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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 468 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer Beschwerde b« Stadt Trient über das gegen die bisherige Gewohnheit von einer Ladung Getreide in der Höhe von 1 Pfd. B. verlangte Niederlagsgeld auf ein mehrere Jahrhunderte alte- ls. Niederlagsprivileg und erläuterte dasselbe so, daß es auch einen Feil- bietungszwang enthielt, also ein eigentliches Stapelrecht darstellte. Das Privileg ist nicht erhalten, und es bleibt dahingestellt, seit wie lange Bozen ein Stapelrecht fur Getreide tatsächlich ausgeübt hat. Bgl. Stolz, Neue Beiträge, 164s. Huter, Quellen

der Bozner Märkte in hellem Lichts. 8 18 — 92g — Pfingstmarkt in ihre Stadt zu ziehen. Schon 1517 beschwerten sich öie Meraner bei den Boznern, daß die Kausleute, statt zum Psingst- markt nach Meran zu kommen, ihre Waren in Bozen niederlegten. 1532 wandten sie sich mit ihren Klagen über den Rückgang des Handels an den gerade hier weilenden Kaiser Karl V. und erlangten ein Mandat des- selben vom 8. März d. I. an den Landrichter von Gries und Bozen, in welchem er auf den ihm gewordenen Bericht Bezug nimmt

, daß die Kaufleute aus deutschen und welschen Landen, die auf die Meraner Jahrmärkte fahren wollen, alle ihre Waren zu Bozen niederlegen und daselbst verkaufen, so daß sie nicht mehr nach Meran kommen, was den kaiserlichen Zöllen und der Stadt Meran zu großem Nachteil gereiche. Wie schon früher dem Landeshauptmann a. d. E. so gebot er nun dem genannten Landrichter, in Bozen öffentlich ausrufen zu lassen, daß die Kaufleute, die die Jahrmärkte von Meran besuchen wollen, ihre Waren, mit Ausnahme von Kupfer

, *) Stampfer a. a. O., 68. 1542 richtete die Stadt Meran eine Beschwerde- schrisl au den Landtag, worin sie über den Versall ihrer Märkte klagt; es be- ständen hier zwar zwei Jahrmärkte, allein die fremden Kausleute bringen ihre Waren nach Bozen und verkaufen dort das ganze Jahr hindurch (a. a. O., 77). In einer Eingabe der Meraner von 1573 an den Landeshauptmann a. d. E. heißt es, daß der Bozner Corporischristi-M>arkt, der dem Meraner Psiugstmarkt entsprach, nimmer im Gebrauch sei. Jener Bozner Markt

konzentrierte sich mehr und mehr in. Bozen. Die Bozner Märkte ent- wickelten sich im IS. Jahrh. zu einem Brennpunkt des Handelsverkehres zwischen Deutschland und Italien. Das Niederlags- und Umschlagsrecht hatte sich in Bozen zum Stapelrecht mit Feilbietungszwang für durch- gesührte Waren gesteigert, Wd, wie'sich vermuten läßt, rein t atsächlick ohne allgemeines lt. Stai'etrechrsvrivileg. **) 15. Mai 1476 erhielt Bozen ffön'Herzog NegmunI, ein Niederlagsrecht mit Feilbietungszwang für Ol, das in deuksch

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 385 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

', welche seither völlig durchgedrungen ist. Zur Zeit der Be- lagerung durch den Markgrasen Karl von Mähren, 1336, war Kufstein ent- weder schon befestigt oder es ist aus diesem Anlaß befestigt worden. Kuf- stein hatte eigene Gerichtsversammlungen, die sog. „Stadt- und Bürgerrechte', bei welchen uà Zuziehung von Bürgern als „Urteilern' nur Niedergericht- liche Angelegenheiten der Stadtbewohner entschieden wurden. Auch in Kuf- stein gab es keinen eigenen Stadtrichter; der Landrichter von Kufstein führte seit

etwa 144U den Titel „Stadt- und Landrichter'.***) Der Rat wird zum erstenmal 1356 bezeugt und spaltete sich im Verlaufe der Zeit in einen äußeren und inneren; die Zweiteilung findet sich für die zweite Hälfte des 16. Jahrh. bezeugt. 1479 wird ein Bürgermeister genannt. 5b Kufstein wurde 15U4 Tirol angegliedert (f. oben, S. 629). Das forum (Markt) Ratten b.era wird 1266 zum erstenmal erwähnt. Herzog Stephan von Bayern-Ingolstadt vnlich ihm 1393 alle Rechte der oberbayrischen Städte. Einen eigenen

also nicht zu Tirol. Erst '1816 wurde es von Bayern ab- getreten und mit Tirol vereinigt.**) Wie die Stadtgemeinden, waren auch die Privileg oder Herkommen berechtigt, außer der Landwirtschaft auch faiLdel, V^...àoerbe zu treiben und zwar in größerem Umfang, als dies auch -in Dörfern üblich war; während sie sich von erstereu dadurch unterschieden, daß sie als offene Orte zumeist, aber nicht immer, der Ummauerung und des Titels „Stadt' entbehrten. Im folgenden seien sie aufgezählt. Im st wird bereits 764

als opxiänm llmistv erwähnt.***) Graf Mein- hard I!7ìrlieh ihm 1282 Marktrecht.^) König Heinrich bewilligte 1312 dem Markte alle Privilegien der Stadt Innsbruck, verlangte aber, daß die Bürger innerhalb zehn Jahren auf eigene Kosten die Stadt um- mauern, wofür er ihnen zehnjährige Steuerfreiheit bewilligte.-^) Da die Jmster diese Bedingung nicht erfüllten, blieb Jmst Markt und wurde erst 1899 zur Stadt erhoben.^l'!') Ein eigenes Gericht Jmst begegnet feit 1282*f) Jmst war ein wichtiger Verkehrsmittelpunkt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 387 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
kommende via (.'laudi» Augusta mit der Brennerstraße. Gleich anderen römischen Kolonien wurde es wahrscheinlich durch duoviri iure divuudo und einen Gemeinderat, euria, von 100 Mitgliedern, cnriales oder decuriones, verwaltet. Während der OjìgotàheFUà stand .an . der Spitze der^ curia ein . defensor,***) der auf Vorschlag der Bürger für ein Jahr vom König als sein stell- vertretender Richter für Stadt und Gebiet ernannt wurde. 1') Die lokale , Behörde teils zu unterstützen, teils zu. überwachen

blieb nur die Bestätigung, die seit 458 auf den .Kaiser, in Italien später auf den Ostgotenkönig überging. Nach K- Justinians Bestimmung sollte das Amt von allen geeigneten Persönlichkeiten der Stadt abwechselnd verwaltet werden, so daß nur die Reihenfolge der Wahl anhelmgestellt war. Ursprünglich war das Amt als lebenslängliches gedacht, später wurde die Dauer ans fünf, dann auf zwei Jahre herabgesetzt, im' Ostgotenreiche scheint sie nur ein Jahr gewährt zu haben. Im Zivilprozeß durste der defensor

). ft) L. c. III, 48, p. 103. § 18 — 767 — defensor getreten, und es sind ihm überdies missatische Befugniffe, kon- kurrierende Gerichtsbarkeit in erster und Rekursinstanz, vom Herzog über- tragen worden. *> Durch die kaiserliche Schenkung der Grafschaft Trient an den Bischof (f. oben S. 580 f.) wurde Trient eine bischöfliche Stadt.**) In der ersten Hälfte des IL. Jahrh. wählten die Trienter, dem Zug der freiheitlichen Bewegung folgend, nach dem Vorbilde der lmààfchen ^~ Kommunen Konsuln.***) Urkundlich

nachweisbar sind dieselben seit 1145.^) Da sie mit ihren'üsurpierten Kompetenzen i n die Reaalien .dcàMschofZ ein- griffen, schaffte Kaiser Friedrich I. die Konsuln in Trient für immer ab und befahl, daß die Stadt dem Bischof und dem Reiche treu und ergeben zu sein habe gleich anderen Städten des Deutschen Reiches (1182 Februar 9); er verbot, daß jemand in der Stadt, im suburbium oder im Stadtgebiete Türme oder Befestigungen baue ohne Erlaubnis des Bischofs; Bürger, die weder ~ E dle n o ch re chtmäßige

Mmàriààsind, bedürfen flU( ^ no ^ à Zu stimmung..des ..Vogtes.'Die bereits erb ante» Nèfesttgungèn ' sind auf ' Befehl d'STBischofs zu zerstören. Den Ungehorsamen trifft Bann und Acht. Unter- sagt wurde den Bürgern ferner, Anordnungen über Mab u nd.Gewià Mün z e . ^Bx ücke und Schiffahrt zu treffen, oder Steuern zu erheben, was alles dem MsHof'v'orbèhalt'en 'frfieb. Nachdrücklichst wurde den Bürgern verwehrt, : Adelige oder Unadelige zum Wohnen in der Stadt zu zwingen oder ihren Herren entflohene Leute

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 302 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Mein- hard IL von Tirol die Notlage des von aufständischen Edlen, Ministerialen und Bürgern seiner Residenzstadt ^owie von den lombardischen Ghibel- linen bedrängten Bischofs Egno seit 1265 dazu, die Stadt Trient und 1 einen großen Teil des Bistums in seine Gewalt zu bringen. Bischof Egno sah sich genötigt,'in einem zu Bozen 27. November 1269 mit den Grafen Meinhard und Albert geschlossenen Vertrage diesen sehr bedeu- tende Zugeständnisse zu- machen. Kraft derselben sollten alle Einkünfte aus den Mauten

, der Münze und dem Keller zu Trient, aus den Ge richtsgefällen und Steuern, aus dem Zolle zu Bozen und allen, anderen Zöllen'des Bistums nach Abzug des Soldes der Besatzung der Stadt und der Festen zwi schen'dem B isckof und den beiden Grafen aleick geteilt..... werten.***) Obgleich dieser-Vertrag.nur auf zwei aJhre^gültig fein sollte, verblieben die Grafen auch nach Ablauf desselben und bis zum Tode ^ Bifchof^gnos^Juni 12.73) im Besitze aller Rechte und Einkünfte,, die tA, '| ihnen dadurch eingeräumt

. Bisher hatte der Graf von Tirol nur ein Drittel des Zolles'in Bozen (Stolz in: WG. XCVII, 578). Nur die Gefälle der Appellations- und der freiwilligen Ge- richtsbarkeit. sollten dem Vertrage von 1269 zufolge dem Bischof allein zu- stehen (Dur ig in: ZFTV., III. F., 9...H., S. 82). Gelegentlich des Tei- lungsvertrages vom 4. März 1271 wurde bestimmt, daß die Grafen Mein- hard-und Albert die von ihnen okkupierten Güter, Schlösser und Juris- diktionen der Kirche und Stadt Trient und besonders das Schloß

, a.a.O., IIB. I JjMpJft »o ajaa dlnm. pianu ra.'• abzuleiten. Vgl. R eich, Castel lì nella vecchia pieve di Mexoeoron a,'!rTS . Tr. XII. §'18. • x _ 595 — bezogen die Grafen von Görz keine Einkünfte mehr aus tirolischen Zoll- / stäjten.?) Nie' schon Kaiser Friedrich II. in. den Kämpfen mit den lombar- ^ Lischen Kommunen seit 1236 behufs Sicherung.ungehinderter Vèrbi»- 1^ dung mit Deutschland vermittelst der. Tiroler Pässe fjir Stadt und Bis» tum Trient elnen^ Podestà bestellt so benützte auch Graf

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 381 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 754 — § 18 ber drei Gerichtsbezirke Gries, Wangergasse und dem Gericht des Stiftes TrieÄ'(bem'SkäNgericht), und zwar drei Mitglieder aus jedem der. drei Gerichte, durch die Bürger selbst gewählt werden dürfe und, wenn diese keine Wahl vornehmen, sich selbst ergänzen solle. Wichtige Sachen sollen mit Rat der drei Richter behandelt werden- Legt der Rat eine Pön auf, so soll zwei Drittel davon der Stadt und ein Drittel dem Gerichte. des Gebüßten zufallen.*) Die Dauer des Rates ist keine lange

gewesen, denn am 13. Dezember 139? bewilligte Bischof Georg I., daß die Bozener sürderhin mit den Berichten zu Gries und in der Wangergasse zur Be-- sorgung gemeinsamer Angelegenheiten jenen gemeinsamen Rat wieder ein- sichten dürsten, den sie srüher gehabt, qber wege n des Sterben? und der j Brande „nicht, .mehr erneuert haben. **) öttig~Frülinch IV. erteilte am *7. April 1442 der Stadt das Recht, jährlich statt eines Rates von neun einen solchen von zwölf Männern zu wählen, drei vom Adel und neun , aus den zwei Gerichten

von Gries und des Gotteshauses von Striettt. ***) i Km.Bürgermeister. von Bozen begegnet in einer Urkunde vom 25. Jänner 1462 trat Bischos Georg II. das Stadtgericht Bozen dem ' Herzog Sigmund aus dessen Lebensdauer ab, 1531 tat dies Bischof Bernhard endgültig, worauf es mit dem Landgericht vereinigt wurde; dasselbe geschah mit dem Gericht in der Wangergasse. in Bischof Albuin verlegte um 9M seinen Sitz endgültig von Säben nach dem 901 von König Kudwig.IV. dem Bistum geschenkten Meierhos Prichsua

nach Brixen übersiedelt, das Diplom K. Otto II. vom 15. Oktober 987 nennt Richpert Prihsinensis ecclesiae episcopus (Dipl. II, 21 n. 14). *f) Von runcata, das Gereut. '*t) Rietschel, Markt und Stadt, 106; das Burggrafeuamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofstädten, 76 s.; Fajkmajer, Studien zur Verwaltungsgeschichte des Hochstistes Brizen (Sonderabdruck aus FMGTB. VI) 36 s. ***f) Schwind und Dopsch, Urkunden

, N. 8, S. 14. ■V »«-et*«--' m '•/ ' . ■(. -U /, Cr-- 1 , tu? '3 « 18 E/H ■ ' Hofes und die Lage an der Brennerstraße förderten das Aufblühen der Stadt. Brixen und Umgebung bildete schon im 12. Jahrh. einen selb ständigen, vom Bischof allein_..abbä naiaen Geri cktssvrenaÄ-. ans welchem noch vor 1253 das StaÄaerickt Brip e n. h ervorgegangen ist.*) Seit 1277 waren die'TkädtnMer absetzbare Beamte und wurden meist dem Bürger- stände entnommen. Nach der Rechtsaufzeichnung von 1379 hatten die Um- läge der Steuer die hiezu erwählten Bürger im Beisein des Richters

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bürger-àr^venigstens JMohnerrechtes, **) Das Bürgerrecht konnte frlìbm^bur ckl. Erlitmna. später nurdurch ausdrückliche^Aufnahme in den Bürgerverband erlangt werden. Der unangefprochene Aufenthalt in der Stadt durch Jahr und Tag, verbunden mit Erfüllung der Bürger- Pflichten, hatte Erwerb des Bürgerrechtes zur Folge. Der nenaufzu- nehmende Bürger mußte schwören, daß er niemands „Eigenmann oder versprochener Diener' sei, mit Ausnahme des Landesfürsten (Grasen von Tirol, von Görz, Bischofs von Brixen

), und daß er letzterem und der Stadt treu und gehorsam sein, Voerde.***) Nicht angesessene (ledige) Hand- *) Schon Eh. Siegmund hatte in einem Mandat von c. 1477 auf Be schwerde der Sattler zu Hall und Sterzing die Störarbeit der unzünftigen Wander- Handwerker verboten (Wopsner, Lage Tirols 141). Der Ordnung H. Ludwigs des Reichen für Kitzbühel vom 29. Dez. 1473 zufolge sollten in der Bannmeile um Kitzbühel leine Handwerker geduldet werden, nur von S. Johann gegen Kitz- bühel hinauf waren sie innerhalb einer halben

unterstehen sollen. In dem von Kaiser Maximilian 1510 bestätigten Spruch des Hauptmanns von Rattenberg wird noch hinzugefügt, daß diese Handwerker keine Arbeit aus der Stadt annehmen und ihre Erzeugnisse auf den Wochenmarkt nach Rattenberg zum Verkauf bringen sollen. Die städtischen Handwerker blieben in- sosern bevorzugt, als sie auch in das Gericht hinaus arbeiten durften. In einem durch den Hauptmann von Rattenberg zwischen der Stadt und den Landgerichts- leuten vermittelten Vertrags von 1521 wurde

die Zahl der in den Ortschaften innerhalb der Bannmeile. zulässigen Handwerker festgesetzt; dieselben sollten mit der Stadt Rattenberg mitleiden. Dieser Vertrag wurde durch K. Ferdinand I. 1529 bestätigt. Vgl. Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg im Mittelalter (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgefchichte, hg. von der Kommission für bayerische Landesgeschichte, Band 1, S. 72s.j. **) T. W. IV, 470, 480, 500, 598, 605. ***) T.W.IV. 351, 386, 421, 481, 499. Kogler a.a.O., S. 23. In Lienz

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 552 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
sind. Kloster Neustift erhielt 1235 Zollfreiheit im Gebiete von Trient für Ol und andere Waren zum Eigengebrauch, Kloster Georgenberg dieselbe an den Zollstätten im Herzogtum Bayern für zwei Schiffe mit Wein oder Salz innabwärts und mit Korn innaufwärts. Eh. Rudolf IV. von Ästerreich verlieh bald nach dem Erwerbe Tirols der Stadt Hall Zollfreiheit an seinen Mauten am Inn und Donau (1363, Okt. 27), K. Heinrich VII. hatte schon 1313 seinem Kanzler, Bischof Heinrich III., Klerus und Volk von Trient

Zollfreiheit im ganzen römischen Reich für ihre Personen und eigenen Waren gewährt, freilich waren die meisten Reichszölle bereits durch Verpfändung und Verpachtung an Landes- Herren und Reichsstädte gekommen. Die perzentuelle Belastung des Güterumsatzes durch die Zollabgabe. Stolz hat die Sätze des für die Zölle zu Bozen, am Lueg und an der Töll von K. Albrecht 1305 bewilligten Tarifs auf ihr Verhältnis zum Werte der Waren geprüft, indem er für seine Berechnungen die Preisangaben den If. Kammerraitbüchern

aus den Jahren 1297—1303 zu Durchschnittshöhe entnahm. Für Wein ergab sich eine Quote von 1'8% zu Bozen, von 3'6% am Lueg und von 4 - 8 0 / 0 an der Töll; für Salz eine Quote von 1'6 bis 2'5% an allen drei Zollstätten; für Ol eine Quote von 16% zu Bozen, von ll - 4% am Lueg, von 27'5% an der Töll; für Pferde per Stück eine Quote von l - 5°/ 0 zu Bozen, ebenso am Lueg und von 1% an der Töll.*) Vergleicht man diese Ziffern mit den relativen Belastungsquoten durch die sechs Rheinzölle zwischen Ehrenfels

Strecke Bozen—Innsbruck für Wein eine Belastungsquote von im ganzen 13°/« des Wertes der Ware, für Öl eine solche von im ganzen 52%. Also beträgt die perzentuelle Zollbelastung in Tirol für Wein nur zirka 1 / K jener am Rhein, für Ol % derselben. Obwohl man damals schutzzöll- nerische Maßregeln nicht anwendete, sucht der Tarif von 1305 doch die Verkehrs- und Handelsverhältnisse des Landes zu beeinflussen. Im Tarif für den Zoll an der Töll erscheint die Einfuhr von Erzeugnissen der ober- *) Die Quoten

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Category:
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Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 384 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 760 — ■§ 18 zu verkaufen- Sterzing wurde dadurch gesetz lich s um Kastors gemacht. Herzog Rudolf IV7^MW'9-'Dktoöer 1363 den Bürgern neue Gunst durch den Befehl, daß die Brennerstraße, die früher im Westen von Sterzing außer ihrer am Nordrand des gleichnamigen Mooses gelegenen Stadt vorbeiging, nun durch dieselbe führen solltet) Das selbständige Gericht Straßberg oder Steràa wird seit 129V erwähnt, ist aber ^MMß^alM^)^MrM^LWPÄ57lV. ordnete 13. Juni 1396 einen Stadt- radt für Sterzing

der Neuzeit hat die Stadt aß< Sitz reicher Gewerke, die am Bergbau in der 'Um- gebung Sterzings (am Schneeberg und in^Gossenfaß) sich betätigten, ihre höchste Blüte erreichtet) Bischof Bruno von Brixen (1250—1288) begann den Bau der nach ihm benannten Stadt Iruueck an einer für Handel und Verkehr günstigen Stelle, an der HaM^traye durch das Pustertal und nahe der Mündung der zwei bedeutendsten Nebentäler des Rienztales. Das Stadt- gericht wird 1277 zuerst erwähnt; es konnte zwar Todesurteile über schäd

, N. 1342, 387, 9?. ,1948: 389, N. 1958, 1963, 391, N. 1973). Derselbe verwaltete zugleich Stadt- und Land- gericht. *) ABT. II, SM, N, 1893. -tt TW. IV, 422. ft) TW. IV, 421. ABT. II, 393, N. ISSI, ttt) Kogler, a. a. 0-, 613. *t) Wopfner: in ZDÖAB. LI, 77. *+t) MSser, a. a. O., 231 f. Stolz; Erläuterungen, 87,und im AÖG. CYII, 60. ***f) TW- IV, 468 f. §18 — 761 — Bürgernieister wird 1447 und in der Stadtordnung Bischos Georgs II. von c. 1480 mehrmaA' erwähnt.*) ^ . Die àus» ^ sM^diouv war in römischer

dem Stadt- und Land-

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Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 104 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, und ergriff zu diesem Zwecke Maßregeln zum Schutz der Unterthanen gegen allerlei gefährliche Personen, die sog. „landschädlichen Leute'. Biel umfangreicher als die ficherheitspolizei- liche Th ätigkeit des Pflegers auf dem Lande gestaltete sich die entsprechende Thätigkeit des Rates in der Stadt. Der Rat sorgte für Aufrcchthaltung der Sicherheit und Ruhe in Stadt, Vorstädten^) und Burgfrieden, für den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung wie des Rechtszustandes des Ein- zelnen. In Zeiten

außerordentlicher Gesahr für die militärische und bürger- liche Sicherheit der Stadt Wien pflegte der Rat eine besondere „Ordnung zur Bewahrung der Stadt' zu erlassen**), in welcher die Schließung aller Thore mit Ausnahme der Hauptthore, die unausgesetzte Behütung aller Thürme und Thore und die Einrichtung eines nächtlichen Patrouillendienstes (Zirkl halden)***) verfügt und verboten ward, daß jemand Waffen trage, auf der Gasse in geschlossenem Helm oder in Gugel (Kapuze) einhergehe, daß jemand in die Stadt

eingelassen werde oder ohne vom Bürgermeister ausgestellten Erlaubnisschein (Bolliteli, BoIIete) die Stadt verlasse, daß jemand des Nachts nach dem Hornblasen (oder nach dem Läuten der Bier- glocke) sich ohne Licht auf der Gasse blicken lasse; endlich ward anbefohlen, daß jeder Gastgeber ein Verzeichnis seiner Gäste allnächtlich dem Bürger- meister zu übergeben habe, sowie daß die Hauswirte Schlüssel und Schloß zu den Gassenketten in Bereitschaft halten, um im Falle eines Auslauses nach Aufforderung

des Bürgermeisters die Straßen absperren zu können. Oft ^ wurden in Zeiten der Gefahr auch alle ledigen (dienftlofen) Knechte oder Söldner aus der Stadt ausgewiesen und manchmal nur jenen der Aufenthalt gestattet, für die ein „gesessener Mann' die Bürgschaft über- nahm.f) Zur Vermeidung einer Hungersnot wurde endlich vom Rate jedem Hauswirt die Verproviantirung seines Hauses auf bestimmte Zeit anbefohlen, ebenso den Bäckern die Anschaffung großer Mehlvorräthe. Zur Durchführung der augeordneteu

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Category:
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Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 274 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 538 — § 18. sodann des Privilegs Kaiser Karls IV. von 1371 Oktober 4, in welchem dem Bischof von Brixen und dessen Richter zu Bruneck der Blutbann verliehen wurde (gedruckt in: Böhmer, Acta imperii selects, p. 586). Freiheitsbriefe der Bischöfe von Brixen für ihre Stadt Bruneck finden sich unter den von Ottenthal verfaßten Urkundenregesten des Stadt- archives, in: Archivberichte aus Tirol III, 195—216. Ein Weistum über das städtische Gewohnheitsrecht angeblich von 1460 s. in: Tirolische

Weistümer IV, 467—487. Bischof Georg II. erließ um 1480 eine Stadtvrdnung für Bruneck, ebenda S. 488—503. Die bischöflich Brixenfche Stadt Klausen betreffend befinden sich unter den in Archiv-Berichte aus Tirol I, 75—77 von Ottenthal verzeichneten Urkunden auch ein Rechtbrief des Bischofs Ulrich II. von Brixen von 1429 (N. 193) und ein Wochenmarktsprivileg Kaiser Frie- drichs III. von 1489 (N. 195). Das 1485 aufgezeichnete städtische Gewohnheitsrecht ist gedruckt in: Tirolische Weistümer IV, 348f

. Zu Beginn des 14. Jahrh., jedenfalls vor 1307, wurde durch den landesfürstlichen Nat des Bistums Trient mit Benützung älterer Rechts- j Aufzeichnungen und Gesetze eine Statutcnkompilation für Stadt und : Bistum Trient, die sogenannten alten Statuten, in lateinischer Sprache verfaßt, die von den Bischöfen zwar nicht förmlich approbiert wurde, aber doch durch Gewohnheit Rechtskraft erhielt. Neue Statuten erließ ! Bischof Nikolaus 10. Juni 1340;*) dieselben benützen Statuten der Stadt^Bicenza und stellen

dell' antico statuto di Trento, in: Tridentum IL § 18. — 539 — ganzen satzgetreue deutsche Übersetzung der Trienter Statuten aus dem Ende des 14. oder Anfange des 15. Jahrh. hat Tomafchek im AKÖGO. XXVI, 32 s. herausgegeben, der sie irrigerweise für den Originaltext hielt, während fie nur eine Privatarbeit sein kann. Eine Neuredaktion der Trienter Statuten, deren Originaltext in einer Handschrift des Inns- brucker Statthaltereiarchivs vorliegt, wurde 1425 von den Konsuln der Stadt Trient

Klassen und der deutschen Handwerker gegen die in der Stadt herrschenden Geschlechter ein Ende zu bereiten. Es würden deshalb elf neue Kapitel in die Alexandrinischen Statuten ein- geschoben und Zusätze einzelnen Kapiteln dieser Statuten angefügt. Obgleich es der Bischof nicht gewagt hatte, die Zusammensetzung' und Wahl des Kollegs der Konsuln den Wünschen der Deutschen gemäß zu ändern, versagten doch die Konsuln und herrschenden Geschlechterbürger der neuen Statutenredaktion lange die Anerkennung

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 479 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
bis ins 18. Jahrh. bestätigt und nicht bloß von der Stadt Bozen, sondern von dem ganzen weinbauenden Teil des deutschen Tirol, von den Vierteln an der Etsch, im Burggrafenamt und am Eisack, als eine besondere Begünstigung ihres Weinbaues und Weinhandels gegenüber der welschen Weinerzeugung hartnäckig gehütet.*) Die Landesordnung von 1404 setzte auf die Einfuhr fremden Weines auch noch die Strafe von 50 Pfd. B. und gestattete Edelleuten den Bezug solchen Weines mit Aus- nähme von Osterwein (österr. Wein

) und schwäbischem Wein nur zum Haustrunk, nicht zum Ausschank. **) Der Bozner Landtagsabschied von 1420 wiederholte dieses Einfuhrverbot. ***) Auch die Stadt Trient hatte von demselben Herzog Leopold III. und von ihrem Bischof Albrecht IV. ein Privileg erlangt, daß kein Einheimischer oder Fremder auswärtigen, nicht in Weinbergen der Bürger und Bewohner des Distriktes Trient gewachsenen Wein weder in die Stadt Trient noch in oder durch ihren Distrikt so sühren dürfe bei Strafe von 1000 Pfd. für jeden Wagen

, von 25 Pfd. für jede Saumlast und 5 Pfd. für jeden Star Weines und Verlust | von Wein, Wagen und Zugtieren. Ausgenommen sind kretischer Wein, j! Malvafier und Wein aus Vernatschtrauben,1's) ebenso die Zins- und § Zehentweine der Bürger und Canonici, nicht aber der Bauern und Edlen, f die keine Wachtdienste an den Toren und Mauern der Stadt leisten. Ihre Zins- und Zehentweiue dürfen die Bürger und Inwohner von Trient nach altem Brauch einführen, doch müssen sie hiezu die Erlaubnis der Konsuln nachsuchen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 106 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bürgermeisters Bier zum „Lusttrunk', aber nicht zum Wiederverkauf in die Stadt zu fuhren, und auch den Bürgern durste der Bürgermeister auf be- sonderes Ersuchen ein Gleiches gestatten.***) Von allen Zweigen der innern Verwaltung hat in den Städten die Handels- und Gewerbepolizei die größte Bedeutung erlangt. Die Handels- Polizeiliche Thätigkeit des landess. Polizeibeamten, des Hansgrafen, einerseits, des Rates anderseits, bezog sich zunächst auf Durchführung der den fremden Kaufleuten

in den österreichischen Städten auferlegten gesetz- lichen Handelsbeschränkungen. Sobald die Bürger Wiens eigenen Aktiv- Handel zu treiben gelernt hatten, wurden ihnen die sich nnr vorübergehend in der Stadt anshaltenden fremden Kaufleute, welche die bürgerlichen Lasten nicht mittrugen und zur Vertheidigung der Stadt nicht mitwirkten, unbe- quem, weil sie mit anderen Fremden unmittelbar Kauf und Verkauf trieben, den einheimischen Bürgern Konkurrenz machten und ihnen den Handelsver- dienst entzogen. Es gelang

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

. ***) To ni a schei I, S. 158. 10 Ebenda I, N. V, §.23. \ §. 11. — 203 — lagsrecht der Stadt Wien, indem er besahl, daß alle fremden Kaufleute ihre Waren nur auf der Kvnigsstraße nach Wien führen sollten.*) Die Miß- stimmung der. oberdeutschen Kauslente über solch lästige Haudelsbeschrän- kungen nmß groß gewesen sein, da sich Graf Albrecht von Habsburg als Reichsverweser in Österreich und Steier zu-mehrfacher Milderung des Niederlagsrechtes entschloß. Er berief den geschworenen Rat der Land- Herren von Österreich

nicht, bis sie 1312 einen Freiheitsbrief von H.Friedrich III. erhielten, in welchem aufs neue der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß fremde in Österreich nicht ansässige Kaufleute kein Recht haben sollen, in der Stadt Wien mit einander Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte abzuschließen, was eine Aufhebung des Zugeständnisses von 1281 bedeutete. Auch den Bürgern der übrigen österreichischen Städte wurde der Handelsverkehr mit fremden Kaufleuten in Wien verboten, ihnen dagegen erlaubt, von einander daselbst

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 273 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Ludwig der Bärtige von Baiern-Jngolstadt bestätigte den Kitz- bühelern 1417 Januar 31 das oberbairische Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs (von 1334)*) mit der Änderung, daß an Stelle des Stadt- rechtes von München das von Ingolstadt (von 1312 Juli 25)**) und der anderen Städte des Herzogtums Baieru-Jngolstadt treten sollte. Da das Recht von Ingolstadt zumeist dem von München entlehnt war und das Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs in Ingolstadt ebenso galt wie in München, hatte jene Änderung nur formelle

Bedeutung- Vgl. Kogler, a. a. O., S. 52f. Herzog Ludwig der Reiche von Baiern-Landshut machte die für sein Herzogtum erlassene Ordnung des Kaushandels auf dem flachen Lande von 1459 Dezember 15 auch in Kitzbühel kund (a. a. O., S. 78—80, N, IX), und erließ 1473 Dezember 29 nochmals eine Ordnung zur Regelung des Handels in Stadt und Landgericht Kitzbühei (a. a. O., S. 30—84, N, X), welche er 1474 September 15 modifizierte (a. a. O., S. 84 s., N. XI). Eine autonome Satzung des Rates und der Bürger

in Marli- und Gewerbesachen datiert von 1503 Februar 6 (a. a. O., S- 86—93, N. XII). Auch nachdem Kitzbühel samt Kufstein und Rattenberg 1504 unter österreichische Herrschaft ge« kommen war, blieb hier Kaiser Ludwigs Stadtrechtsbuch in Geltung. 1506 Januar bestätigte König Maximilian I. der Stadt die hergebrachten Rechte und Freiheiten (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 283, N. 1379). Ebenda S. 247—286 finden sich die Bestände des Stadtarchives von Kogler registriert. Kufstein teilte die Geschicke

II. von Oberbaiern bestätigte 1364 April 7 die Rechte und Freiheiten Kufsteins (a. a. O., S. 57, N.V), / ebenso Herzog Stefan III. von Baiern-Ingolstadt 1393 Januar 7, welcher der Stadt überdies das Niederlagsrecht verlieh (a. a. O., S. 60, *) Lg. von Rockinge-c tir. Abhandlungen der k> bayerischen Akademie d.W., vhil.-philol. u. hift. Klasse, 1308. Vl 204 ààu und Erörterungen zur Bayerischen und Deutschen Geschichte, § 18. ' 537 — N. VII). Des letzteren Sohn, Herzog Ludwig der Bärtige, bestätigte 1417 Januar

(a. a. O., S. 83, N. XVI). Nachdem Kufstein österreichisch geworden, bestätigte König Maximilian I. 1504 Dezember 24 der Stadt alle ihre Briefe und Frei- heiten (a. a. O., S. 85, N. XVII) und das gleiche tat Erzherzog Fer dinand I. 1523 August 7 (a. a. O., S. 22). Rattenberg wurde mit Stadtrecht begabt von Herzog Stefan III. von Baiern-Jngolstadt 1393 Januar 7 (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 140, N. 600), welcher 1403 Juli 4 noch Handelsfreiheiten (a. a. O., S. 141, N. 606 und 607) und 1410 August 22 Befreiung

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 388 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
V blieben Aufgaben teils wirtschaftlicher, teils polizeilicher oder gerichtlicher Natur, so die Verwaltung des Gemeindevermögens, . die Lebensmittelpolizei und 'Überwachung des Marktverkehrs, der Zu- und Ausfuhr aus der Stadt, die Aufsicht über Maß und Gewicht, aus Reinhaltung der Straßen, die Bau- und Feuerpolizei',^sowie die Flurpolizei und Gerichtsbarkeit in den communia civitatis, den städtischen Gemeinläudereieu. ') Die syndici hatten die Saltner und Hirten anzustellen und über Flurfrevè

befugt war und unter den bischöflichen Beamten den ersten Rang einnahm.^) Der , Bischof pflegte, wenn es sich um Verfügungen, welche die Stadt Trient betrafen, handelte, àen Ausschuß von Bürgern (sapientes et boni liornines) oder eine Vollversammlnng derselben einzuberufen; dies Warschau behnss BeWirkung möglichster Publizität der Verordnungen notwendige Indem jedoch die Gemeinde das Recht der Selbstwahl und Selbstversammlung eines großen Bürgerrates (consilium generale)**) und eines kleinen Rates

der sapientes (savi), d. i. eines engeren geschäftsleitenden Ausschusses,^) durchsetzte, erreichte sie die erwünschte Angleichung an die .freiheitlichen Errungenschaften der italienischen Stadtverfassung. Das Recht des großen Rates zur Wahl der sapientes wurde in dem wichtigen Privileg, welches Bischof Georg I. nach einem erfolgreichen Ausstand der Trientiner gegen seine Beamten 28. Februar« L407 der Stadt Trient erteilte, bestätigt. - Was der Stadtrat, die sapientes oder decurione

», wie sie hier auch . genannt werden, zum Nutzen der Stadt beschließen, versprach der Bischof gleichfalls zu genehmigen. Ferner gelobte er, ohne Zustimmung des Stadt- rates keine Steuern oder Naturallieferungen zu fordern und den Vikar, der auch ein Ausländer sein kann, nur mit Rat der Dekurionen ein- zusetzen; letzterer darf nur ein Jahr im Amle bleiben, und sünf weitere 'Jahre dasselbe nicht bekleiden; nach Ablauf seiner Amtsdauer hat er sich der Recheuschastsablegung vor den vom großen Rat gewählten syndiei

zu unterziehen. Der Bischof willigte ferner ein, daß als Haupt des Stadt- I rates ein magister eivi um, pnrgermaister. aewäblt werde, der als. capi-.. iL taneuB generalis civium et popoli , Tritentini - Anführer ^~SS'S3.firgerauf« ..L- Wotes ist. Als réìérendarins' h at er die Abstellung aller Beschwerden ! der Burger beim Bischof durchzusetzen. Wenn er dies nicht erreicht, muß *) v. Voltelini im ABG. XCII, 159 f., 165 und XCIV, 382 f. Der capitaneus wird zuerst 1258 genannt, sicher ist er Befehlshaber

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 112 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 214 — §. li. gegen die feuergefährlichen „hölzernen' (d. i. Schindel--) Dächer einzu- ichreiten.*) Auch die Anfänge einer Straßenpolizei finden sich in den öfter- reichischen Städten, besonders in Wien, seit dem 14. und 15. Jahrh. Sic äußerte sich in der Sorge für Verbesserung, besonders Pflasterung der Straßen. Die Stadt Wien hielt zu diesem Zwecke einen besoldeten „Über- leger', d.i.Pflastermeister, während die kleineren Städte erst im 16.Jahrh. ihre Straßen zu pflastern begannen. Der Rat

Arme und Kranke, einheimische sowohl als fremde (an der Brücke vor dem Kärntnerthor diesseits des Wienflusses), dessen Vorstand***) städtischer Beamter war. Hieher gehört ferner die Anstellung von Stadt- ärzten in den einzelnen Städten. In Wien, wo sämmtliche Mitglieder der medizinischen Fakultät zur ärztlichen Praxis berechtigt waren, wurde den- selben, wenn sie für ihre Krankenbesuche zu viel forderten, mit Anstellung besonderer Stadtärzte gedroht. Zu den gesundheitspolizeiliche» Maß« regeln

, aller Gastereien und öffentlichen Ver- gnügungeu erließ.**) Ferner suchte die städtische Sittenpolizei die weib- liche Ehre nach Kräften zu schützen. Die Sittlichkeit des Mittelalters stand im allgemeinen auf sehr niedriger Stufe: öffentliche Dirnen wurden nicht nur anstandslos geduldet, sondern auch zu den Festen der Stadt zugezogen, so z. B. zum „Parchentlaufen' (Wettlaufen um ein als Preis ausgesetztes Stück Barchent), welches bei Gelegenheit der Jahrmärkte stattzufinden pflegte. Geschlechtliche

Ausschweifungen waren so verbreitet, daß öffentliche Frauenhäuser als eine zum Schutz der ehrbaren Frauen und Jungfrauen notwendige Einrichtung galten. Von den beiden Frauenhäusern in Wien, welche herzogliche Lehen waren, erwarb die Stadt eines durch Kauf und verpachtete dasselbe an einen „Fraucuwirt'. Den polizeilichen Schutz über die Insassen des Frauenhauses übte der von der Stadt hiezu eingesetzte Richter aus, welcher auch alle Streitigkeiten der Insasse» unter einander zu schlichten

hatte. Die Hausordnung handhabte der Frauenwirt und die. Frauenwirtin. Für die Verpflegung zahlten die „freien Töchterl' oder „gemeinen Frauen' wöchentlich einen Beitrag.***) Schließlich ist noch der Förderung des Unterrichts durch den Stadtrat Erwähnung zu thuu. Die ersten Schulen in Österreich entstanden in den Klöstern und bezweckten nur die Erziehung des Klerus. Nach dein Privileg K. Friedrichs 17. von 1237 für Wien gab es dort bereits eine von der Stadt unterhaltene Schule bei der Pfarrkirche St. Stephau

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 303 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. 1284), demzufolge der Bischof die Stadt Trient, alle Schlösser, Städte, ì Dörfer, Gerichte und finanziellen Hoheitsrechte seines weltlichen Terri- toriums Meinhard auf vier Jahre gegen eine jährliche Pension über- lassen mußte.**) Auch dem nach Bischof Heinrichs Tode von Papst Niko- laus IV., Jul: 1283 zum Nachfolger ernannten Philipp Bouacolff l'JJ gegenüber zögerte Meinhard MMe.r^W.6„mch..Herzog von Mrnten) ! - mit Restitution der Stiftsgüter***) und richtete eine Appellatiön'an^öen Papst

IV. vom 10. Juli 1290 (Egget, a.a.O., S. 4, A. 2) hatte Meinhard nachstehende Städte, Schlösser und Gebiete des Bistums Trient okkupiert: Stadt Trient samt Schloß Bonconsil, Feste Trient (Voss Trento), Palast und Borgo (Marktflecken) Riva, Schloß Tenno, Schlotz Stenico mit ganz Judikarien, Val Rendena,'Schloß Osanna mit dem ganzen Sulzberg, Schloß Spaur mit dem ganzen Nonsberg, Schlotz ] Buseno (ö. von Cles im Nonsberg, vgl. Äußerer in: JHGA., N. F. IX, j 1 80)., Schloß Mahenburg mit dem Berge Tisens

, Grafschaft Ulten mit Schloß- ' ' Andri an, Vinschgau bis Pontalt, Schloß Levico sàk^uSèho^sMobPer- gine samt Borgo und Gastaldi«, Schlotz Mtzano samt Zubehör (Meano, s. von Lavis, kann es kaum sein> da hiemit Bischof Heinrich 1276 die von Zwin- genstein belehnt hatte), Schloß Königsberg samt Grafschaft, Fleimstal samt . ' , Schl.°à/..àsLà (wahrscheinlich Deutschnofen, vgl. Böhmer, Acta imp. '• > ' electa, ael^lucarki Bozen mit Zubehör, Hufen bei S. Justina (östlich von , X. . \ Bozen), Berg Ritten, Berg

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 272 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bischofs von Trient als ursprünglichen Stadtherrn und Privilegien Herzog Rudolfs IV. von Österreich, Grafen von Tirol, von 1363, deren Drucke sich in Bisch off, a. a. O. S. 8, und Jäger, Geschichte der landständischen Verfassung Tirols, I, 662f. verzeichnet finden. Erwähnenswert ist noch der Brief König Friedrichs IV. § 18. — 535 — vom 7. April 1442, in welchem er der Stadt Bozen das Recht erteilte, jährlich einen Rat von zwölf Männern zu wählen, in: Archivberichte aus Tirol IV, 431, N. 303

(Privilegien) der Stadtherreu; als solche kommen vor allen anderen in Betracht der Landessürst sowie die Bischöfe von Brixen und Trient. Inhaltsangaben der Rechtbriefe der Stadt Innsbruck s. in: Bischoss, Österreichische Stadtrechte und Privi- legten, S. 46. Der älteste Rechtbrief des Herzogs Otto von Meramen vom 9. Juni 1239 ist gedruckt in: Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden, S. 80, 9J. 37. Ebenda finden sich die Briese König Heinrichs von Böhmen, Grafen von Tirol, vom 1. November 1329 (S, 168

Natur aus dem 14. Jahrh., von denen aber nur eine von 1337 datiert ist, hat Pseisfer in Haupts Zeitschrift sür deutsches Altertum VI, 413 f. mitgeteilt. Für Bozen kommen in Betracht drei über die Rechte des Grafen von Tirol aufgenommene. Weistümer von 1208 August 7 in: Schwind und' Dopsch, a. a. O., S. 37, N. 22; pgn 1234 Juli 24 in: Hor- mayr, Behträge zur Geschichte Tirols 1/2, S. 203, N. XCIII und 1293 Mai 4 in: Schwind und Dopsch, a. a. O., S. 146, N. 76. Vgl. ferner einige Satzungen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 107 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und kürzesten Wege über Zeiring in Obersteiermark zu verfrachten. Den Weg über Zeiring einzuschlagen war ein Borrecht der Kaufleute ans den landesf. Städten des Landes ob der Enns sowie derer von Fps und Weidhofen a. d. I. (einer Stadt des Bischofs von Rising).***) Nur aus Gefälligkeit gegen die Könige von Böhmen und die Markgrafen von Mähren haben die österreichischen Herzoge die Bürger aller oder einzelner Städte jener Herrscher vom Niederlags- und Straßenzwang zeitweilig befreit. Erst nachdem

die Habsburger Herren von Trieft geworden waren (1382), und das Emporkommen dieser Stadt von ihnen gefördert wurde, lag ihnen selbst daran, daß der Handel nach Trieft mehrere Wege einschlage, weshalb 1389 von H. Albrecht III. die Benützung der Straße über den Semmering, Marburg und Laibach nach Trieft und Venedig gestattet wurde, in Zu Ansang des 16. Jahrh. wollten die süddeutschen (oberländischen) Kaufleute und Handelsgesellschaften, an deren Spitze die Augsburger Kauf- Herren standen, das strenge

Niederlagsrecht, inwiefern es den Handel zwischen Gast und Gast verbot, nicht mehr anerkennen und setzten sich viel- fach über dasselbe hinwegff), waren sie sich doch ihrer Unentbehrlichst bewußt, da sie zahlreiche feinere Handelsartikel einführten, die nicht im Lande erzeugt wurden. Der Rat der Stadt Wien beschwerte sich darüber *) Quellen z. G. d. St, Wien II, N. 1307. **) Ausfuhrartikel ans Österreich nach Venedig waren: Bergwerksprodukte, Garn, Leinwand, Zwillich, Tuch, Wachs, Häute, Salz, Federn, Fett

u. a. Da« gegen holten die österreichischen Kaufleute aus Venedig Spezerei«!, Südfrüchte, Zucker, wälscheu Wein, Öl, Glas, Summt- und Seidenstoffe, mit Gold und Silber durchwirkte und gestickte Stoffe, seine Tuche, Gold- und Silbergeschmeide u. a. ***) Der Handel nach Venedig galt als ein Vorrecht der landesf. Städte, Städte anderer Herren bedurften zum Betrieb des Handels nach Venedig eines besonder» landess. Privilegs. t) Weiß, Geschichte der Stadt Wien I, 418f. zu Schon 1417 hatte der Rat von Wien bei H. Albrecht

die ,,geschworenen Unter- käufel' waren, unter deren Vermittlung Handelsgeschäfte der fremden Kauf- leute in Wien abgeschlossen werden mußten; dieselben hatten alle Ver- letzungen des Niederlagsrechtes durch fremde Kaufleute dem Hansgrafen anzuzeigen.^) Aber nicht blos gegen die Fremden, auch gegen die wirtschaftlich schwächeren Bürger derselben Stadt richtete sich die ausschließende Tendenz. Wie die Handschneider oder Laubenherren in Wien, Krems, Jps it. a. Städten sich durch herzogliche Privilegien das Monopol

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 97 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
in den Reichs-Frei- Herren--, bezw. Ritterstand erhobene Personen als Mitglieder des Landtages; bestimmte Formen für ihre Annahme von feiten des unterennsischen Herren- oder Ritterstandes bildeten sich nicht vor dem 16. Jahrh. aus. Eine Herrenstandsmatrikel wurde 1624 angelegt, eine Ritterstandsmatrikel gar erst 1727.f) Den vierten Stand bildeten die Stadt Wien und die übrigen landessürstljchen Städte: Hainburg, Marcheck, Bruck a. d. Leitha, Kloster- neuburg, Korneuburg, Krems, Stein, Tulln, Mbs, Laa

, den beiden Ausfertigungen des Bundbriefs von 1461 sind Siegel von 2 Grafen und 220 verschiedenen Herren, Rittern und Knechten gleichfalls aus Österreich niederhalb und ob der Enns angehängt; aus dem Wiener Landtag von 1519 werden 38 Mitglieder des Herren- und 39 des Riiterstandes aus Österreich unter der Enns aufgezählt. ß. 10. __ 185 - Gumpoldskirchen und Leiibs oder Langenlenbs (jetzt Langenlois).*) Die Städte wurden auf den Landtagen durch „vollmächtige Anwälte' vertreten, die Stadt Wien durch vier

Kürze der Zeit wurde mitunter nur die Stadt Wien, nicht aber die übrigen Städte zum Landtag geladen (Kollar II, 1034. 1243). **) Kollar, Analccta II, 982, 986. ***) Chmel, Mat. II, 143. „ , f) Kurz, Österreich unter K, Albrecht II., 1, . tt) Beispiel eines Gewattbriefs bei Kollar II, 931, einer Instruktion sur die Werbung beim Kaiser im Copev-Buch 298. -H-f) A. a. O. H 1207 *f) Copey-Buch 79. Chmel, Reg. Friedr. IV., I, N. 2737, 2739, 2740. Das älteste bekannte landesf Ausschreiben

, d. i. Berufungsschreiben, ist das an die Stadt Freistadt Im Lande ob der Enns in: Archiv XXXI, 288, die nächst ältesten sind die von 144l an die Stadt Wien in: Kollar II, 982 und 986. **f) Chmel, Wat. I, 2, 360. ***+) Copey-Buch 68. f*) Chmel, Mat. n, 184, 193, 197, 212. Copey-Buch 177, 192, 285, 312, 329, 342. Kurz, Österreich unter K. Friedr. IV., II, 227.

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 266 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Blutsverwandten, zur andern der Kirche, welcher der Verstorbene vorgestanden, zufallen falle.'***) Das Patriarchat Aquileja (1509 : —1751). Errichtung des Erzbistums Görz. Im Vertrage der Republik Venedig mit dem Patriarchen Lodovico III. Scarampì Mezzorota von Aquileja von 1445 hatte sich erstere. eine gewisse Oberhoheit über die letzterem belassenen Herrschasten (Stadt Aquileja und. Ortschaften S. Vito und S. Daniele) vorbehalten, so z. 58. die Verleihung der Lehen und das Recht, von den Bewohnern der drei

Herrschaften des Patriarchen Kriegsdienste zu fordern.^) 1509 war die Stadt Aquileja, der ehemalige Sitz der Patriarchenff), *) Ein ursprünglich den Herren von Duino, dann .Wneit von Walser, seit 1472 Kaiser Friedrich III. .gehöriger Marktflecken, wo um Johannis (24. Juni) ein großer Jahrmarkt stattfand, auf welchem hauptsächlich mit Pferden gehandelt wurde. Die Triestiner, welche die Konkurrenz von S. Giovanni di Duino als Einfuhrhafens nicht dulden wollten, überfielen diesen Marktslecken und zerstörten

? 8 17. — 523 — durch die kaiserlichen Truppen besetzt worden. Obwohl dem Wormser Präliminarfrieden von 1521 zufolge die Rechte des Patriarchates un- verletzt bleiben sollten'^) und im Trienter Schiedspruch von 1535 die Rückgabe der Stadt Aquileja samt Distrikt an das letztere in Aussicht genommen war'*), gelangte doch diese Bestimmung ebensowenig wie andere Punkte des Schiedspruches zur Ausführung. Österreichiscberfeits hielt man daran fest, daß infolge der im Wormser Präliminarfrieden geschehenen

Verzichtleistung der Republik Venedig auf die Reservatrechte über die Stadt Aquileja letztere auf Kaifer Karl V. und von diesem durch Zession auf Erzherzog Ferdinand übergangen feien.***) Erfolglos waren daher die stets erneuten Beschwerden, welche die Patriarchen an König Ferdinand betreffs der Übergriffe seiner Beamten richteten. Nachdem die Republik Venedig 1542 Marano durch Verrat an sich gebracht hatte, steigerte sich die Verbitterung K. Ferdinands und seiner Beamten gegen die Patriarchen

die kanonikalen Rechte (votum decisivum im Kapitel und stallmn in choro) verweigerten;, als sie auf Andringen Kaiser Maximilians II. und Erz- Herzog Karls als Landesfürsten ihnen 1574 diese Rechte zuerkannten, annullierte der Patriarch Giovanni Grimani diesen Beschlnß des nur im heißen Sommer der Malaria wegen diese Stadt. Im 15. und 16. Jahrh. residierten die Patriarchen meist zu Venedig, erst der Patriarch Francesco Barbaro (1593—1616) verlegte seine Residenz wieder nach Udine (De Renaldis 389

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 220 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
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Intern ID: 132993
sie mit dieser Rückfracht gleich- falls nach Trieft fahren und dieselbe hier verkaufen. Während noch Herzog Friedrich IV. von Österreich 1439 den Triestinern verboten hatte, den Krämern gegenüber das neuerfundene Straßenzwangs- und Nieder- lagsrecht geltend zu machen, ermächtigte Kaiser Friedrich III. bei Ver- Pachtung der Maut zu Moeco**) an die Kommune Trieft 1461 letztere zur Verlegung jener Maut nach Trieft, um den Warenzug nach dieser Stadt zu erzwingen.***) Da die Mahnungen des Dogen von Venedig, die Neuerungen

wandten. Im Austrage desselben führte Niklas Lueger, Pfleger von Wippach, mit 1000 Mann zu Ende dieses Jahres, die Exilierten nach Trieft zurück, verbannte die neugewählten giudici del commune und viele ihre Parteigänger nach Duino und ließ sich von einer statutenwidrigen Volksversammlung zur Herstellung der Ordnung die Gewalt einräumen, die Ämter nach seinem Gutdünken zu besetzen.-^) Der Kaiser ernannte Lueger hierauf zuni Hauptmann von Trieft (Februar 1468) unì, gab der Stadt eine neue Verfassung

, im C. d.i., II. und III. t h de Franceschi, 256i., Benussi, 159f. , tf) A. T. III, 130 f. §. 16. — 431 — Beamten desselben erweitert, die des großen Rates jedoch bedeutend ein- geschränkt wurden. Am 15. August griff deshalb das Volk unter Führung des Nobile Autonio Bonomo zu den Waffen, jagte Lueger sowie dessen Leute aus der Stadt hinaus und knüpfte fünfzehn verhaßte Amtspersonen an den Galgen; die alte Verfassung wurde wieder hergestellt. Die revo- lutiouäre Herrschaft dauerte eils Monate. Ende Juli

1469 nahm Lueger die Stadt mit Heeresmacht ein, ließ dieselbe plündern, die Führer der Aufständischen hinrichten, ihre Guter und die aller Jener, die vorgeladen nicht erschienen waren, konfiszieren- Im Mai 1470 kam Kaiser Friedrich selbst nach Trieft, verurteilte Antonio Bonomo zur Hinrichtung uud dreißig Flüchtlinge zum bando (Ausweisung), ließ ein neues Kastell aus der Höhe von San Giusto errichten und legte eine ständige Besatzung hinein; dort residierte seitdem der kaiserliche Hauptmanns) Seit

1478 lenkte Kaiser Friedrich wieder in die Bahnen einer Restaurationspolitik ein, indem er den aufgehobenen großen Rat von Trieft mit beschränkten Befugnissen wiederherstellte, auch das Straßenzwangs- und Niederlagsrecht dieser Stadt erneuerte. Er erließ nämlich an den damaligen Hauptmann von Trieft den Befehl, sorgfältig darauf zu achten, daß das Getreide aus Kram nicht über Neunhaus (Castelnuovo) nach Pinguente oder über Cosina nach Muggia, sondern nur nach Trieft gebracht und hier die Mautgebühr

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