Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
Page 28 of 446
Author:
Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place:
Wien
Publisher:
Perles
Physical description:
XII, 433 S.
Language:
Deutsch
Notations:
In Fraktur
Subject heading:
g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark:
II 107.537
Intern ID:
203183
Pfleglinge mit angemessener, gesunder und genügender Nahrung versehen werden, sowie daß jederzeit ein eigenes Krankenzimmer vorhanden ist. Z 8, Bei den Schulgebäuden wird der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) die Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Juni 1873, Z. 4816, (L.-G. und V.-Bl. vom Jahre 1874, Nr. 36 für Tirol, und vom Jahre 1879, Nr. 6 für Vorarlberg)*) über den Bau und die Einrichtung der Schulhäuser, sowie die Verordnung des k. k. prov. Landesschülrathes
für Tirol vom 23. August 1876, Z. 7812, (L.-G. und B.-Bl. Nr. 54)**), über die ärzt lichen Schulinspectionen zur Richtschnur nehmen. Bei den Erziehungsanstalten und Waisenhäusern aber muß außer den für die Schule vorgeschriebenen Einrichtungen auf die hygienifche Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume, auf angemessene Beköstigung und auf das Vorhandensein eines von den Wohnräumen vollkouunen abgesonderten Krankenzimmers gesehen werden. Zugleich hat der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) durch Revision
werden und die Badekammern der Bade-Ordnung vom 19. September 1822***), gemäß mit Wannen nicht überftillt sind, ob für Reinlichkeit der Badelocalitäien, der Badewannen, der Bade- und Bettwäsche, sowie für Hilfe in plötzlichen Erkrankungsfällm durch Bereithaltung von Belebungs mitteln gesorgt ist? Ob das Badewasser den: Bedürfnisse entsprechend erwärmt *) 259 und 980 . **) 264 . ***) Für Tirol und Vorarlberg jedoch nicht verlautbart!