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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 327 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Statut für die tirolischen Landes-Jrrenanstalten Hall und Pergine. Zweck der Anstalten. tz 1. Die Landes-Jrrenanstalten in Hall und Pergine sind dem Lande Tirol eigenthümlich gehörige Wohlthätigkeits-Jnstitute ziw Heilung von heilbaren, namentlich gefährlichen, sowie auch zur Verwahrung und Pflege von unheilbaren und zugleich ge meinschädlichen Geisteskranken beiderlei Geschlechtes, welche in Tirol heimatberechtigt sind. In Tirol nicht heimatberechtigte Geisteskranke können nach Zulässigkeit

des Raumes im Falle der Dringlichkeit auf so lange in die Anstalt ausgenommen werden, bis ihr Heimatland ermittelt, und ihr Transport ohne Nachtheil für sie und ihre Umgebung möglich wird. In Tirol nicht heimatberechtigte Geisteskranke können in die höheren Ver- pflegsclassen aus längere Zeit, als die der Dringlichkeit, nur mit Bewilligung des Landesausschusses ausgenommen werden. Jnsoferne die Regierung beabsichtigen sollte, in der Landes-Jrrenanftalt in Hall eine klinische Anstalt herzustellen, steht

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 65 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
lieber die Zusammensetzung des Landes-Sanitätsrathes für Tirol und Vorarlberg wurde in Durchführung des § 11 des Gesetzes vom 30. April 1870 (1} mit 77 . Verordnung des Ministeriums de» Innern vom 13. December 1870, L.-G.- und Vìn.-Bl. «r. S3 nachstehendes bestimmt: 1. Der Landes-Sanitätsrath für Tirol und Vorarlberg besteht aus dem Landes-Sanitäts-Referenten und aus acht ordentlichen Mitgliedern. 2. Von den acht ordentlichen Mitgliedern werden fünf nach Vernehmung des Landes-Sanitäts

-Referenten über Vorschlag des Statthalters vom Minister des Innern ernannt; drei ordentliche Mitglieder werden nach dm von den Landesausschüssen abgegebenen Erklärungen — und zwar zwei vom Tiroler, eines von dem Vorarlberger Landesausschusse unmittelbar entsendet. 2. LapiteI. Der Gemeinde-Sanitätsdienst und seine Organe. Aus der mit 78 . Gesetz vom S. Jönner 1866, K-G.- und Vdn.-Bi. Nr. 1 für Tirol erlassenen Gemeinde-Ordnung sind die folgenden Bestimmungen hier zu erwähnen: K 58. Eine der wesentlichsten

des öffentlichen Wohles, z. B. Lei Epi demien, blos ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirksbchörde und an die Bezirksvertretung *) zu machen. § 91. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die *) In Tirol und Vorarlberg direct an den Landesausschuß, da in diesen Ländern keine Bezirksvertretungen errichtet worden sind.

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 351 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
in das Protokoll einzutragen. Bei Todfällen anderer als der aufgezählten Art hat jedoch ein Arzt oder Wund arzt die Beschau vorzunehmen und bleibt demnach die Verpflichtung der betreffenden Gemeinden für die genannten Fälle einen Arzt oder Wundarzt als Todtenbeschauer zu ernennen auf recht. Die Entscheidung, in welchen Gemeinden von der Todtenbeschau für gewöhnlich Um gang .genommen werden kann, ist den Bezirks-Hauptmanuschasten im Einvernehmen mit den Bezirksärzten überlassen. Anläßlich eines in Tirol

neuerlich wieder**) vorgekommenen Falles, daß für die Leiche einer gewaltsam ums Leben gebrachten Person ohne • Vornahme der Beschall der Todtenschein ausgestellt wurde, wurden die Bezirks-Hauptmaunschafteii (Stadtmagistrate) zu Folge Erlaß des Ministerium des Innern vom 11. August 1880, Z. 12527, mittels 617. Siatthailerei-ErUch vom 26. August 1880, Nr. 14013 angewiesen, mit aller Strenge dahin zu wirken, daß dem § 1 der Instruction für Leichen beschauer in Tirol und Vorarlberg ***) gemäß, nie

ausgestellten Todtenzettels) ereignete sich in Tirol (Zillerthay, wie das I. I. Tirolisch-Bomrlbergische Appellations- und Criminal-Obergericht mit Note vom 17. November 1840, Nr. 4471, dem Gubernium mittheilte, bereits vor circa so Jahren und wurde hieraus an die Todtenbeschauer mittelZ Gubernjal-Decret vom SZ. November mo, Nr. 28229, eine entsprechende Warnung verlautbart. ***) 615 ,

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 28 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Pfleglinge mit angemessener, gesunder und genügender Nahrung versehen werden, sowie daß jederzeit ein eigenes Krankenzimmer vorhanden ist. Z 8, Bei den Schulgebäuden wird der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) die Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Juni 1873, Z. 4816, (L.-G. und V.-Bl. vom Jahre 1874, Nr. 36 für Tirol, und vom Jahre 1879, Nr. 6 für Vorarlberg)*) über den Bau und die Einrichtung der Schulhäuser, sowie die Verordnung des k. k. prov. Landesschülrathes

für Tirol vom 23. August 1876, Z. 7812, (L.-G. und B.-Bl. Nr. 54)**), über die ärzt lichen Schulinspectionen zur Richtschnur nehmen. Bei den Erziehungsanstalten und Waisenhäusern aber muß außer den für die Schule vorgeschriebenen Einrichtungen auf die hygienifche Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume, auf angemessene Beköstigung und auf das Vorhandensein eines von den Wohnräumen vollkouunen abgesonderten Krankenzimmers gesehen werden. Zugleich hat der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) durch Revision

werden und die Badekammern der Bade-Ordnung vom 19. September 1822***), gemäß mit Wannen nicht überftillt sind, ob für Reinlichkeit der Badelocalitäien, der Badewannen, der Bade- und Bettwäsche, sowie für Hilfe in plötzlichen Erkrankungsfällm durch Bereithaltung von Belebungs mitteln gesorgt ist? Ob das Badewasser den: Bedürfnisse entsprechend erwärmt *) 259 und 980 . **) 264 . ***) Für Tirol und Vorarlberg jedoch nicht verlautbart!

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 7 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
genommen werden: Um jedem zu genügen, der in der Sammlung mit Bezug auf Sanitäts- vorfchriften Rath und Aufschluß sucht, erschien eine möglichst weit und auch ins kleine gehende Vollständigkeit als unerläßliche Bedingung. Andererseits galt es' wieder, um die Veröffentlichung unter den in Tirol und Vorarlberg obwaltenden Verhältnissen überhaupt möglich zu machen, den äußern Umfang des Buches nicht über eine gewisse, ziemlich eng gesteckte Grenze anwachsen zu lassen. Mit Rücksicht auf den ersterwähnten

Umstand durften die nicht fpeciell für Tirol und Vorarlberg, sondern für ganz Oesterreich giltigen Sanitätsvorschriften umso weniger einfach übergangen werden, als ohne dieselben auch die dem Kronlande eigenthümlichm Bestimmungen viel fach an Zusammenhang und Verständlichkeit einbüßen. *) Damals erschien: „Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflvsseiien und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswcscn, nebst

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 431 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Chronologisches Register. Vorbemerkung bezüglich des Gebrauches. Die ersten 3 Colonnen geben, wie ohneweiteres ersichtlich, das Datum an- Die 4. Colonne bezeichnet den Ort, bezw. die Nummer der Ver lautbarung. Hiebei bedeutet „P.' die Provincial-Gesetzsammlung von Tirol und Vorarl berg, „R.' das Reichsgesetzblatt und „L.' das Landes-Regierungs-, bezw. Landes-Gefttz- und Verordnungsblatt für Tirol und Vorarlberg. Die den Gesetzen Maria Theresias, Josefs u. s. w., ebenso die der Abkürzung

.' das Gubernium, bezw. die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg zu verstehen sind. Die Zahlen der 6. Colonne entsprechen den laufenden Nummern der vorliegenden Sammlung. Insofern in derselben Verordnungen der Ministerien und sonstigen Oberbehörden, welche nicht direct, sondern erst durch weitere Erlässe des 'Guberniums oder der Statthaltecei kundgemacht worden sind, mit letzteren dieselben laufenden Nummern gemein haben, erklären sich die im Register vorkommenden verschieden datirten und verlautbarten

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 146 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
-Schulrathes für Tirol vom 6. Juni 1874, L.-G.- und Vdn.-Bl Nr. 36, ferner mit 260. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 12. December 1878, L.-G.- und Vdn.-Bl. 1879, Nr. 6 nachfolgende für Tirol und Vorarlberg gleichlautende Instruction erlassen: Instruction über die Einrichtung der Schulhäuser der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen und über die Gesundheitspflege in diesen Schulen ... H 1. Allgemeine Erfordernisse des Schülhauses. Das Schulhaus soll eine möglichst freie Lage

, eine passende Umgebung, freundliche, wohl angelegte Zugänge, ein würdiges Aeußeres, ein zweckmäßig aasgestattetes Inneres, in allen Theilen Geräumigkeit und eine Fülle von Licht und Luft haben. *) Die erste Vorschrift betreffs Gründung sogenannter Kleinkinderbewahranstalten wurde in Tirol mittels Gubernial-Decret vom 28. ZSnner issi, Prov. Gesetz-Sammlung, XVIII. Band, Seite 86, verlautbart-

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 4 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Vorwort. Ich finde mich umsomehr veranlaßt, dem Wunsche der Verlagsbuch handlung zu entsprechen, diese Sammlung der dermalen in Tirol und Vor arlberg giftigen Sanitätsgesetze und Verordnungen durch ein Vorwort ein- zuleiteu, als ich von dem dringenden Bedürfnisse einer solchen für den Sanitätsdienst in Tirol und Vorarlberg überzeugt, den leider während der Drucklegung seines Werkes Hingeschiedenen Verfasser bewogen habe, dieser sehr mühevollen und zeitraubenden Arbeit im Interesse

ständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen bearbeitet, und dem Werke, um dessen Gebrauch für jedermann möglichst bequem zu machen, ein aus führliches Sach-, sowie ein vollständiges chronologisches. Register ange schlossen hat. Da der Verfasser bereits während des Druckes der ersten Bogen gestorben war, hat Herr Dr. univ. Neck. Theodor Sachs, Privatdocent au hiesiger Universität, mit größter Bereitwilligkeit die Correctur übernommen

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 425 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
- beschau 721, 726 u. f. ; für Wafew meister 762. Gebühren Normale ; 595. Geburts-Summarien: 52. Geheimmittel: 161, 170 u. f. Geisteskranke : s. Irrsinnige. Gemeinde: Aerzte 88, 89, 91, 92; Auf nahme cholerakranker Bahnreifeuder 459 u. f. ; Beistellung von Aerztm und Localen in Grenzstationen zu Cholerazeiten 455, 456; Beitrag zur Hebammenausbildung 245, 246 ; Beitrag zur Spitalsverpflegung 518 u'. f; Beitrag zur Verpflegung von Irrsinnigen 595. 596, 599 ; Ordnung für Tirol 78; Ordnung für Vorarlberg

79; Sanitätsberichte, jährliche 1,85 ; Sanitäts dienst in Tirol 88 ; Sanitätsdienst in Vorarlberg 92; Vorkehrungen bei an steckenden Krankheiten 393,394 ; Wirkungs kreis selbstständiger und übertragener in Sanitätsangelegcnheiten 1, 85; Wochen berichte bei ansteckenden Krankheiten 399. Gemei nDe-Thierärzte, sogenannte: Ausbildung und Praxisberechtigung 227, 228; Evidenthaltung 55; Taggeld 230. Gemüsekonserven: Bereitung in Kupfer- gefchirr 318; Einfuhr 329 u. s. Genfer Convention: 599. Genossenschaften

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 75 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
-Ordnung vom 9. Jänner 1866 für Tirol, . und § 96 der Gemeinde- Ordnung vom 22. April 1864 für Vorarlberg strafb ar*), während die politische Behörde im Falle der fahrlässigen Unterlassung der Erfüllung der betreffenden Obliegenheiten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe auf deren Kosten und Gefahr treffen kann. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Gemeinde-Vorstehung ohne ständigen ärztlichen Beirath für die Besorgung der ihr obliegenden sanitären Agenden den gesetzlichen Anforderungen

des Innern vom 28. November 1885, Nr. 18148, wurden die Städte mit 15000 und mehr Einwohner (in Tirol also die Städte Innsbruck und Trient), mittels 86. StallhMerei-Erlch vom 6. December 1885, Nr. 23734 eingeladen, über die vorkominendeu Todesfälle an die k. k. statistische Central-Commission behufs Veröffentlichung seitens derselben wöchentliche Rapporte einzusenden. Unter Einem wurde ein entsprechendes Formulare bekannt gegeben, welches neuerdings wieder und zwar zu Folge Erlaß des Ministeriums

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 289 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
aus einer außertirolischen Findelanstalt entlassen werden — die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. December 1869 ( 487 ) in Anwendung. Bezüglich der in Wiener Findelanstalten befindlichen, nach Tirol oder Vor arlberg zuständigen Findlinge wurde mittels W7 KtatthaUerei-Kvndmachuvg vom 10. Hrtober 1865, L.-G.- und Vdn.-Bl. Nr. 63, sowie mittels Ä88. Staithatterei-KunÄmachung vom 1I. Jänner 1866, K-G.- unÄ Vlm.-Kl. Rr. 5 bekannt gegeben, daß in den vorgenannten Anstalten Kinder nicht länger als 6 Jahre ge halten

die dermalen maßgebenden Bestimmungen durch die Erlässe des Ministeriums' deS Innern vom 6. März 1855, Z.6382, und vom 4. December 1856, Z.26641, in Kraft gesetzt und für Tirol und Vorarlberg mittels

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 110 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
oder Besitzer von Real oder Personal-Apothekergerechtsamen in Oesterreich sungiren wollen, dieselben an einer inländischen Lehranstalt vorerst den Magister- oder Doktorgrad der Pharmacie nach den für österreichische Pharmaceuten bestehenden Vorschriften zu erwerben haben. Betreffend der lombardo-venetianischen Pharmaceuten siehe oben ( 104 ). Die in den meisten anderen Kronländern bestehenden, nach Art der seinerzeitigon Zünfte organisirten Apothekergremien sind in Tirol nicht zur Einführung gelangt

. Vielmehr wurde nach längeren Verhandlungen zu Folge Hofkanzlei-Decret vom 5. Novem ber 1835, Z. 29421, mittels 146. Guberuial-Decret vom 7. December 1835, Nr. 25144 angeordnet, daß es bei der bisher bestandenen Apotheker-Ordnung sowohl in Nord- und Südtirol und Vorarlberg zu verbleiben habe*). Die vorgenannte Apotheker-Ordnung wurde für die k. k. Erbstaaten bereits durch Hoflanzlei-Decret vom 3. November 1808, Z. 16135, für Tirol und Vorarlberg aber erst zu Folge Hoskanzlei-Decret vom 6. October 1816

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 286 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
in Innsbruck wurde mit 4SI- St»tth»lterei-Ku»di»achmg vom 22. Mai 1881, und «r. 11 ein Statut bekannt gegeben, wovon gemäß W2. Statthalterri-KunÄmachung vom 12. Moder 1887* L.-G.- und Vdn.-Kl. Nr. 40 die M 3 und 4 wieder abgeündert worden sind. Mit Berücksichtigung dieser Aenderungen lautet nun das Statut für die Landes-Gebärklinik in Innsbruck. Z 1. In der Gebärklinik finden in Tirol heimatsberechtigte Frauenspersonen, ledige sowohl als auch verehelichte und Witwen unentgeltliche Aufnahme

Schwangere werden in die Gebärklinik ausgenommen, jedoch haben die betreffenden Landesfonde die Berpflegskosten dem tirolischen Landesfonde zu ersetzen. In Betreff der Aufnahme von Ausländerinnen gelten die bezüglichen Wechselseitigkeitsverträge. Alle in die Gebärklinik ausgenommenen Personen haben ohne Ausnahme die Verpflichtung dem Unterrichte auf dieser Klinik zu dienen. Die Zahlabtheilung wird demgemäß aufgelassen. tz 2. Die mit Heimatschein ausgestatteten, nach Tirol Zuständigen Frauens personen

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