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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 75 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Behufs schon während-des Verlaufes des Jahres genaue Vormerkungen über alle diesbezüglichen Angelegenheiien zu führen sind. Außerdem müssen auch noch fallsweise Berichte an die politische Be hörde eingesendet werden, und zwar insbesondere: 1. Ueber jede Veränderung im Stande der Aerzte, Wund ärzte, Thierärzte, Hebammen und Apotheker in der Gemeinde. 2. Ueber jedes Auftreten einer ansteckenden Krankheit bei Menschen oder Thieren nach erfolgter fachmännischer Erhebung durch beit der Gemeinde

zur Verfügung stehenden Arzt, respeetive Thicrarzt, sowie dann alle 8 Tage über den weiteren Verlauf derselben. 3. Ueber besondere Unglücksfälle, gewaltsame Todesarten und andere in sanitärer Hinsicht wichtige Ereignisse. In Besorgung aller dieser sanitären Obliegenheiten der Gemeinde im selbst ständigen und übertragenen Wirkungskreise unterstehen dieselben der Oberaufsicht der Staatsbehörden, und ist die Vernachlässigung dieser Obliegen heiten von Seite der Gemeinde-Vorstehungen nach Z 9!) der Ge meinde

-Ordnung vom 9. Jänner 1866 für Tirol, . und § 96 der Gemeinde- Ordnung vom 22. April 1864 für Vorarlberg strafb ar*), während die politische Behörde im Falle der fahrlässigen Unterlassung der Erfüllung der betreffenden Obliegenheiten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe auf deren Kosten und Gefahr treffen kann. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Gemeinde-Vorstehung ohne ständigen ärztlichen Beirath für die Besorgung der ihr obliegenden sanitären Agenden den gesetzlichen Anforderungen

nicht genügend entsprechen kann, und daß es daher im Interesse jeder einzelnen Gemeinde und des Gesundheitswohles ihrer Bevölkerung liegt, diese ärztliche Hilfe sich entweder allein oder im Vereine mit Nachbargememden für alle Fälle zu sichern, wodurch dem Gemeinde-Vorstände die schwere Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der sanitären Obliegenheiten der Gemeinde erleichtert und deren Besorgung auf die leichteste, einfachste und billigste Weise geregelt werden kann. Zu Folge Erlaß des Ministeriums

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 76 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
ob. § 2. Jede Gemeinde kann dieser Obliegenheit für sich allein Nachkommen oder sich zu diesem Zwecke mit anderen Gemeinden vereinigen. , § 3. Zu demselben Zwecke können sich auch einzelne Gemeinde-Fractionen mit einer anderen Gemeinde vereinigen. § 4. Das Gebiet 'einer Gemeinde, welche für sich allein den Sanitätsdienst versieht, oder das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Fractionen, welche sich zu diesem Zwecke vereinigen, bildet einen Sanitätssprengel. § 5. Die Bildung von Sanitätssprengeln durch freie Vereinigung

mehrerer Gemeinden oder Fractionen bedarf der Genehmigung der Statthalterei im Ein verständnisse mit dem Landes-Ausschusse (§83 Gemeinde-Ordnung). 8 6. In Ermanglung einer Vereinbarung kann die Statthälterei nach Einvernehmen der Gemeinden einverständlich mit dem Landes-Ausschusse im Ver ordnungswege von Fall zu Füll die Sanitätssprengel und deren Ausdehnung fest- setzen und hat hiebei die örtlichen Verhältnisse der Gemeinden oder Fractionen, deren Bevölkerungszahl, Flächeninhalt, zu Gebote stehende

Verkehrsmittel und das vorhandene Sanitäts-Personale zu berücksichtigen. In derselben Weise können bereits bestehende Sanitätssprengel geändert werden. § 7. In den aus einer einzigen Gemeinde bestehenden Sanitätssprengeln steht die Ernennung der Gemeindeärzte, die Bestimmung ihrer Gehalte und anderen Bezüge, der Dauer ihrer ständigen oder zeitlichen Anstellung, des Amtssitzes und überhaupt ihrer Rechte und Pflichten der Gemeinde-Vertretung nach dm Vorschriften der Gemeinde-Ordnung oder der betreffenden

besonderen Gemeinde-Statuten zu.

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 525 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
Kirche soll immer offenstehen, zur Verhütung von Feuersgefahr und damit man den Geistlichen bei der Nacht .,ehendter erriefen und haben möge/' Für einen Jahrtag soll der Seelsorger 30 Kr., und für eine Votivmesse von Vermöglichen 15 Kr. verlangen, von Armen 12 Kr., für die „goldenen Aemter' im Advent nichts; ebenso für Bittgänge der Gemeinde in bedrängten Zeiten nichts. — Einige Punkte dieser Stolordnung, vornehmlich bezüglich der Applikation pro Communit&te an Sonn- und Feiertagen

und noch einiges Andere, gaben Anlaß zu vieljährigen Streitigkeiten zwischen den hiesigen Kuratm und der Gemeinde, die erst am 6. Sept. 1734 durch einen gütlichen Vergleich beendiget und abgeschlossen worden sind — in Gegenwart des Kaspar Ant. Bischer zu Rosenbmg, Richters zu Pfunds, und mehrerer Abgeordneten der Gemeinde. Dieser Vergleich wurde mit einigen Änderungen am 15. Marz 1735 vom f. v. Ordì- «nate in Brixen bestätiget. Das Wichtigste desselben ist wie folgt: Ueber das Opfer bei Todtengottesdiensten

kann nichts Gewisses de- terminiert werden, sondern solches soll die Freundschaft ..nach uraltem Kirchengebrauch, von dem zu weichen, Hochgeistl. Obrigkeit nit ge- meint ist/ auf dem Altar selbst auflegen. Das Uebrige der Stol ordnung soll im Wesentlichen aufrecht bleiben. Was die Applika tionen für die Gemeinde anbelangt, so habe zwar (heißt es in der fürstbischöflichen Konfirmation) nach dem gemeinen Rechte der Pfarrer für die Filialkuratien zu applizieren, wo keine Partikular-Stiftung der Applikationen

für die Gemeinde vorhanden ist; nichtsdestoweniger habe die Hochgeistl. Obrigkeit ccmsiderattB considerandis de aequo et bono geglaubt, daß ein jeweiliger Knrat zu Pfunds verbunden sein solle (jedoch nicht wegen des Beitrages der Gemeinde von 78 fl. jährlich) an allen Sonntagen des Jahres, und insbesondere auch am St. Ulrichstage. für die Gemeinde die hl. Messe zu lesen, nicht aber an den übrigen Festtagen, mit Ausnahme der 3 Opfertage. Von der Rosari-Bruderschaft soll der Kurat für seine Mühewaltung

, wie bisher. 8 fl. erhalten. Die gestifteten Iahrtäge. insbesondere auch die 24 altgesnsteten Messen soll er zu ihrer verordneten Zeit pünkt- lich persolvieren. Die außerordentlichen Kreuzgange der Gemeinde soll er umsonst begleiten; doch wenn ein Kreuzgang so weit wäre, daß man über Mittag oder Nacht ausbleiben müßte, soll ihm die Gemeinde eine Vergütung von 30 Kr. geben. Mit der Einhaltung des Widums und der Güter auf Kosten des Kuraten, und mit dem

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Books
Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 284 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
wenn unverzüglich nach dem Beginne der Hilfeleistung die Anzeige an die Gemeinde des Aufenthaltsortes des Armen erstattet wird. § 23. Ist in der Gemeinde ein eigener Armenarzt bestellt, fo kann für die Armenbehandlung eines anderen Arztes eine Vergütung aus dem Armenfonde nur insofern angesprochen werden, als der ärztliche Beistand des Armenarztes nicht rechtzeitig genug geleistet werden konnte. Z 24. Betreffs der Gebühren für ärztliche Armenbehandlung und Hebammen dienste bei armen

Wöchnerinnen bleiben die bisherigen allgemeinen Bestimmungen in Kraft. Z 25. Die Gemeinde hat auswärtige Arme, welche in ihrem Gebiete er kranken, vorbehaltlich des Ersatzrechtes in ein Spital abzugeben und in Er manglung eines solchen so lange entsprechend selbst Zu verpflegen, bis sie ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit aus der Verpflegung entlassen werden können (§§ 28, 29 und 30 H.-G.)*). 8 30. Zur Obliegenheit der Gemeinde gehört auch die Beerdigung der in ihrem Gebiete verstorbenen Armen

. Bei auswärtigen Armen, deren Versorgung einer vorarlbergischen Gemeinde obliegt, hat dieselbe der Aufenthaltsgemcinde die unumgänglich nothwendigen Be erdigungskosten zu ersetzen (§ 4). § 34. Die Gemeinde kann die Armenpflege, welche von einem auswärts wohnenden Angehörigen benöthigt und angesprochen wird, von dem Aufenthalte in der Heimatsgemeinde abhängig machen, außer wenn die Uebersiedelung eine gefährliche Verschlimmerung des körperlichen Zustandes des Armen befürchten läßt, oder wenn der Arme

durch besondere Erwerbsverhältnisse an die fremde Gemeinde gebunden ist, oder wenn durch die heimatliche Armenpflege die Gemeinde offenbar mehr als durch die Unterstützung in der auswärtigen Gemeinde belastet wird. Anhangsweise sei hier noch erwähnt, daß vermögenslose kranke Personen, welche von den Gast ein er Bädern Heilung oder Linderung ihrer Leiden verhoffen, über Ansuchen ihrer Heimatsgemeinde und gegen Vorbringung eines ärztlichen — und eines Armuths- zeugnisses, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 697 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
meinde zu applizieren, bis etwa damit anderweitige Disposition gemacht wird. Sollte aber ein Gemeindsinsaß von Plawen extiä - eine bl. Messe anverlangen, hat Hr. Benefiziai hiefür niemals mehr als 29 Kr. zu begehren.' Schließlich drückte die Gemeinde in diesem Stiftbriefe die Hoffnung aus. daß ein Hr. Benefizia! mit diesen Er- irägnissen sich „standhaft und anständig' werde aushalten können, wogegen von dieser Gemeinde Alle insgefamml. und Einer für dm Andern, dieser Stiftungen halber

ihre außer den lehenbaren Höfen besitzenden Güterfchaften und Vermögenbeiten zum Für- und Unter- psand eingesetzt, somit auf die Lehens-Corposa kein onus reale per- petuuin erlegt haben wollen. Im folgenden Jahre nach der Stiftung dieses Benesiziums fand sich der damalige Besitzer des Ansitzes Plawen, Johann Karl von und zu Plawen. veranlaßt, mit dieser Gemeinde zur Vermeidung von Mißbelligkeiten einen Vertrag wegen des ihm gehörigen Kirch- lein# zu Plawen abzuschließen, der heutzutage noch in der Haupt

- fache seine volle Geltung hat. In demselben wurden folgende Punkte aufgestellt. !. Der obgenannte Eizenthümer verpflichtet sich, für sich und seine Nachkommen, diese seine Kirche zum vollen Ge- brauche der neugestifteten Benefizial-Gottesdienste fammi allen gegen wärtigen Paramenten zu überlassen. 2. Dagegen verbindet sich die Gemeinde, „diese von ihr errichtete und durch Auswärtige G ut t bat er unterstützte neue Leueiieii-Stiftung' auf gedachte v. Plawen'sche Kirche zu radizieren, auch das Jus

alternativim praesemtaroi ad hoc Beneficiiim ohne alle Beschränkung ihm Herrn v. Plawen und seinen Nachkommen einzugestehen und zu überlassen. Z. Soll Hrn. v. Plawen für die Benützung der Par a men te. für die Beleuch tung und das Geläute von Seite der Gemeinde ein jährlicher Bei» trag von 18 fl., und für den Mehner 3 fl. (welch' letztem Betrag Hr. v. Plawen noch 3 fl. ex propriis beizulegen hat), um Martini durch einen jeweiligen Thalmeister ausbezahlt werden. Auch soll ihm von der Gemeinde

die jedesmalige Ersetzung des Meßneramtes durch ein verläßliches und tüchtiges Subjekt zugestanden werden. 4. Alle bei der Kirche unter Vi fl. betragende«, nöthigen Auslagen hat Herr V. Plawen zu bestreiten, was darüber ist, die Gemeinde. 5. Das «Ngchende Opfer soll der Gemeinde zum Besten der Kirche über- lassen werden. 6. Alle künftigen Stiftungen sollen lediglich dem Benefiz,um dahin zuwachsen. 7. Falls durch irgend ein Unglück die

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 47 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
liebender Gemüther bis auf 3000 fl. gemehrt. und es tonnte daher hoffentlich jetzt dieses Venesizium ordentlich eingerichtet und stabi- liert werden. Zu dem Ende hatten sie, die Gemeinde- und Kirch- spielsleute zu Landeck, ein Stiftprojekt über dieses Kooperatur-Bene- fizium zu P.ipier gebracht und ihrem Schreiben beigelegt mit. der weitern Bitte« Sc. Hochfürstl. Gnaden möge dasselbe gnädigst rati- Deren. Darauf erwiederte im Austrage des Fürstbischofs das geist- liche Offizium zu Brixen d.d

. 21. Mai 17! 2. daß man geneigt sei. ermeldetes Projekt àetontà ordinaria zu konfirmieren mit Aus- nähme des Punktes, wo in demselben von dem Jus praesentandi, dos die Gemeinde beanspruche, die Rede sei, indem es die allge meine Observanz dieser Diözese mit sich bringe, daß die Koopera- to rem allezeit vom Hochwstn. Ordinarius dekretiert werden und M nutum amoyibiles seien, um so mehr, da der Fond zu dieser Stif- rung nicht eigentlich von der supplizierenden Gemeinde, sondern von einzelnen Gnttdätern

zusammengebracht worden sei. Doch wolle man aus besondern Rücksichten bei dieser Stiftung der Gemeinde ge- statten, bei jedesmaliger Veränderung dieses Benefiziums einen taug- lichen Priester vorschlagen zu dürfen, welcher dann ceteris paribus vor Andern werde berücksichtigt werden, immer aber dennoch ad nu tum amovibilis bleibe. Mit dieser Klause! wurde dann auch der <S£-U|t» brief (d.d. 24. April 1712) über die Errichtung der Frühmeß-Kooperatur zu Landeck unterm 18. Aug. 1712 vom Ordinariate genehmigt

. — Als nun i. I. 1726 durch die Beförderung des bisherigen Frühmessers Joh. Land er er zum Kuraten von Landeck dieses Benefizium zum ersten Male vakant geworden War, schlug die Gemeinde den Coopera- tor von Zams Michael Thür für dasselbe vor; das Ordinariat jedoch ernannte den. Priester Jos. Zimmermann. Dieser verließ Landeck wieder nach zwei Iahren, und jetzt wurde der obgenannte Michael Thür, der indessen Frühmesser in Kappl geworden war, als Koo- yerator nach Laudeck dekretiert. Dieses Mal aber weigerte

sich die Gemeinde, ihn anzunehmen, und berief sich auf ihr vermeintliches Präsentationsrecht, worauf Thür wieder auf jein Benefizium nach Kappl zmückgieng. Das Ordinariat ließ der Gemeinde durch das Dekanalamt melden, sie solle die Worte des Stistbriefes „ceteris paribus' sich besser „ausdeuten', erlaubte ihr jedoch durch Vermitt- lung des Dekans von Imst, einen andern Priester für ihr Benesì- zum vorschlagen zu dürfen, nachdem die Gemeinde schriftlich (praes,

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 273 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
zahlte hit Gemeinde als Entschädigung 9 fl. Das Erträgniß der verpachteten Realitäten belief sich auf 150 fl. Die Steuern und Abgaben für den Pfarrer im Betrage von 5 fl. 86 Kr. leistete die Gemeinde. Zu Gemeinde - Wüstungen hat ein hiesiger Pfarrer nichts beizutragen. Die noch vorhandenen kanonischen Bücher dieser Pfarre beginnen im Jahre 1622. Das hiesige Frühmeßb enesi z ium ist unter dem Pfarrer Ich. Tanzl im Jahre 1736 errichtet und 1742 vollends zu Stande gebracht worden — durch Beitrage

verschiedener Wohlthäter in und außer dieser Gemeinde, worunter besonders Joh. Pfeifer zn nennen, von Galtür gebürtig, der spater in die Kuraiie Kappel überfiedelte» und dort auf dem s. g. „Altenhof' gestorben ist. Die Gemeinde, die zu dieser Stiftung auch Vieles beigetragen hatte, behielt sich das Jus praesentandi aus dieses Benefizium vor. Zum ersten Benefiziaten wmde von ihr im Jahre 1744 Joseph Jodok Matt le, aus Galtür gebürtig, erwählt, welcher später Pfarrer dahier geworden ist. Im Jahre 1759 wurde

diese Stiftung durch Ankauf des zwölften Theiles der s. g> tl Alp-Cckeiben' im Jamthale etwas verbessert. Heber die Rechte und Verbindlichkeiten des Benefiziaten giebt folgender „Akkord welcher am 22. Mm 1760 zwischen dem neugewählten Frühmesser Franz Meyer und der Gemeinde vereinbart wurde, nähern Auf- schlug. ^) Der Frühmesser hat, heißt es in demselben, eine eigene Behausung sammt Stadel und Stallung, die er jedoch zur Hälfte auf seine eigenen Kosten zu erhalten schuldig ist, auch einen Garten

und eine Vergmahd auf Z^unis, sowie den 12. Theil Alm-Gerechtig. feit in der s. g. „Alp-Scheiben /' welches Alles erkauft worden ist um 965 fl>. folglich zu 5 Prozent Nutzen jährlich giebt: 48 fl. 16 Kr. Ferner erhält derselbe von der Gemeinde in jedem Quartal in barem Geld e : 31 fl. SO Kr., und von der St. Martinskapelle auf Tschafein bis zur gänzlichen Erfüllung dieses Bemfizinms jährlich 5 fl.' Da- gegen ist der Frühmesser verpflichtet, an jedem Sonntag die hl. Messe theils für die Gemeinde (wegen

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 179 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
nach Vorschrift der Dienstweisung ein Tagebuch Zu führen und über jede Verweigerung oder Beschränkung der Bewilligung Zum Verkauf des Fleisches eines Thieres der Gemeinde-Vorstehung schriftlich die Anzeige zu erstatten. § 12.'lieber Beschwerden gegen die Verfügungen der Vieh- und Fleisch- befchauer, sowie gegen die Zahlung der gesetzlich normirten Beschaugebühren bleibt die Berufung an den Gemeinde-Vorsteher in weiterer Instanz an den Gemeinde- und Landes-Ausschuß innerhalb acht Tagen offen. Der Gemeinde

-Vorsteher hat vor der Entscheidung über Fälle von Be anständungen seitens der Beschauorgaue thunlichst das Gutachten des nächsten Thierarztes oder Arztes aus Kosten des Beschwerdeführers einzuholen. § 13, Uebertretungen dieser Verordnung, insoferne dieselben nicht unter das Strafgesetz oder das Thierseuchengesetz (Gesetz vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51)*) fallen, sind von der Gemeinde-Vorstehung (Gemeinde-Vor steher mit zwei Gemeinderäthen nach der Ministerial-Verordnung vom 30. Sep tember 1857

, R.-G.-Bl. Nr. 198) mit Geldbußen zu bestrafen. A 14. Gegen die Straferkenntnisse der Gemeinde-Vorstehung geht die Be rufung, welche binnen vierundzwanzig Stunden anzumelden und binnen weiteren drei Tagen auszuführen ist, an die politische Behörde. Gegen von der politischen Landesstelle bestätigte Straferkenntnisse findet keine weitere Berufung statt. -§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1886 in Wirksamkeit. Hiezu wurde mittels 294. Siatthallerei-Crllch vom 28. December 1886, Nr. 25532

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Books
Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 518 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
machte sich die Gemeinde mit schriftlichem Revers vom 15. Oktober imi ®) verbindlich, ihrem Kuraten anstatt des Zehents und zur Ver- besser un g seines Unterhaltes jährlich 70 fl. in Geld zu geben. Mehr könnten sie nicht leisten (heißt es darin), weil sie wegen des Enga- dänischen Krieges und Durchzugs in große Roth gerathen seien ; 9 ) sie wollen aber thutt, was sie können, „damit der ware Eatholische Glaub albi e an diesen Confmen erhalten werde.' Dieser Vergleich wurde vom brixnerischen

Generalvikar Samuel seem an n laut Re-- skript vom 31. August 1629 gebilligt, worauf die Gemeinde unterm 24. Sept. desselben Jahres eine förmliche obrigkeitliche Urkunde hier- über (auf Pergament geschrieben) ausstellen und auf ihre Bitte durch den ehrenvesteu, smsichtigen und weisen Hanns Kranebiter, zur selben Zeit Richter der Herrschaft Pfunds, und Hanns Zobl, auch allda zu Pfunds, siegeln ließ. 10 h Als Vertreter der Gemeinde werden in dieser Urkunde Christian Betroß. Dorfmeister eines ehrsamen

Gerichts und Gemeinde Pfunds, und noch sechs andere bevollmäch- tigte Gewalthaber dieser Gemeinde namentlich aufgeführt. Fürstbischof Wilhelm v. Welsberg hat dann am 13. Nov. 1629 diesen Ver- gleich aiictoFitate ordinaria gutgeheißen und ratisieiert. vbgenanuten Kuraten Abr. Maß liegt noch ein handschriftliches „Ver- Mchnus der järlichen Einkhomen. auch Oblagen, Beschwernussen vnd Ausgaben, aincs Cur a ten vnd Seelsorgers zue Pf undts' vor. worin Folgendes vorkommt: Eine Behausung, welche die Gemeinde

vor wenig Jahren neu erbaut hat, mit Garten; ferner 70 fl. von der Gemeinde, und 34 fl. für gestiftete Zahltage, worunter manche wit b und a Kr. gestiftet, 15 fl. Beicht- und Opfergeld für unge- Mr 700 Kommunikanten, und etwa 1 fl, 12 Kr. Opfer an den Festtagen. Darm bestand das Einkommen der Kuratie. Dann genoß ber Kurat die geringen Einkünfte des F r a n k l i schen Benesiziums, und die noch gerin gern der „Königs-Kaplanei/' welche nur mehr 7 Gulden jährlich ausmachten» — „Gott weiß, wo das interesse

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 446 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
bestimmten Priester-Stiftung am Wiesele wird bey dem Einfluße Euer F. Gn. und der weiters vernommenen GeHörden, und sonder- bar wegen der von dem Dechant zu Zams bestätigten, vo n er sagt er Gemeinde weitläufig aufgeführten Lokal-Umstände nunmehr kein An- stand genommen, zuzugeben, daß gedachte ExPositur zu einer selbstständigen L okal-Seelsorge erhoben, und auch gedachter Gemeinde das noch (zu) einbringende in Rel.-Fouds Händen verbliebene Kapital-Vermögen bemeldter Stiftung per 725

ff. über die bereits zu extradiren bewilligten 7089 fl. zu besserer Dotierung derselben hinaus- gegeben werde, gegen dem jedoch, daß die Gemeinde: a. dieses àpital gehörig versichere; b. sich verbindlich mache, das was au her normalmäßigen Kongrua für einen Lokalkaplan per 300 fl. noch abgehe, durch eigene Beyträge, insolange nicht Privat-Stif- tungen dieselben ersetzen, zu er ganzen, und c. die auf öfters an gezogener Stiftung haftende Verbindlichkeiten per 147 Stiftmessen übernehme und deren Persolvirunz

habe.' — Den verlangten Revers über die Ergänzung der Kongrua „durch eigene Beiträge' sendete Zwar die Gemeinde Feuchten dem Guberuium unterm 27. Mai 1799 richtig ein; das f. b. Ordinariat war jedoch mit dem zweiten Absätze desselben, daß nämlich die Kongrua per 300 fl. für ihren ^okalkaplan durch dessen Freimessen, für welche die Gemeinde gutstehen wolle, ergänzt werde, mit Recht nicht zufrieden, weil derselbe ohnehin mit Stiftmessen, zu denen in Zukunft auch noch die Applikationen pro populo kommen

würden, überbürdet war, weßhalb ihm die Stipendien für die Vakantmessen in die Kongrua nicht billig eingerechnet werden könnten, sondern der Abgang durch die Gemeinde auf andere Weise zu ersetzen ware. Deßhalb wurde besagte Gemeinde vom GuberniUm am 5. Febr. 1800 neuerdings aufgefordert, einen Revers, der „vollends entspreche,' auszustellen. Dieß geschah am 30. März 1800 vor Johann Linser, Landrichter des Gerichtes

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 65 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
Geständniß nach den vorerwähnten Verttag in manchen Punkten verletzt habe. Im Uebrigen fand das Konsistorium an den von der Gemeinde Stanz vorgelegten Anträgen bezüglich der Fixierung des Gehaltes ihres künftigen Kuraten auszu- setzen, daß demselben der ganze Betrag von 40 st., welchen bisher der Pfarrer von Zams für die Haltung der Gottesdienste in Stanz bezog, überlassen werden sollte, und verlangte, daß dem Pfarrer 2b Gulden zu verbleiben hätten — gleichsam als eine Rekognition und daß der dadurch

entstandene Ausfall dem Kuraten theils von der Gemeinde, theils von dem Gotteshause in Stanz zu ersetzen wäre. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde Stanz Einwendungen und bat um Zurücknahme derselben, wobei sie sich daraus berief, daß jetzt der Pfarrer zu Zams von der Gemeinde Saurs eine bedeu tende Zulage erhalte, nachdem er mit ihr die Verabredung getroffen habe, in der dortigen Kirche durch seinen Gesellpriester alle Sonn- tage Gottesdienst halten zu lassen, „also daß ihme ein gueter Tail

von Brixen Siegmund Alphons Grafen v. Thun n angeordnet und gutgeheißen wurde. Als jährliches Einkommen des Kuraten ward darin Folgendes festgesetzt: 60 fi. (Tir. W.) von der Kirche.. 60 fl. von der Gemeinde. 32 fl. für gestiftete Icchrtäge, und jene 40 fl,, welche bisher der Pfarrer von Zams von der Gemeinde Stanz bezog. Ferner versprach die Gemeinde, eine neue Priesterwohnung zu erbaue n und auf ihre Kosten in gutem Stande zu erhalten, auch das

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Books
Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 225 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
der Paramente und Beleuchtung (3 fl. 6 Kr.) und die Besoldung für den Kassier (2 fl. 24 Kr.) selbst zu leisten. — Dieser Vertrag ist am 18. März 1778 vom Ordinariate Chur kon- firmiert worden. — Aehnlich lautet der Akkord, den die Gemeinde fechS Jahre darnach, am 15. April 1784. mit dem Frühmesser Bern- hard Aich le geschlossen hat. — Später sah die Gemeinde selbst ein, daß ihr Frühmesser bei seinem schmalen Einkommen von nicht mehr als 200 fl. kaum leben konnte, und sie beschloß daher

, ihm durch eine Verringerung der vielen (239) Stift- und Obligatmesse helfen zu lassen. Sie richtete folglich ein Gesuch (ä. d. 26. Febr. 1798) an den Fürstbischof von Chur mit der Bitte um gnädige Reduktion dieser Messen. Die Gemeinde selbst könne bei den jetzigen theuern Zeiten nicht helfen, und vertraue daher auf die Hilfe von ihrem Oberhirten. In einem zweiten Bittgesuch (d. d. 18. Mai 1798) erbot sich die Gemeinde, auch ihrerseits zur Unterstützug des Benefiziate» Etwas beizutragen — durch Verkauf des Frühmeßwidums

und Her- richtung einer Wohnung für den Benefiziaien im großen neuen Pfarrhofe. Darauf erfolgte vom geistlichen Offizium zu Chur unterm 20. August 1798 der Bescheid, daß von den 3 Wochenmessen für den Hauptstifter M. Bischer Eine, und die 5 jährlichen besondern Messen sur die Gemeinde nachgelassen werden, übrigens die Gemeinde selbst noch auf andere Mittel und Wege Bedacht nehmen möge, wie dieß Bencsizium hinlänglich verbessert und ergänzt werden könnte. 7 A In Bezug auf die von der Gemeinde

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Year:
1889
Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
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Page 814 of 987
Author: Tinkhauser, Georg / von G. Tinkhauser. [Fortgesetzt von Ludwig Rapp]
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 980 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 103.441/4
Intern ID: 105506
Pflichtet/ jährlich für die Gemeinde einen Jahrtag . Zu halten, und darnach dem Anwalt, dem Dorf- und Baumelster ein Mittagsessen zu geben. Schließlich soll dieser Vertrag den pfarrlichen Rechten keinen Abbruch thun. — Dieser Vertrag wurde am 5. Febr. 1762 vom Fürstbischof Johann Anton v. Federspiel ratifiziert und be- statiget mit dem Beisatze, daß ein Frühmesser zu Prad auf Begehren des Pfarrers demselben an hohen Fest- und Konkurstagen im Beicht- stuhle aushelfen solle, wofür der Pfarrer

ihm jedesmal eine „Mittags- suppe' zu geben hat. Auch mit Predigen soll er hie und da aus» helfen, und wenn der Pfarrer auf längere Zeit erkrankt, denselben gegen ent sprechende Beloh nung vertreten. Den be sondern Iahrlag mit darauffolgender Bewirthung fand das Hochwst. Ordinariat nicht für nothwendig. Dessenungeachtet verpflichtete sich der obgenannte Früh- meßer mit schriftlichem Vertrag vom 27. Mai 1764 neuerdings jenen Iahrtag für die Gemeinde zu halten, nur mit dem Unterschiede, daß er an diesem Tage

bloß den Anwalt und Dorfmeister einladen werde. Auch versprach er, da die Gemeinde sich außer Stand erklärte, jetzt schon einen Widum zu bauen, vorläufig sich mit einem Quartier- gelde von 8 fl. begnügen zu wollen. — Ant. Cla gu th starb im ^ahre 1781. worauf die Gemeinde den Kuraten in Sulden, Joseph -, M ay r, auf dieses Benefizium präsentierte. Derselbe wurde 1790 Pfarrer in Agums> und als Frühmesser in Prad folgte ihm auf Präsentation der Gemeinde d. rl. ix Dez. 1790 Johann Thialer. Cooperai

or von Laatsch, und nach dessen Beförderung auf die Pfarre Stilss wählte die Gemeinde den bisherigen Frühmesser von Stilss. 2g'az Wallnöfer, am 17. Febr. 1795 zum Frühmesser in Prad. Nach dem Ableben des Benesiziatcn Claguth beauftragte das f. b. Ordinariat in Ehur den Pro vikar und Pfarrer von Glurns, Johann Run gg. mit Erlaß vom 24. Nov. 1781. die Gemeinde Prad ernstlich zu erinnern, endlich einmal zur Kompletierung ihres Benesiziums zu schreiten, da nun schon über 40 Jahre seit der Errichtung

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