¬Das¬ Schloss Schenna : seine Geschichte und seine Besitzer
weise eingeantwortet würde und sie sich in derselben ihr Leben lang aushalten könne, „wofern sie sich mit den Unterthanen daselbst der Religion halben vergleichen und keine Aenderung darin vornehmen würde.' ^ Dieser Bescheid ist denn auch unterm M. März 1565 von der Regierung zu Innsbruck der Gräfin Lichtenstein, jedoch mit dem weiteren Beisatze ausgestellt worden, daß, falls sie dieser Bedingung nicht entspräche, Seine Durchlaucht ihr Ansuchen nicht bewilligen, noch weniger ihr den Aufenthalt
nun Namens seiner Schwester an den Erzherzog die Bitte, zu ge nehmigen, daß dieselbe laut des „Testaments ihres Gatten und nach dem darauf erfolgten Vergleich (mit den übrigen Erbsinteressenten), bei der Jnnehabung der Herrschast schenna ihr Leben lang oder die Zeit, als sie ihren Witwenstand nicht verändert, unverhiudert bleiben möge.' Diese Bittschrift, durch welche eine förmliche Besitzurkunde ohne Klausel angestrebt wurde, sendete der Erzherzog an die Regierung zu Innsbruck zur Begutachtung
. Die Regierung, welche für die Bewilliguug unter der bereits früher erwähnten Bedingung sich aussprach, glaubte jedoch dem Erzherzog das Concept zu dem schriftlichen Consens zusenden Zu sollen, darin aber die Bedingung so zu fassen, daß eine Mißdeutung, wie sie von der ^tilisirung des früheren Bescheids befürchten zu müssen glaubte, in keiner Weise Platz greifen könne. In der von der Regierung vorgeschlagenen Form kam