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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 316 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
die Gotteshausleute der Gelübde und Eide, die sie dem Herzoge geleistet, entbunden werden. Zum Ersatz der Kriegs kosten wurden die Engadiner verpflichtet, dem Herzog während der nächsten zehn Jahre, so oft er es fordert, auf zwei Monate 100 gerüstete Fußknechte zu stellen, denen er keinen Sold zu zahlen, sondern nur Kost zu geben hat.f) Die Entscheidung einiger unerledigten Streitpunkte zwischen Herzog Sigmund und den Unterengadinern sowie zwischen dem Herzog und Bischof Ortlieb wurde dem Kaiser übertragen

ohne Bewilligung des Herzogs oder seines Pflegers zu Naudersberg keine neue Erfindungen und Ge- bote machen, auch keine höhere Strase als fünf Pfund verhängen dürfen'. Dagegen sollten die Engadiner von der Entrichtung des der Stadt Meran von Herzog Sigmund bestätigten Zolles frei sein.fi) Herzog und Bischof sollen ihre Lehen und Urbargüter nicht nur ihren Leuten mit Ausschluß der Leute des anderen leihen, sondern hiebei keinen Unterschied machen. Auch ihre Meier sollen die Alpen und Weiden sowohl tzerrschafts

solche, auch wenn sie ins untere Vinschgau*) kommen. Die herzoglichen Pfleger sollen die bischöflichen Amtleute und Diener nicht hindern, geistliche Personen aus des Herzogs Gerichten im Churer Bistum gefangen fortzuführen, nur haben letztere ersteren dies vorher anzuzeigen. Die bischöfliche Lehens- gerichtsbarkeit darf von den herzoglichen Pflegern nicht behindert wer- den; über Lehen, die dem Bischof heimfallen, darf er ohne Eingriff der herzoglichen Amtleute frei verfügen.**) 19. Dezember 1477 kaufte Erzherzog Sigmund

vom Vogte Gaudenz von Matsch die sechs Gerichte im Prätigau und Schansigg um 5000 fl. zurück;***) da Sigmund jedoch nicht zahlen konnte, verpfändete er Gau- denz die Gerichte auf solange, bis dieser jene Summe völlig ausbezahlt erhalten. Mit den vier ersten Gerichten wurde Erzherzog Sigmund von Kaiser Friedrich III. zu Graz 27. Dezember 1478 belehnt.f) Nach längerer Weigerung leisteten die gegen das Vordringen Erzherzog Sieg- munds mißtrauischen Gerichte demselben die Huldigung; er bestätigte

ihnen ihre alten. Freiheiten und Gewohnheiten, gelobte sie bei den Bün- den und Eiden, die sie geschworen haben, bleiben zu lassen, jedoch unbe- schadet seiner Rechte und Obrigkeit.'ff) Gegen die Erwerbung der sechs Gerichte durch Erzherzog Sigmund erhob Bischof Ortlieb Einsprache, *) Schiedspruch heW es: „in die Untermarken Stadelrein und Schiumsbach'. Letzterer Bach scheidet die Gerichte Schlanders und Kastell- bell. Vgl. Österr. Weistümer, IV. S. 4, Z. 28, S. 171, Z. 22. Gemeint ist wohl das Gebiet

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