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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 223 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 436 — g. 16. Von den Hoheitsrechten des Bischofs von Trieft in der gleichnamigen Stadt und ihrem Distrikt wird Weiter unten die Rede sein.*) Die stark verschuldeten Bischöfe veräußerten die Gerichtsbarkeit und die finanziellen Hoheitsrechte in Verträgen von 1236, 1253, 1257 und 1295 durch Verpfändung und Berlehnung an die Kommune Trieft und behielten sich nur das Münzrecht, das Zollrecht und das Recht, die Lehen des Bistums zu verleihen, vor.**) Ein königliches Münzprivileg für die Bischöfe

von Trieft ist ebensowenig bekannt wie für die Patriarchen von Aquileja; . trotzdem übten sie im 13. Jahrh. (angeblich bis z. I. 1313) das Münz- recht aus, indem sie Denare nach dem Typus und Münzfuß der Agleier prägen ließen.***) Außer den Denaren der Bischöse von Trieft liefen in dieser Stadt wie in Jstrien noch sriesacher und agleier Pfennige, Venezianer und veronesische piccoli und grossi um. Seit 1382 stand das Münzregal in Trieft den Herzogen von Österreich als Signoren dieser Stadt zu, die wiener

Pfennige (Vianenses oder Vianarii genannt) erhielten daher Zwangskurs; ein wiener Psennig wurde acht piccoli gleich- gesetzt; den Dukaten taxierte man zu 5^/» lire de' piccoli-t) Wie das Zoll- und Steuerrecht des Bischofs von Trieft größtenteils auf die Kom mune Trieft überging, wird unten gezeigt werden.-^) Erst nachdem die Bischöse sast alle ihre alten Rechte in Stadt und Distrikt Trieft ver- loren hatten, legten sie sich den Titel „comes Tergestiiras' bei-Ht) Landesverwaltung zur Zeit der Herrschaft

I. (de Negri), hei 1350 bis 1368 das Bistum inne hatte. Vgl. z. B. 1367 Oktober 15, Venedig, im C. d. I. II. *t) Abgeleitet von paese, Land, Landschaft. Zuerst bekleidete die beideu Ämter urkundlich nachweisbar der Venezianer Marco Soranzo. §. IG. — 437 — nicht verlassen. Unabhängig vom capitano del paysanatico war der Podestà-Capitano von Capodistria, der selbst die Militärgewalt in seiner Stadt besaß. 1358 wurde das paysanaticum in zwei durch den Fluß Quieto getrennte Teile geschieden; die Landschaft

und statt derselben ein einziger Capitano mit dem Sitze iu Raspo, das man wegen seiner strategisch wichtigen Lage als Schlüssel Jstriens bezeichnete, eingesetzt. 1511 wurde der Sitz des Capitano »ach Pinguente verlegt. Gegen die Urteilsprüche der Podestàs der istrischen Kommunen war die Appellation an die auditores sententiarum in Venedig gestattet, bis 1584 der magistrato di Capodistria, bestehend aus dem Podestà- Capitano dieser Stadt und zwei vom venezianischen Senate ihm als consiglieri beigegebenen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 244 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
ihres Territoriums gegenüber ein Obereigentum an der Dorfflur geltend,*) Die Kommune Trieft behielt sich im Bertrage mit dem Bischof Johannes von 1236 die Hochgerichtsbarkeit (ds bomiciäio, furto, rob ari a et membro inanello) über die rustici des Bischofs und der Kanoniker von Trieft vor.^*) In der Folgezeit unterschied man zwischen den einer Stadt oder einzelnen Herren unterworfenen villas. In den einer Stadt unter- worfenen Dörfern muß den Patrimonialherren die Niedergerichtsbarkeit entzogen

die Borsteher der einer Stadt unter- worfenen Dörfer auch mit der Gerichtsbarkeit über bäuerliches Eigen betraut, während Mobiliar- und Kriminalklagen vor das Stadtgericht des Podestà (Conte) gehörten; ebendahin ging auch die Apellation von Urteilen des Dorfgetichteä.ttt) In den von einem privaten Gerichts- Herrn abhängigen Dörfern scheint der Dorfvorsteher meist nur die Gemeindegerichtsbarkeit, der Gerichtsherr die ihrer Herkunft nach öffentlich- rechtliche Niedergerichtsbarkeit geübt zu haben, mitunter

) und des her- baticum (Weidezins) an die Kommune Pola Verpflichtet seien; auch versprachen sie, in Pola Recht zu geben und zu nehmen (Benussi, Nel medio evo, G80f., 708f.; vgl. Pertile, Storia del diritto Italiano 2 , IV, 420 und 447). **) Über den Vorbehalt der städtischen Kriegshoheit f. oben S, 476, ***) Bekanntlich haben die großen ober- und mittelilalienischen Kommunen solche Maßnahmen umfassend und rücksichtslos durchgeführt (Pertile-, III, 17g). D In den keiner Stadt unterworfenen, seit 1466

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