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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 433 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 858 — § 18 pflegten. Eben diese Ausbegleitung der abwandernden Gesellen an Wochen- tagen wird durch die Polizeiordnung (Blatt XXVII) abgeschafft, sie darf nur an Feiertagen geschehen, doch „ohne Schankung'. Die Polizeiordnung (Blatt XXV f.) stellt ferner grundsätzlich fest, daß alle Klagen von Mei- stern gegen Meister, von Gesellen gegen Gesellen sowie von Meistern und Gesellen gegen einander wegen Ungebührlichkeiten vor dem Bürgermeister oder Richter angebracht werden sollen

hat, sollen nicht die Meister, sondern nur Bürgermeister oder Richter „nachschreiben' (steck- brieflich verfolgen), wodurch es ihm unmöglich oder schwer gemacht wer- den sollte, anderswo Arbeit zu finden. Wird von auswärts einem Ge- sellen in einem Orte Tirols wegen unehrbarer Tat nachgefchrieben, der sich deswegen zu Verhör und Recht vor Bürgermeister oder Richter des Ortes erbietet, so soll er nicht weiter von dem Handwerk geirrt, d. h. hand werksunfähig gemacht, sondern dem, der ihm nachschrieb, Verhör

und Recht daselbst gestattet werden. Was endlich die Lehrjungen (garzoni) be trifft, so mußten auch sie sich mit einem bestimmten Betrage in die Bruderschaft einkaufen, wenn sie nicht ganz arm waren.**) Die Landes- ordnung von 1526, B. I, T. 5, R. 4, sowie die von 1532 und 1573, B. VI, T. 30, ermahnen die Meister, daraus zu sehen, daß jeder „Lehrjunger' oder Diener die vorgeschriebene Lernzeit völlig ausdiene; wer ohne redliche Ursachen nicht ausdient, soll von keinem Meister mehr gehalten

werden. Witwen dürfen nach der Polizeiordnung (Blatt XXVII), so lange sie un- verheiratet bleiben, das Handwerk ihres verstorbenen Gatten mit Hilfe von Gesellen weitertreiben, wenn sie sich wieder verheiraten, dagegen nicht mehr, es sei denn, daß ihre Gatten Meister desselben Handwerks werden. Bei den periodischen (z.B. vierwöchentlichen) Zusammenkünften***) hatten die Meister und Gesellen gleichfalls regelmäßige Beiträge in die Bruderschafts büchse zu entrichten.^) Die Obhut über letztere wechselte

. a. a. O. ***) Bei den deutschen Schustern in Trient hieß die Vollversammlung capiteli (capitolo). Rosati 292. f) Bei den Kürschnern in Bruneck zahlte jeder Meister 1 Kr., jeder Geselle 1 bis 5 Vierer, je nach dem Wochenlohn, bei den deutschen Schustern in Trient § 18 — 859 — alle vier Wochen; jener geschworene Meister, der jedesmal die Büchse samt dem einen Schlüssel hatte, und der geschworene Geselle, der den anderen Schlüssel besaß, sollten den Mitgliedern der Bruderschaft die Zu- sammenkunft ansagen und die Büchse

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 110 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 210 — Si tuar es leicht, sie als „ungerecht', d. i. nicht entsprechend, nachzuweisen, in welchem Falle sie eingezogen oder vernichtet wurden. Im Interesse möglichster Durchführung des sozialistischen Grundsatzes von der brüder- lichen Gleichheit der Zechgenossen erstrebten die Zechordnungen ferner mög- lichste Gleichheit der Produktionskosten, weshalb das Material von der Zeche gemeinsam angekauft und unter die einzelnen Meister gleich vertheilt zu werden pflegte

; aber auch dann, wenn der Einzelankauf gestattet war, mußte der kaufende Meister seinen Genossen von dem Ankauf Mittheilung machen und sich die Theilung mit den andern Meistern gefallen lassen, deren jeder einen Theil zu dem Einkaufspreise verlangen konnte.^) Ebenso sollte der Produktionsumsang im allgemeinen nicht über das Maß des Kleinbetriebes hinausgehen, weil durch die Zulassung des Großbetriebs viele Kleinbetriebe ■ mit standesgemäßen Einkommen und wirtschaftlicher Selbständigkeit zum Opfer gefallen wärett

.**) Die betreffenden Maßregeln bestanden in Festsetzung der Hilfsarbeiter eines Meisters aus eine kleine Zahl (oft nur einen Gesellen und einen Lehrjungen) ***), im Verbot der Nacht- und Feiertagsarbeit und in der bei vielen Zechen vorkommenden Bestimmung, daß kein Meister mehr als eine Werkstätte haben dürfe. Vergesellschaftung zweier Meister war zwar nicht verboten, doch sollten sie gemeinsam über- nommene Lieferungen brüderlich theilen.f) Für die Gleichheit des Absatzes endlich sorgten jene Bestimmungen

der Zechordnungen, welche das Schau- stellen der Waren beschränkten und überhaupt Art, Ort »nd Zeit des Ver- kauss regelten. Gewöhnlich durste jeder Zunftbruder nur eine „Vailstait' (Laden oder Verkausstaud) halten; mitunter wurden letztere in einem be- stimmten TurnuK vcrlvvst.-f-f) Verboten war endlich, einem Zunftgenvsfen seine Kunden oder Käufer abwendig zu machen, seine Gesellen und Lehr- iinge abzureden oder ihm sonstwie zu entziehen. Kein Meister sollte einen Gesellen oder Lehrjungen aufnehmen

auf die Flcischversorgung bewirkte, daß man hier den Umfang der Produktion nicht beschränkte und jedem Fleischhacker zu schlachten erlaubte, wie viel er wollte (Tomafchek I, N. XU). ***) Uhlirz N> 15276, 15457. Dagegen sollte bei den Borienwirkern jeder Meister so viel Knechte (Gesellen) halten, als er bedurfte, aber nur einen Lehrjungen (N. 15386). zu Tomafchek, I, N, Xll.'f Quellen z. G. d. St. Wien 11, N. 1324. zu Quellen z, G, d. Si. Wien n. a. O, ttt) Uhlirz n. 13973, 15378. Quellen z. G, d. St. Wien II, N. 1358

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 44 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
? gmy' akWHm.?-M« - H-«. ^ - — 70 _ zunächst dieàlaffWg zum Kandwerk.iu Bim und den niederösterwichischm .Landen betrM so hat dieser Ordnung zufolge darüber weder dieZeche noch der Stadtrat zu entscheiden. Die Aufnahme ist nur einem offenbar Ehrlosen .zu oerwcigepNi dagegen soll eheliche und uneheliche Geburt keinen .Unter- schied bedingen. Ebenso >vird das Erfordernis der Verheiratung fallen, gelassen, ferner der BefähMngsnschweis und die Aufgabe des Meister- stückes abgeschafft. Am Erwerb

wird. Die. Vorschriften behufs Überwachung der Arbeit (Schauvorschristen) wurde» verschärst. Aus jedem Handwerk sollten zwH Meister und zwei Gesellen vom Stadtrat zu „Beschauern' oder . „HHaumeistern' gewählt, und diesen »och zwei Mitglieder des äußer» Bürgermeister beigegeben werden. Der Schau dieser sechs „geschworenen Meister?..unterlagen nicht «nr in. der betreffenden Stadt „, /»»fertigte, fontjeM» .auch von-fremden Städten . hergebrachte Handwerks- Produkte. BeschkagnaWite Gegenstände sind vor Bürgermeister

, und Rat M bringen, welche die Strafsumme bestimmen, einen Theil derselben erhält der Stadtrichier. 'Die sechs Beschaner haben ferner die Preise für die Baren festzusetzen; über Beschwerden von Käufern oder von Handwerks- Meistern hat der Bürgermeister zu entscheiden. Dem lchteren oder wo es keinen giebi, dem Stadtrichter, stand ferner die Strafgerichtsbarkeit über -PeUehen der Meister und Gesellen der einzelnen Handwerke zu; Bürger- Meister oder Richter sollten einige Ratsherren als Urtheiler

, Unterhaltung Mencr Märe, Lesen von Seelenmessen u. a. Aus dieser Büchse erhielten •«§4 die Beschaumeister eine Entschädigung stir ihre Mühewaltung bezaHlt. .'Wdlich regelt die Handwerkerordnung auch die Verhältnisse der Hand- ■. ijßfMned}te (Gesellen), welche schon im 15. Jahrhundert begonnen hatten, .MMwMsamen Wahrung.ihrer Interessen, behnfs Beeinflußunz der Arbeits- Oediugungen, des Arbeitslohnes und der Arbeitszeit, sich zu Gesellschaften »u verbinden; da dieselben von den Zechen der Meister

ihres Handwerkes abhängig waren, so wurde» sie jetzt von der Zunftaufhebuug mitbetroffeu. MstHMaumeister haben der Ordnung znfolge die arbeitsuchenden Geselle« « die Meister ihres Handwerkes zu weisen. Der gedungene Geselle legt vor dem Bürgermeister «neu Eid ab, die Ordnung des Handwerks zu

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

mußte der als Bürger neuauszunehmende Handwerker in Jahresfrist um mindestens 24 Pfd. Pfg. Buralch en laufen und einen Beitrag je nach seinem Vermögen in die Stadtbüchse leisten (T.W.IV, 598). In Brixen zahlte er 5 Psd. B. (a.a.O., a § 18 — 857 — werker, die auch keine Bürger waren, durften nicht für sich selbst als Meister arbeiten, weil dadurch die angesessenen Meister, die Steuer und alle „nachperliche Recht' trugen, beschwert worden wären. Zuwider- handelnde sollten abgeschafft

und ihre Waren eingezogen werden.*) Eine liberalere Praxis befolgte die Regierung Eh. Ferdinands II., die das Verlangen der Bozner Schneider nach Maßregelung der dortigen „Gen- schneider' abwies und den „Landschneidern' um Innsbruck das Feil- bieten ihrer Erzeugnisse auf den städtischen Wochenmärkten erlaubte. **) Der neuaufzunehmende Meister mußte sich ferner in die Bruderschaft ein- kaufen durch Erlegung eines Barbetrages oder eines Pfundes Wachs für den Gottesdienst der Bruderschaft.***) Die Verpflichtung

zum Einkauf in die Bruderschaft bestand auch für die Hilfsarbeiter der Meister, die Gesellen (Knechte, compagni, famigli); der Betrag war nach der Höhe des Wochenlohnes abgestuft oder fest- stehend.f) Die Landesordnung von 1526, B.I, T. 5, R. 5, sowie die von 1532 und von 1573, B. VI, T. 31, verfügen die Abschaffung der sog. „ge- schenkten' Handwerksbräuche'ff) wegen der Arbeitsvernachlässigung durch die heimischen Gesellen, welche die Ankunft fremder Gesellen mit Gastereien zu feiern und ihnen beim

, 605). Letztere Verpflichtung bestand auch in Hall (Straganz, Hall I, 207) und in Bruneck (a. a, O., 480). Die Haller Schlosserordnung aus dem Ende des 15. Jahrhdts., revidiert im 16. Jahrh., verlangt vom auszunehmenden Meister auch den Nachweis ehelicher Geburt (Straganz 328). *) T.W.I, 107; II, 368, 372; IV, 481. Rosati a.a.O., 295 (Art.27 der Statuten). In Lienz haben die Handwerker und Inwohner, die nicht Buqj^ lehen hatten, dem Stadtrichter jährlich 12 Agleier Pfennige zu gMK'und'öer 'StM

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 431 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

der Meisterschaft betrifft, so bestimmt die Landesordnung von 152G, B. I, T. 5, R. 3, nur ganz all gemein, daß keiner als Meister eines Handwerks angenommen werden solle, der nicht genügende Geschicklichkeit zum Betriebe des betreffenden Handwerks erlangt und seine Lehrjahre nicht ganz ausgedient hat. Der Polizeiordnung (Blatt XXVI f.) zufolge kann jeder, der nicht offenbar ehrlos oder andernorts unehrlich abgeschieden (entwichen) ist, begehren, Meister eines Handwerks zu werden; es bildet kein Hindernis

, noch je zwei andere neutrale Meister und Gesellen hinzuzuziehen (Kosati a.a.O., 291f.).

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 368 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
der Pieter aber doch durch den Dorf- Meister mit Willen und Wort der Gemeinde eingesetzt. Wo Gemeinde und 'Gericht zusammenfielen, setzte der Psleger oder der Richter oder direkt die Gerichtsherrschaft den Sorgen oder^Zronboten. mit Willen der Ge- richtsgemeinde ein: im Gerich>e'Tlurns wurde er von den aitlsweren erwählt.^) , Lange hatten die Gemeinden keine besonderen Beamten sür die Flur- anfsicht, die Dorfmeister selbst hatten sie zu führen. Allmählich löste sich vom DorsmeisteraMte das Amt

Leistung des Schadenersatzes auslöste. Die Beaufsichtigung der Weingärten während der Weinreise und Weinlese war Aufgabe eigener Weinbergsaltner, erst spät begegnen besondere Holz- saliner, auch als Holzbürgen, Hof meister, Walda efchM.WM.àr WMburgen bezeichnet; sie hattmdie HolMwender und alle, die in den Gemeindewäldern unbefugt oder nicht bloßzur Hausnotdurft, sondern auch zum Berkauf Holz Y' / ^ . schlugen, zu pfänden,, auch mußten sie bei den Holzverteilungen der Ge- {->-/ fi meinde stets anwesend

., als an den Dienst größere Anforderungen gestellt wurden, betraute man vielfach Jngèheusen (f. oben. S. 711) mit diesem Amte*) Ein anderer Gemeindebeamter war der waler oder wil sserer(wagMfc. meister),**) welchem alle Wäle unterstanden. Er hatte im Frühjahr die 'Mmeìndearbeiten behufs Instandsetzung der Wäle zu leiten, im Sommer das Wasser den Bauernhöfen nach einer bestimmten Re ihenfol g e (rg ,à). an- zuweisen. Auch dieses Amt spaltete sich vom zentralen Twrsmeisteramte ab. Mitunter waren die Ämter

des Saltners und Walers in einer Person vereinigt. Im übrigen gilt das vom Saltneramte betreffs 'der Zahl, Be- stellung und Entlohnung Gesagte auch von dein des Wafers.***) Zu den Gemeindebeamten gehörten ferner die albrneister (alpcn- meister) oder aibbürgen (albmbtirgen. alpbiirgen ). von der Gemeinde bestellt wurben.^'Tie hatten Rechnung zu führende . alle für die Almnutzung einlaufenden Gelder und dafür zu leistenden Ausgaben, den Eigentümern den von ihrem Bieh gewonnenen Ertrag zu- zuteilen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 206 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 4:02 — §. 15. der Zeche zu kaufen oder zu verkaufen; kein Gast sollte ferner unter hundert Felle kaufen dürfen. Die erste Vorstufe für den selbständigen Gewerbebetrieb (die Meister- schaft) war der Dienst als Knabe, Jung oder Bub. Während die Zechvrdnungen des 15. Jahrh. den Nachweis ehelicher Geburt verlangten, ließen die des 16. Jahrh. bereits unehelich Geborene zu.*) Die spateren Zechordnungen aber machen wieder zur Bedingung, daß der Lehrjunge von ehrlichen Eltern „geboren sowie

zur Wanderschaft anzuhalten sind. Zugereiste fremde Gesellen sollten demjenigen Meister zugeschickt werden, der am längsten auf einen solchen gewartet hatte; war aber in der Stadt, wohin der wandernde Geselle kam, keine Stelle frei, so erhielt er aus der Zechlade das sogenannte Geschenk, ein kleines Zehrgeld, und mußte anderswo hinziehen, wo die Arbeitsgelegenheit günstiger war.***) Die Bedingungen der Aufnahme von Gesellen waren bei den einzelnen Hand- werken verschieden. Bei den Laibacher Schneidern mußten

der Wanderzeit öer sehr späten Ordnung der Kaiserin Maria Theresia sür die Lai- bacher ^.ychler von 1755 zu drei Fahren angegeben (AHK. II, 68). §. 15. — 403 — Regelt) Hatte der Geselle scine Wanderschaft beendigt, so mußte er den Zechordnungen des 16. bis 18. Jahrh. zufolge noch ein halbes bis zwei Jahre bei einem oder zwei Meistern jener Stadt arbeiten, wo er das Meisterrecht erwerben wollte.**) Jeder Knecht oder Geselle mußte Mit- glied seiner Handwerkszeche werden; jeder Meister, der einen Knecht kannte

, bei dem dies nicht zutraf, mußte ihn den Zechmeistern bei Strafe anzeigen. Aber auch dem Knecht, der Mitglied der Zeche geworden, war es verwehrt, heimlich für sich zu arbeiten.***) Die tägliche Arbeits zeit war sehr lang--,) Im 16. Jahrh. gelang es den Gesellen, ein Stückchen vom guten (blauen) Montag zu erkämpfen: so durften z. B. die Gesellen und Lohububen der Laibacher Schneider jeden zweiten Montag nachmittag ihren Badgang inadjen.+t) Der Meister hatte den Gesellen Wohnung und Kost zu gewähren und Lohn zu zahlen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 109 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
beim Fleischverkauf verboten, und jede Übertretung mit Verlust der Gewerbeberechtigung auf Zeit oder für immer bestraft.^) Die Bäcker hatten Brote von genau vorgeschriebenem Gewicht und Größe zu liesern und wurden wegen Übertretung der Polizei- lichen Vorschriften geschupft.'^) Der Rat hat überdies, um die Konsumenten nicht den auf Vertheuerung der Lebensmittel hinzielenden Abmachungen eines Ringes selbstsüchtiger Meister preiszugeben, wiederholt die völlige Freigabe des Lebensmittelangebotes sowie

die Aufhebung der Zechen oder doch Verbote der Einung, kraft deren sie die Verkaufspreise, die Menge der Ware, festsetzten und die Aufnahme neuer Zechgenossen erschwerten, beini Herzog befürwortetet und eroicht.***) Die zünftigen Meister durften die. Fremde» bei Strafe an Leib und Gut weder im Verkauf hindern oder sonst- wie belästigen. Der Rat Pflegte endlich Freimeister zu bestellen (vgl. hierüber oben S. 77). Auch von den Verordnungen gegen den die Lebensmittel ver- theuernden Fürkauf ist bereits (S. 206

r. A. II, 7, 216 f. Blätter f. Lk. NÖ. XXI, 4!!6, 483. **) Tomaschek II, N. CUI. ***) Quellen z. ©. d. St. Wien II, N. 1282. ©ne Ausnahme machen in Wien die sog. Giin-, d. h. Land-Fleischhacker, deren Verkaufsstätte am Graben war (Fontes r. A. II, 7, 215); diese nicht zünftigen Fleischhacker waren in Orten an der Grenze des Wiener Stadtgebietes angesiedelt und versorgten Wien mit Fleisch, was der Rat gestattete, um die Bewohner der Stadt nichts dem Ringe selbstsüchtiger zünftiger Meister preiszugeben. Vgl

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_207_object_4001188.png
Page 207 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 404 — §. 15. Meisterschaft war Ansässigkeit aus dem. Stadtrichter und keiner andern Herrschast unterworfenem Grunde. und Erlangung des Bürgerrechtes binnen Jahressrist.*) Der zum Meister angenommene mußte sich in die Zeche einkaufen und den übrigen Meistern ein Frühstück oder eine „Jause' mit einem Eimer Wein ausrichten.**) Da diese Mahlzeiten in über- trieben? Gastereien ausarteten, wurden sie später meist abgeschafft und dafür die Einkaufsumme erhöht.***) Zur Schließung der Handwerks

von Befestigungen einholten.**-;-) Im 14. und zu Anfang des 15. Jahrh. verpflichteten sich die Bischöfe von Freifing ferner wiederholt, dem Landessürsten mit ihren Schlössern und Gütern zu dienen und *) MHBK. XIV, 78. MMBK. XIJ, 49; X, 126. AHK. It, G4. **) Sic Einkanssnmme schwankte zwischen 40 und 6V Schillingen Agleier Pfg., wozu nach die Entrichtung von 1 Pfd. Wachs zum Gottesdienst der Bruderschaft fmn. Bedeutend höher war die Gebühr bei Aufnahme fremder Meister, während sie für Sohne und Schwiegersöhne

der Meister ermäßigt war (MHBK- XIV, 77, 78, 80; MMBK. XII, 49; X, 125). ***) ASK. II, 64. MMVV. IX, 119. In der Schneiderznnst zu Rudolfs- wert war sedoch das Meistermahl noch im 18. Jahrh. üblich (MMVK. IX, 189). •9 MMVK. IX, 119, 191. 'rtt AHK. II, 65. MMVK- IX, 121, 192. iii) Dimitz, Geschichte Krains I, 280, 296; II, 13. Chmel, Mon. Haljsb. 1/3, 396. *t) MHBK. XXI, 30. Dimitz a. a. O. I, 287; II, 5, 6,115. Valvassor, Ehre des H-rzoglums Krain IV, 348. **t) UK. II, 63 N. 87; 179 N. 225; 271 N. 347

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