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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 561 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 1114 - §18 Philipp 1302 und Bischof Bartholomäus 1305 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuersachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb

jedoch im Be- sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf deffen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K. Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrasen aus Tirol zu- stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg-- mund 1478, daß die Steuer wieder nur in.Gegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürse, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auslage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Bon der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derfelben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aufsicht des Richters besorgt. Kitz- bühel bestätigte ein Privileg K. Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Psund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Den Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von seinen Vorsahren und ihm verliehene Freiheit

als Grundherrn geleistet worden zu sein.**) Das Unterengadin gehörte zum Gerichte Randers, welches laut der Amtsrechnungen von 1290—1340 jährlich 50 bis 60 Mark Berner als allgemeine Landsteuer der lh. Kammer abzuführen hatte. Mit dem größten Teile des lh. Urbarbesitzes, der mit der Feste Tarasp verbunden war, erhielten die Vögte von Matsch wahrscheinlich zwischen 1363 und 1370 *) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg in: Schriften- , reihe zur bayerischen Landesgeschichte, Band

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 111 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
abgeschafft nnd mit dem Amte des „Spitlmeisters' vereinigt, welcher zur Beanfsichtigung der Bettler etliche Personen verordnen sollte. Gesunde nnd arbeitsfähige Bettler und Bettlerinnen, welche nicht arbeiten wollten, sollten nach derselben Stadtordnung an den Pranger gestellt, mit Ruthen gezüchtigt und ihnen die Stadt verboten werden.-sf) Die Baupolizei des Rates stand noch zum guten Theil im Dienste der Rechtspflege; sie versolgte hauptsächlich den Schutz des privaten Haus- eigentums

es wenigstens.in Wien schon lauter Steinhäuser, die meisten wareu aber mit feuergefährlichen. Schindeln, nur wenige mit Ziegeln gedeckt. Die älteste Feuerordnung des Rates der Stadt Wien datirt von Ì454.***) Durch dieselbe wurde jeder Hausbesitzer der Stadt und Vorstädte verpflichtet, in den Höfen und unter den Dächern Bottiche voll Wassers und „Krücken zum Ausstoßen' desselben, d. i. große Handspritzen, zu halten, auch die Rauchfänge fleißig kehren zu lassen. Beim Ausbruch eines Feuers hatten sich sogleich

. Wer von ihnen Wasser zur Brandstätte brachte, wurde belohnt. Die größte Belohnung aber erhielt, wer einen Brandstifter auf handhafter That ergriff und der Stadt überlieferte. Die Leitung der Löscharbeiten oblag den Stadt- kämmerern. Endlich hatte der Rat nach der Fenerordnung Beschauer aller Feuerstätten uud Rauchsänge zu bestellen. Da.trotz solcher Borsichtsmaß- regeln die Brände der baulichen Verhältnisse wegen nicht ausblieben, erließ Eh. Ferdinand nach einer besonders verheerenden Feuersbrunst

1526 an den Rat der Stadt Wien den Befehl, in Gemeinschaft mit dem n. ö. Kanzler *) Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 551, 682—684, 689, 690; II, N. 1635, 2164. Uhlirz im Jahrbuch XVI, N. 1S802, 12835,12963, 12979 n. a. Für die technische Leitung des städtischen Bauwesens war im 15. Jahrh. ein Stadt- kmumeister in Wien angestellt. **) Tomaschek II, N> CXXXIL ***) Tomaschek II, N. CUV. und CLVII. Auf Befehl K. Ferdinands und seiner Statthalter und Regenten der nö. Lande wurde die Feuerordnung 1534

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 72 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 134 — §. 8. mit der Stadt steuern, widrigenfalls sie zu. Nutz und Ehren der Stadt an- gelegt werden sollten. Durch diese Maßregeln sollte der Erwerb städtischen Grundbesitzes durch steuerfreie Personen verhindert werden. Viel radikaler war die Verordnung Rudolfs IV., welcher, um die städtischen Lasteil Wiens durch Vermehrung der Steuerpflichtigen ertraglicher zu machen, 1361 alle Steuerbefreiungen aufhob, die seine Vorfahren oder er selbst zu Gunsten geistlicher oder weltlicher Personen

ertheilt hatten; auch die sonst gewöhnlich steuerfreien Hofbediensteten, nur die herzoglichen Räte aus- genommen, hatten derselben Verordnung zufolge von ihren Häusern und Gütern in Stadt und Vorstädten mit den andern Bürgern, Steuer zu zahlen. Klöster und Kirchen sollten fortan nur für den Umfang des eigeut- lichen Gebäudes, nicht aber für andere städtische Besitzungen Abgabenfrei- heit genießen. Ferner wurde durch H. Rudolf auch noch das in H. Alb- recht II. Handveste für Wien von 1340 enthaltene

Amortisationsgesetz ver- schärft. Während nämlich in letzterer Handveste nur von Vergabungen liegender Güter an Klöster die Rede ist, wird im Mandat H. Rudolfs für jedes Vermächtnis (auch von Fahrhabe) an geistliche Personen (Ordens- und Weltgeistliche) Abschluß vor Rat oder Genannten verlangt. Endlich wurde bestimmt, daß geistlichen Personen zugefallene Erbgüter, die binnen Jahresfrist nicht an Jemand, der mit der Stadt leidet, verkauft worden, dem Herzog und der Stadt heimfallen. Diese die Steuerfreiheiten

einer Abfindungssumme die Steuerfreiheit der Häuser von Mitgliedern der obern Stände ganz allgemein anzuerkennen sich verpflichteten. So ver- glich sich z. B. die Stadt Wien 1522 mit den drei obern Ständen dahin, daß 105 näher bezeichnete Häuser, die bis 4. September 1521 Freihäuser §■8: — 135 — gewesen, es auch serner sein, dagegen jene Häuser, die bis dahin Bürger- Häuser waren, „im bürgerlichen Mitleiden' bleiben sollten.*) Im Gegensatz zur ordentlichen, fixirten Jahressteuer standen die außerordentlichen

, XL, 546 f. — Die Höhe der Gesammtsuinmen der jährlichen Stadt- steuern i. d.J. 1437 und 3438 f. in Chmel, Materialien I, 86 lind 33; Wien zahlte 2000 Pfd. Pfg. **) Contin. Sancrac. H., 638. ***) Frh. v. Schwind und Dopsch, Urkunde» zur Aersassungsgeschichie der der deutsch -österreichischen Erblande, N. 64.

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 388 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
V blieben Aufgaben teils wirtschaftlicher, teils polizeilicher oder gerichtlicher Natur, so die Verwaltung des Gemeindevermögens, . die Lebensmittelpolizei und 'Überwachung des Marktverkehrs, der Zu- und Ausfuhr aus der Stadt, die Aufsicht über Maß und Gewicht, aus Reinhaltung der Straßen, die Bau- und Feuerpolizei',^sowie die Flurpolizei und Gerichtsbarkeit in den communia civitatis, den städtischen Gemeinläudereieu. ') Die syndici hatten die Saltner und Hirten anzustellen und über Flurfrevè

befugt war und unter den bischöflichen Beamten den ersten Rang einnahm.^) Der , Bischof pflegte, wenn es sich um Verfügungen, welche die Stadt Trient betrafen, handelte, àen Ausschuß von Bürgern (sapientes et boni liornines) oder eine Vollversammlnng derselben einzuberufen; dies Warschau behnss BeWirkung möglichster Publizität der Verordnungen notwendige Indem jedoch die Gemeinde das Recht der Selbstwahl und Selbstversammlung eines großen Bürgerrates (consilium generale)**) und eines kleinen Rates

der sapientes (savi), d. i. eines engeren geschäftsleitenden Ausschusses,^) durchsetzte, erreichte sie die erwünschte Angleichung an die .freiheitlichen Errungenschaften der italienischen Stadtverfassung. Das Recht des großen Rates zur Wahl der sapientes wurde in dem wichtigen Privileg, welches Bischof Georg I. nach einem erfolgreichen Ausstand der Trientiner gegen seine Beamten 28. Februar« L407 der Stadt Trient erteilte, bestätigt. - Was der Stadtrat, die sapientes oder decurione

», wie sie hier auch . genannt werden, zum Nutzen der Stadt beschließen, versprach der Bischof gleichfalls zu genehmigen. Ferner gelobte er, ohne Zustimmung des Stadt- rates keine Steuern oder Naturallieferungen zu fordern und den Vikar, der auch ein Ausländer sein kann, nur mit Rat der Dekurionen ein- zusetzen; letzterer darf nur ein Jahr im Amle bleiben, und sünf weitere 'Jahre dasselbe nicht bekleiden; nach Ablauf seiner Amtsdauer hat er sich der Recheuschastsablegung vor den vom großen Rat gewählten syndiei

zu unterziehen. Der Bischof willigte ferner ein, daß als Haupt des Stadt- I rates ein magister eivi um, pnrgermaister. aewäblt werde, der als. capi-.. iL taneuB generalis civium et popoli , Tritentini - Anführer ^~SS'S3.firgerauf« ..L- Wotes ist. Als réìérendarins' h at er die Abstellung aller Beschwerden ! der Burger beim Bischof durchzusetzen. Wenn er dies nicht erreicht, muß *) v. Voltelini im ABG. XCII, 159 f., 165 und XCIV, 382 f. Der capitaneus wird zuerst 1258 genannt, sicher ist er Befehlshaber

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 303 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. 1284), demzufolge der Bischof die Stadt Trient, alle Schlösser, Städte, ì Dörfer, Gerichte und finanziellen Hoheitsrechte seines weltlichen Terri- toriums Meinhard auf vier Jahre gegen eine jährliche Pension über- lassen mußte.**) Auch dem nach Bischof Heinrichs Tode von Papst Niko- laus IV., Jul: 1283 zum Nachfolger ernannten Philipp Bouacolff l'JJ gegenüber zögerte Meinhard MMe.r^W.6„mch..Herzog von Mrnten) ! - mit Restitution der Stiftsgüter***) und richtete eine Appellatiön'an^öen Papst

IV. vom 10. Juli 1290 (Egget, a.a.O., S. 4, A. 2) hatte Meinhard nachstehende Städte, Schlösser und Gebiete des Bistums Trient okkupiert: Stadt Trient samt Schloß Bonconsil, Feste Trient (Voss Trento), Palast und Borgo (Marktflecken) Riva, Schloß Tenno, Schlotz Stenico mit ganz Judikarien, Val Rendena,'Schloß Osanna mit dem ganzen Sulzberg, Schloß Spaur mit dem ganzen Nonsberg, Schlotz ] Buseno (ö. von Cles im Nonsberg, vgl. Äußerer in: JHGA., N. F. IX, j 1 80)., Schloß Mahenburg mit dem Berge Tisens

, Grafschaft Ulten mit Schloß- ' ' Andri an, Vinschgau bis Pontalt, Schloß Levico sàk^uSèho^sMobPer- gine samt Borgo und Gastaldi«, Schlotz Mtzano samt Zubehör (Meano, s. von Lavis, kann es kaum sein> da hiemit Bischof Heinrich 1276 die von Zwin- genstein belehnt hatte), Schloß Königsberg samt Grafschaft, Fleimstal samt . ' , Schl.°à/..àsLà (wahrscheinlich Deutschnofen, vgl. Böhmer, Acta imp. '• > ' electa, ael^lucarki Bozen mit Zubehör, Hufen bei S. Justina (östlich von , X. . \ Bozen), Berg Ritten, Berg

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 562 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde

(Straganz 243 f.). ff) H. Georg von Bayern-Landshut hatte 1488 ein Weinungeld in seinem Lande eingeführt (Rosenthal a. a. O. I, 396). Des Weinungeldes wird Er- wähnung getan in der Bürgersatzung von Kitzbühel vom 6. Febr. 1503 (Kogler, Sonderadruck aus der ZFTV. III. Folge, 52. Hest, S, 88). H. Stefan III. ge währte Rattenberg ein Drittel des herz. Ungeldes, das der Ungelter in der Stadt nnd im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhob. Die Burger wurden verpflichtet

, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims

die von dieser alljährlich zu entrichtende Steuer auf eine bestimmte Summe (24 Arimannien)*) fest. Nach dem Privileg K. Friedrichs I. vom 9. Febr. 1182 war in Trient innerhalb und außerhalb der Stadt nur der Bischof, nicht die Bürger berechtigt, Steuern einzuheben. Zu Beginn des 14. Jahrh. war die bischöfliche Steuer schon allgemein dahin geregelt, daß von jedem Feuerherd (locus) an zwei jährlichen Terminen je 40 solidi parvulorum, im ganzen Jahre also 80 solidi zu zahlen waren. Von Zeit zu Zeit wurden

(20 solidi), der aber seit 1305 auf IV2 Pfund, dann auf 2 Pfund und 1309 sogar auf 3 Pfund stieg. In demselben Maße, wie der Steuersatz stieg, nahm die Anzahl der foci descripti ab. Die Umlegung der Steuer nach foci wurde seit dem zu Wasser und zu Lande ein- oder durchgeführten Waren (Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Kattenberg 81 f.). *) Gemeint sind hier die auf dem Dienstgui arimannia radizierten festen Zinsleistungen (s. oben S. 732).

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 442 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 876 — §18 im Dienste des Verkehrs wie die Handwerker behufs Erzeugung von Waren. Im Privileg Bischof Alexanders vom °26. Nov. 1426 ist nur von den Rechten und Pflichten der portitores vini dem Bischof gegenüber die Rede. Diesem Privileg zufolge sollte ihre Zahl nie mehr als zwanzig *) betragen, und wurde ihnen Freiheit von den ordentlichen und außer- ordentlichen, realen und personalen Abgaben des Fürstentums und der Stadt Trient gewahrt, die ihnen schon im Privileg Bischof Georgs

vom 28. Febr. 1407 für die Stadt Trient zuerkannte Exemtion von der Be- wachungspflicht der Stadttore und Stadtmauern und von anderen Fron- den (angariae) wurde ihnen von Bischof Alexander bestätigt. Dafür mußten sie allen Wem für den bischöflichen Hof nach dem Schlosse Bon- consil versrachten und daselbst einkellern, nur gegen Gewährung der Kost, ferner die Stadt und die Lande des Bistums verteidigen helfen und im Notfalle außerordentliche Nachtdienste leisten, endlich Wasserkufen zum Löschen von Bränden

in der Stadt herbeischaffen.**) Die portadori hatten aber auch den Charakter von städtischen Beamten. Beim Amtsantritt mußte der portador vor dem Kanzler der Stadt einen Eid leisten und in dessen Hände 25 sl. rh. zur Sicherung hinterlegen, welcher Betrag später .mehrmals erhöht wurde. Die herkömmlichen gewerblichen Vorrechte für den ganzen Umfang der Podestarie Trient wurden ihnen von den Trienter Konsuln 12. Mai 1507 verbrieft, vor allem das ausschließliche Recht des Messens und Wägens aller Flüssigkeiten

7
Books
Category:
Economy
Year:
1894
Bozen
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Page 8 of 21
Author: Silberschmidt, Wilhelm / Willy Silberschmidt
Place: Leipzig
Publisher: Duncker
Physical description: S. 100 - 115
Language: Deutsch
Notations: Aus: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts. - In Fraktur. - Xerokopie
Subject heading: g.Bozen;s.Handel;z.Geschichte
Location mark: II 214.670
Intern ID: 355425
Privilegien von Bozen, wobei besonders auch auf die nichtkatho lischen Deutschen Rücksicht zu nehmen sei. Endlich beschwerte man sich über die Höhe des Briefportos und der Zölle, besonders in Rovereit, und über die „Zuelandung' mit dem Floße zu Neu- markt wegen des Niederlaggeldes; die Schlußbitte ging auf mög lichste Freiheit. Es war schon ein erklecklicher Wunschzettel, von welchem für uns das Bemerkenswerteste ist, daß die Bitte um die Marktjudikatur zuerst von der welschen Seite ertönte

, „von denen sie Andeutung thun', noch nicht eingekommen sind, und bemerkte bezüglich der Wahl von „eonLàs', ihre und des Landes hauptmanns Ansicht gehe dahin, daß zunächst zu prüfen sei, ob die Klagen gegen das Landgericht zu Gries und Bozen berechtigt seien oder nicht; wenn das Landrichteramt gehörig besetzt Würde, so würden viele Klagen vermieden; die Kaufleute hätten es bereits im Brauch, vorfallende Sachen auf Etìliche aus ihrer Mitte zu kompromittieren. Ob eine inàieà, wie an anderen Orten üblich

, zu ergreifen, sei der weiteren Beratung zu überlassen. In zwischen ergingen Verfügungen der Kammer an den Postmeister wegen der kleineren Beschwerden. Nunmehr übergaben auch die Deutschen dem Landeshauptmann an der Etsch und I)r. Horatio Carrara ihre Beschwerden, welche an den Hof eingesendet wurden. Dieselben decken sich vollständig mit denen der Welschen; nur be züglich der Streitsachen genügt es ihnen, wenn den früher gegebenen landesfürstlichen Verordnungen nachgelebt und durch Stadt- und Landgericht

, jedoch unter Zuziehung von Kausleuten, gehandelt und damit dem kaufmännischen Stylo nachgelebt würde; bezüglich der Zollerhebung bei der Einfuhr beschweren sie sich überhaupt, daß die Welschen ihre Waren nicht mehr in Bozen, fondern an den Ur- 2) Wie vorher. Geschäfte von Hof, 1626, 29. Okt. und ID. Nov., S. 226/7 Von der Fürst!. Durch!., 1626, S. 862. Mijsiv an Hof S. 177. Wie vorher. Embieten und Befehl, 1626, 2. Dez.

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