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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 31 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 52 — §.5. haltend, belehnt werden solle. Einen ferneren, auf die Belehnung des Herzogs bezüglichen Artikel in einem andern falschen Privileg, nämlich K. Friedrichs H. vom Juni 1245, demzufolge die Herzoge von Österreich gleich den Kurfürsten für die Belehnung mit ihren Reichslehen keinerlei Gebühren zu zahlen haben, verwarf Karl mit der Motivirung, daß dadurch die Rechte der Reichsunterbeamten auf die Belehnungsgebühren beeiuträch- tigt würden. Beanstandet ward auch der Satz des falschen

Karl IV. jenen ganzen, nicht blos Rechte des Reichs, sondern auch Rechte Dritter ver- letzenden Artikel unbedingt verwarf. Einen ähnlichen Zweck verfolgte die Bestimmung des gefälschten Privilegs K. Heinrichs VII. vom 24. August 1226: „Wenn Jemand, der vom Reiche oder geistlichen Fürsten lehnbare Provinzen oder Güter besitzt, diese den Herzogen von Österreich und Steier vermachen, schenken, verpfänden oder verkaufen.würde, darf ihn weder der König noch sonst Jemand daran hindern.' In eiligen Fällen

braucht jenem Privileg zufolge die zur Veräußerung der Lehen nötige Einwilligung des betreffenden Lehensherrn, des Königs oder der geistlichen Fürsten, nicht vorher eingeholt zu werden. Dadurch sollte es dem Herzog von Öfter- reich ermöglicht werden, alle ihm noch nicht gehörenden, in Österreich und Steier befindlichen Reichslehen sowie die Lehen der Bistümer Salzburg, Passau, Freising, Bamberg und Regensburg baldigst inastine Hände zu bekommen. Hiezu machte Karl IV. den Vorbehalt: „Diejenigen

irgendwie abändern', hängte Karl IV. die Klausel an: „wenn diese Anordnungen den löblichen Gewohnheiten und Gesetzen des h. Reichs nicht zuwiderlaufen und den Rechten Anderer keinen Schaden bringen.' Was endlich die äußeren Ehrenrechte betrifft, so verwarf Karl IV. die Stelle des gefälschten Privilegs von 1228, wo dem Herzog von Österreich das Recht verliehen wird, eine Krone ähnlich der des Römischen Königs auf dem Herzogshute zu tragen, sowie er auch Herzog Rudolf IV. im Vertrage von Eßlingen (5. Sep

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 496 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
dukaten 5*) oder 22.000 Livres, wovon 6000 Dukaten auf Spanien, 4000 aus Neapel und 1000 aus die Niederlande angewiesen wurden.***) Durch Urkunde vom 30. Nov. 1517, Valladolid, gab K. Karl dem Baptista de Tassis die Anwartschaft auf das Amt eines obersten Post- und -Kurier- Meisters in allen seinen Landen. Gleich darauf starb Franz, welchem als Hauptorganisator der Post die Tassis ihre nachmalige Größe verdanken. 20. Dez. 1517 erneuerte K. Karl mit Baptista und dessen Bruder Maffeo den Vertrag

vom 12. Nov. 1516, doch ist nur von den Posten in den Niederlanden, an den französischen Hof und nach Deutschland bis Inns- brück und bis zu Ks. Maximilians Hoflager die Rede. Die Tassis erhalten deshalb nur 6500 Dukaten Jahressixum, 4500 von Spanien, 2000 von den Niederlanden. Als Kaiser bestätigte Karl V. mit Dekret vom 14. Juni 1520, Gent, Baptista als „chief et maistre general des nos postes par tons nos royaumes, pays et seigneuries', welches jedoch gegenüber den Verträgen von 1516 und 1517

auch im Deutschen Reich ernannte, indem er den Bestallungsbrief als Generaloberpostmeister in den Niederlanden, soweit die Posten im h. Reich und den österreichischen Erblanden lagen und durch K. Philipp II. *) In einer Urkunde vom 5. August 1531 erneuerte Ks. Karl dem Baptista den Wappenbrief Ks. Maximilians vom 31. Mai 1512, Trier, und besserte ihm das Wappen. Der Wappenbries Maximilians bezog sich auf die Brüder Franz, Leonard, Roger und Johann, sowie die Söhne Rogers: Johann Baptista, David, Maffeo

als Stellvertreter des General-Postmeisters Leonhard von Tassis. Bartholomäus war Postmeister zu Rheinhausen. **) Baptistas Bruder Maffeo siedelte nach Spanien über, wo er Leiter der Regierungskorrespondenz wurde. Nach seinem Tode 1535 wurde Baptistas zweiter Sohn Raimondo spanischer «orrso mayor, von ihm stammt die spanische Linie des Hauses Tassis ab. Sein Bruder Simon wurde nach endgültiger Rückeroberung ■ des Herzogtums Mailand sür Karl V. ksl. Postmeister daselbst (1527—1550, starb 1563) und hatte zugleich

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 32 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
als durch das herzogliche Exemtivnsrecht ward die Gerichts- Hoheit des Königs über Österreich vermindert, seit es Herzog Albrecht II. 1348 gelungen war, von K. Karl IV. ein Privilegium de non evocando zu erwirken. Dadurch wurden die Unterthanen des Herzogs von Ladungen — 55 — Vor fremde Gerichte und vor alle königlichen Gerichte, selbst das Reichshof- gericht, befreit; das Evokationsrecht des Königs, kraft dessen er jede in einem Territorialgericht noch nicht rechtskräftig erledigte Sache zu seiner Entscheidung ziehen

war auch ein unbedingtes Privilegium de non appellando, d. i. eine selbst die Fälle der Rechtsverweigerung durch herzogliche Gerichte nicht aus- nehmende Befreiung der österreichischen Länder von der Appellation an das Reichshofgericht inbegriffen. K. Karl IV. erklärte jedoch' diesen Artikel für den Rechten Anderer präjudicirlich und verweigerte demselben die Be- stätigung. Einem zweiten Artikel gegenüber, der sich im falschen Privileg K. Friedrichs I. von 1156 findet, und sämmtliche weltlichen Gerichte in- Österreich

als vom Herzog lehnrührig erklärt, behielt K. Karl IV. die Rechte Jener vor, die vom Reiche mit Gerichten in Österreich belehnt sind. End- lich verwarf Karl IV. jenen Artikel des gefälschten Privilegs K. Friedrichs I. von 1156, der den Herzog von Österreich von jeglicher über ihm stehenden Gerichtsgewalt befreite und ihm, wenn er freiwillig sich verantworten wolle, das Recht zugestand, einen von seinen Vassallen oder Dienstmannen als Richter über sich zu bestellen. Die Bestätigung dieser gefälschten

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 30 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
) als Ältester und Regierer des Fürstentums und des ganzen Hauses Osterreich für sich allein, wogegen sein Bruder Albrecht VI. mit Recht geltend machte, daß Österreich der ganzen Leopoldinischen Linie zugefallen sei. Friedrich drang mit seiner Forderung nicht durch, sondern mußte eine Nutztheilung mit Albrecht vor- nehmen, wobei letzterer das Land ob der Enns erhielt. Kaiser Max I. vereinigte 1493 alle österreichischen Länder in seiner Hand. Bei der Theilung, welche seine Enkel, Kaiser Karl V. und Erzherzog

waren. Kaiser Karl IV., dem er diese Privilegien zur Bestätigung vorlegte, gab darüber im Dezember 1360 Punkt für Punkt sein Urtheil ab. Da man die Prü- sung älterer Urkunden auf ihre Echtheit oder Unechtheit hin damals noch wenig verstand, so lag auch Karl IV. eine Untersuchung der Echtheit der österreichischen Privilegien fern, er beschränkte sich vielmehr darauf, den Bestimmungen dieser Privilegien, inwiefern sie die Rechte von Kaiser und Reich sowie die Rechte Dritter zu beeinträchtigen schienen

, seine Bestätigung zu versagen oder dieselbe nur mit Klauseln und Vorbehalten zu ertheilen. Karl versagte seine Bestätigung nicht nur den in das Privileg Heinrichs IV. von 1058 aufgenommenen Transsumpten von Privilegien Caesar's und Nero's, sondern verwarf auch eine ganze Reihe von Bestiinmungen des un- echten Privilegs K. Friedrichs I. vom 17. September 1156, so die Be- sreiung des Herzogs von Österreich von der Vasfallenpflicht der Reichshof- jahrt, ferner die Herabmindernng der Verpflichtung des Herzogs

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 305 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. können,*?) Im Frie- i)en^ßWl5mT§'('9, Oktober 1336), der die Fehde zwischen Luxemburgern und. Habsburger» beendete, verzichteten die Herzoge von Österreich.zu Gunsten Johanns, des Sohnes des Königs von Böhmen, auf alle An- spräche bezüglich Tirols und des kärtnischen Drautales von Sachsen- bürg aufwärts. Doch weigerten sich König Johanns Söhu^, Markgras Karl von MMten. der damals als ,Hflcge?'' Tirol verivaltete, und' *) May e r, Geschichte des Bistums Chur, l, 347 f. **) Huber, Vereinigung Tirols-iàit

Österreich, S. 12 f., 56. T ü r b a, Thronfol ?erecht, S. 77 f., 95. — Nach dem Tode des Bischofs Heinrich III. von Trient (9. Okt. 1330) führte Markgraf Karl von Mähren in seines un- iniindigen Bruders Johann Namen die Verwaltung des Bistums. Sein vom Kapitel zum Bischof erwählter Kanzler Nikolaus von Brünn erhielt die Bestä tigung durch Papst Benedikt XIl. fl338 Juli 3) V gl. v. »o It eli iti in: ZFTB. XXXIII, 35 f., und AÖG. XCIV, 390 s. Sowohl die Wahl des Bi schofs Nikolaus als auch die des Mschoss

Matthäus von Brixen, Kaplans des 'Grafen von Tirol (23. November 1838) wurde durch den Markgrafen Karl beeinflußt. Vgl. Haid, a. a. £>., 51.

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