Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
468 Bruneck 2. Item, es sol der richter alle Tier quatember elich lading beruefen lassen und recht besitzen darnach in vierzehen tagen, ob iemand zu klagen Werkes; so soll erst Albert von Enna (132S—1336) das Schloss Bruneck ausgebaut, durch Mauern mit der Stadt verbunden und diese mit einem Graben umgeben haben (ibid. 153). Aber mit dem Beginne des Stadtbaues fingen auch die Streitigkeiten ■ mit den Grafen von Görz in dieser Gegend an, die nach dem Erwerbe der Graf schaft Pusterthal
zu Bruneck anfangs nicht, da diese mit den an die Gorzer verliehenen Grafenrechten verbunden war; erst durch das Privilegium vorn 13. August 1371 erhielt er auch den Blutbann zu Bruneck und sein Richter daselbst die Gewalt, die Verbrecher nicht blos zu ergreifen und abzuurtheüen, sondern auch die Todesstrafe an ihnen zu vollziehen (Sinnacher 5, 104. 461 ff.). Dieses Privileg bestätigte dann Kaiser Friedrich III. (Brhmer Archiv Lade 97, 1 A). Nun blieb allerdings die volle Gerichtsbarkeit dei• Bischöfe
4, 407), nachdem lange schon die frühere Haupterwerbsquelle, das Strassengewerbe, in Verfall gerathen war. Die Verwaltung des Gerichtsbezirkes der Stadt Bruneck war ähnlich der von Brixen und Klausen organisirt und hat dieselben Veränderungen im Laufe der Jahrhunderte erlitten, nur dass neben dem Hauptmanne und Richter hier noch ein sehr bedeutender Amtmann bestand. Das Amt eine.? Hauptmannes oder Burg grafen, wie er in älterer Zeit heisst, wurde von den Bischöfen stets einem, Mitgliede
einer hervorragenden Adelsfamilie Tirols anvertraut, wie den Herren von Trautson, Gufidaun, Wolkenstein, Welsperg, Spaur u. A., und aU dann nur mehr Haupt- mannschoftsvenvaltei* bestellt wurden, nahmen sie die Bischöfe in der Regel aus dem PusterthaVsehen Adel, aus den Familien Gall, Soll, Merl, Attlmayr, Wenzl, Klobsberg u. A. (Briccner Archiv Laden 96—101). Der Hauptmann Hess sich zu Bruneck nur in seltenen Fällen von einem Unterhauptmanne vertreten. Dem Haupt manne untergeordnet waren der Richter
und der Amtmann. Ersterer gehörte bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts stets• dem Bürgerstande an und war offenbar auf die niedere Gerichtsbarkeit beschränkt, während des Blutbannes der Haupt mann selbst waltet,e. Als aber die Hauptleute dieses immer seltener thaten, ver drängten gelehrte Richter bald die bürgerlichen, und gegen die Mitte des 17. Jahr hunderts wurden hier wie in Klausen, beide Aemter, Hauptmannschafts- und Richter amt, cumulirt und dem HauptmamischaftsverwaUer übertragen, der dann stets