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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 449 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Waren aller- dings nur im großen verkaufen zu dürfend) Der Marktordnung Eh, Siegmunds für Bozen von 1488 zufolge sollten die Häuser und Bürgerrecht besitzenden Welschen zu Bozen, welche nicht wesentlich (per- sönlich) da sitzen, gehalten werden wie andere fremde Kaufleute. Wenn sie ihre Häuser nicht selbst bewohnen, sollen sie dieselben an Leute ver- mieten, die zum Rat, Gericht oder anderen Leistungen für die Stadt tauglich sind, fit Aus den Verkauf ausländischer Tuchwaren auf inlän- dischen Märkten bezieht

zuwiderhandelnden Kaufleute zu zahlen haben, zwei Drittel kommen dem Landesfürsten zu.*7) Über den Verkauf auslän- bischer Tücher handelt auch die Polizeiordnung von 1573, Blatt XIX: Kein ungenetztes und ungeschorenes Tuch soll ins Land eingeführt und *) Die Pön des Erwerbers betrug in Bruneck nach Weistum I je 2 Pfd. SB. Richìer und ©tabt, nach WeÄtnm II 25 Pst. 56. ari Herrschaft und Stadt (T.W. a.a.O.). **) Der Schuldige mußte in Kitzbühel VW Psd. Psg. den Bürger» und eben- soviel dem Richter bezahlen (ZFTV

. 111/52, S. 67). ***) In Bozen betrug die Pön 25 Pfd. B. (Stolz, im Schiera II, 140). ì) In Brixeu darf der Gast nur zu 100 Stück Tuch oder Leinwand ver-- laufen gegen Abgabe von 4 Schilling an den Richter (T. W. IV, 380). In Bruneü können Gäste immer nur von einem Mittag bis zum andern gewisse Waren nur im großen verkaufen, und zwar Eisen und Stahl mellenweise (= 10 Zentner), Wein ürenweise, Tuch stückweise, Wachs und Haar (Flachs) zentnerweise (a.a.O.', 479, 498). In Bozen dürfen Fremde

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 114 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 218 — als solche, die nur zum Vertrieb im Inland bestimmt waren. Den Trans- portsteuern kann endlich beigezählt werden die Maut der 1439 errichteten. Brücke über den Donauhauptstrom, deren Einnahmen zur einen Hälfte der- Stadt, zur andern dem Herzog gehörten.*) Landesfürstliche Handels- steuern waren dagegen das Weinungeid (s. oben S. 148), welches vom Kleinverkauf des Weins in den Wirtshäusern erhoben wurde, und das Psundungeld.**) Beide llngelde wurden von der Stadt gegen eine fixe Abgabe

an den Landesfürsten eingezogen. Eine Handelssteuer von allen Waren war auch der von K. Friedrich III. 146k der Stadt Wien zuc Be- zahlung ihrer Schulden auf sechs Jahre bewilligte „Tetz' (vom ital. dazio).***) Indirekte Steuern waren endlich die der Stadt Wien vom Landessiirsten verliehenen Monopole: das Monopol des Verkaufs fremder Weine, welches in Bestand gegeben zu sein pflegte, und das von K. Friedrich III. 1466 der Stadt überlassene Monopol des Handels mit Salz, demzufolge alles in Wien eingeführte Salz

an die städtische Salzkammer abzuliefern war, welche es durch Salzhändler mit einem Mvnopolausschlag an die Bewohner Wiens verkaufen ließ. Das Salzmvnopol wurde bald auch an andere Städte durch lf. Privileg verliehen. Direkte städtische Steuern wurden entweder für den Herzog oder zum Nutzen der Stadt erhoben. Die für den Herzog erhobenen Steuern waren entweder ordentliche, sixirte Jahressteuern oder außerordentliche, welche den Städten bei Gelegenheit der Ausschreibung allgemeiner Landsteuern, nament- lich

aber bei Anwerbung städtischer Söldner, auferlegt wurden. Bon beiden Arten städtischer Steuern ist oben (S. 133 und 140, 143—145) gehandelt worden. Die Erhebung außerordentlicher, direkter Steuern (Vermögens- steuern) zum Nutzen der Stadtgemeinde war an die Bewilligung des Landes' fiirsten gebunden.^) Die Bürger wurden mit allem liegenden und fahren- den Gut, das sie innerhalb oder außerhalb der Stadt besaßen, zur Ver- mögenssteuer herangezogen; dieselbe nahm den gesammten Berkaufswert der Einzelverinögen

Steuersatz auch auf sie angeschlagen wurde. Endlich ist noch der von der Stadt zur Ausbesserung der städtischen Befestigungs- werke, besonders der Stadtgräben, im 15. Jahrh. vom Rate ausgeschriebenen separaten Kopfsteuer Erwähnung zu thun, welche von allen Hauswirten und Jnleuten sowie von den Prälaten und der andern Psaffheit durch Rats- verordnete erhoben wurde.*) Die städtische Einnahmequelle der Gebühren (Abgaben für Amtsver- richtungen) umfaßte die Gebühren auf dem Gebiete der Rechtspflege

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 205 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, gleichviel ob frei oder unfrei, Wirt- schastlich selbständig, nahmen an, Marktverkehr teil, unterstanden dem Markt- oder Stadtrichter und mußten die den „Kaufleuten' obliegenden^ öffentlichen Abgaben entrichten. Dasselbe galt vonjenenunfreienBauern (servi ossati), die ihren Herren zu gewerblichen Leistungen verpflichtet waren und in der Hoffnung, ihre Geschicklichkeit in der Stadt besser verwerten zu können, mit Erlaubnis ihres Herrn unter Beibehaltung der Zins- Pflicht zum Handwerk in der Stadt

auf Bitten deS betreffenden Handwerkes, welches eineu öfters bereits vom Stadrat genehmigten***) Entwurf überreichte, in landesf. Städten durch deu Herzog, in der Stadt Lack durch den Bischof von Freising; im 16. Jahrh. wurden Ordnungen für Laibacher Handwerke durch Bürgermeister, Richter und Rat dieser Stadt, solche für die Handwerke anderer Städte durch dm „Vitzdomb in Krain' erlassenl'); im 17. Jahrh. wurde die vom Handwerk entworfene, vom Stadtrat und Vizedom genehmigte Ordnung vom Landesfürsten

6cftätigt.ft) Schon bei Er richtung von Handwerkszechen wurde denselben das Recht des Zech- oder Zunftzwanges erteilt, kraft dessen jeder, der das betreffende Handwerk in der Stadt oder deren Burgfrieden fürder offen oder heimlich aus- üben wolle, zum Eintritt in die Zeche genötigt werden konnte. fff) Die von K. Friedrich III. den Kürschnern zu Laibach 1455 verliehene Zech- ordnung wandte sich auch gegen die fremden Händler (Gäste) und verbot ihnen, zu Laibach Felle*^) ohne Vermittlung geschworener

. Iti) AHK. II, GO. MHVK. XIV, 77—79. MMVK. X, 123; IX, 192. _ Daher verfolgen die Zechorduungen besonders die Gänhandwerker (Storcr,Stimpler,Pfnschcr), die nicht mit der Stadt leiden und billiger produzieren als die städtischen Hand- werker. Mit einem Störer durfte kein Meister, Geselle oder Bub Gemeinschaft haben, weder essen noch trinken (AHK. II, 63, 66, 58, 70; MMVK. X, 123; IX, 188, 192; XI, IG). . *+) Ausgenommen wnrde nur das Fell des Büches, d. i. der Haselmaus, wohl deshalb

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 549 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
der Zollstätten bedienten sich die Landesherren seit Beginn des 14. Jahrh. des Straßenzwanges (s. oben S. 914 f.). Einer Ver- ordnung des Markgrafen Ludwig für das Gebiet von Bozen vom 13. Sept. 1342 zufolge sollten zollpflichtige Waren nur auf bestimmten Straßen, die der Zollüberwachung unterliegen, befördert werden. Der Übertreter verliert seine Waren samt den Zug- oder Saumtieren an den Inhaber der Zollstätte und hat eine Strafe von 50 Pfd. B. an den Landesherrn bzw. seinen Amtmann oder Richter zu bezahlen

verpfänden. 1306 pachteten drei Brüder de Rubeis den Zoll zu Bozen auf 5 Jahre, in der Folgezeit und im ganzen 14. Jahrh. erscheinen Verwandte der de Rubeis, so die Brüder Guido, Gino (Schinen) und Borsch,*) die Söhne des Wanninen des Bombarvi- schen von Florenz, und noch viele andere Florentiner als Inhaber von Zollstätten. Ein Jude Isaak von Lienz war mit einigen Gesellschaftern 1308—1310 Zollpächter am Lueg an der Toll, 1311 wurden ihm diese Zölle verpfändet, auch einen Teil des Innsbruck« Zolles

brachte Isaak an sich. Später kommen nur mehr vereinzelt Juden als Inhaber tirolischer Zölle vor. Dasselbe gilt von oberdeutschen Handelsleuten. Bon Gemeinden war Riva seit 1270 im Lehensbesitze der bischöflichen Maut daselbst, der Stadt Hall wurden von Herzog Johann 1339 die großen Zölle zu Inns- brück und Hall gegen Jahreszins in Pacht gegeben und 1341 verfügt, daß das jährliche Bestandgeld, 300 M. B. samt 150 M. B., die die Stadt *) Derselbe wurde als Finanzmann vom Landesherrn vielfach verwendet

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 212 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Rat der Stadt Laibach. *) Im übrigen unterstanden sie als laudess. Kammer-- knechte dem Verwalter des landesf. Kammergutes, dem Viztum in Krain, an welchen sie auch die ordentlichen und außerordentlichen direkten Steuern abzusühren hatten. Auch in Krain nützten die Landesfllrsten das Juden- regal in der Weise aus, daß sie adeligen Herren statt des Dieustgeldes für vertragsmäßig geleisteten Kriegsdienst Tbtbriese erteilten, krast welcher sie die von jenen bei Juden gemachten Schulden kassierten

; F. r. A. 11/36, 207; Chmel, Mori. Haljsb. Iß, 900, 936. Manche geistliche Stifte waren von allen Abgaben und Steuern befreit. Vgl. UK., II, 44, 52, 84, 90, 153. 162, 192, 212, 236; MMVK. SDÌ, 65 N. 61; XIV, 58 N. 68 und 69. Steuern von landesf. Urbarleuten, besonders Edlingern, Jind erwähnt in: MHVK. XIX, 16; MMVK. II, 109; III, 48; VIII, 47, 56. Über Jahressteuern landesf. Städte Dill.: MMVK. H, 39; III, 49 und v. Luschin, Ein Protokoll der Stadt Stein in Krain aus den Jahren 1502,03 in: MMVK. XVIII

, 216, 218, 222, 225). ■ri) Klun, Dipl. Labac. N. 1,2,6,8,44; Argo III, 72; Vrhovec, Zgodo- -rina iNovega mesta 309. H. Leopold III. ermächtigte 1385 die laibacher Bürger, Allen, die in ihrem Burgfrieden Häuser bewohnen, aber mit der Stadt weder dienen noch steuern, die Nutzung von Holz und Weide in der Stadtgemein (d. i. der gemeinen Mark) und die Ausübung von Gewerben zu verbieten (Klun, a. a. O. N. 15). — Vgl. die Amortisationsordnung des Stadtrichters und Rates von Mottling von 1444, berzufolgc

bestimmten Lebensmittel und sonstigen Bedürf- nisse. Bon den ls. Mauten, die mitunter den betreffenden Stadtgemeinden gegen Entrichtung einer Pachtsumme in Bestand gegeben wurden***), zu unterscheiden sind die mit Erlaubnis des Landessürsten errichteten städtischen Mauten, deren Erträgnis vor allem zur Erhaltung der Stadt- mauern und Brücken bestiinmt war.^) Seit Anfang des 16. Jahrh. erscheinen bei einigen Mautstätten (z. B. Laibach, Krainburg, Radmauns- dors) noch sog. Ausschläge

, die sich von den alten Binnenzöllen kaum Wesentlich unterschieden haben dürsten und nur auf Erhebung eines doppelten Mautgeldes hmauslicjrn.ff) Die laibacher Bürger zahlten nur die Hälfte des daselbst erhobenen Ausschlages.f1'f-) Des sog. gleitgelt (Geleitgeld) ist bereits S. 374 Erwähnung getan worden. Der Ver- ordnung Kaiser Maximilians I. von 1516 znsolge sollte dasselbe von den Todesfall ein Erbe an Gotteshäuser oder Bruderschaften vergeben durste, widrigen- falls das vergabte Erbe zu Notdurft der Stadt angelegt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 70 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
entrichteten die Juden jährliche Abgaben*) an die Kammer des Herzogs und waren überdies zu vielfach höheren außer- ordentlichen oder Extrasteuern, sowie zu Zwangsdarlehen, verpflichtet. Das Judenregal wurde von den Herzogen aber auch in der Weise ausgebeutet, daß sie Forderungen ihrer Juden gegen Prälaten, Adelige und die Stadt Wien aufhoben oder herabsetzten, wenn die Schuldner sich dazu verstanden, ihnen eine Summe für solchen Gnadenerweis zu bezahlen. Tilgung der Forderungen und Vermögenseinziehung ward

unter und ob der Enns endete. Das Vermögen der Hingerichteten wurde eingezogen. Trotzdem kehrten die Juden schon unter K. Friedrich III. doch wieder nach Österreich zurück, worüber sich die Landstände auf mehreren Landtagen umsonst be schwerten; 1494 bat auch die Stadt Wien um Ausweisung der Juden aus dem Burgfrieden. In andern österreichischen Städten wurden die Juden zu Anfang des 16. Jahrh. von K. Maximilian I. geduldet, obgleich etliche Landtagsybfchiede dieser Zeit die Ausweisung derselben verfügten. Außer

die Einkünfte des Herzogs aus de» Ge richten: sie aus den alten Baunbußeu entstandenen Geldstrafen (Wandel), die meist zu zwei Drittheileu dem Herzog gehörten und verrechnet werden mußten, ferner die Pachtfummen der Stadt- und Landgerichte, seitdem diese in Bestandweise verliehen wurden, die Gebühren von den unter landes- fürstlicher Bogtei stehenden geistlichen Stiften, die Vermögenseinziehungen, die entweder mit peinlichen Strafen verbunden waren oder selbständig ver- hängt wurden, endlich der Ertrag

besaßen infolge Verleihung H. Albrechts HI. von 1383 das Heimfallsrecht in Bezug auf die erblosen Berlafsenschaften der Bürger und Einwohner von Stadt und Burgfrieden, soweit dieselben nicht einer andern (z.B. grundherrlichen) Ge- richtsbarkeit unterstanden. Endlich besaß auch die Universität Wien kraft ihrer Privilegien das Heimfallsrecht rücksichtlich der erblofen Verlassen- schaften aller Universitätsangehörigen. Die dritte Haupteinkommensguelle des Herzogs von Österreich waren die ©teiiem

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 46 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, besonders verzinsliche Darlehensgeschäste, welche den Christen durch das kanonische Recht verboten waren. In den einzelnen Städten bildeten die Juden nicht blos in religiöser, sondern auch in sozialer Be- *) Quellen zur Geschichte der Stadt Wien herausg. vom Alterthiimsverein, I. Abtheilung, II. Band, N. 1307 und 1308. **) Vgl. Scherer's Artikel „Juden' im Österreichischen Staatswörterbuch, heraus». von Mischler und Ulbrich, II, 168 f. ***) Diese tylävtte, auf deren Existenz mail oils dein Zollweistum

II. von 1244 für die Juden in Österreich) vor dem Vorsteher der Juden- gemeinde der betreffenden Stadt („juäsx iudeonim', später „Judenmeister' genannt); die wichtigeren Strafsachen behielt sich im ersten Privileg der Kaiser, in letzterem der Herzog vor; an des letztern Stelle sollte sein oberster Kämmerer einschreiten, welchem sie auch sonst als kaiserliche, bez. herzogliche Kammerknechte unterworfen waren (f. unten über Judenschutz- regal). Bei Streitigkeiten zwischen Juden und Christen

Rechte in den einzelnen Archidiakouatssprengeln. *) Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, I. Abtheilung, II. Band, N. 1328. **) Vgl.„ behufs allgemeiner Orientirung Ott's Artikel „kirchliche Gerichts- barkeit' im Österr. Staatswörterbuch II, 315 f. e*

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 523 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, im Fürstentum Trient und in Oberitalien kursiert hatten, verbreiteten sich die Meinhard- zwainziger infolge des lebhaften Verkehrs oberdeutscher Kaufleute auf den Märkten zu Bozen und Meran auch nach Norden in die benachbarten bayerisch-schwäbischen Gebiete, wo sie von dem auf der Hauptseite besind- lichen Doppelkreuze die Bezeichnung „Kreuzer' erhielten.**) Wie der Bischof von Trient feine Münze an eine offene Handels- gefellschast, zu welcher der Münzmeister als Haupt der Teilhaber ge- hörte, verpfändet

der Münzwechsel zu Bozen abgesondert der Flo- rentiner Gesellschaft des Lappus de Amydeis auf drei Jahre überlassen. Wohl deshalb wurde der Münzpacht bei Abschluß des einjährigen Vertrages mit Chunlin und dessen Gesellschaftern im Jahre 1320 auf 200 M. B. herabgesetzt. Die Teilnehmer der nächsten Münzpachtungen bis 1340, deren *) Luschin in: NZ. N. F. XII, 135 f., 155 f.; XIII, 47. **) In Tirol begegnet chreutzer zuerst in der Urkunde Markgras Ludwigs von 1353, im Miinzpachtungsvertrag H. Leopolds

K. Heinrichs er- sichtlich wird.**) In Tirol hatten die Kansleute zur Versorgung der Meraner Münze vor Ausfuhr bestimmter Südtiroler Waren eine gewisse Menge Silber, ungemünzt oder in fremder Prägung, zu einem Zwangskurse einzu- wechseln. Diese Maßregel wurde ursprünglich zu Bozen, später auch an *) Luschin in: NZ. N. F. XII, 141 f.; XIII, 48. **) Luschin in: NZ. N. F. XII, 144 f.; XIII, 47 f. WerunSIy, Österr. Reichs- und Rcchtsgeschlchte. kg

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