Vier Tiroler Kinder, Opfer des chassidischen Fanatismus : urkundlich dargestellt
und Einer derselben hätte versprochen, den Kleinen au Kindesstatt auzunehmen und ihn zum Erben seiner großen Reichthnmer zu machen. So hoffte er die jammernde Mutter beschwichtigen zu können. Aber diese war für dergleichen Gründe taub. Sie machte dem Bauer heftige Borwürfe, nannte ihn einen Ver- räther, einen Seelenverkäufer und verwünschte bald ihn, bald die schändlichen Kindesräuber. Durch ihr Geschrei und durch den Zusammenlauf der neugierigen Nachbarsleute, die, sobald sie hörten, um was sich's handle
, in die Vor würfe der Mutter einstimmteu, auf das Aeußerste gebracht, eilte der Bauer nlls Haus, um die große Geldsumme zu zeigen, welche ihm die Kauslente übergeben hatten; dadurch meinte er sowohl die Mutter als die übrigen Leute ein wenig besänftigen zu können. Er faßte den Hut, dm ihm die Mörder mit Goldmünzen gefüllt hatten und brachte ihn heraus. Aber, o Grausen — der Hut ist statt mit Gold mit Felberblättern gefüllt! Der Mann erblaßt, ist verwirrt. Die Leute staunen und sehen dies als Wunder
an. Die Quellen dieser Geschichte berichten alle von dem merkwürdigen Ereignisses, das übrigens nicht nothwendig als etwas Uebernatürliches betrachtet werden muß. Möglicher Weise konnte dem verrätherischen Bauer ein Anderer, vielleicht sogar ein psiffiger Jude den Schabernack gespielt haben, den er in seiner Verwirrung anfangs nicht merkte. Jedenfalls wurde es aber von den Leuten als etwas Unerklärliches, Wunderbares angesehen, auch von dein Bauern-Judas, — denn er kam darüber von Sinnen. Die bereits erwähnte
alte Inschrift auf der Rinner Kirchenmauer sagt: »Am groß Zaichen, daß das Gelt alles zu Felberlaub wart.« Während durch die Neuheit des gebotenen Schauspieles noch alle Gemüther ergriffen waren, begann die Matter, der nichts als ihr armes Kind am Herzen lag, den vor Entsetzen noch ganz starren Bauer zu bitten und zu beschwören, er möge ihr wenigstens den Weg zeigen, ben die st Rot. Amp. (10). Ann. Wilth, (23). Renatus (10). Bonitacius Bagatta .1. IV. 2, § 12,