56 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_453_object_4001434.png
Page 453 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
besage- » t schworenen Fronwägers lf. Lehen. Markgraf Ludwig verlieh es '1343 'ktmrad Fritzens Sohn an dem Obertbo r, zu Bozen aus der nachmals Vinto genannten Familie, die es aber später zu Ajterlehen weiter gab. **) aiTch' das Weiumkàmt ^ar mindestens seit 1336 L ehen d er Bintler, die Stadt Bozen erscheint erst seit 1543 als Lehensträger. Ebenso waren àrnplatz. uud. Kornmeßamt in Bozen lf. Leh.en, d^ie^ikjburlach, fett 1523 die Heyerling innehatten und 1588 die Stadtgemeinde erwarb. ***) In Bozen

, im AÖG. XCVII, 678. Suter, im Bozner Jahrbuch 1927 <3. 32, A. 21. ' ; t) Für jedes Star gebührt ihm Ii/» Berner und V« Viertel Salz, mißt er über 20 Star, Vi Salz dazu (Weber, Bozen 43). -HO Hier scheint der xsbüdel (Fronbote) auch geschworener Wäger gewesen m sein (ZDA. VI, 427). s VH') Kaust hier ein Bürger vom andern eine Yhre W'ein, so soll der Käufer dem Messer 2 B. Lohn geben, kaust ein Nichtbürger, so gibt er 4 B.; wenn der Fronbote außerhalb der Stadt mißt, erhält er von jedermann

. **) Straganz 197. ***) ZFTV. 111/52, S. 86. f) T. W. I, 25, 48; IV, 388, 426 ; die Pön für die Unterlassung betrug ie 2 Psd. an Gericht und Stadt (ebd. IV, 355). ff) Straganz a.a.O., ZFTB. 111/57, S. 234, A. 2. ftf) T. W. IV, 424. *+) T. W. IV, 388. *4) Wopfuer, Lage Tirols 147. ***f) T. W. IV, 153, 299, 388, 390, 429, 477, 499. ZFTB. 111/52, S. 67 f., 72. ZDA. VI, 413, 414, 416, 417, 422, 427. Stampfer, Meran 346, 347. In Bozen kamen der Stadt zwei Drittel, dem Stadtgericht ein Drittel der Markt- büßen

zu, welch letzteres seit 1462 vom Landrichter mitverwaltet, 1531 mit dem Landgericht vereinigt wurde (Bückling 11, 29). Im 16. Jahrh. machte der Stadt- und Landrichter von Bozen wiederholt die Polizeistrasgewalt dem Rate streitig (Huter a.a.O., S. 32, A. 21 und S. 35). *tf) Stat, nova com. Ripae, 1. I, c. 12.

y — 898 — § 18 feft. Niemand soll deshalb Getreide oder Futter messen lassen anderswo als auf dem rechten Kornplatz. Bei Kauf und Verkauf von Getreide ist der rechte Fronstär zu gebrauchen. Niemand soll Tuch, Leinwand und Loden über 25 Ellen durch einen anderen messen lassen, als den geschworenen Messer. Niemand soll Waren über 25 Pfd. anderswo wägen lassen, als an A der rechten Waage, der Fronwaagc. Die Pön besteht zumeist in 25 bis ^ \i 50 Pfd. B- und Verlust der Ware.*) In Bozen war das Amt

1
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_468_object_4001449.png
Page 468 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer Beschwerde b« Stadt Trient über das gegen die bisherige Gewohnheit von einer Ladung Getreide in der Höhe von 1 Pfd. B. verlangte Niederlagsgeld auf ein mehrere Jahrhunderte alte- ls. Niederlagsprivileg und erläuterte dasselbe so, daß es auch einen Feil- bietungszwang enthielt, also ein eigentliches Stapelrecht darstellte. Das Privileg ist nicht erhalten, und es bleibt dahingestellt, seit wie lange Bozen ein Stapelrecht fur Getreide tatsächlich ausgeübt hat. Bgl. Stolz, Neue Beiträge, 164s. Huter, Quellen

der Bozner Märkte in hellem Lichts. 8 18 — 92g — Pfingstmarkt in ihre Stadt zu ziehen. Schon 1517 beschwerten sich öie Meraner bei den Boznern, daß die Kausleute, statt zum Psingst- markt nach Meran zu kommen, ihre Waren in Bozen niederlegten. 1532 wandten sie sich mit ihren Klagen über den Rückgang des Handels an den gerade hier weilenden Kaiser Karl V. und erlangten ein Mandat des- selben vom 8. März d. I. an den Landrichter von Gries und Bozen, in welchem er auf den ihm gewordenen Bericht Bezug nimmt

, daß die Kaufleute aus deutschen und welschen Landen, die auf die Meraner Jahrmärkte fahren wollen, alle ihre Waren zu Bozen niederlegen und daselbst verkaufen, so daß sie nicht mehr nach Meran kommen, was den kaiserlichen Zöllen und der Stadt Meran zu großem Nachteil gereiche. Wie schon früher dem Landeshauptmann a. d. E. so gebot er nun dem genannten Landrichter, in Bozen öffentlich ausrufen zu lassen, daß die Kaufleute, die die Jahrmärkte von Meran besuchen wollen, ihre Waren, mit Ausnahme von Kupfer

, *) Stampfer a. a. O., 68. 1542 richtete die Stadt Meran eine Beschwerde- schrisl au den Landtag, worin sie über den Versall ihrer Märkte klagt; es be- ständen hier zwar zwei Jahrmärkte, allein die fremden Kausleute bringen ihre Waren nach Bozen und verkaufen dort das ganze Jahr hindurch (a. a. O., 77). In einer Eingabe der Meraner von 1573 an den Landeshauptmann a. d. E. heißt es, daß der Bozner Corporischristi-M>arkt, der dem Meraner Psiugstmarkt entsprach, nimmer im Gebrauch sei. Jener Bozner Markt

konzentrierte sich mehr und mehr in. Bozen. Die Bozner Märkte ent- wickelten sich im IS. Jahrh. zu einem Brennpunkt des Handelsverkehres zwischen Deutschland und Italien. Das Niederlags- und Umschlagsrecht hatte sich in Bozen zum Stapelrecht mit Feilbietungszwang für durch- gesührte Waren gesteigert, Wd, wie'sich vermuten läßt, rein t atsächlick ohne allgemeines lt. Stai'etrechrsvrivileg. **) 15. Mai 1476 erhielt Bozen ffön'Herzog NegmunI, ein Niederlagsrecht mit Feilbietungszwang für Ol, das in deuksch

2
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_467_object_4001448.png
Page 467 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
nach Waren einer anderen inländischen Stadt herrschte, für den Export derselben ein inter- lokaler Handelsverkehr von Stadt zu Stadt aus. So ließen die Wein- Produzenten von Meran und Umgegend Wein und Edelsrüchte durch die Passeirer Sämer über Jaufen und Brenner nach Innsbruck und Hall ver- srachten und von dort Salz, Eisen und andere Waren als Gegenfracht nach Meran und Bozen bringen.***) Was den auswärtigen oder Außen- Handel (Ein- und Ausfuhrhandel) in Nachbarterritorien betrifft, finden sich hiefür einige Bestimmungen schon

— 926 — § 18 Wende des 16. und 17. Jahrh. gab es daselbst je 12 „Hallenträger'.und. „Aufleger', die im Dienste und unter Aufsicht des Bozner Rates standen. Die ersteren hatten den Transport der von den Kaufleuten zu Markt- zeiten abgeladenen WarenbÄlen nach der Frouwaage und überhaupt in der Stadt zu besorgen, die Ausleger hatten die im Gewölbe des Wirts- Hauses „Zum Engel' deponierten Rodgüter auf- und abMègenl'auch'die àllen-M^bindèn ü. ä. Neben ihrem eigentlichen 'Berufe' hätten Träger

und Aufleger in Feuers- und Wassersnöten der Stadt beizustehen.*) Das Aussichtsorgan an der außerhalb der Rodeinrichtung stehenden Haller Lände (f. unten), den „Lendhüter', bestellte das Heiligengeistspital daselbst, seit 1553 die Stadt Hall, das untergeordnete Ländpersonal bestand aus „Messern, Visierern, Auslegern' und „Samerschnellern', die den Säumern auf- und abladen halfen.**) ' ~ ' Der Warenhandel. Binnenhandel und Außenhandel. Der Binnenhandel war teils lokaler, teils interlokaler Handel

in dem Zollvertrage der Bischöfe von Brixen und Trient vom 4. März 1202. Danach sind die Brixner Hochstiftleute füdlich vom Wibetwald (Brenner) und im Pustertal zoll- frei betreffs aller Waren, die sie in dem zum Hochstift Trient gehörigen plebatus (Pfarre) Bozen bis zum Eveys (Avifio) einführen und hier verkaufen, von denen, die fie südlich des Avisio zum Verkauf weiter- führen, zahlen sie von jedem Saum zu Bozen 1 AugSburger Denar. Die Bozner sind zollfrei für alle Waren, àie sie im Hochstift Brixen

, 145f. § 18 — 927 - nur durchführen, zahlen sie wieder zu Klausen Zoll, und zwar von jedem Saum Wein 1 Denar, von Pech, Öl oder Honig 2 Denare, von anderen Waren 1 Denar. Auf diese Weise wurden Ein- und Verkauf der Be- wohner der Vertragsgebiete begünstigt, ihnen vorteilhaftere Handels- bedingungen vor den Fremden gewährt. Ein- und Ausfuhr gingen meist indirekt über die Zwifchenplätze Bozen, Meran und Trient vor sich, deren Märkte eine das Jahr hindurch sich ablösende Reihe bildeten. Häusig pflegten

3
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_427_object_4001408.png
Page 427 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, Geschichte von Meran 115). f 18 — 847 — Auskunsterteilung über den Gesundheitszustand gewisser deutscher Handels- städte. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. begann man in Bozen die gesundheitspolizeilichen Einrichtungen Veronas nachzuahmen.*) So führte man statt des gewiß öfters mißbrauchten Eides amtliche Beurkundung ein, indem die städtische Behörde ihren Kaufleuten Gefundheitsscheine (politten, fedi di sanità) ausstellte, welche die beruhigende Versicherung über den Gesundheitszustand der Stadt

, Märkte und Gerichte, geschworene und wohlerfahrene Hebammen zu halten,*) die auch den Armen Beistand leisten müssen. Diejenigen von den Hebammen, die nicht mit Dienstgeld angestellt sind, sollen steuer- frei sein. Maßregeln gegen Einschleppung ansteckender Krankheiten. Besonders wichtig war die Gesundheitspolizei für die Messen und Märkte, weil der Verkehr auf denselben in hohem Maße von den damals außer- ordentlich häusig auftretenden Seuchen und Infektionskrankheiten ab- hängig war. In Bozen

war die Gesundheitskontrolle noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. sehr einfach. An den Zugängen zur Stadt wurden Wächter aufgestellt,**) die den Fremden den Eid abzunehmen hatten, da'ß sie nicht aus verseuchten Orten kommen. Verdächtige Waren, die in M- Wesenheit des Eigentümers ankamen, wurden in besondere Gewölbe ge- bracht, und durften bis zum Erscheinen desselben nicht ausgepackt werden. Auch die Gastwirte hatten den Fremden, die sie beherbergten, jenen Eid abzunehmen, sie auszufragen und dem Bürgermeister

anzuzeigen. 1602 wurde auf Befehl der Regierung verboten, daß ein Gast zn Marktzeiten über drei Tage ohne Wissen des Rates sich in Bozen aufhalte. Weiter handelte es sich darum, sobald als möglich vom Ausbruch ansteckender Krankheiten in mit Bozen in Geschäftsverbindung stehenden Städten und Ländern zu erfahren, um gegen die Kaufleute, die aus infizierten Orten kamen, verkehrsbeschränkende Maßregeln verfügen zu können. Derartige Benachrichtigungen erhielt Bozen größtenteils vom nachbarlichen Trient

, mit welchem es im Gegenseitigkeitsverhältnisse stand. Auch von der Landes- hauptmannschaft a. d. E. wurden Bozen derartige Nachrichten mitgeteilt, mitunter wandte fich der Stadtrat an die Regierung in Innsbruck um *) In Hall erscheinen seit 149t zwei städtische Hebammen angestellt (Stra- ganz^l.7). **) Ebenso in Hall (Slraganz 214); hier wurden in Pestzeiten verdächtige Gäste ausgewiesen (ebd. 223). Meran stellte in der Pestzeit 1611 Wachen > an allen Toren aus, ließ die Häuser visitieren und schrieb um Medizinen nach Venedig (Stampfer

4
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_440_object_4001421.png
Page 440 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
im Stadtgerichtsbezirk kaufen oder ver- kaufen, den der geschworene Weinmesser oder sein Bote mit den von Stadt und Gericht gepsächten (geeichten) Ihren und Pazeiden (= l / 12 Ihre) nicht gemessen ljat.**f) Den Preis der verschiedenen Weinsorten hatten die zwei bis vier vom Rate bestellten geschworenen Weinschätzer nach Güte und Marktpreisen zu bestimmen. ***f) Das Mandat Maximilians von *) IDA. VI, 416. 2. SB.IV, 379, 387. Weber, Bozen 47. **) Weber 31. ***) So in Bruneck (T. W. IV, 480, 500) und in Kitzbühel (ZFTV

und Gericht. In seinem Tagebuch (ZFTV. 111/36, €>. 802) rühmt sich Bischof Ulrich II. (Putsch) von Brixen, daß er es 1431 zuwege gebracht habe, daß in Brixen Malvasia, Rumania et Rabolium (wohl Reinval) ausgeschenkt wurden, was keinem seiner Vorgänger ge- lungen sei. *t) Das Gut des Zuwiderhandelnden verfällt je zur Hälfte dem Gericht und der Stadt (ZDA. VI, 417). **f) Der Übertreter zahlt 5 Pfd. B. der Stadt und dem Gericht (T. W. IV, 383, 425, 476). In Bozen erhielt der geschworene Weinmesser

— 872 — § 18 wacht und stiure gibt.*) Da dies auch bei Gädemlern und Inwohnern zutraf, waren sie gleichfalls zum Ausschank des eigenen Wernes, be rechtigt, in Bozen aber nur von Georgi (24. April) bis zur Weinlese, während die Bürger ihren Wein im kleinen das ganze Jahr hindurch ungehindert ausschenken durfte.**) Anderswo sollten Gewerbetreibende, die einen Laden besaßen, keinen Wein schenken, taten sie dies, so sollten sie keinen Laden haben. ***) In Kitzbühel war der Weinausschank nur frei

von der Zeit des Mostens bis Martini (11. Nov.), während er die übrige Zeit der Erlaubnis des Rates unterlag, f) Wer ohne Wacht und Steuer zu leisten, Wein in die Stadt einführt, hat von jedem Fuder 1 Pfd. B. der Stadt zu entrichten und darf denselben nur fuder- oder yhrenweife verkaufen, ff) Die Wirte, bei denen diese Gäste beherbergt sind, haben darüber auszusagen, fff) Das Einlagern der Weinfässer in den Keller hat nur in Gegenwart von drei Ratsmitgliedern zu ge- schehen *f) Niemand soll Wein

(carrada), also 622-48 1 (Rottleuthner, in: ZFTV. 111/44, S. 11). fff) ZDA. VI, 417. T. W. IV, 387, 426. Die Chorherren (Domherren) und andere städtische „Psasfheit' in Brixen dursten ihren Wein gleichfalls nur suder- oder yhrenweife verkaufen, aber keinen Wein schenken (im kleinen verlausen). Das Brixner Rechtsbuch (T. W. IV, 386) verbietet unter Hinweis auf die ein- heimische Produltion das Ausschenken von Wein, «-an der in der herschaft ze Tyrol gewachsen ist, bei 50 Psd. B. Strase an Stadt

5
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_446_object_4001427.png
Page 446 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 884 — § 18 tag (1. Sept,) verschoben worden. 1357 verlegte Markgraf Ludwig., den Andreasmarkt (3V. Nov.) von Gries in „unser Gericht. zu Bozen', womit wohl' der dem Landgerichte Gries unterstehende östliche Teil der Stadt Bozen gemeint ist. Doch dürste dieser Markt bald in die Laubengasse und aus die Plätze verlegt worden sein, wo die beiden anderen Jahr- markte stattfanden.*) Neben diesen, ordentlichen Märkten erscheint in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. noch als außerordentlicher Markt

der Gallimarkt (16. Okt.) und gegen Ende dieses Jahrhunderts der Corporis- edristi-Markt, der wahrscheinlich in Konkurrenz zum Meraner Pfingst- markt entstanden ist und letzteren in sich aufgenommen hat.**) Die ältesten und besuchtesten Märkte im Fürstentum Trient waren die gleich- namige Stadt***) und Riva. Trient besaß in älterer Zeit Monatsmärkte, die später auf vier reduziert wurden, sie fanden am Sonntag Casolaria (Kässonntag, erster Fastensonntag), am Tage Johanns d. T. (24. Juni), zu Michaelis

damals auch des bisch. Stadtgerichtes Bozen bemächtigt. Der S. Gilgenmarkt und der S. Andreasmarkt wurden in- folge der Gregorianischen Katenderreform verschoben. Nach dem Privileg der Eh. Klaudia von 1G35 begannen sie mit dem ersten Werktag nach Maria Geburt (9. oder 10. Sept.) bzw. mit dem 6. oder 7. Dez. (Huter. Die Quellen des Meßgerichts-Privilegs der Eh. Claudia für die Boznermärkte, im Bozner Jahr- buch für Geschichte, Kultur und Kunst 1927, S. 17, A. 29). **) Stolz, im AOG. XOVII

Geleit sür acht Tage vor und acht Tage nach dem Marktbeginn zugesichert, wozu später noch Waffenverbote und Sanitätsbestimmungen sowie Anordnungen betreffend den Ein- und Verkauf hinzukamen. Von der Marktfreiung waren ausge- schlössen schwere Verbrecher: Mörder, Räuber, Hochverräter, Brenner, Absager (Fehdeansager) und Diebe. In Bozen und anderen Städten stand die Marktberufuilg ursprünglich dem Stadtgerichte allein zu, später wurden die Märkte vom Rate mitberufen.***) Die Jahrmärkte der kleineren

, z. B. in Kufstein (FIGO. IX, 35), die alten Märkte von Trient und Rovereto (Valenti a.a.O., GO, 62), vier Tage währte der Jahrmarkt in Raitenberg (Kogler, Rattenberg 77), sechs Tage der von Gries nach Bozen verlegte Andreasmarkt (Stolz a.a.O., 138), acht Tage der Jahrmarkt in Hall (Straganz 362), zehn Tage die neueren Jahrmärkte in Trient (Stat civ. Trid. I, 136), vierzehn Tage die Bozner Märkte nach der Ord nung H. Siegrnunds von 1488 (Stolz a.a.O., 138). Nach Bückling 76 be- trug in Bozen gegen Ende

6
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_560_object_4001541.png
Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

7
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_462_object_4001443.png
Page 462 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
über die Brücke wurden schon 1239 drei Beamte vom Grasen Albert ernannt. 1273 wird von einem officium pontis gesprochen. Da die Brücke als die fingierte Person nicht handeln konnte, wurde für sie behufs Teilnahme am Rechtsverkehr ein Vertreter fieftcltt. **) Die Auslagen für die Erhaltung der Jimbrücke zu Innsbruck sielen der ls. Kamer zur Last, als aber der Stadt Hall von H. Rudolf 1372 die großen Zölle zu Innsbruck und Hall, den Stadt Inns bruck die kleinen Zölle daselbst verliehen wurden, mußten

. Derselbe, in: Schlern-Schriften XII. 133 f., 137. §18 — gl? — und K. Maximilian wurde vor allem die Brennerstraße bedeutenden Um- bauten unterzogen, der Kuntersweg verbreitert und für Wagen befahrbar gemacht, wobei Felsen mit Pulver weggesprengt werden mußten W83 bisJ485). Damit.-war die Frachtensördernng auf diesem Wege derart verbessert und verbilligt worden, daß der Sfaufé ntoen von Bozen au s gegenüber dem Kuntersweg nich^mehr^in..Weàw erb t reten konnte. *) Unter der Regierung des eigenen Landesfürsten

, Eh. Ferdinands II., wurden in jedem'Herbst „Wegbereiter' durchs Land gesendet, welche über den. Zustand.der Straßen zu berichten hatten. Was die Schiffahrt aus der Etsch von Branzoll an betrisst, so hielt die - Regierung Eh. Ferdinands an dem-Verbote, fest, daß man hiezu nicht Schiffe, sondern nur Flöße gebrauche. Der Bitte der Stadt Trient^um Zulassung der freien Schis- fahrt wurde nicht stattgegeben, weil diese den Holzhandel schädige und die Einschleppung von Kontrabande befördere (1568).**) Die Höhe

oder Dichte der Warenbewegung aus den wichtigsten Straßen des dentsch-italienischen Durchgangsverkehres. !kann aus den Summen, die bei Verpachtung der an ihnen gelegenen Zollstätten -jährlich bezahlt werden mußten, erschlossen werden. In dem Zeitraum 1.30V bis 1340 betrug das durchschnittliche Jahreserträgnis des Zolles am Lneg***) bei 1500 M.B., des Zolles zu Bozen bei 750 M., jenes des Zolles an der Töll (nw. von Meran) 400—500 M.,f) des Zolles in Passeier am Südfuße des Jausen rund 200

M. Der Durchgangsverkehr mußte daher damals auf der Brennerstraße nach Aufnahme des Frachtenzuwachses aus dem Pustcrtal und vom Jausenweg her und vor - Abgabe eines Frachtenteiles an die Ellbögner Straßeff) auf der Strecke von Sterzing bis Mài am größten gewesen sein, - doppelt so stark als - in Bozen. Hier muß der Frachtenverkehr wieder mehr als doppelt so stark gewesen sein wie jener durch den Vintschgau und die Finstermünz, und letzterer wieder doppelt so stark wie der Verkehr durch Passeier und über den Jansen.f1

8
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_445_object_4001426.png
Page 445 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, seiner Kirche und Stadt, verlieh K- Friedrich I. im Privileg, dà- tiert Augsburg, 16. Sept. 1179, ein allgemeines Marktrecht (habendi fori facultatem loco et tempore civitati congruo), so daß ihm die Ausführung im besonderen überlassen blieb.***) Der Bischof von Trient stellte schon 1197 eine Geleitszusicherung sür den Markt 3. Ilario bei Rovereto aus,f) war also wohl Hiezn durch ein uns nicht erhaltenes k. Privileg legitimiert. In den gräflichen Befugnissen der Grasen 5'von *) Dal

einzugreifen. Die handelspolitischen Normen, die sich vom 14. bis Iii. Jahrh. herausbildeten, seien im folgenden zusammen- gefaßt. Marktpolizei. In der Regel muß aller Warenhandel der Stadt und ihres Landgerichts- (Jnrisdiktions-) Bezirkes wegen Notwendigkeit der Vereinigung von Angebot nnd Nachfrage an bestimmten: Orte uud zu feststehender Zeit auf den städtischen Märkten (Wochen- und Jahr- markten) vor sich gehen, hier konzentriert werden (Marktzwang), weil der Handel als öffentliche Angelegenheit

betrachtet wird.**) Die ältesten nnd meistbesuchten Jahrmärkte Tirols waren die von Bozen und Mer an, welche Orte schou durch ihre Lage in einem alten Weinbangebiete vor anderen begünstigt waren. Die elfteren werden 1203, die letzteren 1237 , zum erstenmal urkundlich erwähnt. Die Meraner Märkte wurden' zu Pfingsten und Martini (11. Nov.), die Bozner zu Mittfasteu (in der Woche vou Oculi bis Laetare***) sowie am Tage des H. Genesius (25. Aug.) abgehalten. Dieser zweite Termin ist 1488* ans den S. Gilgen

- *) Im Wcistnm vom 7. Febr. 1208 wurde das mit dem Marktrecht zu- sammenhängende Recht der Regelung von Maß und Gewicht und die Gerichts- barieit hierüber in und außer dem Markte Bozen als altes Recht des Grafen von Tirol anerkannt (Schwind und Dopsch, S. 38, N. 22), ebenso im Weis- tum vom 24. Juli 1234 (Hormayr, Beytrage N. XCIII, S. 205), wo der Graf den Bürgern van Bozen gebiete!, sich der alten Bozner und nicht der Trientcr Elle zu bedienen, ebenso der alten Hohlmaße und Gewichte. Vgl. auch das Weistum

vom 4. Mai 1293, ebenda N. CU, S. 357. **) Eine Bereinigung von Angebot und Nachfrage aus noch engerem Räume, vielleicht auch Schutz der Lebensmittel vor Verderben, bezweckte wohl die Verord- nung Bischos Egno's von Trient, vom 27. Nov. 1264, in der er die Einlage rung'von Getreide, .Hülsenfrüchten uud Salz, die aus einem genau bestimmten Umkreis der Stadt kommen, zum Verkaufe iin Lagerhaus der Kommune (campa comunis) anbefahl bei Strafe des Verlustes der Sache und Zahlung von 25 Pfd. Vcron. Denare

9
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_455_object_4001436.png
Page 455 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, B. VI, T. 4, wiederholen dasselbe Gebot und fügen eine vergleichende Erläuterung der drei Gewichtsarten hinzu: 1 Pfd. welsch Gewicht gleich 12 Unzen, 1 Psd. Landgewicht — 18 Unzen, 1 Pfd. Wiener Gewicht gleich 20 Unzen. 3 Pfd- welsch Gewicht = 2 Pfd. Landgewicht, 3 Zentner welsch Gewicht — 2 Zentner Landgewicht. Die eisernen Haupt- (Normal-) Maße und Gewichte haben Bürgermeister und Rat von Innsbruck und Bozen zu verwahren, Kopien derselben haben sich die Obrigkeiten der Städte, Markte und Gerichte sofort anfertigen

ein- heitlich zu regeln, an Stelle der bisherigen verschiedenen Maße und Gewichte sollte Maß und Gewicht der Stadt Wasserburg treten, nur die alten Getreidemaße sollten bestehen bleiben. Doch traf er auf große Schwierigkeiten und ließ deshalb wieder alles beim alten (Kogler, in ZFTV. 111/52, S. 28 und Rattenberg 78). **) Nach Rottleuthner a.d.D., 18 war das Wiener Pfund = 560'06 e das welsche Pfund — 33604 g. . ***) In der Herrschaft Kitchühel reiste der Pfleger jährlich mit einem Rats- Mitglied auss Land

, wobei letzteres im Namen der Stadt als Eichbehörde auch für das Landgericht den Landleuten Waag nnd Maß gab, gefacht (geeicht) und mit dem Stadtzeichen versehen. Auch Bürgermeister und Rat der Stadt Rattenbera fungierten als Eichbehörde für das ganze Landgericht (Kogler, Kattenberg 7gs.). § 18 — 903 — liche Visitation vorgenommen und die Übeltäter ernstlich (an Leib oder Gut) gestraft werden (LO. von 1532 und von 1573, B.VI,T.II). Privilegien und Verträge zum Schutze des Handels.*) Das ärgste

Kaufleuteu gewährt wurden. ***) 4. März 1204 schloß Bischof Konrad von Trient auch einen Rechtshilfevertrag mit der Kommune Verona ab, welchem zufolge die Bewohner von Stadt, Distrikt und Dukat von Trient, ihre Personen und Sachen, ini Gebiete von Verona Sicherheit genießen sollen, mit Ausnahme der in Trient Ge- bannten. Auf Klage eines Trieuters wegen einer im Gebiete von Verona an ihm begangenen Straftat soll ihm der Podestà innerhalb 60 Tagen Genugtuung verschaffen, der Klage eines Trienters

die Kon- fuln von Brescia den Bewohnern der Riva Tridentina Sicherheit ihrer Personen, Sachen und Kaufmannswaren für den Verkehr im Gebiete von Brescia; ein ähnliches Geleitsprivileg wird auch diese Stadt für ihre Bürger in Trient und Gebiet vom Trienter Bischof erhalten haben.f) In *) Stolz, in: ZFTV. 111/53, S. 33f. **) Voltelini, Acta Tirol. II, p. CXXIXj. Schaube, Handelsgeschichte der Romanischen Völker, 753 f. ***) Schwind und Dopsch, Urkunden, N. 19, S. 29s. Stolz, in: ZFTV. 111

10
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_555_object_4001536.png
Page 555 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- Magistrat, dessen.Abgesandte die Interessen der Stadt Bozen bei den Wiener Behörden verfochten. In ihrer Vorstellung vom 23. Dez. 1781 an das oberösterreichische Gubernium wandten sich die Landstände gegen die Absichten der Regierung, die Tiroler Industrie möglichst zu heben. Das Wichtigste für das Land der Natur seines Bodens entsprechend bleibe die Landwirtschaft, diese müsse in ihrer Existenz gesichert sein. Die im Lande bestehende Industrie fei genügend, eine Erweiterung und Verfeinerung

— 1102 — §18 und am Eisack mit den Hauptmautämtern Lienz und Jnmchen und 12 Zoll stätten 59.192 fl. Die Zottausgaben des Landes betrugen im selben Jahre 74.654 fl., davon im Kreise Rovereto 28.115 fi., im Kreise Bozen 13.527 sl., im Kreise Pustertal 11.600 sl. Noch zu Ende der österreichischen Herr- schast (1805) gingen jährlich 2000 Lastwagen mit einer Ladung von je 60 Zentnern über den Brenner, ungefähr 1 Mill. sl. blieben in den Orten längs der Verkehrsader zurück. Im Jahre 1780 erschien

nur noch für Salz, Wein, Branntwein, Wein- essig und Tabak Gebühren einheben. Jedes Zollamt hat nach Zahlung der Gebühren Zahlnngsbolletten auszustellen. Der Reisende, bei dem nichts verzollbares gesunden wurde, erhält ein Freipassierbillett. Bolletten und Passierbillette mußten Patrouillen und Zollämtern vorgezeigt werden. Fremde Kaufleute durften nur auf die privilegierten vier Jahrmärkte in Bozen und die zwei Jahrmärkte in Hall ihre Waren bringen. Sie müßten für alle zu diesen Märkten beförderten

Waren den Einfuhrzoll zahlen, gleichgültig, ob die Waren später verkauft werden konnten oder nicht. Wenn die Kaufleute in Hall zu wenig verkauft hatten, durften sie ihre Waren nach Bozen bringen und umgekehrt. Gleichzeitig mit dieser Zoll- ordnung wurden auch neue, zum Teil erhöhte Tarife für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Confumozölle festgesetzt, welche jetzt auch für das Hochstift Trient galten. Sie erregten große Unzufriedenheit bei den Landständen und in den Bozner Handelskreisen sowie beim Merkantil

würden aber auch die Ausfuhr der Tiroler Rohprodukte sowie von Tabak, Holz, Kohlen und verarbeitetem Leder in die Nachbarländer vermindern, alle Fabriken Welschtirols, die Metallwerke, Spinnereien, Samt- und Seidenmanu- fakturen, welche auf den Ankauf der venetianifchen Rohprodukte und den Verkauf der Fabrikate nach Venedig angewiesen waren, würden den größten Schaden erleiden. Bozen sei der wichtigste Mittler zwischen der österreichischen Industrie und dein italienischen Konsumenten. Der öster- reichische Fabrikant

11
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_438_object_4001419.png
Page 438 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
nur auf einem bestimmten Platze der Stadt, wo sich die öffentliche Fisch- bank befand, gegen eine Abgabe verkauft werden; wer sie anderswo verkauft, zahlt z.B. in Meran 2Pfd.5Sch. Strafe.*) Die Fischbank selbst wurde in T rient, Bozen un d Meran a ls Lehen oder auf Widerruf vom Landesfürsten verliehen gegen Abgabe'an ihìfròer die von ihm aSeliehenen. **) In Hall war es nach der Fischereiordnung K. Maximilians von 1501 bei Strafe von 25 Pfd. B. verboten, Fische den Wirten oder anderen ins Haus zn bringen oder sonstwie

zu halten hatten bei Strafe eines rh. Guldens und des Verlustes der Fische. 1°) In Bozen hatte sie der Fronbote aus der Stadt zu befördern (Bückling, Die Bozner Märkte 23). Nach dem Beruszettel des Bozner Marktes von 1450 verwirkt der Feilbietet fauler Fische Leib und Gut und zahlt überdies 50 Pfd. B. Strafe (Stolz, im Schlcrn II, 133, P. 8). Vgl. T.W.II, 160; IV, 433, 477. +t) Dieser Ausdruck begegnet in de» Meraner Ratssatzungen in ZDA. VI, 414.

heimlich zu verkaufen. ***) Die Bürger und Inwohner dürfen nur soviel Fische kaufen, als sie für sich, ihre Gäste und ihr Gesinde brauchen, nicht zum Weiterverkauf mit Ge- winn. Die Übertreter haben 5 Pfd. Strafe an das Gericht und die Bürger zu zahlen.'s) Erst weun ein Gast (Fremder) drei Tage Fische feil- geboten hat, kann jeder Bürger von ihm kaufen, soviel er will, auch zum Wiederverkauf. l'I') Den Zweck der Festhaltung des Fischangebotes in der Stadt so lange, bis sich die Bürger versorgt

haben, verfolgt auch das Verbot der Statuten von Trient, Fische vor der Stunde der Terz (8—9 Uhr morgens) auszuführen.fl-f) Nichteinheimische Fische, wie Hausen und .Häringe, dürfen Fremde wo inimer in der Stadt verkaufen und jeder *) Stampfer 347. Straganz 408. Stat. civ. Trid. II, 35. Stat. com. Ripae von 1274, § 153. Stat. Robor., c. 68, 74 (Strafe: Verlust der .Fische und 40 sol. cm den Herrn, d. i. den Podestà). **) Stolz, im ALG.XLVII, G78. Vom Landesfürsten verliehen, hatten die Bürger Rattenbergs

12
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_449_object_4001430.png
Page 449 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Waren aller- dings nur im großen verkaufen zu dürfend) Der Marktordnung Eh, Siegmunds für Bozen von 1488 zufolge sollten die Häuser und Bürgerrecht besitzenden Welschen zu Bozen, welche nicht wesentlich (per- sönlich) da sitzen, gehalten werden wie andere fremde Kaufleute. Wenn sie ihre Häuser nicht selbst bewohnen, sollen sie dieselben an Leute ver- mieten, die zum Rat, Gericht oder anderen Leistungen für die Stadt tauglich sind, fit Aus den Verkauf ausländischer Tuchwaren auf inlän- dischen Märkten bezieht

zuwiderhandelnden Kaufleute zu zahlen haben, zwei Drittel kommen dem Landesfürsten zu.*7) Über den Verkauf auslän- bischer Tücher handelt auch die Polizeiordnung von 1573, Blatt XIX: Kein ungenetztes und ungeschorenes Tuch soll ins Land eingeführt und *) Die Pön des Erwerbers betrug in Bruneck nach Weistum I je 2 Pfd. SB. Richìer und ©tabt, nach WeÄtnm II 25 Pst. 56. ari Herrschaft und Stadt (T.W. a.a.O.). **) Der Schuldige mußte in Kitzbühel VW Psd. Psg. den Bürger» und eben- soviel dem Richter bezahlen (ZFTV

. 111/52, S. 67). ***) In Bozen betrug die Pön 25 Pfd. B. (Stolz, im Schiera II, 140). ì) In Brixeu darf der Gast nur zu 100 Stück Tuch oder Leinwand ver-- laufen gegen Abgabe von 4 Schilling an den Richter (T. W. IV, 380). In Bruneü können Gäste immer nur von einem Mittag bis zum andern gewisse Waren nur im großen verkaufen, und zwar Eisen und Stahl mellenweise (= 10 Zentner), Wein ürenweise, Tuch stückweise, Wachs und Haar (Flachs) zentnerweise (a.a.O.', 479, 498). In Bozen dürfen Fremde

13
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_426_object_4001407.png
Page 426 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
grausame Strafen zu verhängen. Der oder die Schuldige wird an einen Esel gebunden, durch die ganze Stadt geschleift, überdies eines Auges beraubt und- als infam für immer verbannt. Die Clesschen Statuten, 1. III, c. 67, bestrafen den Verheirateten, der mit einem Weibe öffentlich oder insgeheim im Konkubinat lebt, mit SO Pfd., die ans Bistum fallen? hat er ein öffent liches Amt, wird er auf ein Jahr suspendiert, wenn er keines hat, wird er auf ein Jahr aus Stadt und Distrikt verwiesen. Die Statuta

Dirnen ein gelbes oder safranrotes Band von wenigstens drei Finger Breite, von der linken Schulter bis zum Gürtel reichend, zu tragen haben, bei Strafe von 100 carantani für jeden Betretungssall ohne dieses Band, im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind sie mit dreitägiger Ausstellung am Pranger zu strafen. Gesundheitspolizei in Tirol und im Hochstift Trient. Ärzte (medici) erscheinen in den Notariatsimbreviàren aus den Jahren 1236 und 1237 in Trient und Bozen, in Trient wird um 1236 auch ein Apotheker

, 40. ttt) Straganz, Hall I, 21Sf. Hier pflegten für die Zeit der Pest „Bader' angestellt zu werden, die an den infizierten Personen Aderlatz vorzunehmen hatten. § 18 — 845 — sie keine bloßen Wundarzte oder Bader waren, das Doktorat der Medizin zu besitzen pflegten. In Trient durfte kein Fremder zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Stadt oder Distrikt Trient zugelassen werden, der sich vor den Konsuln nicht über den Erwerb des Doktorates an einer Universität ausgewiesen hat, von ihnen approbiert

und vom Bischof be- stätigt worden ist. Der Zuwiderhandelnde zahlt 50 Pfd., je zur Hälfte der Camera fisci und der Kommune Trient.*) In Innsbruck gab es am Hofe Eh. Ferdinands II. einen obersten Hosarzt und mehrere Leibärzte, welche wohl auch anderweitige Praxis ausübten, überdies gab es noch einen eigenen Arzt für das Personal der Regierung und Kammer sowie eine Hofapotheke und drei andere Apotheken in der Stadt, im Schlosse Ambras gleichfalls eine Hofapotheke, in Schwaz waren um dieselbe Zeit zwei Apotheken

. Die Polizeiordnung von 1573, Blatt XXI, befiehlt den Ärzten, jedem Kranken, der sie rnsen läßt, ohne Zögerung Beistand zu leisten, außer im Falle genügsamer Verhinderung. Als Taxe sür einen Besuch bei vermögenden Kranken werden 20 kr., sür einen bei gemeinen Personen und Dienern 10 kr. sestgesetzt. Ganz Arme soll der Arzt „um Gotteswillen' unentgeltlich behandeln. Wer einen Arzt aus der Stadt zu sich aufs Land beruft, hat für dessen Beförderung und Zehrung hin und zurück zu sorgen und ihm sür jede Meile

14
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_432_object_4001413.png
Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bürger-àr^venigstens JMohnerrechtes, **) Das Bürgerrecht konnte frlìbm^bur ckl. Erlitmna. später nurdurch ausdrückliche^Aufnahme in den Bürgerverband erlangt werden. Der unangefprochene Aufenthalt in der Stadt durch Jahr und Tag, verbunden mit Erfüllung der Bürger- Pflichten, hatte Erwerb des Bürgerrechtes zur Folge. Der nenaufzu- nehmende Bürger mußte schwören, daß er niemands „Eigenmann oder versprochener Diener' sei, mit Ausnahme des Landesfürsten (Grasen von Tirol, von Görz, Bischofs von Brixen

), und daß er letzterem und der Stadt treu und gehorsam sein, Voerde.***) Nicht angesessene (ledige) Hand- *) Schon Eh. Siegmund hatte in einem Mandat von c. 1477 auf Be schwerde der Sattler zu Hall und Sterzing die Störarbeit der unzünftigen Wander- Handwerker verboten (Wopsner, Lage Tirols 141). Der Ordnung H. Ludwigs des Reichen für Kitzbühel vom 29. Dez. 1473 zufolge sollten in der Bannmeile um Kitzbühel leine Handwerker geduldet werden, nur von S. Johann gegen Kitz- bühel hinauf waren sie innerhalb einer halben

unterstehen sollen. In dem von Kaiser Maximilian 1510 bestätigten Spruch des Hauptmanns von Rattenberg wird noch hinzugefügt, daß diese Handwerker keine Arbeit aus der Stadt annehmen und ihre Erzeugnisse auf den Wochenmarkt nach Rattenberg zum Verkauf bringen sollen. Die städtischen Handwerker blieben in- sosern bevorzugt, als sie auch in das Gericht hinaus arbeiten durften. In einem durch den Hauptmann von Rattenberg zwischen der Stadt und den Landgerichts- leuten vermittelten Vertrags von 1521 wurde

die Zahl der in den Ortschaften innerhalb der Bannmeile. zulässigen Handwerker festgesetzt; dieselben sollten mit der Stadt Rattenberg mitleiden. Dieser Vertrag wurde durch K. Ferdinand I. 1529 bestätigt. Vgl. Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg im Mittelalter (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgefchichte, hg. von der Kommission für bayerische Landesgeschichte, Band 1, S. 72s.j. **) T. W. IV, 470, 480, 500, 598, 605. ***) T.W.IV. 351, 386, 421, 481, 499. Kogler a.a.O., S. 23. In Lienz

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

15
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_469_object_4001450.png
Page 469 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
von Geschäftsabschlüssen zwischen fremden und einheimischen Kaufleuten berechtigt waren. Zur Leitung dieser Körperschaft und polizeilichen Beaufsichtigung des gesamten Handels- Betrie&eS setzte Herzog Siegmund 1476 einen hansgrafen ein. Ob dies Amt damals hier nach österreichischem Vorbild erst geschaffen wurde oder schon alteren Datums war, entzieht sich unserer Kenntnis. Nach einer Verordnung H. Siegmunds von 1483 hatte der Hansgras die Unter- käufel zu bestellen. Der Stadt- und Landrichter von Bozen-Gries erhielt

.*) Die Notwendigkeit der Anwesenheit der Kaufleute beim Abschluß von Handelsgeschäften entfiel bei den nun aufkommenden Kommissionsgeschösten. Statt eines kostspieligen Vertreters (Faktors) bestellte ein Kaufmann oder Privater an einem entfernten wichtigen Handelsplatze für jede Geschäftsoperation besonders einen der Marktlage kundigen Kaufmann in Bozen als Kommissionär, welcher in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers handelte, den ihm er- teilten Instruktionen zu gehorchen verpflichtet

war und sich mit mäßiger, im Verhältnis zu den ausgeführten Geschäften bemessener Vergütung (Pro- vision) begnügte.**) Aus- und Einsuhr gingen aber nicht nur indirekt größtenteils über Bozen oder andere tirolische Zwischenplätze vor sich, sondern auch direkt. Hauptaussuhrartikel waren Holz, Wein, Kupfer, Schlachtvieh, Schmalz und Käse besonders nach Italien;***) zu Beginn des 15. Jahrh. handelten Bozner Kaufleute in Ermanglung eines gang- baren Exportgewerbes auch mit Öl, Höringen, Lorbeer, Südfrüchten, Papier

in Deutschland, 1915. Huter a. a. O., 13, weist darauf hin, daß seit der 2. Hälfte des 16. Jahrh. das häufige Sperren der Märkte für Waren und Kaufleute aus verseuchten Orten dem Kommissionsgeschäst der Bozner förder lich war. Die Fugger, die in Bozen eine Niederlage für den Kupserhandel nach Venedig hatten, betrauten Bozner Kansleute • mit deren Leitung. Noch andere Firmen und deren Bozner Kommissäre s. a. c>. O. ***) Wopfner, Lage Tirols, 55. sie Theodor Mäher, Zwei Passauer Mantbücher a. d. I. 1400/1401

, Sep.-Äbdrnck aus den Verhandlungen des historischen Vereins sür Niederbatiern' 44. Jahrg., S. 319, 323, 326. 'H') Hirn, Eh. Ferdinand II., I, 413. 8 18 — 931 — limbischer und jüdischer Firmen in Innsbruck und erteilte ihnen Privi- legten. *) Organe der Handelspolizei. In Bozen, der ersten Handelsstadt . Tirols, bestand nach der Zollordnung Herzog Leopolds III. vom 20. April 1377 eilte eigene Körperschaft beeideter Makler, die gesworen under- keuffel, die allein zur Vermittlung

16
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_551_object_4001532.png
Page 551 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
für jene der identischen Grafschaft Bozen abschlössen. Diesem zufolge sollen die Ministerialen, Freien und Knechte des h. Jngenuin, die südlich des Wibtwaldes, d. i. des Brennerwaldes und westlich des Jswaldes (im Pustertal) wohnen, im Gebiete von der Eveysbrücke (Avisobrücke) bis zur Nordgrenze des Bistums Trient, also in der Grafschaft Bozen, zu Bozen oder sonstwo dem Bischöfe von Trient keinen Zoll zu zahlen haben von allen Waren, die innerhalb der genannten Grenzen abgesetzt werden; diejenigen Waren, die darüber

hinaus verkaust werden, zahlen für jeden Saum dem Bischof von Trient zu Bozen 1 Augs- burger Pfennig. Dieselbe Zollfreiheit genießen die Angehörigen des Bis- §18 ' - 1095 - tu ms Brixen jenseits der besagten Grenzen (nördlich des Brenners, östlich des Jswaldes), falls sie mit ihren Waren die Grenzen des Bistums nicht überschreiten. Ebenso zahlen Bewohner der Pfarre Bozen von den Waren, die sie von den Bewohnern des Bistums Brixen innerhalb der erwähnten Grenzen erhandeln, dem Bischof von Brixen

keinen Zoll, wohl aber von jenen Waren, die sie daselbst von auswärtigen Kaufleuten erstehen oder die sie selbst von auswärts durch das Gebiet von Brixen nach Bozen durchführen, nur an der Mautstätte zu Klausen 4 Augsburger Pfennige von der Mark als ermäßigten Zoll. Die Waren, die die Bozener den Brixern verkaufen, zahlen dem Brixner Bischof keinen Zoll, von denen aber, die sie Fremden verkaufen und durch das brixnerische Gebiet hindurch- führen, zahlen sie zu Klausen als Zoll von einem Saum Wein 1 Augs

- burger Pfennig, von einem Saum Pech, Ol oder Honig 2 Pfennige, von anderen Waren 1 Pfennig. Aber nicht bloß betreffs der Transitzölle wird gegenseitig gleiche Behandlung statuiert, sondern noch hinzugefügt, daß Bozner und Brixner auch auf den Jahrmärkten in Bozen und in: Ge- biete des Bistums Brixen gleich behandelt werden sollen, was sich wohl auf die gegenseitige Höhe der Marktzölle bezieht. Die Tendenz dieses Vertrages geht einerseits dahin, daß die Güter, die den Bedürfnissen der Angehörigen

17
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_479_object_4001460.png
Page 479 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
bis ins 18. Jahrh. bestätigt und nicht bloß von der Stadt Bozen, sondern von dem ganzen weinbauenden Teil des deutschen Tirol, von den Vierteln an der Etsch, im Burggrafenamt und am Eisack, als eine besondere Begünstigung ihres Weinbaues und Weinhandels gegenüber der welschen Weinerzeugung hartnäckig gehütet.*) Die Landesordnung von 1404 setzte auf die Einfuhr fremden Weines auch noch die Strafe von 50 Pfd. B. und gestattete Edelleuten den Bezug solchen Weines mit Aus- nähme von Osterwein (österr. Wein

) und schwäbischem Wein nur zum Haustrunk, nicht zum Ausschank. **) Der Bozner Landtagsabschied von 1420 wiederholte dieses Einfuhrverbot. ***) Auch die Stadt Trient hatte von demselben Herzog Leopold III. und von ihrem Bischof Albrecht IV. ein Privileg erlangt, daß kein Einheimischer oder Fremder auswärtigen, nicht in Weinbergen der Bürger und Bewohner des Distriktes Trient gewachsenen Wein weder in die Stadt Trient noch in oder durch ihren Distrikt so sühren dürfe bei Strafe von 1000 Pfd. für jeden Wagen

, von 25 Pfd. für jede Saumlast und 5 Pfd. für jeden Star Weines und Verlust | von Wein, Wagen und Zugtieren. Ausgenommen sind kretischer Wein, j! Malvafier und Wein aus Vernatschtrauben,1's) ebenso die Zins- und § Zehentweine der Bürger und Canonici, nicht aber der Bauern und Edlen, f die keine Wachtdienste an den Toren und Mauern der Stadt leisten. Ihre Zins- und Zehentweiue dürfen die Bürger und Inwohner von Trient nach altem Brauch einführen, doch müssen sie hiezu die Erlaubnis der Konsuln nachsuchen

18
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_549_object_4001530.png
Page 549 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
der Zollstätten bedienten sich die Landesherren seit Beginn des 14. Jahrh. des Straßenzwanges (s. oben S. 914 f.). Einer Ver- ordnung des Markgrafen Ludwig für das Gebiet von Bozen vom 13. Sept. 1342 zufolge sollten zollpflichtige Waren nur auf bestimmten Straßen, die der Zollüberwachung unterliegen, befördert werden. Der Übertreter verliert seine Waren samt den Zug- oder Saumtieren an den Inhaber der Zollstätte und hat eine Strafe von 50 Pfd. B. an den Landesherrn bzw. seinen Amtmann oder Richter zu bezahlen

verpfänden. 1306 pachteten drei Brüder de Rubeis den Zoll zu Bozen auf 5 Jahre, in der Folgezeit und im ganzen 14. Jahrh. erscheinen Verwandte der de Rubeis, so die Brüder Guido, Gino (Schinen) und Borsch,*) die Söhne des Wanninen des Bombarvi- schen von Florenz, und noch viele andere Florentiner als Inhaber von Zollstätten. Ein Jude Isaak von Lienz war mit einigen Gesellschaftern 1308—1310 Zollpächter am Lueg an der Toll, 1311 wurden ihm diese Zölle verpfändet, auch einen Teil des Innsbruck« Zolles

brachte Isaak an sich. Später kommen nur mehr vereinzelt Juden als Inhaber tirolischer Zölle vor. Dasselbe gilt von oberdeutschen Handelsleuten. Bon Gemeinden war Riva seit 1270 im Lehensbesitze der bischöflichen Maut daselbst, der Stadt Hall wurden von Herzog Johann 1339 die großen Zölle zu Inns- brück und Hall gegen Jahreszins in Pacht gegeben und 1341 verfügt, daß das jährliche Bestandgeld, 300 M. B. samt 150 M. B., die die Stadt *) Derselbe wurde als Finanzmann vom Landesherrn vielfach verwendet

19
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_272_object_4001253.png
Page 272 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bischofs von Trient als ursprünglichen Stadtherrn und Privilegien Herzog Rudolfs IV. von Österreich, Grafen von Tirol, von 1363, deren Drucke sich in Bisch off, a. a. O. S. 8, und Jäger, Geschichte der landständischen Verfassung Tirols, I, 662f. verzeichnet finden. Erwähnenswert ist noch der Brief König Friedrichs IV. § 18. — 535 — vom 7. April 1442, in welchem er der Stadt Bozen das Recht erteilte, jährlich einen Rat von zwölf Männern zu wählen, in: Archivberichte aus Tirol IV, 431, N. 303

(Privilegien) der Stadtherreu; als solche kommen vor allen anderen in Betracht der Landessürst sowie die Bischöfe von Brixen und Trient. Inhaltsangaben der Rechtbriefe der Stadt Innsbruck s. in: Bischoss, Österreichische Stadtrechte und Privi- legten, S. 46. Der älteste Rechtbrief des Herzogs Otto von Meramen vom 9. Juni 1239 ist gedruckt in: Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden, S. 80, 9J. 37. Ebenda finden sich die Briese König Heinrichs von Böhmen, Grafen von Tirol, vom 1. November 1329 (S, 168

Natur aus dem 14. Jahrh., von denen aber nur eine von 1337 datiert ist, hat Pseisfer in Haupts Zeitschrift sür deutsches Altertum VI, 413 f. mitgeteilt. Für Bozen kommen in Betracht drei über die Rechte des Grafen von Tirol aufgenommene. Weistümer von 1208 August 7 in: Schwind und' Dopsch, a. a. O., S. 37, N. 22; pgn 1234 Juli 24 in: Hor- mayr, Behträge zur Geschichte Tirols 1/2, S. 203, N. XCIII und 1293 Mai 4 in: Schwind und Dopsch, a. a. O., S. 146, N. 76. Vgl. ferner einige Satzungen

20
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_444_object_4001425.png
Page 444 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 880 — §,18 Konsuln ber Stadt dem Genuesen Agostino degli Spinoli, Seidenweber- meister, ein Privileg, mit seinen Arbeitern sich in Trient anzusiedeln und hier zunächst allein seine Kunst in Erzeugung von Samt-, Damast-, Atlas- und Taftgeweben auszuüben! nur jene, die die Kunst von ihm gelernt hatten und zu Meistern erklärt worden waren, erlangten die Berechtigung zum Betrieb des gleichen Gewerbes. Allen Bewohnern der Stadt und des Distriktes, welche Seidenraupen züchten, wurde anbesohlen

und Bozen versuchten; nahrungspvlitische Rücksichten und die Notwendigleit völlischer Abwehr waren die leitenden Motive der Ablehnung (Volser, in: Tiroler Heimat, Der neuen Folge III. B., S. 84s.). tt) Ladurner a. a. O., 372. 8 18 — 881 — sowie eine Reihe einheimischer Kapitalisten, welche neue Seidenspinnereien, Färbereien (tintorie) und Webereien gründeten und in freier Form, zum Teil auch in der der Hausindustrie, billige Arbeitskräste anwarben. Diesen Unternehmern wurden vom Landessürsten

,i ({rama), sM in Rovereto jedoch erst 1670 durch einen Arbeiter aus, Bassano eingesührt worden sein. Von Rovereto aus verbreitetet, sich die Rohseidenproduktion und Seidenindustrie ms übrige Lagertal und dessen Seitentäler, in die Gebiete von Trient und Riva, darüber hinaus in die Gerichtsbezirke Königsberg und Bozen sowie ins Suganatal. Fast in jedem Dorfen dieser Gegenden arbeiteten Spinnstühle mit Holzseuer und Hand- betrieb. Ala zeichnete sich besonders durch seine Samterzeugung aus. Später

21