Valle in Cividale sowie eine Anzahl Pfarrer landesherrlicher Patronatskirchen. Auch die Stadt Görz war berechtigt, sich auf dem Landtage vertreten zu lassen. Graf Heinrich IV. von Görz übertrug in seinem Testamente von 1453, um feine mit ihm entzweite Gattin Katha- rina von dem Einfluß auf die Regierung auszuschließen

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